Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2020.28, AG.2020.525
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.28

ENTSCHEID

vom 28. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. September 2020

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. Oktober 2020

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Vergewaltigung zum Nachteil von C____. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 verhaftet worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am Tag darauf für die vorläufige Dauer von acht Wochen Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 4. September 2020 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von fünf Wochen, bis zum 9. Oktober 2020, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. September 2020 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 17. September 2020 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. September 2020 repliziert. Am 22. September 2020 hat die Staatsanwaltschaft wegen Vergewaltigung Anklage erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3 Die Anklageschrift wurde am 22. September 2020 an das Strafgericht übermittelt. Gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO wird mit Eingang derselben das Verfahren bei der ersten Instanz rechtshängig und hat diese – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – Sicherheitshaft anzuordnen oder den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Vorliegend ist daher «bloss» darüber zu befinden, ob die Untersuchungshaft bis zum 22. September 2020 rechtmässig war.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – mit Anklageschrift vom 22. September 2020 wegen Vergewaltigung angeklagt worden, womit praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist (BGer 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2019.37 vom 17. Juni 2019 E. 3, HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 197 N 14), wobei dieser auch nicht bestritten wird.

4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer ist zwar in Basel geboren und hier bis zu seinem neunten Altersjahr aufgewachsen. Danach lebte er aber 23 Jahre in [...] und ist dort nach wie vor verwurzelt, zumal sein Sohn, die Eltern und seine Schwester, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt, dort leben und er neben der deutschen auch die [...] Sprache beherrscht. Nur kurze Zeit vor seiner Festnahme hat er zudem eine Frau geheiratet, die aktuell offenbar [...] – mithin im Ausland – lebt. Auch wenn je zwei Onkel und Tanten sowie ein Cousin in der Region Basel Wohnsitz haben und aufgrund der Besuchsbewilligungen bzw. der Häftlingspost zu ihnen offenbar ein intaktes Verhältnis besteht, ist festzuhalten, dass gerade die Kernfamilie im Ausland lebt. Angesichts der dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe (für Vergewaltigung ist gemäss Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen) bzw. der damit verbundenen obligatorischen Landesverweisung (dafür, dass allenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegen könnte, gibt es keine Hinweise), liegt es nahe, dass er sich bei einer Haftentlassung nach [...] bzw. ins Ausland absetzen würde, zumal nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer nicht auch dort arbeiten und für seine Familie sorgen könnte. Darüber hinaus hat sich der nach wie vor recht hoch verschuldete Beschwerdeführer zwar aus der Haft heraus um seine Wohnsituation gekümmert und einen neuen Mietvertrag unterzeichnet. Dies war aber nur deshalb nötig, weil die Mietzinse in der Vergangenheit nicht regelmässig bezahlt wurden, was mitunter belegt, dass mietvertragliche Verpflichtungen den Beschwerdeführer kaum von einer Flucht abhalten dürften.

4.2.2 Kommt dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren entgegen seiner Ansicht nicht als besonders vorbildlich oder kooperativ bezeichnet werden kann: Es trifft zwar zu, dass die Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2020 problemlos durchgeführt werden konnte. Indes stritt der Beschwerdeführer jeglichen sexuellen Kontakt zu C____ zunächst vehement ab und gestand einen solchen erst auf Vorlage entsprechender Beweismittel ein. Zudem trifft aufgrund der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (Recherche mit Google Maps/Timeline) offensichtlich nicht zu, dass er – wie bisher stets behauptet – am mutmasslichen Tatabend bereits um 20.15 Uhr zu Hause war und sich den im Free-TV gezeigten Film «Warrior» angeschaut hat.

4.2.3 Nach dem Gesagten bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren bzw. der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Damit ist weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen.

Nachdem der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen wäre.

6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juli 2020 in Haft. Aufgrund des angeklagten Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands hat der vorstrafenlose Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft von 2 ½ Monaten deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).

6.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Die als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte.

6.4 Nach dem Gesagten ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen. Da die Anklageschrift bereits an das Strafgericht übermittelt wurde, dürfte die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Kürze angesetzt werden, weshalb das Beschleunigungsgebot gewahrt wurde (Art. 5 Abs. 2 StPO).

7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1’200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 66a StGB

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 328 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

8