Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.8
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Januar 2019
betreffend Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls (teilweise versucht), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (VT.2019.295). A____ wurde am 3. Januar 2019 in Basel festgenommen und es wurde über ihn am 5. Januar 2019 für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 2. Februar 2019, die Untersuchungshaft verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
Am 22. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer weiterer zwei Monate, d.h. bis zum 2. April 2019. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ab und ordnete die Freilassung von A____ an. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags provisorisch begründet Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2019 aufzuheben und es sei über A____ unter Annahme der Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate anzuordnen. Zudem verlangte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides zuzuerkennen sei und dass A____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in Haft zu belassen sei.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts superprovisorisch die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens an. Am 29. Januar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft Akten sowie ergänzende Bemerkungen zur Sache und am 5. Februar 2019 die einlässliche Beschwerdeschrift ins Recht. A____ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2019, es sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 28. Januar 2019 vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, eventualiter bei Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Advokatin [...]. Am 19. und 20. Februar 2019 liess A____ weitere Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Situation einreichen.
Am 19. Februar 2019 ordnete die Verfahrensleitung an, A____ unverzüglich und unter Kenntnisgabe der Eingaben von Advokatin [...] zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit dem Gefängnisarzt vorzuführen. Dieser reichte dem Gericht am 21. Februar 2019 einen Bericht über den Gesundheitszustand des Häftlings ein, wozu die Staatsanwaltschaft gleichentags und A____ am 24. Februar 2019 Stellung nahmen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und E. 3.2, 137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 StPO) ihre Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Inhaftierten. Das rechtliche Gehör wird diesem nachträglich, also nachdem die definitive Begründung der Staatsanwaltschaft eingeht, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92 E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin, Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die Staatsanwaltschaft hat weder in der provisorischen noch in der einlässlichen Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2019 schlüssig dargetan, inwiefern sie die strengen bundesgerichtlichen Beschwerdefristen im Zusammenhang mit der Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs gewahrt hat. Den Haftakten lässt sich jedoch mittelbar entnehmen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2019 um 14:01 Uhr mittels Fax über die Entlassung des Beschwerdegegners aus der Haft orientierte. Einem weiteren Fax des Zwangsmassnahmengerichts an die Vertreterin des Beschwerdegegners lässt sich ablesen, dass die Staatsanwaltschaft offenbar um 14:31 Uhr, mithin eine halbe Stunde nach Erhalt der Verfügung, die Beschwerde ankündigt hatte. Es empfiehlt sich, die Beschwerdeankündigung nicht bloss mittelbar zu belegen, sondern die eigenen Verfahrenshandlungen direkt nachzuweisen, zumal es sich bei der „unverzüglichen“ Beschwerdeankündigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein zentrales Element der Fristwahrung handelt. Sie verhindert, dass die beschuldigte Person gemäss dem eindeutigen Wortlaut des Dispositivs des Haftentscheides „unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen“ ist (vgl. stellvertretend: BGer 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.1 f.). Sodann sind innert dreistündiger Frist die provisorisch und innert zehntägiger Frist die einlässlich begründete Beschwerde beim Appellationsgericht eingegangen. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner gemäss Haftantrag vom 4. Januar 2019 und Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2019 im Wesentlichen vor, er habe am 3. Januar 2019, ca. 06:15 Uhr, gemeinsam mit B____ und C____ Einbruchdiebstähle (teilweise versucht) in Kellerabteile der Liegenschaften [...]-Strasse [...] in Basel verübt.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zuletzt: BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).
Bestehen bereits in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten, so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.4).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in der angefochtenen Verfügung nicht explizit verneint. Sie stellte indes fest, der Tatverdacht habe sich in den vier Wochen seit der Haftanordnung nicht weiter erhärtet. Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation sei noch nicht ausgewertet worden, die Schuhsohlenvergleichsuntersuchung und die Ausschreibung national seien negativ ausgefallen und die Auswertung der DNA und der Blutspuren ab einer Lattenverschlagstür im Keller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] stehe noch aus. Entsprechend hätten sich keine weiteren ähnlich gelagerten Delikte ergeben, mit welchen der Beschwerdegegner in Zusammenhang gebracht werden könne (act. 1).
