Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.68, AG.2019.848
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.68

ENTSCHEID

vom 22. November 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. November 2019

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Januar 2020

Sachverhalt

Am 11. Oktober 2019 hat in Basel eine unbewilligte Demonstration stattgefunden, an welcher A____ teilgenommen hat. In deren Folge hat er am Barfüsserplatz Sprayereien an den Fassaden des Historischen Museums und des BVB-Kundencenters angebracht. Da mehrere weitere Strafverfahren gegen A____ hängig sind, wobei ihm unter anderem Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Körperverletzung vorgeworfen werden, stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen an. Mit Verfügung vom 7. November 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 7. Januar 2020.

Gegen letztere Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen lässt. Eventualiter sei bei UPK Basel Stadt, Herrn [...], oder bei der Bewährungshilfe, Frau [...], eine amtliche Erkundigung über die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte ambulante Massnahme einzuholen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 11. November 2019 ein persönliches Schreiben verfasst (an den Zwangsmassnahmenrichter gerichtet, welcher es an das Appellationsgericht weitergeleitet hat, wo es am 14. November 2019 eingegangen ist), mit dem er seine Sicht der Dinge schildert. Überdies hat sein Verteidiger die ihm gebotene Möglichkeit zur Replik ergriffen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht. Er wendet sich einzig gegen die durch das Zwangsmassnahmengericht bejahte Fortsetzungsgefahr. Sein Verteidiger macht geltend, die in der Entscheidbegründung aufgeführten Vorfälle vom 11. August 2018, 7. November 2018, 24. November 2018 und 20. Januar 2019 gingen alle auf eine Zeit zurück, in welcher der Beschwerdeführer ein massives Alkoholproblem gehabt und regelmässig in der linksextremen Szene in Basel verkehrt habe. Seither habe sich sein Leben vollständig verändert. Er habe im März 2019 eine intensive Psychotherapie bei Dr. [...] begonnen und habe regelmässigen Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Er konsumiere keinen Alkohol mehr. Vor allem aber habe er eine neue Partnerin gefunden, die mit ihren beiden Kindern in X____ wohne. Schon vor seiner Verhaftung habe er seinen Lebensmittelpunkt weitgehend nach X____ verlegt und sich aus den bisherigen Beziehungen in der linksextremen Szene gelöst. Die Teilnahme an der Demonstration vom 11. Oktober 2019 sei eine einmalige Entgleisung gewesen, die er mit vier Wochen Haft und dem Verlust der Arbeitsstelle bezahlt habe und die sich garantiert nicht mehr wiederholen werde. Von einer „erhöhten oder gar dringlichen“ Gefahr für schwerwiegende Delikte, welche andere Personen in Gefahr bringen könnten, könne keine Rede sein.

