Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.72
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Dezember 2019
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. März 2020
Sachverhalt
Am Samstag, 21. September 2019 ereignete sich auf der Dreirosenanlage in Basel eine Schlägerei zwischen zwei Gruppierungen (Kosovaren gegen Nordafrikaner), in deren Verlauf Stichwaffen eingesetzt und vier Personen verletzt wurden. In der Hosentasche des kosovarischen Staatsangehörigen A____ (Beschwerdeführer) wurde ein blutiges Messer gefunden, ferner wurden Schnittverletzungen an dessen Hand festgestellt. Der Nordafrikaner B____ erlitt Stichwunden an Brust und Rücken. Zwei weitere Männer wurden verletzt.
Die Kantonspolizei nahm den Beschwerdeführer und sieben weitere Männer fest. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 24. September 2019 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 17. Dezember 2019 wegen des Verdachts der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels sowie wegen Fluchtgefahr auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 10. März 2020.
Gegen diese Haftverlängerung vom 17. Dezember 2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Freilassung beantragt; eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 2. Januar 2020 repliziert. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die gesetzlichen Haftvoraussetzungen erfüllt seien. Zunächst macht er geltend, er habe in Notwehr gehandelt: Die beiden mit ihm anwesenden Söhne und später auch der Beschwerdeführer selber seien von einem Marokkaner mit einem Messer angegriffen worden. Daher habe der Beschwerdeführer seinerseits sein Sackmesser hervorgeholt und den Gegner aus Versehen getroffen. Sodann erachtet der Beschwerdeführer Fluchtgefahr als ausgeschlossen, weil er als Asylbewerber zusammen mit zwei Söhnen und einer psychiatrisch behandlungsbedürftigen Ehefrau in Basel bleiben wolle. Sein Sohn C____ besuche in Basel die Schule, der andere Sohn D____ sei mithilfe eines Sozialarbeiters auf Stellensuche. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde seit längerem in der Klinik UPK Basel behandelt und es sei nötig, dass er auf sie aufpasse. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör: Das Zwangsmassnahmengericht habe die Begründungspflicht verletzt, indem es auf die Vorbringen betreffend Abwehrhandlung nicht genügend eingegangen sei und die Aussagen seiner Söhne C____ und D____ in pauschaler Weise als belastend gewertet habe.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht in der Vernehmlassung geltend, gemäss der DNA-Auswertung handle es sich beim Widersacher, auf den der Beschwerdeführer eingestochen habe, wahrscheinlich um B____. Die Beurteilung, ob es sich um eine Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt habe, obliege dem Sachgericht. Die Aussagen der Gruppe der anderen Seite und einiger Auskunftspersonen widersprächen diesbezüglich den Darstellungen der Gruppe um den Beschwerdeführer. Fluchtgefahr sei bei der prekären Situation des Beschwerdeführers (keine Arbeit, Betäubungsmittelhandel zusammen mit seinen Kindern, drohende Landesverweisung) weiterhin gegeben. Seine Familie sei hochmobil und habe sich in den letzten 20 Jahren in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Sein Sohn E____ lebe in Frankreich und habe ein Einreiseverbot in die Schweiz.
3.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c/d und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob der Beschuldigte in Notwehr gehandelt hat. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3, ferner 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.1; 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2; 1B_392/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.3).