Der Beschwerdegegner hat den dringenden Tatverdacht nicht substantiiert in Abrede gestellt. Er relativiert diesen jedoch dadurch, indem er geltend macht, die Anhaltesituation und die weiteren Ermittlungen wiesen nicht auf eine aktive Rolle im Trio hin. Er sei „einfach auch dabei“ gewesen. Dies genüge nicht, um einen kranken Mann (vgl. E. 5) weitere zwei Monate in Untersuchungshaft zu behalten (act. 9).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, das Zwangsmassnahmengericht habe in einer ersten Haftverfügung eine Untersuchungshaft von nur vier Wochen angeordnet. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Dauer des Haftverlängerungsverfahrens verblieben der Staatsanwaltschaft nur gut zwei Wochen um in einem Verfahren mit drei konnexen Haftfällen Beweise zu erheben. Ermittlungen von Randdaten sowie DNA-Auswertungen dauerten länger als zwei Wochen, zumal neue Ermittlungsergebnisse den beschuldigten Personen vorzugsweise vorzuhalten seien, bevor sie Eingang in einen Haftverlängerungsantrag fänden. Zudem sei der Tatverdacht bereits zum Zeitpunkt des ersten Haftantrages sehr dringend gewesen (act. 7).
3.2.3 Die Bewertung des dringenden Tatverdachts ist summarisch und anhand der folgenden Beweismittel vorzunehmen:
Die Zeugin D____ hat in der Einvernahme vom 3. Januar 2019 ausgesagt, sie habe bei der Überbauung [...]-Strasse im Parterre Licht im Eingangsbereich ausgemacht und gesehen, dass sich dort jemand hastig dahinter bewegt habe. Dann seien Personen in dunkler Kleidung aus dem Eingang gekommen und in den nächsten Hauseingang eingetreten. Dort hätten sie sich wieder hastig bewegt, was ihr ungewöhnlich vorgekommen sei. Sie habe daraufhin die Polizei gerufen. Als die Personen weggingen, hätten sie ein Velo dabei gehabt (Einvernahme D____ S. 2 ff.).
Der Beschwerdegegner hat in der Einvernahme vom 4. Januar 2019 bestritten, den Kellerbereich der Liegenschaften [...]-Strasse [...] betreten zu haben. Er habe sich in Basel aufgehalten, um gemeinsam mit seinen Begleitern am Bahnhof auf drei Freundinnen zu warten (Einvernahme A____ S. 2 ff.). B____ gab an, er sei betrunken gewesen und könne sich an nichts erinnern. Ein Fahrrad, welches er mit sich geführt hatte, habe er ein oder zwei Stunden vor der Anhaltung (um 06:28 Uhr) von einer Freundin übernommen. Nach Basel sei er gekommen, um sich mit Freundinnen aus Mulhouse/F zu treffen (Einvernahme B____, S. 3 ff.). C____ sagte ebenfalls aus, man sei in Basel mit Freundinnen aus Mulhouse/F verabredet gewesen. Man sei am Vorabend mit dem letzten Zug in die Schweiz gekommen und habe dann die Zeit bis zur Rückfahrt um 05:00 Uhr des 3. Januar 2019 überbrücken wollen. In Hauseingänge habe man sich begeben, um Mischgetränke mit Alkohol vorzubereiten und um zu urinieren. Er gab zu, „gewaltsam“ irgendwo eingedrungen zu sein, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, wo. Zum Kerngeschehen machte er keine Angaben (Einvernahme C____, S. 2 ff.).
