Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.57, AG.2019.714
Entscheidungsdatum
27.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.57

ENTSCHEID

vom 27. September 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 21. August 2019

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 5. Februar 2020

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. August 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam). Darüber hinaus wurde mit Beschluss desselben Datums für die vorläufige Dauer von 24 Wochen, bis zum 5. Februar 2020, Sicherheitshaft verfügt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2. September 2019, mit der beantragt wird, den Beschluss vom 21. August 2019 kostenfällig aufzuheben und A____ umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer geeignete Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. September 2019 vernehmen lassen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrensleiterin des Strafgerichts hat am 16. September 2019 mitgeteilt, auf eine Stellungnahme verzichten zu wollen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24. September 2019 repliziert und dabei seine Rechtsbegehren insofern ergänzt, als neu subeventualiter beantragt wird, es sei die vorliegende Haftbeschwerde als Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen und den dafür zuständigen Behörden (Staatsanwaltschaft und Strafgericht) zuzustellen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistand-punkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1 Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Anträge vom 23. bzw. vom 30. August 2019 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Ein sich im vorzeitigen Strafvollzug befindender Angeschuldigter ist berechtigt, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen. Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine blosse Variante der strafprozessualen Haft, die sich nur bezüglich der Vollzugsmodalitäten von der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterscheidet, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Da der vorläufige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, wie die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.1 S. 162; BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2).

1.2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und damit dem Vollzug eines Urteils verlangt das Gesetz für die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (inklusive Ersatzmassnahmen) einerseits einen dringenden Tatverdacht und andererseits das Vorliegen eines besonderen Haft-grunds (Art. 221 StPO). Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft (Art. 224 ff. StPO) einzuhalten. Mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten und in der Strafprozessordnung konkretisierten Garantien; denn ohne ihre Einwilligung müssten diese zwingend eingehalten werden (BGE 117 Ia 72 E. 1c S. 76 ff.). Reicht sie in der Folge jedoch ein Haftentlassungsgesuch ein, ist ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat daher nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.2 und 2.3 S. 162 f.).

1.2.3 Obwohl die (Haft)Beschwerdeschrift vor formeller Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs eingereicht wurde, das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde vor den beiden Gesuchen um vorzeitigen Strafvollzug datiert und auch kein formelles Haftentlassungsgesuch vorliegt, bringt der Beschwerdeführer im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit seiner Haftbeschwerde vom 2. September 2019 im Nachgang zu seinen Gesuchen um vorzeitigen Strafvollzug rechtsgenüglich zum Ausdruck, dass er auf die ihm durch Verfassung und EMRK garantierten und in der Strafprozessordnung konkretisierten Garantien nicht (mehr) verzichtet, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. Dies rechtfertigt sich auch aus prozessökonomischen Gründen: Über ein (formelles) Haftentlassungsgesuch hätte im heutigen Zeitpunkt, das heisst vor Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen Urteils, nicht das vom Strafgericht organisatorisch abgegrenzte Zwangsmassnahmengericht, sondern vielmehr die Verfahrensleitung des Strafgerichts zu entscheiden. Die Entgegennahme der Haftbeschwerde als Haftentlassungsgesuch und Rückweisung dieses Gesuchs an das Strafgericht – wie subeventualiter beantragt – würde zu einem prozessualen Leerlauf führen, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Verfahrensleiterin des Strafgerichts nur gerade gut einen Monat nach dem zur Diskussion stehenden Beschluss anders entscheiden würde, zumal der Beschwerdeführer keine seither eingetretenen Sachverhaltsänderungen (beispielsweise deutliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands) geltend macht bzw. solche auch nicht ersichtlich sind und die Kognition des Beschwerdegerichts nach Art. 393 Abs. 2 StPO ohnehin frei und nicht auf Willkür beschränkt ist.

1.3 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Praxisgemäss ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1), sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2 Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und verfügt weder über einen festen Wohnsitz noch über familiäre oder berufliche Beziehungen in der Schweiz. Er gab sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er sei Eigentümer mehrerer Immobilien in [...] und [...] und halte sich teilweise auch bei seiner Schwester in [...] auf (Akten S. 614 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 4 ff.). Zwar nannte er im Ermittlungsverfahren verschiedene Adressen [...], an denen er wohnhaft sein soll, doch machte er im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch immer wieder (zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung) geltend, er habe seinen Grundbesitz in [...] verkauft und dadurch namhafte Erlöse erzielt (Akten S. 456, 622, 625; Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.). Wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet bzw. wo er behördlich angemeldet ist, blieb bis zum Schluss unklar (Akten S. 11; Verhandlungsprotokoll S. 4 ff.). Zudem scheint der Beschwerdeführer allgemein sehr mobil zu sein, gibt er doch selbst an, viel herumzureisen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren – insbesondere für Einvernahmen – nicht greifbar und musste zur Verhaftung ausgeschrieben werden (Akten S. 156 f., 162, 665). Im Weiteren wurde er mit dem Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. August 2019 zu einer empfindlichen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt und ist der Fluchtanreiz damit hoch. Nach dem Gesagten ist ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Freiheitsstrafe durch Absetzen ins Ausland entziehen würde.

