Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.6
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Januar 2019
betreffend Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls (teilweise versucht), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (VT.2019.298). A____ wurde am 3. Januar 2019 in Basel festgenommen und es wurde über ihn am 5. Januar 2019 für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 2. Februar 2019, die Untersuchungshaft verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
Am 22. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer weiterer zwei Monate, d.h. bis zum 2. April 2019. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ab und ordnete die Freilassung von A____ an. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags provisorisch begründet Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2019 aufzuheben und es sei über A____ unter Annahme der Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate anzuordnen. Zudem verlangte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides zuzuerkennen sei und dass über A____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen sei.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts superprovisorisch die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens an. Am 29. Januar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft Akten sowie ergänzende Bemerkungen zur Sache und am 5. Februar 2019 die einlässliche Beschwerdeschrift ins Recht. Am 8. Februar 2019 beantragte die Vertreterin A____s Einsicht in die Haftakten, welche ihr am 11. Februar 2019 am Sitz des Appellationsgerichts gewährt wurde. A____ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2019 sinngemäss, es sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 28. Januar 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Weiter beantragt er sinngemäss die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...].
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und E. 3.2, 137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 StPO) ihre Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Inhaftierten. Das rechtliche Gehör wird diesem nachträglich, also nachdem die definitive Begründung der Staatsanwaltschaft eingeht, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92 E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin, Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die Staatsanwaltschaft hat weder in der provisorischen noch in der einlässlichen Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2019 schlüssig dargetan, inwiefern sie die strengen bundesgerichtlichen Beschwerdefristen im Zusammenhang mit der Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs gewahrt hat. Den Haftakten lässt sich jedoch mittelbar entnehmen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2019 um 13:58 Uhr mittels Fax über die Entlassung des Beschwerdegegners aus der Haft orientierte. Einem weiteren Fax des Zwangsmassnahmengerichts an die Vertreterin des Beschwerdegegners lässt sich ablesen, dass die Staatsanwaltschaft offenbar um 14:29 Uhr, mithin eine halbe Stunde nach Erhalt der Verfügung, die Beschwerde ankündigt hatte. Es empfiehlt sich, die Beschwerdeankündigung nicht bloss mittelbar zu belegen, sondern die eigenen Verfahrenshandlungen direkt nachzuweisen, zumal es sich bei der „unverzüglichen“ Beschwerdeankündigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um ein zentrales Element der Fristwahrung handelt. Sie verhindert, dass die beschuldigte Person gemäss dem eindeutigen Wortlaut des Dispositivs des Haftentscheides „unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen“ ist (vgl. stellvertretend: BGer 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.1 f.). Sodann sind innert dreistündiger Frist die provisorisch und innert zehntägiger Frist die einlässlich begründete Beschwerde beim Appellationsgericht eingegangen. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner gemäss Haftantrag vom 4. Januar 2019 und Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2019 im Wesentlichen vor, er habe am 3. Januar 2019, ca. 06:15 Uhr, gemeinsam mit B____ und C____ Einbruchdiebstähle (teilweise versucht) in Kellerabteile der Liegenschaften [...]-Strasse [...] in Basel verübt.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zuletzt: BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).
Bestehen bereits in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten, so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.4).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts in der angefochtenen Verfügung bejaht. Sie stellte indes fest, der Tatverdacht habe sich in den vier Wochen seit der Haftanordnung nicht weiter erhärtet. Aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation habe ermittelt werden können, dass sich der Beschwerdegegner am Abend des 2. Januar 2019 in Basel aufgehalten habe, was sich jedoch auch aus seinen Aussagen ergebe. Die Schuhsohlenvergleichsuntersuchung und die Ausschreibung national seien negativ ausgefallen und die Auswertung der DNA und der Blutspuren ab einer Lattenverschlagstür im Keller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] stehe noch aus (act. 1).
