Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.58, AG.2019.652
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.58

ENTSCHEID

vom 9. September 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. September 2019

betreffend Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Freiheitsberaubung, alles zum Nachteil seiner Lebenspartnerin B____. Im Anschluss an einen erneuten Vorfall häuslicher Gewalt wurde A____ am 1. August 2019 in der gemeinsamen Wohnung in Basel festgenommen, zudem verfügte die Uniformpolizei gestützt auf § 37a des Polizeigesetzes eine Wegweisung aus der Wohnung und ein Rückkehrverbot in die gemeinsame Wohnung für 12 Tage. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2019 wurde über A____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. August 2019 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 2. September 2019, verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben.

Am 28. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer weiterer 12 Wochen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. September 2019 ab und ordnete die Freilassung von A____ an unter Auferlegung eines Annäherungs- und Kontaktverbots betreffend B____. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. September 2019 aufzuheben und es sei über A____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) unter Annahme der Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr die Verlängerung der Untersuchungshaft um 12 Wochen anzuordnen. Zudem verlangte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides zuzuerkennen sei und der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in Haft zu belassen sei.

Mit Verfügung vom 3. September 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts superprovisorisch die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens an. Mit Stellungnahme vom 4. September 2019 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm zusätzlich zum Kontakt- und Annäherungsverbot ein Rayonverbot zu erteilen, welches die Wohn-, Arbeits- und Freizeit-Aufenthaltsorte von B____ umfasse. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und die Haftakten beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft replizierte am 6. September 2019.

Die entscheiderheblichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und E. 3.2, 137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5 StPO) ihre Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der inhaftierten Person. Das rechtliche Gehör wird dieser nachträglich, also nach Eingang der definitiven Begründung der Staatsanwaltschaft gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92 E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin, Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.

1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner gemäss Haftantrag vom 3. August 2019 und Haftverlängerungsantrag vom 28. August 2019 diverse Delikte zum Nachteil seiner Lebenspartnerin vor. Er habe sich insbesondere der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig gemacht.

3.1

3.1.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zuletzt: BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).

3.1.2 Bestehen bereits in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die beschuldigte Person der ihr vorgeworfenen Taten strafbar gemacht hat, und führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung, sondern dazu, dass sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur geringfügig – verdichten, so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn eine Verurteilung beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint (BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.4).

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der dringende Tatverdacht von durch den Beschwerdegegner begangener häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Lebenspartnerin habe sich in den vergangenen vier Wochen erhärtet. Was die mehrfache Gefährdung des Lebens sowie die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung angehe, erscheine das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts allerdings fraglich. Damit hat die Vorinstanz das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der schwereren Delikte zumindest nicht explizit verneint.

3.2.2 Der Beschwerdegegner hat zugestanden, seiner Lebenspartnerin einmal einen Faustschlag versetzt und einmal einen „Klatscher“ verabreicht zu haben. Sämtliche darüber hinaus gehende Vorwürfe hat er bestritten.

3.2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist auf ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 3. August 2019. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdegegner seine Lebenspartnerin B____ zwischen dem 10. April und dem 7. Juni 2019 wiederholt geschlagen, beschimpft und bedroht habe. Sie habe sich wegen der häuslichen Gewalt vorübergehend im Frauenhaus aufgehalten. Nach ihrer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung habe der Beschwerdegegner sie am 31. Juli 2019 erneut bedroht, gewürgt und mit der Faust so heftig ins Gesicht geschlagen, dass sie das Bewusstsein verloren habe. Anschliessend habe er die gemeinsame Wohnung verlassen und sie darin eingesperrt. B____ habe am Folgetag Anzeige bei der Polizei erstattet und sei zur Erhebung der Verletzungen ins Spital geschickt worden. Anhand des festgestellten Verletzungsbildes (diverse Hämatome, blaue Flecken an den Armen und am Kopf, IRM-Gutachten noch ausstehend) und der in Erfahrung gebrachten Vorgeschichte sei der Beschwerdegegner am 1. August 2019 festgenommen worden.

