Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.69, AG.2019.881
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.69

ENTSCHEID

vom 3. Dezember 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

amtlich vertreten durch [...], Advokat,

[…]

und privat vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. November 2019

betreffend Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdegegner, Beschuldigter) eine Strafuntersuchung (Verfahren SW […]) wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels bezüglich eines Vorfalls, welcher sich am 27. Mai 2018 im Club [...] in Basel ereignete. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall wurde A____ am 27. Mai 2018 in Binningen/BL festgenommen. Am 29. Mai 2018 wurde über A____ für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 26. Juni 2018, die Untersuchungshaft verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. A____ wurde mittels Haftentlassungsverfügung vom 31. Mai 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Im Zusammenhang mit einem zweiten Vorfall, welcher sich am 13. Oktober 2018 im Club [...] in […]/AG ereignete, führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A____ ebenfalls eine Strafuntersuchung (Verfahren SW […]) wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels. Im Zusammenhang mit diesem zweiten Vorfall wurde A____ am 31. Oktober 2018 in […]/AG festgenommen und es wurde über ihn am 2. November 2018 für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 31. Januar 2019, die Untersuchungshaft verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr als gegeben. In der Folge stellte A____ verschiedene Haftentlassungsgesuche, die jeweils rechtskräftig abgelehnt wurden.

Mit Gerichtsstandsverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Übernahme des Verfahrens SW […] (STA1 ST.[…]) gegen A____ mit. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vereinte diese zwei Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.[…]. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge verschiedentlich verlängert, letztmals am 25. Oktober 2019 mit Dauer bis zum 20. Dezember 2019.

Am 13. November 2019 stellte A____ ein Gesuch um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte mit Eingabe vom 15. November 2019 die Abweisung des Gesuchs sowie die Ansetzung einer einmonatigen Frist, innerhalb derer A____ kein Entlassungsgesuch stellen könne. Mit Verfügung vom 26. November 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt den Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. November 2019 ab und ordnete die Entlassung des A____ an, sobald sein türkischer Reisepass sowie seine schweizerische Aufenthaltsbewilligung bei der Staatsanwaltschaft hinterlegt seien und eine Sicherheitsleistung über CHF 10‘000.– bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei.

Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 26. November 2019 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. November 2019 sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. November 2019 gemäss ihrem Antrag vom 15. November 2019. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz superprovisorisch Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 26. November 2019 erteilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete über A____ superprovisorisch Untersuchungshaft an.

Mit Stellungnahmen vom 28. und 29. November 2019 liess sich A____ über seine Verteidiger vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ferner sei er in Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2019 gegen Anordnung einer Schriftensperre und Leistung der angebotenen Kaution von CHF 10‘000.– umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen und die superprovisorisch bewilligte Untersuchungshaft sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu bewilligen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine Replik.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und E. 3.2, 137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ihre Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Inhaftierten. Das rechtliche Gehör wird diesem nachträglich, also nachdem die definitive Begründung der Staatsanwaltschaft eingeht, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92 E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin, Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

1.2 Den Beilagen zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie den Haftakten lässt sich nicht entnehmen, zu welcher exakten Uhrzeit am 26. November 2019 die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts der Staatsanwaltschaft eröffnet wurde. Gemäss Angabe der Staatsanwaltschaft wurde ihr die angefochtene Verfügung am 26. November 2019 um 07:34 Uhr eröffnet (act. 3, S. 2). Jedoch liegt ihrer Beschwerde kein Faxprotokoll bei, welches den Erhalt zu dieser Uhrzeit belegt. In den Haftakten finden sich einzig Faxprotokolle, welche die Übermittlung der angefochtenen Verfügung an die amtliche Verteidigung sowie die Privatverteidigung des Beschuldigten um 07:48 Uhr bzw. 07:53 Uhr belegen. Wenn aus den Akten die genaue Übermittlungszeit der angefochtenen Verfügung an die Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar entnommen werden kann, so kann diese vorliegend immerhin mittelbar – in Anlehnung an die diesbezüglich vorhandenen Faxprotokolle – eruiert werden. Jedenfalls ist den Beilagen zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass diese auf der angefochtenen Verfügung handschriftlich um 07:53 Uhr die Beschwerdeerhebung vermerkt hat (act. 4, S. 1) und ihre Eingabe gemäss Faxprotokoll um 07:56 Uhr an das Zwangsmassnahmengericht übermittelt hat (act. 4, S. 6). Sodann kann festgestellt werden, dass die Beschwerde am 26. November 2019 um 09:40 Uhr am Schalter des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgegeben wurde. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Haftverlängerungsgesuchen vom 19. Juli 2019 bzw. 17. Oktober 2019 im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall (SW […]) im Wesentlichen vor, er habe sich am Abend des 26. auf den 27. Mai 2018 im von ihm geführten Club [...], [...], in Basel an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Gast beteiligt, welche sich anschliessend zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen zahlreichen Besuchern und Bekannten des Beschuldigten entwickelt habe. Im Zuge dieser Auseinandersetzung seien auch Messer eingesetzt worden, wobei mehrere Personen lebensgefährliche Stichverletzungen erlitten hätten. Des Weiteren wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall (SW […]) vor, am 13. Oktober 2018 gegen 23:35 Uhr im Club [...] in […]/AG an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen beteiligt gewesen zu sein, im Rahmen derer es zu mehreren Schussabgaben kam, in deren Folge drei Personen durch Schussverletzungen lebensgefährlich verletzt wurden.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (etwa: BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).