Der Beschwerdegegner hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht substantiiert in Abrede gestellt. Er präzisierte indes, dass seine Blutspuren nicht an verschiedenen Kellerabteilen gefunden worden seien und dass in den Akten nur ein aufgebrochenes Kellerabteil aufgeführt sei (Haus Nr. [...]). Weder im Haus Nr. [...], noch im Haus Nr. [...] [recte: Haus Nr. [...]] seien Kellerabteile aufgebrochen worden. Weiter weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass sich der Tatverdacht in den ersten sechs Wochen der Strafuntersuchung trotz diverser Bemühungen und Ermittlungen in alle Richtungen nicht weiter verdichtet habe (act. 7).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, der Tatverdacht habe sich durch die Auswertung der Blutspuren noch weiter erhärtet. Es seien die Blutspuren an verschiedenen aufgebrochenen Kellerabteilen dem Beschwerdegegner zuzuordnen. Ausserdem habe von ihm mitgeführtes Deliktsgut einem Geschädigten zugeordnet werden können (act. 6).
3.2.3 Die Bewertung des dringenden Tatverdachts ist summarisch und anhand der folgenden Beweismittel vorzunehmen:
Die Zeugin D____ hat in der Einvernahme vom 3. Januar 2019 ausgesagt, sie habe bei der Überbauung [...]-Strasse im Parterre Licht im Eingangsbereich ausgemacht und gesehen, dass sich dort jemand hastig dahinter bewegt habe. Dann seien Personen in dunkler Kleidung aus dem Eingang gekommen und in den nächsten Hauseingang eingetreten. Dort hätten sie sich wieder hastig bewegt, was ihr ungewöhnlich vorgekommen sei. Sie habe daraufhin die Polizei gerufen. Als die Personen weggingen, hätten sie ein Velo dabei gehabt (Einvernahme D____ S. 2 ff.).
Der Beschwerdegegner hat in der Einvernahme vom 4. Januar 2019 angegeben, er könne sich an nichts Vorgefallenes erinnern. Er habe die Nacht durch Party gemacht und sei betrunken gewesen. Das Fahrrad, welches er beim Verlassen des Kellers an der [...]-Strasse [...] neben sich her geschoben habe, habe er eine oder zwei Stunden vor der Anhaltung von einer Freundin aus Mulhouse/F erhalten. Die Eignung der mutmasslich als Einbruchwerkzeug mitgeführten Gegenstände, eines Dietrichs sowie einer verkratzten SIM-Karten Halterung bestritt er (Einvernahme A____ S. 2, 4, 7). B____ bestritt ebenfalls, den Kellerbereich der Liegenschaften [...]-Strasse [...] betreten zu haben. Er habe sich in Basel aufgehalten, um gemeinsam mit seinen Begleitern am Bahnhof auf drei Freundinnen zu warten (Einvernahme B____ S. 2 ff.). C____ sagte ebenfalls aus, man sei in Basel mit Freundinnen aus Mulhouse/F verabredet gewesen. Man sei am Vorabend mit dem letzten Zug in die Schweiz gekommen und habe dann die Zeit bis zur Rückfahrt um 05:00 Uhr des 3. Januar 2019 überbrücken wollen. In Hauseingänge habe man sich begeben, um Mischgetränke mit Alkohol vorzubereiten und um zu urinieren. Er gab zu, „gewaltsam“ irgendwo eingedrungen zu sein, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, wo. Zum Kerngeschehen machte er keine Angaben (Einvernahme C____, S. 2 ff.).
Weiter liegen zwei polizeiliche Rapporte vom 3. Januar 2019 (betreffend den Geschädigten [...] und die Geschädigte [...]) bei den Haftakten. Darin bekräftigt der Polizist [...] seine Beobachtung, wie drei Personen aus dem Fahrradkeller der Liegenschaft [...]-Strasse [...] gekommen seien. In objektiver Hinsicht geht aus den Rapporten hervor, dass bei B____ und bei C____ Handschuhe und beim Beschwerdegegner eine Schablone in Kreditkartenform (SIM-Karten Halterung) und ein Dietrich gefunden wurden. Letzterer führte bei der Anhaltung ausserdem ein dem Geschädigten [...] gehörendes Velo und in einem Rucksack vier Flaschen Schaumwein, die mutmasslich Deliktsgut darstellten, mit sich ([...]-Strasse [...]). Weiter liess sich feststellen, dass versucht worden war, das Kellerabteil „[...]“ aufzuwuchten und dass dabei der Aluminium-Verschlag beschädigt wurde ([...]-Strasse [...]). Die Strafanträge liegen vor. Die SIM-Karten Halterung wies starke Abriebspuren auf, was erkläre, wie die Beschuldigten in die Liegenschaften gelangt sein könnten ohne Aufbruchspuren an den Hauseingängen zu hinterlassen. Demnach hätten sie die Schnappschlösser der Liegenschaftstüren durch Zurückdrücken des Riegels geöffnet und sich dadurch Einlass ins Treppenhaus und zu den Kellerabteilen verschafft.
