Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2020.14, AG.2020.363
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.14

ENTSCHEID

vom 16. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

zurzeit im Kanton Basel-Stadt in Untersuchungshaft Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. Mai 2020

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 27. April 2020 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung (Versuch), Gefährdung des Lebens, Raubes (Versuch), einfacher Körperverletzung, Drohung, Drohung (Versuch), Nötigung, Nötigung (Versuch), Hausfriedensbruchs (mehrfache Tatbegehung), Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung (mehrfache Tatbegehung), Tätlichkeiten, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl, mehrfache Tatbegehung) und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Tatbegehung). Das Zwangsmassnahmengericht hat am 30. April 2020 in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 8. Juli 2020, Untersuchungshaft über A____ verfügt. Am 19. Mai 2020 hat sein Vertreter ein Haftentlassungsgesuch unter Anordnung von Ersatzmassnahmen eingereicht. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 hat das Zwangsmassnahmengericht dieses abgewiesen und eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis 26. Juni 2020 festgelegt.

Am 26. Mai 2020 ist beim Appellationsgericht ein am 16. Mai 2020 von A____ persönlich verfasstes Schreiben eingegangen, mit welchem dieser «Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2020» erhoben hat. Am 2. Juni 2020 ist ein weiteres, durch ihn am 28. Mai 2020 verfasstes Schreiben eingegangen, welches er als «Stellungnahme zur letzten Verfügung» bezeichnet hat. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzuweisen. Nachdem der zum Verfahren beigezogene Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. Juni 2020 weiterhin den Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft gestellt hat, ist der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik geboten worden. Von dieser Möglichkeit hat sie mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Gebrauch gemacht, wobei sie an ihrem Standpunkt festhält.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die erste Eingabe des Beschwerdeführers ist am 16. Mai 2020 verfasst worden und richtet sich klarerweise gegen die Verfügung vom 30. April 2020, mit welcher das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von zehn Wochen angeordnet hat. Gemäss Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist ihr dieses Schreiben am 25. Mai 2020 durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK), dem damaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, übergeben worden, und hat sie es am 26. Mai 2020 an das Appellationsgericht weitergeleitet. Es kann offenbleiben, wann der Beschwerdeführer sein Schreiben an die UPK übergeben hat. Denn selbst wenn dies bereits am 16. Mai 2020 direkt nach dem Verfassen geschehen wäre, wäre die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht eingehalten worden. Auf die «Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2020» kann deshalb nicht eingetreten werden. Indessen hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 28. Mai 2020 auch eine «Stellungnahme zur letzten Verfügung» geschrieben, welche am 2. Juni 2020 beim Appellationsgericht eingegangen ist. Diese Eingabe, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen seine weitere Inhaftierung wehrt, ist innert der 10-tägigen Frist seit Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht am 25. Mai 2020 erfolgt und kann sinngemäss als Beschwerde gegen diese Verfügung verstanden werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt.

Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Der Beschwerdeführer soll in den letzten Jahren eine Vielzahl von Delikten verübt haben. Zur Anordnung von Untersuchungshaft haben Vorfälle vom 11. April 2020 geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat diese folgendermassen zusammengefasst: «Um ca. 08:15 Uhr soll der Beschuldigte in seiner Unterkunft, X____, vom Betreuer B____ die Aushändigung seiner Medikamente verlangt und aufgrund der Verwehrung diesen tätlich angegriffen haben. Dabei soll der Beschuldigte B____ geschlagen haben, um ihn dadurch zur Herausgabe der Medikamente zu nötigen, im Anschluss daran soll der Beschuldigte eine weitere Betreuerin, C____, geschubst und B____ gewürgt haben. Um ca. 23:00 Uhr desselben Tages soll der Beschuldigte in der Basler Spalenvorstadt den am Rollator gehenden und von seiner Tochter D____ begleiteten E____ mit mehreren grossen und schweren Steinbrocken beworfen haben. E____ soll seinen Kopf dabei gerade noch rechtzeitig mit seinen Armen geschützt und den Beschuldigten gebeten haben, aufzuhören. Dieser soll ihn daraufhin als «Sau» und Zuhälter von D____ beschimpft und ihm gedroht haben, dass er D____ nie mehr anfassen soll. Schliesslich habe E____ die Polizei verständigt. Als der Beschuldigte kurze Zeit später von Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt am Basler Bundesplatz festgestellt werden konnte, soll er sich zuerst durch Wegrennen der Kontrolle entzogen haben. Bei der anschliessenden Verfolgung und Festnahme soll sich Gfr F____ eine Schürfung an seinem linken Knie zugezogen haben. Ferner soll der Beschuldigte die Polizisten als «Arschlöcher. Wixer, Hurensöhne und scheiss Bullen» beschimpft haben.» Dem Beschwerdeführer werden im Zusammenhang mit diesen Vorfällen unter anderem Nötigung (Versuch), schwere Körperverletzung (Versuch), Drohung (Versuch), einfache Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen.

3.2 Während sich der Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020 zum Tatverdacht nicht geäussert und diesen in der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Mai 2020 nicht bestritten hat, führt er in der Replik unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers aus, es bestehe insgesamt kein Tatverdacht. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet den Vorfall in seiner damaligen Unterkunft X____. Diesbezüglich liegen allerdings übereinstimmende Aussagen der beiden Opfer (Befragung von B____ vom 5. Mai 2020 und von C____ vom 5. Mai 2020) und der Auskunftsperson G____ (Befragung vom 6. Mai 2020) vor (alle Befragungen finden sich im Ordner 5 der Akten). Hinsichtlich der gegenüber E____ begangenen Tat vom gleichen Tag ist auf einem der Steine, den der Beschwerdeführer geworfen haben soll, seine DNA gefunden worden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich nur aus, dass es «ein komischer Tag» gewesen sei. Diese Aussage lässt im Übrigen auch Rückschlüsse auf die Geschehnisse am Morgen jenes Tages zu. Insgesamt sind somit genügend Anhaltspunkte vorhanden, die keine Zweifel am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts übriglassen.

4.1 Das Bundesgericht hat sich jüngst im Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ausführlich mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2 insbesondere ausgeführt: «Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist - unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.»

4.2 Für das Bestehen von Fortsetzungsgefahr im vorliegenden Fall kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020 verwiesen werden. Danach sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten vorbestraft. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch die bereits ermittelten Delikte des aktuellen Strafverfahrens begangen habe. Der dringende Tatverdacht auf die vor Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt zu beurteilenden Delikte bestehe somit bezüglich gleicher Rechtsgüter wie bei seinen Vortaten. Bei den ihm vorgeworfenen neuen Delikten (Nötigung, Drohung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung) handle es sich zweifelsohne um schwere Vergehen. Schliesslich leide der Beschuldigte gemäss zahlreichen Berichten der UPK Basel an mehreren psychischen Krankheiten, insbesondere an einer paranoiden Schizophrenie und einer Abhängigkeit von verschiedenen Betäubungsmitteln. Dadurch bedingt soll eine zunehmende Fremdgefährdung vom Beschuldigten ausgehen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen weise der Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose auf, weshalb ein weiteres Delinquieren ernsthaft zu befürchten sei. Im Übrigen könne das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht werden, wenn laufend neue Straftaten begangen würden. Die Untersuchungshaft diene in solchen Fällen auch dem Beschleunigungsgebot. Fortsetzungsgefahr sei folglich klar zu bejahen.