3.2

3.2.1 Hinsichtlich des ersten Vorfalles in Basel (SW […]) hat sich die Vor-instanz in ihrer angefochtenen Verfügung nicht näher mit der Frage des dringenden Tatverdachts befasst. Sie verweist auf ihren Entscheid vom 25. Oktober 2019, in welchem sie noch davon ausgegangen war, der Tatverdacht habe sich „verdichtet“ bzw. „besteht folglich weiterhin“.

In Bezug auf den zweiten Vorfall in […]/AG (SW […]) geht das Zwangsmassnahmengericht von einem „beschränkt dringenden Tatverdacht“ aus. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass eine unterdessen durchgeführte Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und den zwei ebenfalls beschuldigten B____ und C____ vom 12. November 2019 den dringenden Tatverdacht gegen ersteren nicht weiter erhärtet, sondern vielmehr abgeschwächt habe. Die Mittäter hätten die inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Aussage getroffen, wonach der Beschuldigte die Schüsse nicht selbst abgegeben habe, da er zum Zeitpunkt der Schussabgaben bewusstlos am Boden gelegen sei. Obwohl diese Darstellung der ursprünglichen, später aber unter nicht transparenten Umständen widerrufenen Aussage des Opfers D____ gegenüberstehe, wonach der Beschuldigte geschossen habe, und auch das Aussageverhalten des Beschuldigten selbst nach wie vor Fragen aufwerfe, erachtet die Vorinstanz den Tatverdacht nicht mehr als dringend.

3.2.2 Der Beschuldigte macht bezüglich des Verfahrens SW […] (Club [...] in Basel) im Wesentlichen geltend, in Selbstverteidigung gehandelt zu haben. Auf seine auf zwei Messern vorgefundenen DNA-Spuren sowie die DNA-Spuren von E____, eine der verletzten Personen, könne für die Herleitung des dringenden Tatverdachts nicht abgestellt werden, da die Spuren nicht belegten, dass die von E____ erlittenen lebensgefährlichen Verletzungen auch von diesen Messern verursacht worden seien (act. 5, S. 2). Im Zusammenhang mit dem Verfahren SW […] (Club [...] in […]/AG) verneint der Beschwerdeführer sodann gänzlich das Vorliegen eines Tatverdachts und stützt sich auf die Aussagen von D____, B____ und C____, welche allesamt eine Schussabgabe seitens des Beschwerdeführers ausschlössen (act. 5, S. 3 f.).

3.2.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie des Beschuldigten ist nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Wie die Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorfalls in Basel (SW […]) zutreffend festhält, ergab die kriminaltechnische Untersuchung der im Club sichergestellten Messer, dass an der Klinge beider Messer Blut des E____ und an den Griffen beider Messer DNA-Spuren des Beschuldigten nachgewiesen werden konnten (vgl. Aktennotiz „Auswertung gesicherter DNA Spuren an den sicher gestellten Messern“ der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2018, S. 3 und 4). Ferner bezeichnete E____ den Beschuldigten als jene Person, welche auf ihn eingestochen habe (Protokoll Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019, S. 3 und 4). Diese Aussage wird sodann gestützt durch die Äusserungen der F____, welche den „Besitzer vom Lokal“ (den Beschuldigten) als denjenigen erkannt haben will, der zugestochen hat (Einvernahmeprotokoll vom 27. Mai 2018, S. 3 und 4; relativierend Einvernahmeprotokoll vom 14. Juni 2018, S. 12). Vor diesem Hintergrund muss das Vorliegen möglicher Rechtfertigungsgründe, namentlich die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrlage, im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Sachgericht anheimgestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Es ist von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.