Weiter geht aus den Akten hervor, dass in den Liegenschaften Nr. [...] und Nr. [...] der [...]-Strasse je einmal an der Kellerwand und an der Verschlagstür eines Kellerabteils Blutspuren gefunden worden sind, deren DNA sich dem Beschwerdegegner zuordnen liess.
3.2.4 Die Einwendungen des Beschwerdegegners, er möge sich nicht an das Vorgefallene zu erinnern, vermögen die durch die Aussagen der Zeugin D____, die objektiven Beweismittel sowie die Anhaltesituation geschaffene Verdachtslage nicht zu entkräften. Es ist von einem dringenden Tatverdacht auszugehen.
Zwar hat sich die Beweislage seit der Haftanordnung am 5. Januar 2019 nicht mehr massgeblich verändert, diese präsentierte sich jedoch schon zum damaligen Zeitpunkt deutlich zu Ungunsten des Beschwerdegegners. Sodann sind beispielsweise die DNA-Proben am 24. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, mithin nachdem diese um die Haftverlängerung ersucht hatte. Angesichts der von Beginn weg klaren Verdachtslage vermögen die Blutspuren des Beschwerdegegners am Tatort diesen nur noch geringfügig weiter zu belasten. Umgekehrt kann indes nicht gesagt werden, dass die neuen Ermittlungsergebnisse in irgendeiner Weise für den Beschwerdegegner sprechen würden. Eine Verurteilung erscheint beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund macht das Fehlen einer zunehmenden Verdichtung des Tatverdachts die Untersuchungshaft nach vier Wochen nicht widerrechtlich (vgl. E. 3.1).
Das Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Flucht-, der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr verneint.
4.1 In Bezug auf die Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe einen festen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle als Koch in Strassburg/F, hingegen habe er keinen Bezug zur Schweiz. Angesichts dessen bestehe kein Anreiz, die stabile Wohn- und Arbeitssituation aufzugeben und unterzutauchen. Es sei davon auszugehen, dass er für den Fall, dass seine Anwesenheit bei weiteren Ermittlungshandlungen benötigt werde, kontaktierbar und mit Hilfe der französischen Behörden auch greifbar wäre (act. 1). Der Beschwerdegegner hat diese Einschätzung stellungnahmeweise bestätigt. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend, es sei ihm sehr wichtig, weiterhin seiner Arbeit nachgehen zu können. Der Verlust seiner Arbeitsstelle sei ein gewichtiger negativer Fluchtanreiz (act. 7).
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem entgegengehalten, die Bindung des Beschwerdegegners an sein Heimatland sei erheblich, diejenige an die Schweiz nicht vorhanden. Ein Auslieferungsverfahren könne den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht wettmachen, zumal Frankreich seine eigenen Staatsbürger nicht ausliefere (act. 6).
4.3
4.3.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, vgl. zuletzt BGer 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).
4.3.2 Zwar hat der Beschwerdegegner beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung keine besonders empfindliche Strafe zu befürchten, was a priori nicht für eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr spricht. Aus seinen persönlichen Aussagen geht jedoch hervor, dass er französischer Staatsangehöriger und in Strassburg/F wohnhaft ist. Er arbeitet in der Nähe von Strassburg/F als Koch, wodurch er einen Lohn von umgerechnet CHF 1‘690.– erzielt.
Dass sich der Beschwerdegegner in Strassburg/F an einem bekannten Wohnort aufhält, bedeutet nicht, dass er für die Schweizerischen Strafbehörden (rechtshilfeweise) auch greifbar wäre. Zwar mag die vorinstanzliche Annahme zutreffen, dass er seine stabile Wohnsituation nicht aufgeben und innerhalb Frankreichs untertauchen würde. Dies ist indes auch nicht nötig, um sich dem hiesigen Strafverfahren zu entziehen. Gestützt auf den Vorbehalt der Französischen Republik zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) ist die Auslieferung eines französischen Staatsbürgers an einen andern Staat nicht zulässig und muss daher abgelehnt werden („L'extradition sera refusée lorsque la personne réclamée avait la nationalité française au moment des faits.“). Liefert der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht aus, ist diesem Element besonderes Augenmerk zu schenken (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 17, mit Hinweisen). Aus diesem Grund kann sich der Beschwerdegegner unter dem Aspekt der Fluchtgefahr auch nicht auf seine Arbeitsstelle in Strassburg/F berufen, macht er selbst doch gerade geltend, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Ob er sich den hiesigen Behörden danach noch zur Verfügung halten würde, steht dazu in keinem Zusammenhang. Hingegen ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft auf die Arbeitssituation des Beschwerdegegners zurückzukommen.