3.3

3.3.1 Die Prüfung des dringenden Tatverdachts ist summarisch und anhand der folgenden Beweismittel vorzunehmen:

3.3.2 Die erste Anzeige von B____ datiert vom 8. Juni 2019. Sie schilderte in der Einvernahme vom 27. Juni 2019, dass sie mit dem Beschwerdegegner zunächst eine Fernbeziehung gepflegt habe, bevor sie am 10. April 2019 zu ihm in die Schweiz gezogen sei. Er sei schon immer eifersüchtig gewesen und habe bereits wenige Tage nach der gemeinsamen Wohnsitznahme begonnen, sie zu beschimpfen und sie zunehmend von ihren Freunden und Bekannten zu isolieren, indem er ihr verboten habe, die sozialen Netzwerke zu benutzen. Danach habe er begonnen, sie fast täglich zu schlagen und zu treten. Seine Aggressionen hätten sich noch gesteigert, wenn er Alkohol konsumiert habe. Er habe sie wiederholt und auch vor seinen Kollegen als Nutte beschimpft. Wenn sie Kontakt zu ihrer Familie in Spanien gehabt habe, habe er behauptet, es handle sich um ihre Liebhaber, die sie zur Verschleierung in ihrem Handy unter den Namen von Familienangehörigen gespeichert habe. Das aggressive Verhalten des Beschwerdegegners habe darin bestanden, dass er sie immer wieder geschubst, gepackt, geschüttelt und getreten habe. Zudem habe er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzt. Einmal sei ihr Mund infolge solcher Schläge innen ganz schwarz geworden. Weiter habe er sie am Hals gepackt und zugedrückt, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe vom Zudrücken des Halses jeweils am nächsten Tag Hals- und Schluckbeschwerden gehabt. Es sei auch vorgekommen, dass er mit dem Finger auf ihren Augapfel gedrückt habe. Das Zusammenleben mit ihm sei ein Albtraum gewesen. Er habe sie psychisch und physisch misshandelt und sie habe in Panik gelebt. Im Verlauf eines Streits habe er sie ausserdem mit einer Zigarette verbrannt, indem er diese links neben der Nase in ihrem Gesicht ausgedrückt habe; es habe eine kleine Brandblase gegeben. Zum Arzt sei sie nicht gegangen, da sie nicht krankenversichert gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdegegner ihr einmal aus Eifersucht mit einem Messer einen Rock am Körper zerschnitten, um sie am Verlassen der Wohnung im Minirock zu hindern. Auf Anraten von Kolleginnen habe sie von gewissen Verletzungen Fotos erstellt. Diese habe sie den Kolleginnen jeweils geschickt, weil der Beschwerdegegner ihr Handy kontrolliert und solche Fotos gelöscht habe. Sie könne aber nicht mehr sagen, welche Fotos zu welchem Ereignis gehörten (Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2019).

3.3.3 Nach einer weiteren Anzeige gegen den Beschwerdegegner vom 1. August 2019 bestätigte B____ anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2019 ihre früheren Aussagen. Zudem gab sie zu Protokoll, es sei am 31. Juli 2019 wiederum zu massiven Übergriffen seitens des Beschwerdegegners gekommen. Nachdem sie erst drei Tage zuvor das Zusammenleben wieder aufgenommen hätten, habe der Beschwerdegegner sie im Laufe eines Streits mit dem Tod bedroht und ihr einen derart harten Faustschlag an die linke Kieferseite versetzt, dass sie kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Anschliessend habe er sie in der Wohnung eingeschlossen und das Haus verlassen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich übergeben müssen und leide zudem seit dem Schlag an Gehörproblemen. Insgesamt habe sie nur zwei von vielen Vorfällen beanzeigt, obwohl es eigentlich täglich Streit gegeben habe. Nach der ersten Anzeige sei sie zwar zum Beschwerdegegner zurückgekehrt. Dies jedoch nicht deshalb, weil sie ihm verziehen habe, sondern weil er sie täglich verfolgt und ihr mit Suizid gedroht habe. Zudem habe er sie immer wieder aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen und ihr versprochen, er werde für alles bezahlen, was er getan habe (Einvernahmeprotokoll vom 2. August 2019).