Ein dringender Tatverdacht im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall in […]/AG ist darüber hinaus nicht erforderlich, um – das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes vorausgesetzt – die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten anzuordnen. Gleichwohl kann ein solcher auch im Zusammenhang mit dem Vorfall in […]/AG (SW […]) angenommen werden. So belegen mehrere Aussagen die Anwesenheit des Beschuldigten im Club [...] zur Tatzeit (vgl. Entscheid Obergericht Kanton Aargau vom 8. März 2019 E. 4.2 S. 8). Ferner identifizierte das Opfer D____ anlässlich der zeitnahen Einvernahmen vom 15. Oktober und 17. Oktober 2018 den Beschuldigten eindeutig als Schützen. Die Tatsache, dass diese Aussage in einem Brief vom 5. März 2019 widerrufen und auch anlässlich der Einvernahme vom 23. April 2019 relativiert wurde, ändert daran nichts. Vielmehr deuten die Umstände darauf hin, dass der Widerruf seiner ursprünglichen Aussagen von D____ unter Druck und aus Angst vor dem Beschuldigten oder dessen Umfeld erfolgte und im Rahmen der Ermittlungen zu diesem Vorfall bereits erheblich kolludiert wurde (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2019 E. 3.2.3 S. 6 mit Hinweisen). Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie der zwei Mitbeschuldigten B____ und C____ vermögen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht ernsthaft zu entkräften, ist insbesondere dasjenige des Beschuldigten doch offensichtlich auf seine Entlastung ausgerichtet: Während dessen ursprüngliche Aussage lautete, er sei den ganzen Abend alleine in der Wohnung seines Bruders in […]/AG gewesen, gab C____ an, der Beschuldigte sei an jenem Abend zwar im Club [...] anwesend gewesen, habe den Ort jedoch 20 Minuten vor der Auseinandersetzung verlassen und ein Fitnessstudio aufgesucht. Erst später wurde – nun übereinstimmend – vorgebracht, der Beschuldigte sei während der Tat im Club [...] anwesend gewesen, jedoch im Zeitpunkt der Schussabgabe bewusstlos am Boden gelegen (vgl. act. 3, S. 3 f.). Das umfassende Geständnis von B____, des Onkels des Beschuldigten, wonach er allein für die Schussabgabe verantwortlich sei und der Beschuldigte nicht geschossen habe (Einvernahme vom 28. August 2019, S. 3) und welches er zuletzt in der Schlusseinvernahme vom 3. Dezember 2019 bestätigte, ist ebenfalls zurückhaltend und vor dem Hintergrund der familiären Bindung zu werten und ändert nichts an den Indizien, die zur Annahme eines dringenden Tatverdachts führen. Die Frage nach der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen kann und muss im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr obliegt es dem Sachgericht, mittels umfassender Beweiswürdigung eine abschliessende Bewertung der jeweiligen Aussagen vorzunehmen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen seiner Mitbeschuldigten nach einer summarischen Prüfung zur Entkräftung eines dringenden Tatverdachts nicht hinreichend sind, weswegen ein solcher weiterhin zu bejahen ist.

4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, vgl. etwa BGer 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).

4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung die Fluchtgefahr insofern relativiert, als der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall nur noch in beschränktem Mass gegeben sei.

4.3 Vorab gilt festzuhalten, dass diese Argumentation nicht gänzlich zu überzeugen vermag, da die einzelnen Haftgründe unabhängig voneinander zu prüfen sind und selbst beim Fehlen des allgemeinen Haftgrundes nichts über die Voraussetzungen der besonderen Haftgründe gesagt ist. Zudem wurde vorstehend in E. 3.2.3 dargelegt, dass bereits das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit dem Vorfall in Basel für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft – das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes vorausgesetzt – genügt. Entsprechend vermag, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die Verminderung eines dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall allein die Fluchtgefahr nicht zu relativieren.