Damit sind keine Faktoren ersichtlich, welche mit einiger Sicherheit annehmen liessen, dass sich der Beschwerdegegner den Schweizerischen Behörden nach seiner Freilassung zur Verfügung halten würde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3.3 Da der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Haftgründe der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr gegeben seien, verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (vgl. statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013).
Anzumerken ist hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr, dass sich aus dem Auszug aus dem französischen Strafregister insgesamt 18 Vorstrafen aus den Jahren 2008 bis 2017 ergeben. Hinzu kommt eine weitere Vorstrafe aus dem Jahr 2018 gemäss der Auskunft aus dem deutschen Zentralregister. Elf dieser Vorstrafen sind einschlägig, wobei der Beschwerdegegner teilweise wegen mehrfacher Begehung verurteilt wurde; zuletzt wurde der Beschwerdegegner in Frankreich im April 2017 dreier Einbruchdiebstähle schuldig erklärt. Solche stellen gemäss einer Praxis des Bundesgerichts Delikte dar, welche die Annahme von Wiederholungsgefahr grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 IV 84 E. 3.2; Hinweis bei Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 N 15 FN 63). Aufgrund der schlechten Legalprognose spricht einiges dafür, dass bei eingehender Prüfung möglicherweise auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen wäre. Folge dessen schiede die Ansetzung einer Sicherheitsleistung als mildere Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft, anders als noch vom Zwangsmassnahmengericht in der Haftanordnung vom 5. Januar 2019 beurteilt, aus. Der amtlich verteidigte Beschwerdegegner hat in diesem Verfahren indes keinen ausdrücklichen Antrag mehr auf Ansetzung einer Sicherheitsleistung gestellt, sodass sich auch aus diesem Blickwinkel eine nähere Betrachtung erübrigt.
5.1 Die Vorinstanz erwog unter dem Titel der Verhältnismässigkeit, die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte seinen wohl im unteren Bereich des Strafrahmens für den Diebstahl anzuordnen und könnten an sich im Strafbefehlsverfahren erledigt werden, stünde nicht eine Landesverweisung im Raum. Die Schwere dieser Taten rechtfertige eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht mehr. Die ausstehenden Ermittlungen könnten auch ohne die Anwesenheit des Beschwerdegegners durchgeführt werden (Teilnehmeridentifikation, Auswertung DNA-Material; act. 1). Der Beschwerdegegner hat ergänzend ausgeführt, die vorgeworfenen Diebstähle seien als geringfügige Vermögensdelikte zu qualifizieren (act. 8), ausserdem werde eine weitere Inhaftierung zu einem Verlust seiner Arbeitsstelle führen (act. 7).
5.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner werde mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, teilweise qualifiziert (Bandenmässigkeit) vorgeworfen. Unter Mitberücksichtigung der Vorstrafen sei eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten angezeigt (act. 6). Zusammenfassend erachtet sie die Haftverlängerung um weitere zwei Monate als verhältnismässig. In Bezug auf die ausstehenden Ermittlungen lässt sich dem Haftverlängerungsgesuch vom 22. Januar 2019 entnehmen, es seien die Daten der rückwirkenden Teilnehmerüberwachung der einzelnen Telefonanbieter auszuwerten. Anschliessend sei, vorbehaltlich neuer Hinweise auf weitere Delikte, so rasch als möglich die Anklageerhebung an die Hand zu nehmen.
5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).