3.3.4 Der Beschwerdegegner räumt ein, seine Lebenspartnerin während ihres Zusammenlebens schlecht behandelt und sie wiederholt als „Nutte“ und „Miststück“ beschimpft zu haben. Ferner habe er sie auch als „Sau“ betitelt und ihr befohlen, sie solle aufräumen und sauber machen. Ihren Minirock habe er zwar zerschnitten, jedoch nicht an ihrem Körper. Bestritten sind vom Beschwerdegegner jedoch das Würgen, der Vorfall mit der Zigarette sowie die Häufigkeit und Heftigkeit der B____ verabreichten Schläge (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 23. Juli 2019, vom 2. August 2019 und vom 27. August 2019).

3.3.5 Die Aussagen von B____, welche sie in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdegegner am 27. August 2019 erneut bestätigt hat, wurden von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft gewertet (vgl. Verfügung vom 5. August 2019 p. 2). Sie schildert eine grosse Anzahl von leichteren und schwereren Übergriffen, welche sie im Laufe des Zusammenlebens durch den Beschwerdegegner erlitten habe. Ihre Darstellung der Ereignisse ist detailreich und konstant, wobei sie Erinnerungslücken – insbesondere hinsichtlich der Tatzeiten der einzelnen Übergriffe – offen eingesteht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang ihre Äusserung, sie erinnere sich an Taten und nicht an Daten. Zusätzlich gestützt werden ihre Aussagen durch die beiden Anzeigen vom 8. Juni und vom 1. August 2019 und die entsprechenden Polizeirapporte, den Austrittsbericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 12. Juni 2019 mit Bildern, den Austrittsbericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 1. August 2019 mit Bildern, die Aktennotiz von DW […] vom 3. August 2019, die Aussagen von [...] vom 29. Juli 2019, das Bild des zerschnittenen Rocks sowie die Fotos, die B____ jeweils von ihren Verletzungen gemacht und an ihre Kolleginnen geschickt hatte.

3.4 Gestützt auf die in hohem Masse glaubhaften Aussagen von B____ sowie die weiteren Beweise ist der Tatverdacht nicht nur hinsichtlich mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung und Freiheitsberaubung gegeben, sondern auch bezüglich mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung. So dürfte das Ausdrücken einer brennenden Zigarette im Gesicht sowie der massive Faustschlag an den Kiefer mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit und Hörstörung durchaus eine entsprechende Anklage nach sich ziehen. Wie die körperlichen Übergriffe des Beschwerdegegners auf B____ letztendlich rechtlich zu qualifizieren sein werden, insbesondere ob das wiederholte, kräftige Würgen allenfalls sogar unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fällt, muss bis zum Vorliegen des am 6. August 2019 beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebenen Gutachtens offen bleiben. Die Frage nach dem genauen Tathergang sowie die Klärung der Widersprüche in den Aussagen der beiden involvierten Personen können und müssen im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Sachgericht anheimgestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen.

3.5 Zwar hat sich die Beweislage seit der Haftanordnung am 5. August 2019 nicht mehr massgeblich verändert, diese präsentierte sich jedoch schon zum damaligen Zeitpunkt deutlich zu Ungunsten des Beschwerdegegners. Weitere Beweismassnahmen sind an die Hand genommen worden. Insbesondere das rechtsmedizinische Gutachten bezüglich der Würgevorgänge dürfte weiteren Aufschluss geben. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verlängerung der Untersuchungshaft unter diesen Umständen nicht voraus, dass ständig zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen (oben E. 3.1). Eine Verurteilung des Beschwerdegegners erscheint beim aktuellen Verfahrensstand jedenfalls wahrscheinlich. Angesichts der seit Beginn der Untersuchung vorliegenden Hinweise auf die Begehung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte macht das Fehlen einer zunehmenden Verdichtung des Tatverdachts die Untersuchungshaft nach vier Wochen nicht widerrechtlich. Vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich der genannten Delikte ist somit auch weiterhin auszugehen.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Fortsetzungs- und Fluchtgefahr verneint. Den Haftgrund der Kollusionsgefahr hat es zwar als weiterhin gegeben erachtet, jedoch aufgrund der bereits durchgeführten Konfrontationseinvernahme nur in geringfügigem Ausmass, so dass die Kollusionsgefahr durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen ausreichend gebannt werden könne (vgl. Verfügung vom 3. September 2019 p. 2 f.).

