Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.56
ENTSCHEID
vom 9. September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. August 2019
betreffend Haftentlassungsgesuch vom 8. August 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) unter den Verfahrens-Nrn. VT.2018.10218 und VT.2019.14414 Strafuntersuchungen wegen Pornografie.
Der Beschwerdeführer war am 12. August 2009 vom Strafgericht [...] wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie Verbreitung harter Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, die zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Durch das Strafgericht [...] wurde die ambulante Massnahme am 6. September 2011 in eine stationäre Behandlung mit triebdämpfender medikamentöser Therapie gemäss Art. 63b Abs. 5 und Art. 59 Abs. 1 StGB umgewandelt. Daraus wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2017 bedingt und mit verschiedenen Weisungen entlassen. Am 4. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und es wurde über ihn die Untersuchungshaft angeordnet (vgl. zusammenfassend Urteil des Appellationsgerichts HB.2018.30 vom 27. Juni 2018). Mit Verfügung vom 16. August 2018 wurde die Haft letztmals bis zum 24. Oktober 2018 verlängert und der Beschwerdeführer mit verschiedenen Auflagen entlassen, darunter die Einnahme tiebdämpfender Medikamente.
Am 26. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut verhaftet, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2019 für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 26. Juli 2019, die Untersuchungshaft anordnete. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 18. Oktober 2019. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte es den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr als gegeben.
Am 8. August 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Verfügung vom 14. August 2019 abgewiesen und eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 14. September 2019 angeordnet wurde. Hiergegen erhob A____ am 26. August 2019 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 14. August 2019 vollumfänglich aufzuheben und er sei unter der Auflage der zukünftigen Einnahme des Medikaments Androcur als Depot unter Aufsicht der UPK und der regelmässigen Weiterführung der in der UPK Basel-Stadt durchgeführten ambulanten Behandlung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge und unter Beiordnung von Advokat [...] als amtlichem Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 2. September 2019 die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 5. September 2019 replizierte.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1).
3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 4. Juni 2019 auf dem File-Sharing Netzwerk „[...]“ einen Ordner mit 22.4 Gigabyte (53‘604 Dateien) kinderpornografischem Material mit einem verdeckten Ermittler der Bundeskriminalpolizei geteilt. Anhand der IP-Adresse [...], der dieser zugeordneten User-ID [...] und des Zeitstempels [...] Uhr habe der Beschwerdeführer beim Provider ermittelt werden können. Der Dateiübermittlung war eine Konversation mit dem verdeckten Ermittler vorangegangen, bei welcher der Beschwerdeführer seinen Namen, seine E-Mail-Adresse, seine Handy- und Festnetznummer, seinen Skypenamen, sein LinkedIn-Profil, die Adresse seiner [...], sowie Fotos, die ihn im Alltag zeigten, offengelegt habe (vgl. Strafanzeige des Fedpol vom 10. Juni 2019). Weiter wurden anlässlich einer zwischenzeitlich durchgeführten Hausdurchsuchung etliche elektronische Geräte (3 Laptops, 2 PCs, 1 Netbook sowie 15 Datenträger) beschlagnahmt, welche der Beschwerdeführer dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug weisungswidrig nicht gemeldet hatte. Es wird ihm vorgeworfen damit – allenfalls weiteres – kinderpornografisches Material konsumiert oder verbreitet zu haben (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2019).
In den Einvernahmen vom 26. Juni 2019 und vom 2. Juli 2019 zeigte sich der Beschwerdeführer nicht geständig. Seine Verteidigung hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Haftentlassungsgesuch vom 8. August 2019 indes nicht adressiert und damit sinngemäss anerkannt. Ausserdem bestehen mit Blick auf die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung offensichtlich hinreichend konkrete Verdachtsmomente in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht.
4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr kann dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund an (BGE 143 IV 9 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 4.1).
Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind folgende Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.