Weiter liegen zwei polizeiliche Rapporte vom 3. Januar 2019 (betreffend den Geschädigten [...] und die Geschädigte [...]) bei den Haftakten. Darin bekräftigt der Polizist [...] seine Beobachtung, wie drei Personen aus dem Fahrradkeller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] gekommen seien. In objektiver Hinsicht geht aus den Rapporten hervor, dass beim Beschwerdegegner und bei C____ Handschuhe und bei B____ eine Schablone (SIM-Karten Halterung) und ein Dietrich gefunden wurden. Letzterer führte ausserdem ein dem Geschädigten [...] gehörendes Velo und in einem Rucksack vier Flaschen Schaumwein, die mutmasslich Deliktsgut darstellten, mit sich ([...]-Strasse [...]). Weiter liess sich feststellen, dass versucht worden war, das Kellerabteil „[...]“ aufzuwuchten und dass dabei der Aluminium-Verschlag beschädigt wurde ([...]-Strasse [...]). Die Strafanträge liegen vor. Die SIM-Karten Halterung wies starke Abriebspuren auf, was erkläre, wie die Beschuldigten in die Liegenschaften gelangt sein könnten ohne Aufbruchspuren an den Hauseingängen zu hinterlassen. Demnach hätten sie die Schnappschlösser der Liegenschaftstüren durch Zurückdrücken des Riegels geöffnet und sich dadurch Einlass ins Treppenhaus und zu den Kellerabteilen verschafft.
3.2.4 Die Einwendungen des Beschwerdegegners, er möge sich nicht an das Vorgefallene zu erinnern, vermögen die durch die Aussagen der Zeugin D____, die objektiven Beweismittel sowie die Anhaltesituation geschaffene Verdachtslage nicht zu entkräften. Es ist von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.
Zwar hat sich die Beweislage seit der Haftanordnung am 5. Januar 2019 nicht mehr massgeblich verändert, diese präsentierte sich jedoch schon zum damaligen Zeitpunkt deutlich zu Ungunsten des Beschwerdegegners. Weitere Beweismassnahmen sind an die Hand genommen worden. Eingang in die Strafakten finden diese Erhebungen in Abhängigkeit von dienstleistenden Dritten oder nach der Auswertung durch die wissenschaftlichen Dienste. Wie unter E. 3.1 ausgeführt, setzt die Verlängerung der Untersuchungshaft unter diesen Umständen nicht voraus, dass ständig zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen. Eine Verurteilung erscheint beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich. Angesichts der seit Beginn der Untersuchung relativ konkreten Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners, macht das Fehlen einer zunehmenden Verdichtung des Tatverdachts die Untersuchungshaft nach vier Wochen nicht widerrechtlich.
Das Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Flucht-, der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr verneint.
4.1 In Bezug auf die Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner lebe bei seinen Eltern in Strassburg/F und habe keinen Bezug zur Schweiz. Es sei erstellt, dass er im Jahre 2013 einen Autounfall erlitten habe und im Alltag auf Hilfe angewiesen sei. Angesichts seines Gesundheitszustands bestehe keine reale Möglichkeit, die stabile Wohnsituation aufzugeben und unterzutauchen. Es sei davon auszugehen, dass er für den Fall, dass seine Anwesenheit bei weiteren Ermittlungshandlungen benötigt werde, kontaktierbar und mit Hilfe der französischen Behörden auch greifbar wäre (act. 1). Der Beschwerdegegner hat diese Einschätzung stellungnahmeweise bestätigt.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem entgegengehalten, die Bindung des Beschwerdegegners an sein Heimatland sei erheblich, diejenige an die Schweiz nicht vorhanden. Ein Auslieferungsverfahren könne den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht wettmachen, zumal Frankreich seine eigenen Staatsbürger nicht ausliefere (act. 7).
4.3
4.3.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, vgl. zuletzt BGer 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).