5.4 Der Beschwerdegegner befindet sich seit dem 3. Januar 2019 in Haft. Anders als vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich erwähnt, geht sein mutmassliches Verschulden jedoch über die Teilnahme an einem blossen Diebstahl hinaus. Mit in die Bewertung einzufliessen haben auch die Delikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie das knappe Dutzend einschlägiger Vorstrafen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner bei der Anhaltung Deliktsgut und vermeintliches Einbruchwerkzeug mit sich führte. Zudem wurden Blutspuren von ihm in Tatortnähe gefunden, was vermuten lässt, dass er versucht hat, die Kellerverschläge aufzuwuchten. Diese Indizien deuten darauf hin, dass er eine Hauptrolle im Trio eingenommen haben könnte. Unwahrscheinlich dürfte zudem die Subsumption der vorgeworfenen Taten unter das geringfügige Vermögensdelikt sein. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 172ter Abs. 1 StGB ist die Absicht des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. Dies ist bei einem vollendeten Einbruch in ein Kellerabteil, dessen Inhalt zum Voraus nicht bekannt war, und beim Versuch eines weiteren Einbruchs, bei dem der Beschwerdegegner in flagranti unterbrochen wurde, schwerlich anzunehmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat der Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB auf Einbruchdiebstähle ohnehin enge Grenzen gesetzt (BGE 123 IV 113 E. 3f und E. 3g, 122 IV 156 E. 2a). Selbst wenn Einbrüche nicht gewerbsmässig begangen werden, dürfte sich eine Bewertung als Bagatelldelikte nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. Verschuldensmindernd dürfte hingegen ins Gewicht fallen, dass der Beschwerdegegner nicht in bewohnte Räumlichkeiten eingebrochen ist, sondern in Kellerabteile.
Isoliert betrachtet bewegt sich der Beschwerdegegner in Bezug auf den Strafrahmen des jeweiligen Tatbestandes jeweils am unteren Rand. Nichtsdestotrotz dürfte die auszufällende Strafe angesichts zahlreicher Vorstrafen die bisher ausgestandene Haft übersteigen. Dass der Beschwerdegegner seiner Arbeitsstelle verlustig gehen könnte, sofern er ihr weiterhin fernbleibt, ist angesichts dessen in Kauf zu nehmen (vgl. BGer 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2). Die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 2. April 2019, ausmachend gesamthaft drei Monate, lässt diese darum noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rücken. Die Staatsanwaltschaft hat nun unverzüglich Anklage zu erheben, zumal das Strafgericht den Fall nicht von einem Tag auf den anderen ansetzen kann, oder allenfalls einen Strafbefehl zu erlassen. Zusammenfassend erweist sich die beantragte Dauer der Untersuchungshaft noch als verhältnismässig, wobei das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben ist.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist bis zum 2. April 2019 in Untersuchungshaft zu belassen.
6.1 Zusammenfassend erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet und der Beschwerdegegner ist in Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.
6.2 Rechtsanwältin [...] hat dem Gericht mit ihrer Beschwerdeantwort 14. Februar 2019 eine Kostennote zugehen lassen (act. 8). Gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2019 ist sie in der gegen den Beschwerdegegner geführten Strafuntersuchung als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Es rechtfertigt sich, sie gemäss ihrem sinngemässen Antrag auch für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin zu bestellen.
Rechtsanwältin [...] macht mit Kostennote einen Aufwand von 8.75 Stunden [recte: 9.75 Stunden] geltend. Dieser Aufwand erweist sich angesichts der Umstände als überhöht. Zwar ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ihr im Beschwerdeverfahren erstmals – und am Sitz des Appellationsgerichts – Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb ihr (ausnahmsweise) die Wegzeit und die Zeit für das erstmalige Studium der Akten im geltend gemachten Umfang von 2.5 Stunden zu vergüten ist. Hingegen ist der Aufwand für die Ausarbeitung des Akteneinsichtsgesuchs und der Beschwerdeantwort zu hoch ausgefallen. Es rechtfertigt sich, für das Ausarbeiten der eigenen Verfahrenshandlungen und für das Studium der staatsanwaltschaftlichen Eingaben insgesamt 5 Stunden Aufwand zu vergüten. Daraus ergibt sich ein verfahrensangemessener Aufwand von 7.5 Stunden. Er ist zum üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzuzurechnen sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 115.50. Der Beschwerdegegner ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die über A____ verhängte Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. April 2019, verlängert.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘500.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzgl. 7,7 % MWST von CHF 115.50, ausmachend CHF 1‘615.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).