4.2 Die Verteidigung hat sich nicht ausdrücklich gegen die Annahme von Fortsetzungsgefahr gewandt. Soweit sie dafür hält, „dass sich mit der geeigneten Medikation der bei ihm vorliegende Konsum von Pornographie verhindern“ lasse (act. 2, Beschwerde-Ziff. 13) und gestützt darauf eine antiandrogene Therapie als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft beantragt, anerkennt auch sie die Merkmale der Fortsetzungsgefahr. Diese ist von Amtes wegen somit nur summarisch zu prüfen.
Offenkundig ist das Vortatenerfordernis durch die einschlägige Verurteilung vom 12. August 2009 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie Verbreitung von harter Pornografie erfüllt (Strafregisterauszug vom 27. Juni 2019). Es drohen angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter schwere Vergehen (in Bezug auf den Konsum von Kinderpornografe vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6; zuletzt BGer 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2) bzw. Verbrechen (hinsichtlich der Verbreitung von Pornografie: Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Konsum und die Verbreitung solcher Erzeugnisse stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann regelmässig eine erhebliche Sicherheitsgefährdung für die Opfer dar (BGE 143 IV 9 E. 3.1, BGer 1B_189/2018 E. 3.3). Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Legalprognose zu stellen: Er leidet gemäss der Verfügung betreffend die bedinge Entlassung aus dem Massnahmenvollzug vom 26. Juni 2017 am Asperger-Syndrom sowie an einer auf vorpubertäre Mädchen ausgerichteten Pädophilie und einem auf Kinder ausgerichteten Sadismus. Bereits im Urteil des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2018 war thematisiert worden, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Weisungen des Straf- und Massnahmenvollzugs gehalten hatte, indem er elektronische Geräte nicht gemeldet bzw. den Konsum von Kinderpornografie mittels Verwendung von eraser-Programmen vor der behördlichen Kontrolle verheimlichen wollte (AGE HB.2018.30 E. 4.5.4). Durch das eigenmächtige Absetzen der triebdämpfenden Medikation nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 2018 hat er erneut gegen Auflagen verstossen.
Anlass für das jüngste Strafverfahren ist die Beschaffung einer grossen Anzahl kinderpornografischer Dateien nach der Entlassung aus genannter Haft. Dies geschah offenbar nicht bloss zum eigenen Konsum, sondern auch, um sie Dritten zugänglich zu machen und als Tauschmaterial für gleichartige Erzeugnisse zu verwenden. Damit ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
Zu prüfen bleibt, ob der Wiederholungsgefahr mittels Ersatzmassnahmen wirkungsvoll begegnet werden kann.
5.1 Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Eine mögliche Ersatzmassnahme stellt die Auflage dar, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f StPO).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass sie auch eine regelmässige Einnahme triebdämpfender Medikamente mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht als hinreichend erachtet um die Fortsetzungsgefahr zu bannen. Unter Bezugnahme auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. Juni 2014 verweist sie darauf, dass auch eine siebenmonatige Behandlung mit dem triebdämpfenden Medikament Lucrin keine wesentliche Änderung der sexuellen Gewaltphantasien beim Beschwerdeführer herbeigeführt habe. Diese schienen eher von äusseren Faktoren, wie sozialem Stress ausgelöst zu werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung mit Androcur vielversprechender erscheinen solle (act. 1).
5.2.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, mit der geeigneten Medikation lasse sich der bei ihm vorliegende Konsum von Pornografie verhindern. Aus der Tatsache dass die Behandlung mit Lucrin ihre Wirkung verfehlt habe, dürfe nicht geschlossen werden, dass auch die Behandlungsaussichten mit Androcur schlecht seien. Androcur sei ein Antiandrogen, welches spezifisch für die sofortige Reduktion männlicher Hormonanteile eingesetzt werde. Lucrin möge antiandrogene Wirkungen haben, werde grundsätzlich aber bei der Behandlung von Karzinomen eingesetzt. Hinzu komme, dass die triebdämpfende Wirkung von Lucrin erst nach längerer Einnahmephase in relevantem Masse einsetze, demgegenüber wirke Androcur sofort. Die Verabreichung eines Depot-Präparates verhindere zudem, dass der Beschwerdeführer die Einnahme der Medikation in irgendeiner Art selber beeinflussen könne (act. 2, 7).