4.3.2 Zwar hat der Beschwerdegegner beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung keine besonders empfindliche Strafe zu befürchten, was a priori nicht für eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr spricht. Aus seinen persönlichen Aussagen geht jedoch hervor, dass er französischer Staatsangehöriger und bei seinen Eltern in Strassburg/F wohnhaft ist. Er hat weder soziale noch berufliche Verbindungen zur Schweiz. Seit einem im Jahre 2013 erlittenen Verkehrsunfall hilft er bei seinem Vater in der Autowerkstatt aus, wodurch er ein monatliches Einkommen von rund EUR 500.– erzielt. Er bestätigte ferner, sich in seiner Heimat von einem Neuropsychologen betreut zu werden (Einvernahme A____ S. 4, 10 f.; Einvernahme zur Person vom 4. Januar 2019). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hat der Beschwerdegegner sodann selbst geltend gemacht, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen in die Obhut und Pflege seiner Eltern begeben möchte bzw. sollte. Zu diesem Zweck hat er mehrere ärztliche Berichte eingereicht, welche seinen gesundheitlichen Zustand belegen sollen (act. 9, 10). Dies indiziert zusätzlich zum Vorstehenden eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner nach seiner Freilassung aus der Schweiz ausreisen wird. Ob er sich den hiesigen Behörden danach noch zur Verfügung halten würde, steht dazu hingegen in keinem Zusammenhang.
Dass sich der Beschwerdegegner in Strassburg/F an einem bekannten Wohnort aufhält, bedeutet nämlich nicht, dass er für die Schweizerischen Strafbehörden (rechtshilfeweise) auch greifbar wäre. Zwar mag die vorinstanzliche Annahme zutreffen, dass er seine stabile Wohnsituation bei seinen Eltern nicht aufgeben und innerhalb Frankreichs untertauchen würde. Dies ist indes auch nicht nötig, um sich dem hiesigen Strafverfahren zu entziehen. Gestützt auf den Vorbehalt der Französischen Republik zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ist die Auslieferung eines französischen Staatsbürgers an einen andern Staat nicht zulässig und muss daher abgelehnt werden („L'extradition sera refusée lorsque la personne réclamée avait la nationalité française au moment des faits.“). Liefert der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht aus, ist diesem Element besonderes Augenmerk zu schenken (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 17, mit Hinweisen).
Damit sind keine Faktoren ersichtlich, welche mit einiger Sicherheit annehmen liessen, dass sich der Beschwerdegegner den Schweizerischen Behörden nach seiner Freilassung zur Verfügung halten würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3.3 Da der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgründe der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr gegeben seien, verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (vgl. statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013).
Anzumerken ist hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr, dass die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die sich aus dem Auszug aus dem französischen Strafregister vom 8. Januar 2019 ergeben, aus den Jahren 2009 bis 2012 datieren und die im Jahr 2018 ergangene Verurteilung wegen eines Strassenverkehrsdelikts und Betäubungsmittelkonsums erging. Dies genügt den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis an die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht (vgl. nur BGE 143 IV 9 E. 2). Was die von Seiten der Staatsanwaltschaft geltende gemachte Kollusionsgefahr betrifft, so wurde nicht dargelegt, welche kolludierenden Handlungen vom Beschwerdegegner und seinen Mitbeschuldigten in Bezug auf welche Beweismittel oder Aussagen tatsächlich zu befürchten wären. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, die Beschuldigten seien zukünftig mit neuen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und davon ausgehend erwartet, dass diese ihr Aussageverhalten dementsprechend anpassten, so adressiert sie im Kern die Verfügbarkeit der Beschuldigten im Strafverfahren. Dieser Aspekt ist bereits in die Bewertung der Fluchtgefahr miteingeflossen. Somit wäre neben der Fluchtgefahr kein weiterer besonderer Haftgrund zu bejahen.
5.1 Die Vorinstanz erwog unter dem Titel der Verhältnismässigkeit, die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte seinen wohl im unteren Bereich des Strafrahmens für den Diebstahl anzuordnen und könnten an sich im Strafbefehlsverfahren erledigt werden, stünde nicht eine Landesverweisung im Raum. Die Schwere dieser Taten rechtfertige eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht mehr. Die ausstehenden Ermittlungen könnten auch ohne die Anwesenheit des Beschwerdegegners durchgeführt werden (Teilnehmeridentifikation, Auswertung DNA-Material; act. 1).