Diesen Ausführungen ist in allen Teilen zu folgen. Im Falle des Beschwerdeführers geht es nicht um Beschaffungskriminalität, vielmehr hat dieser ein erhebliches Gewaltproblem im Zusammenhang mit Suchtdruck und anderer psychischer Erkrankung. Die Rückfallprognose für Straftaten, die andere erheblich gefährden, ist sehr ungünstig. Dies gilt erst Recht, da der Beschwerdeführer nun auch in seiner vormaligen Unterkunft X____ nicht mehr tragbar ist. Es mag zwar zutreffen, dass der Wegfall der üblichen Tagesstrukturen durch die Covid-19-Massnahmen zu einer weiteren Erhöhung des Rückfallrisikos geführt hat. Allerdings zeigt der Deliktsverlauf, wie er im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 aufgelistet wird, dass der Beschwerdeführer auch zuvor während dem ganzen Aufenthalt im X____ immer wieder in grosser Regelmässigkeit delinquiert hat. Der aktuelle Gutachtensauftrag wurde denn auch Ende Januar 2020 und damit vor dem Ausbruch der Covid-19-Epidemie erteilt (vgl. dazu den Haftantrag vom 29. April 2020). Bei dieser Situation ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bei Absetzen der Covid-19-Massnahmen auf ein tragbares Mass reduzieren wird.

Zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem ärztlichen Bericht der UPK vom 20. April 2020 (dieser findet sich im Ordner 1 der Akten), der zur Beurteilung der Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers eingeholt worden ist, sei dieser dringend betreuungsbedürftig. Er sei zunehmend fremdgefährdend, wobei derartige Exazerbationen [= laut Duden eine Verschlimmerung, zeitweise Steigerung, Wiederaufleben einer Krankheit] auf den Substanzkonsum zurückzuführen seien. Durch eine stationäre Betreuung werde die Medikamentencompliance verbessert, der Konsum illegaler Substanzen reduziert und häufige Rehospitalisationen würden damit verhindert. Bei fehlender enger Betreuung würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit verwahrlosen und vermehrt illegale Substanzen konsumieren. Gestützt auf diese Einschätzung kommen die vom Beschwerdeführer gewünschte Entlassung in die Notschlafstelle, zu seinen Eltern oder gar in eine eigene Wohnung als mildere Ersatzmassnahme nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, dass er seit einem halben Jahr vor der Verhaftung nicht mehr von Kokain oder Heroin abhängig sei (vgl. seine Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 30. April 2020), ist auch nicht damit zu rechnen, dass er sich an seine Zusage halten würde, sich im Falle einer Haftentlassung zwei Mal wöchentlich beim Ambulanten Dienst Sucht der UPK ärztlich behandeln zu lassen. Abgesehen davon würde eine derartige ambulante Behandlung nach dem Gesagten nicht ausreichen, um die zunehmende Fremdgefährdung des Beschwerdeführers zu bannen. Wie sein Vertreter selbst erklärt, kann der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom 11. April 2020 nicht mehr ins X____ zurückkehren. Telefonische Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 27. April 2020 haben ergeben, dass es angesichts der Vorgeschichte und Problematik des Beschwerdeführers äusserst schwierig ist, überhaupt noch eine geeignete Betreuungssituation für diesen zu finden.

Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer seine Hafterstehungsfähigkeit. Bereits das Zwangsmassnahmengericht hat sich zu diesem Vorhalt geäussert und erklärt, der Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2020 auf Initiative des Untersuchungsgefängnisses in die UPK verlegt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch weiterhin im Auge behalten und eine erneute Verlegung in die UPK veranlassen werden, sollte dies notwendig erscheinen. Weshalb eine solche erneute Verlegung der Gesundheit des Beschwerdeführers abträglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird durch seinen Vertreter auch nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ohne Erfolg bleibt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Der Verteidiger hat einzig eine Replik eingereicht, weshalb ein Zeitaufwand von zwei Stunden angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020 (Anordnung von Untersuchungshaft) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Mai 2020 (Abweisung des Haftentlassungsgesuchs) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer (persönlich)

amtlicher Verteidiger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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Gesetze

11

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4