3.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

3.3 Was das Erfordernis der Rückfallgefahr betrifft, so ist eine solche vorliegend zweifellos gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt mit Urteil vom 1. Juni 2017 rechtskräftig verurteilt worden wegen u.a. Hinderung einer Amtshandlung und durch das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. Oktober 2018 wegen u.a. einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Gefährdung des Lebens, Nötigung (mehrfacher teilweiser Versuch) und Sachbeschädigung. Mit diesem Urteil wurde eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten festgelegt, welche zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Wegen vier neuen Strafverfahren, in denen dem Beschwerdeführer u.a. Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Körperverletzung vorgeworfen werden, beantragte die Staatsanwaltschaft am 2. April 2019 die Anordnung von Untersuchungshaft. Diese wurde durch das Zwangsmassnahmengericht zwar nicht bewilligt, der Beschwerdeführer wurde aber darauf hingewiesen, dass nun aber nichts mehr vorfallen dürfe. In seinem damaligen Schlusswort hatte der Beschwerdeführer Folgendes erklärt: „Ich werde sicher schauen, dass nichts mehr passiert. Es steht zu viel auf dem Spiel. Das möchte ich nicht riskieren. Erstens geht es meiner neuen Freundin ‚recht scheisse‘, sorry, nicht so gut. Ihre Mutter hat Krebs. Ihr Ex-Freund musste das Bein operieren. Sie hat zwei Kinder. Sie braucht mich. Ich brauche auch den Job, den ich momentan habe. Es ist schwierig für mich, ohne Ausbildung einen Job zu finden. Ich will das nicht alles riskieren.“ Dennoch hat der Beschwerdeführer rund ein halbes Jahr später an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen, in deren Verlauf er sich vermummt und Sachbeschädigungen durch Sprayereien begangen hat. Sachbeschädigung wird gemäss Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wie er sie gemäss Polizeirapport vom 11. Oktober 2019 anlässlich seiner Anhaltung gegenüber den Polizeibeamten geäussert haben soll („Habt ihr nichts Besseres zu tun? Jetzt macht ihr ein solches Tam-Tam wegen solchen kleinen Sprayereien! Gebt mir eine Busse dafür und lasst mich wieder gehen. …“), handelt es sich bei Sachbeschädigung somit keineswegs um eine Bagatelle, sondern um ein schwerwiegendes Vergehen. Dass es sich bei diesem letzten Vorfall vom 11. Oktober 2019 um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, entspricht wohl eher einem Wunschdenken des Beschwerdeführers. Seine schriftlich geäusserte Reue im Schreiben vom 11. November 2019 und auch die Behauptung, er sei zufällig in den unbewilligten Demonstrationszug gelangt, vermögen nicht zu überzeugen. In der gleichen Art hat der Beschwerdeführer schon am 3. April 2019 vor dem Zwangsmassnahmengericht seine Beteiligung an der Demonstration vom 24. November 2018 kleingeredet. Auch die Erklärung, warum er bei der Demonstration vom 11. Oktober 2019 eine Spraydose mit sich geführt habe (er male für seine Freundin ein Bild zu Hause), ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist dem Polizeirapport vom 11. Oktober 2019 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anhaltung äusserst unkooperativ benommen und die Polizeibeamten beschimpft hat. Dieses Verhalten reiht sich ein in die Art und Weise der Tatbegehung der Vortaten. Nach dem Gesagten steht fest, dass weder die durch den Verteidiger geltend gemachten Umstände (siehe oben, Ziff. 3.1) noch die dem Beschwerdeführer wegen der Straffälligkeit drohende Gefahr der Wegweisung aus der Schweiz, welche im April vor dem Zwangsmassnahmengericht thematisiert worden ist, den Beschwerdeführer von der erneuten Straffälligkeit haben abhalten können. Auch nicht zu überzeugen vermag die Beteuerung des Beschwerdeführers, die Haft habe ihn nun ausreichend beeindruckt. Der Beschwerdeführer hat bereits früher 672 Tage in Untersuchungshaft verbracht, was ihn allerdings nicht dazu bewogen hat, den Ernst seiner Lage zu begreifen. Schliesslich ist auch angesichts der Häufung der strafrechtlich relevanten Vorfälle seit dem 11. August 2018 (Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit einer Billett-Kontrolle, der einfachen Körperverletzung, begangen gegenüber seiner damaligen Partnerin, der Teilnahme an einer Demonstration vom 24. November 2018 mit dem Vorwurf, Steine gegen Polizisten geworfen zu haben, sowie der massiven Widersetzung anlässlich einer Ausweiskontrolle; für Einzelheiten vgl. die Zusammenfassung im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. April 2019 und in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. November 2019) das Risiko der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer zu bejahen.