Der Beschwerdegegner hat ergänzend auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen. Seit einem Autounfall benötige er ständige Behandlung um zu genesen. Es seien in Frankreich auch Schritte betreffend die Anordnung einer Vormundschaft eingeleitet worden (act. 9). Er reichte diverse medizinische Unterlagen ein, gemäss welchen er im Jahre 2013 ein schweres Hirntrauma erlitten habe und von dem ausgeprägte kognitive Spätfolgen zurückgeblieben seien. Unter Bezugnahme auf die Schwere des Deliktsvorwurfs, bzw. das Fehlen einer solchen, führte er zusammenfassend aus, dies genüge nicht, um einen so kranken Mann zwei weitere Monate in Untersuchungshaft zu versetzen (act. 9–11). Weiter machte der Beschwerdegegner geltend, er sei am 31. Januar 2019 in seiner Zelle ausgerutscht und hierbei auf den Kopf gefallen. Er leide an Kopfschmerzen, Schwindel und Gedächtnisproblemen (act. 6, 8).
5.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner werde mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, teilweise qualifiziert (Bandenmässigkeit) vorgeworfen. Unter Mitberücksichtigung der Vorstrafen sei eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten angezeigt (act. 7). In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand verweist die Staatsanwaltschaft auf den Bericht des Gefängnisarztes (act. 13). Zusammenfassend erachtet sie die Haftverlängerung um weitere zwei Monate als verhältnismässig.
5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).
5.4
5.4.1 Der Bericht des Amtsarztes Dr. med. [...] vom 21. Februar 2019 gibt Aufschluss darüber, dass der Beschwerdegegner neben der obligatorischen Erstuntersuchung sieben Konsultationen beim Medizinischen Dienst wahrgenommen hat und aufgrund der Verfügung des Appellationsgerichts zu einer weiteren ausserordentlichen Visite aufgeboten wurde. Dazu haben zumindest zwei psychiatrische Sitzungen stattgefunden, letztmals am 20. Februar 2019. In Bezug auf die somatischen Leiden erhellt der Bericht, dass der Beschwerdegegner bereits vor dem Sturz unter einer beidseitigen Verspannung der Schulter-Hals-Muskulatur gelitten habe. Eine ernsthafte Verletzung habe ausgeschlossen werden können. Die abgegebene Medikation habe er zwei Tage später verweigert. Dass er danach in der Zelle gestürzt sei, habe vom Medizinischen Dienst nicht objektiviert werden können. Aus psychiatrischer Sicht habe ein Gespräch des Beschwerdegegners mit der Psychiaterin keine floride Angstsymptomatik und keine akut behandlungsbedürftige psychische Störung gezeigt. Entsprechende Medikation sei angeboten, aber zurückgewiesen worden. Bei der ausserordentlichen Visite habe der Beschwerdegegner sodann jegliche Beantwortung der bezüglich seines gesundheitlichen Zustandes gestellten Fragen ebenso verweigert wie eine körperliche Untersuchung. Zusammenfassend gebe es selbst unter Berücksichtigung des Verkehrsunfalls im Jahre 2013 weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht Anzeichen, die gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen würden. Auf diesen Bericht ist abzustellen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdegegners lässt die Haft zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit noch nicht unverhältnismässig erscheinen.
5.4.2 Der Beschwerdegegner befindet sich seit dem 3. Januar 2019 in Haft. Zwar trifft zu, dass sein Verschulden mutmasslich über die Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch und den Diebstahl einiger Flaschen Schaumwein hinausgeht, hat er sich doch zusätzlich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zu verantworten. Verschuldensmindernd dürfte jedoch ins Gewicht fallen, dass er nicht in bewohnte Räumlichkeiten eingebrochen ist, sondern in Kellerabteile. Er bewegt sich in Bezug auf den Strafrahmen des jeweiligen Tatbestandes jeweils am unteren Rand. Nichtsdestotrotz dürfte die auszufällende Strafe angesichts zahlreicher Vorstrafen die bisher ausgestandene Haft übersteigen. Die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. April 2019, ausmachend gesamthaft drei Monate, lässt diese darum noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rücken. Die Staatsanwaltschaft hat nun unverzüglich Anklage zu erheben, zumal das Strafgericht den Fall nicht von einem Tag auf den anderen ansetzen kann, oder allenfalls einen Strafbefehl zu erlassen. Zusammenfassend erweist sich die beantragte Dauer der Untersuchungshaft noch als verhältnismässig, wobei das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben ist.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist bis zum 2. April 2019 in Untersuchungshaft zu belassen.