4.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. unten E. 4.3) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. unten E. 4.4). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. unten E. 4.5). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. unten E. 4.6).

4.3

4.3.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_83/2018 E. 4.3, 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

4.3.2 Der Beschwerdegegner wurde gemäss Strafregisterauszug vom 12. August 2019 mit Strafbefehl vom 28. Februar 2019 wegen Drohung und Hausfriedensbruch mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert. Aus der Begründung des Strafbefehls geht hervor, dass der Beschwerdegegner offenbar wiederholt in angetrunkenem Zustand am Centralbahnplatz durch „Radau“ negativ in Erscheinung getreten und schliesslich mittels einer aggressiven Drohung gegen einen Sicherheitsbeamten vorgegangen sei. Im weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdegegner bereits vor seiner Inhaftierung am 1. August 2019 gegenüber seiner Lebenspartnerin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einerseits gestützt auf die glaubhaften Schilderungen von B____, anderseits aufgrund der anlässlich der Anzeigeerstattung von ihr der Polizei übergebenen Fotografien von diversen Verletzungen, im aktuellen Strafverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung führen dürfte (vgl. dazu Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 37 ff.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 32 ff.). Das Vortaterfordernis (Delikte gegen Leib und Leben) ist nach dem Gesagten erfüllt.

4.4

4.4.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12).

4.4.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung. Einfache Körperverletzung wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, was im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres ein schweres Vergehen darstellt. Darüber hinaus ist ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – und damit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB wegen eines Verbrechens – doch recht wahrscheinlich.

4.5

4.5.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen Leib und Leben betreffen unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten und stehen damit im Vordergrund (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, BGer 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 4.5, 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2). Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).

4.5.2 Der Beschwerdegegner hat gestützt auf die glaubhaften Angaben von B____ während des Zusammenlebens durch die zahlreichen Delikte zu ihrem Nachteil die körperliche Integrität seiner Partnerin erheblich missachtet. So habe er ihr zahllose Schläge, darunter auch Faustschläge ins Gesicht, Fusstritte und Ohrfeigen versetzt und sie zudem zweimal so heftig gewürgt, dass sie im Anschluss an die Vorfälle unter Halsschmerzen gelitten habe. Zudem habe er eine brennende Zigarette in ihrem Gesicht ausgedrückt. Die von B____ zu den Akten gegebenen Fotos der ihr zugefügten Verletzungen zeigen eindrücklich, dass der Beschwerdegegner mit massiver Gewalt gegen seine Lebenspartnerin vorgegangen ist. Damit kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden.

4.6

4.6.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).