3.4 Zu prüfen ist ferner, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer mit der zu erwartenden Straffälligkeit überdies die Sicherheit anderer erheblich gefährden wird. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, manifestieren sich sein Alkoholproblem wie auch gewisse Aggressions- und Impulskontrollprobleme in den aktuellen Verfahren erneut. Offenbar ging es bereits im rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2018 um Gewalt in einer Liebesbeziehung. Ähnliche Umstände liegen dem Vorfall vom 7. November 2018 zugrunde. In beiden Fällen versucht der Beschwerdeführer, sich selber als Opfer der Umstände bzw. der Partnerin darzustellen und sein Verhalten massiv zu bagatellisieren (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. April 2019 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 im vorliegenden Beschwerdeverfahren). Gerade diese Tendenz des Beschwerdeführers, sein Handeln zu verharmlosen (vgl. dazu auch die oben zitierte Reaktion des Beschwerdeführers auf seine Anhaltung wegen Sachbeschädigung), stellt einen sehr ungünstigen Faktor für zukünftige Gewaltdelikte dar. Die im März 2019 begonnene „intensiven Psychotherapie“ hat es somit bisher nicht geschafft, den Beschwerdeführer zur Reflektion seines aggressiven Verhaltens, wie es dem rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt, zu bewegen, was in Bezug auf die Rückfallgefahr für Straftaten, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden, als ungünstig zu werten ist. Entgegen der damaligen Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts hätte sich wohl bereits am 3. April 2019 die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr gerechtfertigt, auch wenn es aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer eine „letzte Chance“ gewährt wurde. Anlass für die erneute Verhaftung am 11. Oktober 2019 war die Begehung von Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration, welche auf den Einmarsch der Türkei in Nordsyrien am 9. Oktober 2019 aufmerksam machen wollte. Durch die Teilnahme an dieser sehr kurzfristig organisierten Demonstration wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen nach wie vor nicht von der linksextremen Szene gelöst hat. Entsprechend hoch ist das Risiko einer Teilnahme an zukünftigen Ausschreitungen, die ein Gewaltpotential beinhalten. Mit derartigen Demonstrationen ist durchaus auch in nächster Zeit zu rechnen. Im zuletzt eröffneten Verfahren steht im Übrigen noch nicht fest, ob möglicherweise eine Bestrafung nach Art. 144 Abs. 2 StGB („hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen…“) in Betracht zu ziehen ist. Ferner ist die mit Urteil vom 15. Oktober 2018 verhängte Freiheitsstrafe wegen des Alkoholproblems des Beschwerdeführers zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben worden. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer diese ambulante Behandlung „aus verschiedenen Gründen“ erst im März 2019 hat beginnen können. Auf die Gründe dafür ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Aufgrund dieser Verzögerung um ein halbes Jahr kann aber im jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einer nachhaltigen Verhaltensänderung ausgegangen werden, wie sich auch durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der jüngsten Demonstration trotz Kenntnis des damit für ihn verbundenen Risikos gezeigt hat. Jedenfalls kann der Beteuerung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keinen Alkohol mehr konsumiere, nicht geglaubt werden. So hat er in seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2019 auf die Frage, wohin er sich begeben habe, nachdem er die Sprayerei an der Fassade vom Historischen Museum begangen habe, geantwortet, er sei in den Coop-Pronto beim Barfüsserplatz gegangen, um dort zwei Biere zu kaufen. Als er an der Kasse bezahlt habe, sei der Kastenwagen von der Polizei vorgefahren (vgl. Einvernahme vom 12. Oktober 2019, S. 3). Nach dem Gesagten liegen verschiedene Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sein sich in den diversen beurteilten und hängigen Strafverfahren gezeigtes Aggressionspotential noch nicht anerkannt hat und dieses Problem noch nicht (genügend) angegangen ist, weshalb auch durch die zukünftig zu erwartenden Straftaten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Sicherheit anderer Personen gegeben ist.

Die Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Das Zwangsmassnahmengericht hat überdies die beantragte Verlängerung der Haft um 12 Wochen lediglich für 8 Wochen bewilligt, da es der Auffassung war, dass für den Abschluss des Ermittlungsverfahrens und die Anklageerhebung 8 Wochen ausreichen sollten. Damit hat es dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Hingegen ist ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ist sein Vertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote ist der Aufwand zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen Verfahren ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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