6.1 Der Beschwerdegegner verweist eventualiter darauf, die Beschwerdeinstanz habe von Amtes wegen die Ansetzung einer Kautionsleistung zu prüfen. Er hat dabei jedoch keine Angaben gemacht, die es dem Gericht erlauben würden, die Höhe einer solchen Leistung zu bemessen. Offengelegt hat er einzig, dass die Sicherheitsleistung von den Eltern bestritten würde (act. 9).
6.2 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO).
Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten ist bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, weil sie sich auf die zu erwartende Strafe auswirkt. Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der Fluchtanreiz und entsprechend höher muss die Kaution angesetzt werden. Leistet ein Dritter die Sicherheit, sind dessen finanziellen Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung des Beschuldigten zum Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stellt, als dem Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten. Je enger und besser die Beziehung des Beschuldigten zum Dritten ist, desto eher wird man annehmen können, dass er dem Dritten den Verlust der Kaution nicht zumuten will. Die Leistung einer Drittkaution entbindet die beschuldigte Person nicht davon, Angaben zu dessen Vermögensverhältnissen zu machen (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 238 StPO N 10, 12, 14).
6.3 Wie unter dem Titel Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe angedeutet, wiegen die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte im Verhältnis zu den Auswirkungen der Untersuchungshaft auf seine persönliche Freiheit nicht besonders schwer. Mit Blick auf den – zum gegenwärtigen Stand der Untersuchung – eher tiefen Deliktsbetrag und unter Berücksichtigung, dass die Sicherheitsleistung von den Eltern des Beschwerdegegners gestellt würde, zu welchen er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation offenbar in einem sehr engen Verhältnis steht, erscheint eine Kaution grundsätzlich als geeignete Ersatzmassnahme. Mit Ausnahme der Tatsache, dass sein Vater selbständig erwerbend ist und eine Autogarage ([...]) betreibt, sind deren finanziellen Verhältnisse indes weitgehend unbekannt. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner selbst bei Ansetzung einer Kaution mit hoher Gewissheit nicht in der Schweiz verbleiben würde (vgl. E. 4.3.2). Dem gilt es jedoch entgegenzusetzen, dass es für die Zwecke der Strafverfolgung genügt, dass sich der Beschwerdegegner für weitere Verfahrenshandlungen, namentlich für Einvernahmen sowie für eine Teilnahme an einer allfälligen erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Verfügung hält. Dies ist aufgrund der geographischen Nähe seines Wohnorts zum Gerichtsstand nicht a priori auszuschliessen.
In Würdigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3‘000.– festzusetzen, gegen deren Bezahlung der Beschwerdegegner aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist. Damit einher geht die Auflage, dass er sich für sämtliche Verfahrenshandlungen den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten muss. Ansonsten fällt die Sicherheitsleistung an den Staat (Art. 240 StPO).
7.1 Zusammenfassend erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet und der Beschwerdegegner ist in Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.
7.2 Der Beschwerdegegner hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokatin [...], zu gewähren (act. 9).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners ist aktenkundig. Advokatin [...] ist als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren einzusetzen und es ist ihr ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Sie hat dem Gericht keine Kostennote zugehen lassen. In Würdigung der Umstände erachtet das Appellationsgericht einen Aufwand von fünf Stunden als angemessen. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzuzurechnen sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 77.–. Der Beschwerdegegner ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die über A____ verhängte Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. April 2019, verlängert.
A____ ist gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3‘000.– aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzgl. 7,7 % MWST von CHF 77.–, ausmachend CHF 1‘077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).