Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2020.20, AG.2020.476
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.20

HB.2020.24

ENTSCHEID

vom 25. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Juli 2020 und vom 7. August 2020

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft und Nichteintreten auf ein Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, falsche Anschuldigung, einfache Körperverletzung, Raub, Urkundenfälschung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2020 vorläufig festgenommen und über ihn am 28. Mai 2020 für die Dauer von acht Wochen, bis zum 23. Juli 2020, Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von weiteren acht Wochen, bis zum 17. September 2020. Gleichzeitig wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (datierend vom 6. Juli 2020) ab und setzte diesem eine Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche bis zum 12. August 2020. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 hat sich der Beschwerdeführer persönlich an den Zwangsmassnahmenrichter gewandt. Auf ein darin enthaltenes Haftentlassungsgesuch wurde zufolge der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten Sperrfrist nicht eingetreten. Indes wurde die an das Appellationsgericht weitergeleitete Eingabe von diesem als sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2020 entgegengenommen (Beschwerdeverfahren HB.2020.20). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 30. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierauf hat der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger, B____, am 14. August 2020 mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juli 2020 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, repliziert.

Mit Verfügung vom 7. August 2020 ist das Zwangsmassnahmengericht zudem auf ein weiteres Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (datierend vom 27. Juli 2020) zufolge der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten Sperrfrist nicht eingetreten. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit einem am 18. August 2020 beim Appellationsgericht eingegangenen persönlichen Schreiben ebenfalls Beschwerde erhoben und beantragt darin sinngemäss seine sofortige Haftentlassung (Beschwerdeverfahren HB.2020.24). Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft respektive über ein Haftentlassungsgesuch mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3 Die beiden Beschwerden sind sachlich, personell und zeitlich identisch, sie betreffen denselben Gegenstand: Die aktuelle und bis zum 17. September 2020 angeordnete Untersuchungshaft. Es drängt sich daher, auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse des Beschwerdeführers, auf, beide Beschwerden in einem einzelnen Entscheid zu behandeln (vgl. dazu AGE HB.2019.43/47 vom 22. Juli 2019 E. 1.3, HB.2017.34/39 vom 24. Oktober 2017 E. 1.1).

Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Der Beschwerdeführer ist geständig, am 25. Mai 2020 an [...] in Basel F____ mit einer Schneide- bzw. Stichwaffe im oberen rechten Brustbereich sowie auf dem Handrücken der linken Hand verletzt zu haben. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 18. Juni 2020 hat ergeben, dass sich der sieben Zentimeter tiefe Stichkanal im Brustkorb der Hohlvene angenähert und diese nur um minimal einen halben Zentimeter verfehlt hat. Die Verletzung der Hohlvene hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit den raschen Eintritt des Todes durch Verbluten zur Folge gehabt. Auch die Verletzung der grossen Schlagadern im Brustbereich, welche ebenfalls im Radius des Stichkanals lagen, hätte zur selben Todesfolge geführt. Dafür, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – von F____ unmittelbar mit einer Bierflasche angegriffen worden wäre und damit in Notwehr gehandelt hätte, gibt es aufgrund der Aussagen der diversen Auskunftspersonen zum aktuellen Zeitpunkt keine stichhaltigen Hinweise. Aufgrund dessen ist von einem dringenden Tatverdacht auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung auszugehen.

3.2 Am 26. Februar 2019 soll es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitbewohner C____ an deren damaligem Wohnort [...] zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen sein. Im Zuge dessen soll der Beschwerdeführer auch gedroht haben, C____ zu Tode zu schlagen. Das rechtsmedizinisches Gutachten vom 11. April 2019 attestiert C____ eine Nasenbeinfraktur, mehrere verschobene Rippenbrüche, eine Gehirnerschütterung, einen Riss des Trommelfells, eine Schleimbeutelentzündung am Ellenbogen sowie mehrere Hauteinblutungen. Der Beschwerdeführer gibt die Tat teilweise zu, behauptet aber wiederum, in Notwehr gehandelt zu haben, da C____ mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihm Schnittwunden zugefügt habe. Gestützt auf die Aussagen von C____, die mit den sichergestellten Spuren übereinstimmen (auf dem Messer wurden weder DNA- noch daktyloskopische Spuren von C____, sondern vielmehr solche des Beschwerdeführers gefunden) und gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 11. April 2019, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, zumal sie an Körperstellen lokalisiert wurden, die dieser durchaus erreichen konnte, ist im heutigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht auf eine (allenfalls «nur» versuchte) schwere Körperverletzung und aufgrund der geschilderten verbalen Äusserung, die C____ gemäss eigenen Aussagen in Angst und Schrecken versetzte, auch auf Drohung auszugehen.