3.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sein Drogenterritorium verteidigen und die arabische Gruppierung vom Platz jagen wollen. Im Vordergrund steht der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe an der Schlägerei teilgenommen und dabei ein Messer eingesetzt, mit dem er B____ in die rechte Brust und in den Rücken gestochen habe. Das Zwangsmassnahmengericht verweist in der angefochtenen Verfügung auf seine erste Verfügung vom 24. September 2019, in welcher die unterschiedlichen Aussagen der am Raufhandel Beteiligten und der Auskunftsperson F____ zusammengefasst wiedergegeben werden. Aus diesen Aussagen ergibt sich keine hoch wahrscheinliche Notwehr- bzw. Notstandssituation für den Beschwerdeführer, sondern ein widersprüchliches Bild: Das Argument des Beschwerdeführers, er habe seinen 22-jährigen Sohn E____ vor einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben schützen müssen, findet selbst bei den Aussagen der kosovarischen Gruppierung keine klare Stütze. G____ sprach von einer verbalen Provokation der Araber gegenüber dem Beschwerdeführer. E____ selber berichtete von einer verbalen Beleidigung gegenüber seinem Vater, worauf er ihn habe verteidigen wollen und dabei zu Boden geschlagen worden sei. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, der 20-jährige D____, berichtete einerseits von einem Angriff der Araber gegenüber seinem älteren Bruder E____ und andererseits von einem verbalen Angriff gegenüber seinem Vater wegen der Konkurrenz im Haschischverkauf. Keiner dieser drei Befragten berichtet somit von einem körperlichen Angriff auf die Söhne des Beschwerdeführers, die den Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung mit dem Messer bilden könnte. Einzig C____, der 15-jährige Sohn des Beschwerdeführers, bezeichnet H____ als Hauptaggressor und Auslöser des Streites. H____ sei mit einem Messer auf seinen Vater losgegangen, was dieser mit der Hand habe abwehren können.
Diesen Aussagen stehen die Angaben der nordafrikanischen Gruppenmitglieder und der mit ihnen befreundeten Auskunftsperson F____ gegenüber. Dieser beschreibt die Situation so, dass es der Beschwerdeführer war, der gegenüber den Arabern den Ort als sein "Territorium" – wohl für den Verkauf von Drogen – reklamierte. Als es zwischen beiden Gruppierungen zu einer Diskussion gekommen sei, habe der "Albaner" ein Messer aus der Tasche geholt und auf einen "Araber" eingestochen (Einvernahme F____ vom 22. September 2019 S. 2). H____ sagte in der Einvernahme vom 22. September 2019 aus, der Beschwerdeführer und einer seiner Söhne habe ein Messer in der Hand gehabt und den Arabern gesagt, sie müssten jetzt weggehen. Dann hätten sie die Araber in Richtung Treppe geschoben und B____ eingekreist (Protokoll S. 2). B____ gab in der Einvernahme vom 23. September 2019 zu Protokoll (S. 3, 5), er habe eine Gruppe mit verschiedenen Leuten streiten gesehen, es seien auch Kleinkinder dort gewesen. Er sei hingegangen, um zu schlichten, und habe keinen Streit angefangen. In der Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2019 hielten die einvernommenen Personen beider Gruppierungen an den gegenseitigen Beschuldigungen fest. Bei dieser Aussagesituation bestehen konkrete belastende Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Schlägerei mit gefährlichem Messereinsatz unabhängig von einer Verteidigungssituation. Die Beweislage bedarf der sorgfältigen Würdigung durch das Sachgericht, welches auch die genaue Rollenverteilung der körperlichen Auseinandersetzung zwischen den acht Beteiligten klären wird. Jedenfalls drängt sich eine Annahme eines Rechtfertigungsgrundes im Haftverfahren nicht auf, da keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Notwehrsituation besteht.
Gegen die hohe Wahrscheinlichkeit einer Notwehrsituation spricht auch, dass B____ Stichverletzungen in Brust und Rücken aufweist; bei den vorliegenden Messerstichen gegen die Brust im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens bestand potentielle Lebensgefahr (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 31. Oktober 2019 S. 7). Der Beschwerdeführer demgegenüber wurde „nur“ an den Händen verletzt, was im Gutachten des IRM vom 25. Oktober 2019 als Abwehrverletzungen qualifiziert wurde. E____ hat zwar ebenfalls eine oberflächliche Verletzung an der Brust erlitten (Gutachten IRM vom 26. Oktober 2019), er hat aber selber nicht geltend gemacht, dass der Angriff als erstes ihm gegolten habe. Gegen eine klare Notwehrsituation spricht auch, dass der Beschwerdeführer sich anfänglich an nichts erinnern konnte oder wollte (so auch noch vor dem Zwangsmassnahmengericht am 24. September 2019). In der Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2019 schilderte er dann jedoch detailliert das Vorgehen der Gegenseite, wobei er sich aber in Widersprüche verstrickte (Protokoll S. 12). Er habe sich mit dem roten Taschenmesser, das in seiner Hosentasche gefunden wurde, gegen jene Person gewehrt, die ihn mit Messer angegriffen habe. Das sei H____ gewesen. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich bei der mit dem Messer verletzten Person um B____ handelt. Bei diesen Umständen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu bestätigen.