5.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich stellungnahmeweise der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen und überdies erklärt, es sei vorgesehen, ein neues psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellen zu lassen (act. 4).
5.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fortsetzungsgefahr mit einer ambulant durchgeführten antiandrogenen Therapie in hinreichendem Masse begegnet werden kann, sind zwei Aspekte getrennt voneinander zu betrachten: Die Eignung der Therapie in Bezug auf ihre medizinische Wirksamkeit sowie die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Anwendung.
5.3.1 Wie sich aus diesem Entscheid ergibt, hat der Berufungskläger bereits verschiedene medikamentös unterstützte therapeutische Bemühungen unternommen, welche jedoch sämtlich gescheitert sind. Die Verteidigung hat hierfür unterschiedliche Ursachen ausgemacht und beruft sich auf die generelle Wirksamkeit von Androcur.
In Bezug auf das Medikament Lucrin mag zutreffen, dass dessen Wirkung erst nach einiger Zeit eintritt. Gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug während sieben Monaten mit Lucrin therapiert (Verfahrensakten-pdf S. 146). Eine triebdämpfende Wirkung müsste sich nach einem derart langen Zeitraum eingestellt haben. Offenbar scheint der Beschwerdeführer trotzdem nicht darauf angesprochen zu haben. Ob und weshalb sich dies im Falle von Androcur anders gestalten würde, kann ohne fachärztliche Beurteilung nicht entschieden werden. Aus der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juni 2017 ergibt sich nämlich auch, dass der Beschwerdeführer bereits einen Therapieversuch mit Androcur hinter sich hat, welcher zu einer Abnahme sexueller Fantasien geführt habe, mithin positiv verlaufen ist (Verfahrensakten-pdf S. 148). Was es mit dieser Behandlung auf sich hat und weshalb sie trotz dessen nicht weitergeführt wurde, ist im vorliegenden Verfahren nicht thematisiert worden und ergibt sich auch nicht aus den Haftakten.
Der Beschwerdeführer führt zwar verschiedene Gründe an, welche für die Eignung von Androcur sprechen. Diese erschöpfen sich jedoch in einer allgemeinen Beschreibung des Produkts und beziehen sich weder auf konkrete Empfehlungen einer medizinischen Fachperson noch auf Erfahrungen des Beschwerdeführers. Gegen die behauptete sofortige Wirksamkeit spricht im Übrigen die Angabe des Herstellers, wonach die Wirkung erst nach zwei bis vier Wochen einsetze. Ein Therapiebeginn bei gleichzeitiger Haftentlassung erscheint darum wenig sinnvoll. Die Wirksamkeit des Präparats variiert weiter stark nach dem Einzelfall. Der bundegerichtlichen Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass Therapien mit Androcur nicht immer den gewünschten Erfolg zeitigen, namentlich bei Personen, die auf Lucrin nicht angesprochen haben (vgl. Sachverhalte in BGer 6B_364/2009 vom 19. August 2009 E. 3.3, BGer 6B_645/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2.3).
Im vorliegenden Haftverfahren und ohne fachärztliche Stellungnahme ist die individuelle Verträglich- und Wirksamkeit des Medikaments somit nicht zu ermessen. Es ist das von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte und förderlich in Auftrag zu gebende Gutachten abzuwarten, um eine einordnende Übersicht über die Therapiemöglichkeiten des Beschwerdeführers zu erhalten. Erst bei dessen Vorliegen kann mit hinreichender Gewissheit gesagt werden, ob sich ein erneuter Therapieversuch mit Androcur als zielführend erweisen könnte.