3.3 Zur vorgeworfenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des D____ vom 23. Dezember 2019 wurden bis anhin zu wenige Ermittlungen vorgenommen, weshalb sich aufgrund der fehlenden Beweismittel kein dringender Tatverdacht feststellen lässt. Dasselbe gilt für den dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfenen Tatbestand der Urkundenfälschung. Beim zur Diskussion stehenden Raub liegt eine Desinteresse-Erklärung des mutmasslichen Opfers vor, sodass dieses Delikt vorliegend ebenfalls nicht berücksichtigt wird. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist als Übertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.

4.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.3 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.4 hiernach).

4.2

4.2.1 Was das Vortatenerfordernis anbetrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13, 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 2.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15).

4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2013 unter anderem der einfachen Körperverletzung, des Raubs (Nötigungshandlung) und der mehrfachen Nötigung schuldig erklärt. In der aktuellen Strafuntersuchung ist der Beschwerdeführer geständig, am 25. Mai 2020 F____ und am 26. Februar 2019 C____ ernsthaft verletzt und Letzteren auch massiv bedroht zu haben. Das Vortaterfordernis ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts damit erfüllt.

4.3 Dass es sich bei den zur Diskussion stehenden Tatbeständen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung um Verbrechen handelt, durch welche die Sicherheit bzw. körperliche Integrität anderer erheblich gefährdet wird, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Darüber hinaus ist die Anordnung von Präventivhaft auch bei Delikten gegen die Freiheit zulässig, zumal es sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein schweres Vergehen handelt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1). Kommt dazu, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Drohung auch in ihrem konkreten Gehalt schwer wiegt, sagte C____ in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 doch aus, dass er effektiv Angst gehabt hat.

4.4

4.4.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 38; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15).

4.4.2 Die Rückfallprognose ist äusserst ungünstig. Standen im Rahmen des Urteils des Strafgerichts vom 19. März 2013 noch mehrheitlich Delikte gegen die Freiheit im Zentrum, geht es im aktuellen Strafverfahren nunmehr um Kapitalverbrechen betreffend die körperliche Integrität. Neben der Zunahme der Schwere der Gewalt bestehen zudem Zweifel an der psychischen Gesundheit des zum Zeitpunkt der Delikte zum Nachteil von C____ gemäss Aussage von E____ offenbar in einem Drogenersatzprogramm bzw. in einer betreuten Wohnsituation lebenden Beschwerdeführers. Bereits aus einem Polizeirapport vom 22. Juni 2019 geht hervor, dass ein Notfallpsychiater eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund Eigen- und Drittgefährdung als angebracht und notwendig erachtet hat. In der Untersuchungshaft musste der Beschwerdeführer zudem wegen psychotisch wirkenden Verhaltens auf eine Spezialabteilung verlegt werden. Auch aus einer Aktennotiz vom 5. Juni 2020 geht hervor, dass sein Gesundheitszustand besorgniserregend ist. Im Bericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26. Februar 2019 werden zudem eine Alkohol- und Drogensucht sowie die Einnahme von Psychopharmaka dokumentiert. Der Beschwerdeführer gab in verschiedenen Einvernahmen zudem selber an, massiv Alkohol (vor allem Bier) und auch diverse Betäubungsmittel (MDMA, Speed, CBD, Haschisch) zu konsumieren. Es liegt nahe, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit den zur Diskussion stehenden Taten in Verbindung stehen, weshalb die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2020 bei [...] ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben hat. Bis gesicherte diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen, ist aufgrund des vorstehend Referierten von einer ungünstigen Legalprognose und damit insgesamt von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr auszugehen.