Der Beschuldigte hat in Anbetracht der schwerwiegenden Vorwürfe im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu befürchten, was einen ausgeprägten Fluchtanreiz setzt. Sodann ist bezüglich der für die weitere Beurteilung der Fluchtgefahr massgeblichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten festzuhalten, dass dieser türkischer Staatsangehöriger ist. Er ist in der Türkei geboren und aufgewachsen und hat lediglich die letzten zehn Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die Mehrheit seiner Verwandten, mit welchen er regen Austausch pflegt und die er auch in finanzieller Hinsicht unterstützt, lebt in der Türkei. In der Schweiz verfügt er über keine engen familiären Beziehungen. Vielmehr bewegt er sich vor allem im Kreis seiner kurdischen Landsleute. Der Beschuldigte ist kinderlos und geschieden und hat keine sozialen Verpflichtungen in der Schweiz. Er ist zudem offenbar auch in finanzieller Hinsicht nicht mehr verwurzelt. So wurde über die [...], als deren alleiniger Geschäftsführer sich der Beschuldigte zuvor betätigte, per 8. Januar 2019 der Konkurs eröffnet. Unter diesen Umständen ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte nach einer Haftentlassung ins Ausland flüchten und sich so dem weiteren Strafverfahren entziehen könnte. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass als Fluchtziel nicht nur die Türkei, wo die Mehrzahl der Familienangehörigen des Beschuldigten lebt und dieser mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut ist, in Betracht kommt. Ebenso kämen Zypern und Griechenland als mögliche Zielländer in Frage, hat der Beschuldigte sich in der Vergangenheit bereits dort aufgehalten. Wie in E. 4.1 hiervor dargelegt und vom Obergericht des Kantons Aargau im Rahmen eines diesem vorgehenden Beschwerdeverfahrens zutreffend festgehalten (Entscheid Obergericht Kanton Aargau vom 8. März 2019 E. 5.1.2 S. 11 m. Verw. auf BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.), ist die Annahme von Fluchtgefahr selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht ausgeschlossen. Unter Würdigung der erwähnten Gesichtspunkte ist das Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund gesamthaft zu bejahen.

4.4 Da der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgründe der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr gegeben seien, verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (vgl. statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; AGE HB.2019.8 vom 26. Februar 2019 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

Was die von Seiten der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Kollusionsgefahr betrifft, ist dennoch festzuhalten, dass diese entgegen der Auffassung der Vorinstanz sowie des Beschuldigten nicht schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil bereits mehrere bzw. sämtliche Konfrontationseinvernahmen durchgeführt und alle Beteiligten mehrfach befragt worden sind. Auch das Argument, Kollusionshandlungen seien bereits vorgenommen worden, verfängt nicht. Vielmehr schliesst selbst der Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft, welcher im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt ist, eine Verdunkelungsgefahr nicht generell aus. Dies gilt insbesondere für Fälle mit nachfolgender (beschränkter) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 221 N 9; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 7; vgl. auch BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012, in: Pra 2012 Nr. 115 S. 802 f.). Damit kann im vorliegenden Fall bis zur Hauptverhandlung weiterhin auf Mitbeteiligte eingewirkt werden, weshalb von Kollusionsgefahr als zusätzlichem besonderen Haftgrund auszugehen ist.

4.5 Mit Bezug auf die Fortsetzungsgefahr ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO folgende Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv sind: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte als dringend Tatverdächtiger in zwei Auseinandersetzungen mit beinahe tödlichem Ausgang verwickelt ist, die sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten zugetragen haben. Im Übrigen gilt bei schweren Delikten gegen Leib und Leben hinsichtlich der vorgenannten Voraussetzungen insofern ein anderer Massstab, als etwa auf das Vortatenerfordernis unter Umständen verzichtet werden kann (vgl. APE HB.2012.26 vom 11. Juli 2012 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 13 E. 4.5 S. 21). Ob im vorliegenden Fall die vorstehend genannten Voraussetzungen der Fortsetzungsgefahr erfüllt sind, kann an dieser Stelle letztendlich offenbleiben, da ein einziger Haftgrund für die Rechtfertigung von Untersuchungshaft genügt.

5.1 Strafprozessuale Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).

5.2

Der Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 13. November 2019 die Entlassung aus der Haft unter Anordnung einer Schriftensperre und gegen Leistung einer Kaution von CHF 10`000.–. Die Geldleistung werde aufgrund seiner eigenen unzureichenden finanziellen Situation durch G____, einen guten Freund, erfolgen. Die Vorinstanz entsprach diesem Antrag und räumte die Haftentlassung gegen Leistung der Kaution und zusätzlich unter Anordnung einer Schriftensperre an.