4.6.2 Dem Beschwerdegegner muss eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Ungeachtet des bereits gegen ihn wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Lebenspartnerin laufenden Strafverfahrens und trotz der erst wenige Monate zurückliegenden Vorstrafe wegen Drohung wurde er nur gerade drei Tage nach der Rückkehr seiner Partnerin aus dem Frauenhaus ihr gegenüber erneut massiv gewalttätig. Die Verletzungen, welche er B____ zufügte, führten dann auch zu seiner sofortigen Inhaftierung. B____ gab an, der Beschwerdegegner habe ihr erzählt, auch in seinen früheren Beziehungen die Frauen geschlagen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 2. August 2019 p. 6). Darauf deutet auch der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2009 hin (vgl. unten E. 4.7). Es scheint sich bei ihm um ein Verhaltensmuster zu handeln, welches er nur bedingt fähig und gewillt ist zu überwinden. Eine wesentliche Rolle spielt offenbar auch der Alkoholkonsum. Der Beschwerdegegner erklärte, er habe sich bereits im Jahr 2014/2015 einer Alkoholentzugstherapie unterzogen. Dass er in den vergangenen Monaten nichtsdestotrotz erneut massiv Alkohol konsumiert hat, ergibt sich nicht nur aus seinen eigenen Aussagen sondern auch aus denjenigen von B____. Der Beschwerdegegner gab dazu an, dass der Genuss von Alkohol bei ihm jeweils zu unkontrollierbaren Aggressionsdurchbrüchen gegenüber seiner Partnerin führe (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2019 p. 3: „Ich trank manchmal zu viel. Da habe ich sie schlecht behandelt.“, p. 8: „Wenn ich nur ein Bier trinke, hat das bei mir bereits eine grosse Wirkung“, p. 9 [auf Vorhalt, er habe beim Schlagen keine Grenzen mehr gespürt]: „Wenn ich betrunken war, ist das normal. […] Wenn man betrunken ist, weiss man manchmal nicht mehr genau was man tut.“). Dazu gab B____ relativierend zu Protokoll: „Auch ohne Alkohol war er aggressiv, aber mit Alkohol war es viel mehr.“ (Einvernahmeprotokoll vom 27. August 2019 p. 5 vgl. auch p. 36). Schliesslich ist eine Steigerungstendenz bezüglich der Schwere der Delikte festzustellen. Begnügte sich der Beschwerdegegner anfangs noch damit, seine Partnerin zu beschimpfen, zu schubsen, zu schütteln und zu treten, wurden die körperlichen Übergriffe zunehmend gravierender und sein Vorgehen hemmungsloser. So zeichnet sich der schliesslich zur Inhaftierung führende Vorfall durch massive Gewaltanwendung aus; der Beschwerdegegner würgte B____ kräftig und schlug ihr danach derart heftig die Faust gegen den Kiefer, dass sie kurzzeitig das Bewusstsein verlor (vgl. Polizeirapport vom 2. August 2019). In diesem Zusammenhang und insbesondere auch mit Blick auf seinen Alkoholkonsum ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdegegners in Auftrag gegeben hat. Bis diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse vorliegen, ist aufgrund des bisher Bekannten ernsthaft mit neuen Attacken gegen B____ oder eine allfällige neue Partnerin zu rechnen. Es muss daher insgesamt von einer belasteten Prognose ausgegangen werden.

4.7 Gestützt auf diese Erwägungen ist bei dem grundsätzlich uneinsichtigen Beschwerdegegner, der seine Delikte zwar teilweise zugibt, diese jedoch massiv bagatellisiert, von einer konkreten Fremdgefährdung im Wesentlichen gegenüber B____ auszugehen. Dass diese im Verlauf des Verfahrens deutlich den Willen geäussert hat, die Beziehung zum Beschwerdegegner nicht fortführen zu wollen, vermag am Bestehen von Fortsetzungsgefahr nichts zu ändern, zumal die offensichtliche Gefahr besteht, dass er seine Aggressionen – mit und ohne Alkohol – auch in einer neuen Partnerschaft fortsetzen wird. In diesem Zusammenhang sei auf ein bereits im Jahre 2009 gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung, Drohung und Nötigung zum Nachteil einer früheren Partnerin geführtes Verfahren hingewiesen. Dieses endete mit einem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2009 in Anwendung von Art. 55a StGB.

5.1 Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht, weshalb vollständigkeitshalber kurz darauf einzugehen ist.