5.1 Der in der angefochtenen Verfügung angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr hätte unter dem Aspekt der drohenden Strafhöhe durchaus bereits in den Verfügungen vom 28. Mai 2020 und vom 26. Juni 2020 bejaht werden können, zumal der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung unter dem dringenden Tatverdacht jeweils festgehalten worden ist. Zudem trifft zu, dass eine IV-Rente auch ins Ausland ausbezahlt werden kann. Darüber hinaus erscheint auch nicht besonders glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen nach [...] haben soll, hat doch sein Vater offenbar zuletzt dort gelebt und scheinen die beiden eine recht innige Beziehung gehabt zu haben, wenn der Eingabe vom 20. Juli 2020 Glauben geschenkt werden soll. Angesichts des verwirklichten Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr kann in casu aber offengelassen werden, ob auch von Fluchtgefahr auszugehen wäre.

5.2

5.2.1 Im Haftbeschwerdeverfahren sind haftrelevante Noven zu beachten. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz hat die Haftgründe aufgrund der aktuell relevanten Tatsachen zu beurteilen. Sie ist nicht an die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts gebunden und kann ihrer Entscheidung auch auf einen anderen Haftgrund stützen. Den Parteien ist dabei das rechtliche Gehör zu gewähren. Insbesondere der beschuldigten Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3, 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4, 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1).

5.2.2 In ihrem Antrag zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Bejahung von Fortsetzungsgefahr angeführt. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 14. Juli 2020 repliziert. Er hat sich auch in der Replik des Beschwerdeverfahrens zur Fortsetzungsgefahr geäussert. Dabei hat er fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass sich die Staatsanwaltschaft der Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts anschliesse, da sie auf dessen Verfügung verweise. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber explizit auch auf die Begründung ihres Haftverlängerungsgesuchs vom 3. Juli 2020 verwiesen und sogar ausdrücklich wiederholt, dass ihrer Meinung nach Fortsetzungsgefahr vorliege. Daraus folgt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt wurde und sich das Ersetzen des Haftgrunds durch das Beschwerdegericht als unproblematisch erweist.

6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Mai 2020 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Delikte hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 17. September 2020 angeordnete Untersuchungshaft bei weitem übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht unter Bezugnahme auf das bereits in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten zu beurteilen haben.

6.3 Taugliche Ersatzmassnahmen sind momentan nicht ersichtlich. Medizinische Vorfälle, welche die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers allenfalls beeinträchtigen könnten, sind nicht dokumentiert. Dem Vollzug der Untersuchungshaft im Waaghof steht damit derzeit nichts entgegen, zumal dieser seit kurzem über eine spezielle Abteilung für psychisch auffällige Personen verfügt. Dass die Mutter des Beschwerdeführers offenbar erkrankt ist, ist bedauerlich, indes hat der Beschwerdeführer gemäss § 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG, SG 258.200) das Recht auf Kontakt zur Aussenwelt und kann die Beziehung zur Mutter damit aufrechterhalten. Auch kann aufgrund des Rechts auf Kontakt zur Aussenwelt eine Betreuung für die vom Beschwerdeführer gehaltene Katze und den Vogel organisiert werden.

6.4 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten ist die Haftverlängerung für weitere acht Wochen als verhältnismässig zu beurteilen und hat der Zwangsmassnahmenrichter das Haftentlassungsgesuch vom 6. Juli 2020 zu Recht abgewiesen. Da das Haftentlassungsgesuch vom 27. Juli 2020 innerhalb der in der Verfügung vom 15. Juli 2020 angesetzten Sperrfrist gestellt wurde, ist die Zwangsmassnahmenrichterin zu Recht nicht darauf eingetreten, weshalb die Beschwerde auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist.

7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. A____ hat das Beschwerdeverfahren mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2020 selbst in Gang gebracht. B____ hat «bloss» eine knapp dreiseitige Replik eingereicht, sodass sein Aufwand auf zwei Stunden zu schätzen ist, zumal die Verteidigung bereits mit dem Fall vertraut war. Das Honorar ist somit auf CHF 400.– (zwei Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 30.80). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, insgesamt also CHF 430.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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