5.2.1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 238 Abs. 2 StPO bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen. Die Schwere der vorgeworfenen Taten ist bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, weil sie sich auf die zu erwartende Strafe auswirkt. Je länger die zu erwartende Strafe ist, desto grösser ist der Fluchtanreiz und entsprechend höher muss die Kaution angesetzt werden. Leistet ein Dritter die Sicherheit, sind dessen finanziellen Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Beziehung des Beschuldigten zum Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich der Beschuldigte lieber dem Strafverfahren stellt, als dem Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten. Je enger und besser die Beziehung des Beschuldigten zum Dritten ist, desto eher wird man annehmen können, dass er dem Dritten den Verlust der Kaution nicht zumuten will. Der Beschuldigte ist nicht davon entbunden, Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen. Sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten undurchsichtig und tut dieser nichts, was es dem Gericht erlaubte, insoweit Klarheit zu gewinnen, scheidet eine Kaution aus (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 238 StPO N 10, 12, 14).

5.2.2 Der Beschuldigte wird unter anderem der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung dringend verdächtigt. Bei diesem Vorwurf handelt es sich um schwere Delikte gegen Leib und Leben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine mehrjährige und entsprechend empfindliche Freiheitsstrafe. Dies schränkt die Möglichkeit einer Kaution bereits stark ein. Hinzu kommt, dass es sich beim Kautionssteller um einen guten Freund des Beschuldigten handelt, was – wie in E. 5.2.1 hiervor dargelegt – für die Festsetzung einer Kaution grundsätzlich einen geldbetragserhöhenden Faktor darstellt. Die vom Beschuldigten angebotene Sicherheitsleistung von CHF 10‘000.– erweist sich in Anbetracht der Tatschwere und der zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie auch unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Drittkaution handelt, insgesamt als ungenügend.

5.3 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei im Sinne einer (weiteren) Ersatzmassnahme eine Schriftensperre anzuordnen, ist darauf hinzuweisen, dass durch die Einziehung seines türkischen Reisepasses und seiner schweizerischen Aufenthaltsbewilligung die Fluchtgefahr nicht gebannt werden kann, da im Schengen-Raum keine systematischen Grenzkontrollen durchgeführt werden bzw. die wenigen durchgeführten Personenkontrollen lückenhaft sind (vgl. Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 237 StPO N 10). Die persönliche Situation des Beschuldigten zeigt, dass er in der Schweiz nicht verwurzelt ist und eine Flucht ins umliegende Ausland auch ohne Reisedokumente nicht auszuschliessen ist. Damit erweist sich die Ersatzmassnahme der Anordnung einer Schriftensperre ebenfalls als untauglich und die Anträge auf Anordnung von Ersatzmassnahmen sind abzuweisen.

6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb angemessener Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

6.2 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 31. Oktober 2018 in Haft. Davor war er vom 27. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 inhaftiert. Insgesamt hat er bei Ablauf des geltenden Hafttitels ca. 14 Monate in Untersuchungshaft verbracht. Aufgrund der Schwere der zur Diskussion stehenden Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 20. Dezember 2019 angeordnete Untersuchungshaft weit übersteigen dürfte. Die Untersuchungshaft erweist sich somit in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

Der Beschuldigte ist schliesslich auch hafterstehungsfähig. Soweit er ein medizinisches Zeugnis des Gefängnisarztes hat einreichen lassen, geht daraus hervor, dass er an einem Gelenkschaden im Schulterbereich leidet (Bankart-/Hill-Sachs-Läsion). Diese sei jedoch einerseits mit einer Schmerztherapie zu behandeln, anderseits rechtfertigen die Beeinträchtigungen (vorliegend Schlafstörungen, sobald sich der Beschuldigte in der Nacht auf die linke Seite drehe), keine Zweifel an der Fortsetzung der Untersuchungshaft (act. 7).

7.1 Zusammenfassend erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet und der Beschuldigte ist in Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.

7.2 Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des Umfangs der Stellungnahme zur Beschwerde rechtfertigt sich die Abgeltung von vier Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. November 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass über A____ gestützt auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Oktober 2019 die Untersuchungshaft bis zum 20. Dezember 2019 angeordnet ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzgl. 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Dominique Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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