5.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

5.3 Obwohl B____ seitens des Beschwerdegegners über längere Zeit massiver Gewalt ausgesetzt war, kehrte sie nach der Anzeigeerstattung vom 8. Juni 2019 und der anschliessenden Unterbringung im Frauenhaus zu ihm in die gemeinsame Wohnung zurück. Dies verdeutlicht die von ihr geschilderten mannigfachen Beeinflussungshandlungen des Beschwerdegegners. So habe er angesichts der am 27. Juni 2019 angesetzten Einvernahme insgesamt 12 Mal versucht, sie anzurufen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. August 2019 schilderte B____ zudem, dass der Beschwerdegegner nicht nur unzählige Male versucht habe, sie telefonisch zu kontaktieren, sondern auch einmal unvermutet an ihrem Arbeitsplatz in Binningen sowie im Tram aufgetaucht sei. Er habe sie mehrfach gebeten, die Anzeige zurückzuziehen und schliesslich auch mit Suizid gedroht (vgl. Auss. B____ Einvernahmeprotokoll vom 2. August 2019 p. 5: „Vorgängig hat er mich täglich darum gebeten, dass ich meine Anzeige zurückziehe. Er wollte mich hierher begleiten, dass ich es zurückziehen kann.“, Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2019: „Er hat mir auch schon gesagt, dass er sich umbringen will.“). Die Tatsache, dass am 27. August 2019 bereits eine ausführliche Konfrontationseinvernahme zwischen B____ und dem Beschwerdegegner stattgefunden hat, vermag am Bestehen der Kollusionsgefahr insofern nichts zu ändern, als dass der Beschwerdegegner – hinsichtlich der schwerwiegenderen Vorwürfe – nach wie vor nicht geständig ist und somit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation besteht, in der eine Befragung der Beteiligten durch das Strafgericht zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdegegner in Freiheit auch weiterhin versuchen wird, im Hinblick auf die Hauptverhandlung auf B____ einzuwirken. Nicht auszuschliessen ist zudem das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses, verfügt doch B____, welche sich erst seit dem 10. April 2019 in der Schweiz befindet, gemäss den Mitteilungen der Polizei an die Opferhilfe vom 8. Juni und vom 1. August 2019 lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner offenbar auch seine in der Region ansässigen Schwestern für eine Einflussnahme auf B____ instrumentalisiert und mobilisiert hat. Es kann diesbezüglich wiederum auf die glaubhaften und durch die sichergestellten WhatsApp-Nachrichten untermauerten Aussagen von B____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme verwiesen werden (Einvernahmeprotokoll vom 27. August 2019 p. 35). Somit wäre neben der Fortsetzungsgefahr auch Kollusionsgefahr als weiterer besonderer Haftgrund zu bejahen.

Ausführungen zum Bestehen einer allfälligen Fluchtgefahr erübrigen sich nach dem Vorliegen von zwei Haftgründen. Immerhin kann festgestellt werden, dass aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdegegners in der Schweiz sowie der familiären Kontakte diese eher zu verneinen ist, obwohl er momentan arbeitslos ist. Die Situation wäre allenfalls neu zu überprüfen, sollte das rechtsmedizinische Gutachten zum Schluss kommen, der Beschwerdegegner habe B____ in konkrete Lebensgefahr gebracht, wodurch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt wäre.

7.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdegegners an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

7.2

7.2.1 Der Beschwerdegegner beantragt im Sinne einer Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft die Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots sowie eventualiter eines zusätzlichen Rayonverbots, welches die Wohn-, Arbeits- und Freizeitsaufenthaltsorte von B____ umfasst (Stellungnahme p. 7).

7.2.2 Unter den gegebenen Umständen reicht das von der Vorinstanz angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot, bzw. das vom Beschwerdegegner im Eventualantrag zusätzlich beantragte Rayonverbot nicht aus, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Die bereits erfolgten Kontaktnahmen mit B____ durch die Schwestern des Beschwerdegegners zeigen, dass es diesem ohne weiteres möglich ist, weitere Beeinflussungs- und Druckversuche auch über Drittpersonen vorzunehmen (vgl. dazu oben E. 5.3). Geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der weiterhin bestehenden Kollusionsgefahr sind somit nicht ersichtlich.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).

7.3.2 Der Beschwerdegegner befindet sich seit dem 1. August 2019 in Haft. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der zur Diskussion stehenden Straftaten, die keineswegs als Bagatellen bezeichnet werden dürfen, sowie mit Blick auf die Vorstrafe, hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer mehrmonatige Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für weitere drei Monate zu verlängernde Untersuchungshaft bis zum 25. November 2019 weit übersteigen dürfte. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

8.1 Zusammenfassend erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet; damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner bis zum 25. November 2019 in Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.

8.2 Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des Umfangs der Stellungnahme zur Beschwerde rechtfertigt sich die Abgeltung von vier Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST. Der Beschwerdegegner ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die über A____ verhängte Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 25. November 2019, verlängert.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar (inklusive Auslagenersatz) von CHF 800.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Beschwerdegegner

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

  • Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

  • [...] (Rechtsvertreterin von B____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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