5.3.2 Als Teilaspekt der Eignung einer solchen Therapie wird die Compliance des Beschwerdeführers in das zu erstellende Gutachten miteinzufliessen haben.
Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er seinen Mitwirkungspflichten in der Vergangenheit nicht immer nachgekommen ist. Schon nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im Juli 2017 beschaffte er sich im Mass seiner Bedürfnisse kinderpornografisches Material und pflegte in einschlägigen Internetforen Kontakte zu anderen pädophilen Personen (vgl. AGE HB.2018.30 E. 4.5.4). Sodann wurde er im September 2018 mit der Auflage aus der Untersuchungshaft entlassen, täglich das triebhemmende Antidepressivum Zoloft (Wirkstoff: Sertralin) einzunehmen. Selbst nach dem Eindruck einer mehrmonatigen Untersuchungshaft und trotz psychotherapeutischer Begleitung, setzte er es in Freiheit eigenständig wieder ab. Dies obschon er in der Haft von einer erfreulichen Wirksamkeit des Medikamentes auf seine gedankliche Beschäftigung mit sexuellen Inhalten berichtet hatte (vgl. E-Mail Dr. med. [...] vom 2. August 2018, Verfahrensakten-pdf S. 226; act. 2, Beschwerde-Ziff. 13). Entsprechend erlitt er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft einen erneuten Rückfall. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren die ihm im Rahmen von gewährten Vollzugserleichterungen auferlegten Mitwirkungspflichten somit mehrfach verletzt und fortgesetzt einschlägig delinquiert.
Ob das – vom Beschwerdeführer nicht erwähnte – Therapieintervall von 10 bis 14 Tagen (gemäss Schweizerischem Arzneimittelkompendium bzw. Angabe des Herstellers) mit den Umständen des Einzelfalls zu vereinbaren ist, wird von der fachärztlichen Begutachtung abhängen. Die Dauer der Wirkung bis zu ihrem Abklingen erscheint jedenfalls eher kurz. Selbst wenn die Verabreichung des Präparats unter Aufsicht stattfände, bestünde das Risiko, dass die Behörde nicht rechtzeitig auf ein unangekündigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers reagieren könnte.
5.3.3 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann somit nicht mit hinreichender Gewissheit gesagt werden, ob die beantragte Therapie mit Androcur den Zweck der Untersuchungshaft, die Rückfallgefahr in Bezug auf Konsum und Verbreitung kinderpornografischen Materials zu bannen, erreichen wird.
Somit ist der Antrag auf Anordnung einer Ersatzmassnahme abzuweisen.
5.4 Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Haftentlassungsgesuch nicht auf die verfügte Dauer der Untersuchungshaft bis zum 18. Oktober 2019 bezogen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juni 2019 in Haft. Angesichts der fünfjährigen Strafandrohung von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, dem sich aus dem Tatvorwurf ergebenden Verschulden (vgl. E. 3.2) sowie der einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung liegt die angeordnete Haft immer noch unter der konkret zu erwartenden Strafe zu liegen (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3).
Damit erweist sich die Untersuchungshaft als verhältnismässig und die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2019 ist abzuweisen.
5.5 Der Beschwerdeführer hat die Anordnung einer Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche bis zum 14. September 2019 nicht gerügt, sodass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen.
6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von [...] zu gewähren. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten der Strafuntersuchung und die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] ist zu bewilligen.
Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Er hat dem Gericht keine Kostennote zugehen lassen. In Würdigung des Verfahrensgegenstandes, welcher sich auf die Frage der Anordnung einer Ersatzmassnahme beschränkt, rechtfertigt es sich, den angemessenen Aufwand mit fünf Stunden zu bemessen. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen, ausmachend CHF 1‘000.–. Hinzuzurechnen sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 77.–. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 1‘077.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagenersatz) zzgl. 7,7 % MWST von CHF 77.–, ausmachend CHF 1‘077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).