3.4 Der Anspruch auf Entscheidbegründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bedeutet, dass das Haftgericht seine wesentlichen Überlegungen in einer kurzen schriftlichen Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darlegt und so eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht (vgl. sinngemäss Art. 226 Abs. 2 StPO: "kurze schriftliche Begründung" der Haftanordnung). Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das Fortdauern der Verdachtslage und der Fluchtgefahr kritisch geprüft wurden. Es wird zutreffend festgestellt, dass sich die Verdachtslage durch die neuesten Ermittlungen (Konfrontationseinvernahme) nicht verändert hat und dass insbesondere kein offensichtliches Handeln in rechtfertigender Notwehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer war in der Lage, diesen Entscheid durch seine Verteidigung anfechten zu lassen. Damit wurde sein Anspruch auf einen kurzen begründeten Entscheid gewahrt, und die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unzutreffend.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
4.2 Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Aussagen in Deutschland, Frankreich und Holland und hat dort jeweils Asylgesuche gestellt (Einvernahme Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019 S. 2). Sein Sohn C____ ist nach Angaben im Polizeirapport vom 26. Juli 2019 (S. 3) im Jahre 2004 in der serbischen Hauptstadt Belgrad geboren. Sein 22-jähriger Sohn E____ lebt in Frankreich. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich erst seit einem Jahr in der Schweiz auf (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019 S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht hier Sozialhilfe und ist mehrfach wegen Betäubungsmittelhandels vorbestraft (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Februar 2019 und vom 15. August 2019, je wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes, BetmG, SR 812.121). Nach den Ausführungen im Strafbefehl vom 15. August 2019 (S. 2) habe er sich trotz Vorstrafe wieder dem Betäubungsmittelhandel zugewandt und dabei auch seinen minderjährigen Sohn C____ und seine Ehefrau eingesetzt. Der 15-jährige C____ besucht in Basel die Schule. Die Ehefrau beansprucht psychiatrische Behandlungen in der Basler Klinik UPK. Auch wenn das familiäre Interesse am Verbleib in der Schweiz durchaus nachvollziehbar ist, so ist doch nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Einbezug des minderjährigen Sohnes und der kranken Ehefrau in den Drogenhandel gegen die Familieninteressen verstiess und ihn familiäre Rücksichten auch inskünftig kaum an einer Flucht hindern würden. Überdies weist seine Familie ausser dem Besuch des jüngsten Sohnes der letzten obligatorischen Schulklasse sowie der Inanspruchnahme von medizinischer und finanzieller Hilfe keine soziale Verwurzelung oder Integration in Basel auf. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, der Familienkonstellation und des Verfahrensstadiums grundlegend von jener gemäss dem Bundesgerichtsurteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017 (Aufenthalt in der Schweiz von 23 Jahren, zwei Kinder aus einer Ehe mit einer Schweizerin, Anklage bereits erhoben), so dass dieses Urteil kaum auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Es dürfte dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht schwerfallen, sich einmal mehr in ein anderes Land zu begeben, um dem Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe zu entgehen. Die Annahme von Fluchtgefahr ist demnach zu bestätigen.
4.3 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die vorliegend bewilligte Dauer der Untersuchungshaft von insgesamt 6 Monaten ist noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Aufgrund der Vorstrafe und der Verdachtslage besteht die ernsthafte Befürchtung, dass die Kaution durch Mittel aus dem Betäubungsmittelhandel bezahlt würde (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Zürich 2017, N 698 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Demnach erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge offensichtlicher Hablosigkeit des Beschwerdeführers die amtliche Verteidigung angeordnet und das Honorar auf eine angemessene Pauschale von CHF 1'000.– festgesetzt, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht dieses Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Der amtlichen Verteidigung, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid über ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).