4.3 Gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Sicherheitshaft gestellt hat. Zum einen ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer hierdurch beschwert sein sollte. Zum anderen ist in vorliegender Konstellation zum Entscheid, ob die verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist, das erstinstanzliche Gericht zuständig. Einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft verlangt das Gesetz in diesem Verfahrensstadium im Gegensatz zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Anklageerhebung nicht (Art. 231 Abs. 1, 229 Abs. 2, 224 Abs. 2 StPO).

5.1 Strafprozessuale Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb angemessener Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer bietet im Sinne von Ersatzmassnahmen an, seinen Wohnsitz zu seinem Lebenspartner C____ nach [...] zu verlegen. Zudem könnten eine Schriftensperre oder eine Meldepflicht (beim Schweizerischen Konsulat in [...]) verfügt werden.

5.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Eine Wohnsitznahme, ob mit Schriftensperre, Meldepflicht oder ähnlichem, bei C____ ist daher nicht zielführend. Darüber hinaus fällt eine Ausweis- und Schriftensperre mangels Hoheitsgewalt der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bzw. mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ohnehin ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 237 N 7). Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob der offenbar hochmobile Beschwerdeführer, der noch bis vor kurzem eine rege Reisetätigkeit zwischen [...] an den Tag legte, tatsächlich bei seinem Lebensgefährten in [...] bleiben würde, zumal dort gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen ähnlich gelagerter Delikte eröffnet worden ist.

5.3 Eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz zu D____ nach [...] kann der ausgeprägten Fluchtgefahr mangels Kontrollmöglichkeit nicht angemessen Rechnung tragen. Auch Electronic Monitoring würde eine (mögliche) Flucht des Beschwerdeführers nicht verhindern, sondern bloss eine (relativ) schnelle Feststellung derselben erlauben (vgl. Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 43). Darüber hinaus ist – wie soeben erwähnt (vgl. E. 5.2) – ohnehin zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei seiner Bekannten, über welche im Übrigen keinerlei Informationen bekannt sind, in der Schweiz bleiben würde.

5.4 In Bezug auf die im Sinne einer weiteren Ersatzmassnahme ebenfalls ins Feld geführte „Ehrenerklärung“, wonach der Beschwerdeführer [...] für die Dauer des Berufungsverfahren nicht oder nur in Absprache mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verlassen dürfte, ist mit der Staatsanwaltschaft anzumerken, dass der Beschwerdeführer mitunter wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand erfordert unter anderem eine täuschende Einwirkung auf das Opfer und ist ihm ein gewisses manipulatives Element inhärent. Einer „Ehrenerklärung" von A____ zu vertrauen, erscheint vor diesem Hintergrund als abwegig.

5.5

5.5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. August 2019 in Haft. Vor dem Hintergrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren, erscheint die (vorerst) für 24 Wochen angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig. Dafür, dass der 82-jährige Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sein sollte, gibt es aktuell keine Hinweise, zumal er in jüngster Vergangenheit offenbar in der Lage war, intensiv zu reisen (vgl. dazu schon E. 4.2). Es ist trotzdem darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Versorgung auch in der Haft sichergestellt ist und sich A____ bei Beschwerden an den medizinischen Dienst der Haftanstalt wenden kann.

5.5.2 Das Strafdreiergericht durfte die Sicherheitshaft auch gleich auf 24 Wochen festlegen: Art. 227 Abs. 7 StPO, wonach die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt wird, ist für die Anordnung von Sicherheitshaft analog anzuwenden (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2 S. 97; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 227 N 14). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben: Das erstinstanzliche Urteil erging am 21. August 2019. Es wurde Berufung angemeldet, sodass der Gerichtsschreiber das Urteil schriftlich zu begründen hat (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO; im Übrigen auch gestützt auf Art. 82 Abs. 1 StPO [e contrario]). Angesichts der Tatsache, dass mehrere komplexe Einzelvorfälle zur Beurteilung stehen bzw. über 3000 Seiten Verfahrensakten zu bearbeiten sind, dürfte es schwierig sein, die in Art. 84 Abs. 4 StPO im Sinne einer Ordnungsvorschrift vorgesehene Frist von 90 Tagen einzuhalten. Auch wird die verfahrensleitende Instruktion im Berufungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass die Berufungsverhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor Ende der bis vorläufig bis zum 5. Februar 2020 angeordneten Sicherheitshaft wird stattfinden können.

6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2 Der amtliche Verteidiger, B____, macht einen Aufwand von insgesamt 6 ¼ Stunden geltend. Dieser kann (neben Auslagen und Mehrwertsteuer) noch als angemessen bezeichnet werden. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘250.– und ein Auslagenersatz von CHF 19.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 97.75 (7,7 % auf CHF 1‘269.60), insgesamt also CHF 1‘445.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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