Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.53, AG.2019.598
Entscheidungsdatum
19.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.53

ENTSCHEID

vom 19. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin, Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Juli 2019

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. September 2019 und Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin

Sachverhalt

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2019 wurde über A____ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen verfügt. Anlass war dessen Festnahme vom 25. Juli 2019, nachdem ein Bewohner der Polizei einen Einbruchsversuch gemeldet hatte. Hinzu kamen zahlreiche ebenfalls aus dem Juli stammende Strafanzeigen wegen Entreissdiebstählen vom 18. und 23. Juli 2019, zweier Ladendiebstähle vom 16. und 17. Juli 2019 sowie Sachbeschädigung und Diebstahls vom 14. Juli 2019 und Diebstahls vom 11. Juli 2019. Das Zwangsmassnahmengericht nahm als Haftgrund Fortsetzungsgefahr an.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2019 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführer unter der Auflage der Verpflichtung, sich unverzüglich in eine stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben, aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, und es sei die Dauer der Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu beschränken und der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 466.65 zzgl. CHF 35.95 MWST festzulegen (diesbezüglich ist B____ Beschwerdeführerin in eigener Sache). Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts hat sich mit Eingabe vom 6. August 2019 zur Frage der Entschädigung der amtlichen Verteidigung geäussert. Es wird beantragt, der Antrag auf Ausrichtung einer erhöhten Entschädigung sei kostenfällig abzuweisen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde ist am 8. August 2019 erfolgt. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Die Verteidigerin hat mit Eingabe vom 14. August 2019 sowohl zur Frage der Anordnung von Untersuchungshaft als auch zu jener der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an Samstagen repliziert. Die Kostennote der Verteidigerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren datiert ebenfalls vom 14. August 2019.

Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Die amtliche Verteidigung kann Entschädigungsentscheide des erstinstanzlichen Gerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist auch hier das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die beiden Beschwerden können damit – auch aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs – in einem einzigen Entscheid behandelt werden.

1.3 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2019 immerhin zugestanden, seinem Opfer am 23. Juli 2019 CHF 2‘000.‒ entrissen und am 17. Juli 2019 einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Die Verteidigerin hat in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht als zum grossen Teil gegeben eingeräumt. In der Beschwerde wurde der Tatverdacht nicht mehr thematisiert.

4.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.

4.2

4.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

4.2.2 Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zeigt Verurteilungen in verschiedenen Gebieten des Strafrechts. Am 10. Dezember 2012 wurde er wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt, am 1. November erfolgten Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls, wobei von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen wurde, und am 5. April 2018 wurde er wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher (teilweise versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a BetmG verurteilt. Noch nicht im Strafregister verzeichnet ist das jüngste Urteil des Strafgerichts vom 20. Juni 2019, mit welchem der Beschwerdeführer der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung, des mehrfachen falschen Alarms, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig erklärt wurde. Ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Im aktuellen Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer mehrere (teilweise geringfügige) Diebstähle, mehrfache Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Last gelegt.

4.2.3 Die Verteidigung anerkennt, dass das Vortatenerfordernis mit dem Urteil vom 20. Juni 2019 und den neuen Vorhalten erfüllt sei (Beschwerde N 6). Betreffend die noch zu beurteilenden Taten ist zumindest der Entreissdiebstahl von CHF 2‘000.‒ als Verbrechen zu werten (Art. 139 Ziff. 1 sieht bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor). Obschon es sich um eine noch nicht beurteilte Straftat handelt, kann sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als die Fortsetzungsgefahr begründende Vortat gewertet werden, da die Tat zugestanden ist. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Aufgrund der eindrücklichen Deliktsserie im Juli 2019, innert welcher der Beschwerdeführer einen weiteren Entreissdiebstahl, zwei Ladendiebstähle und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen haben soll, ist auch eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls denkbar.

4.3

4.3.1 Die Verteidigerin beanstandet, die Vorinstanz stütze die Haft ausschliesslich auf den im Gesetz nicht genannten Haftgrund, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die bisher bekannt gewordenen Delikte aufgrund der fortlaufenden Deliktbegehung nicht habe abschliessen können. Dies hindere die Staatsanwaltschaft jedoch nicht daran, die bekannt gewordenen Delikte zu untersuchen. Es möge mühsam sein, wenn neue Delikte auftauchten, der allfällige Zusatzaufwand sei jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gegen den Freiheitsentzug abzuwägen. Fortsetzungsgefahr sei denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht leichthin anzunehmen (Beschwerde N 8). Auch von der erforderlichen „erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer“ durch drohende weitere gleichartige Delikte könne keine Rede sein. Die Wahrscheinlichkeit zukünftiger geringfügiger Vermögensdelikte reiche nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (N 10). Dem Beschwerdeführer würden einzig Taschendiebstähle und Entreissdiebstähle zur Last gelegt ‒ Gewaltdelikte habe er nie begangen (Replik N 7).

4.3.2 Die

erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder

schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen

(BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind

zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel

nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um

besonders schwere bzw. qualifizierte Vermögensdelikte wie gewerbsmässigen

Betrug bzw. gewerbsmässigen Diebstahl (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016

  1. 2.7, 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2-3, 1B_379/2011 vom 2. August 2011
  2. 2.8; vgl. auch Hug/Scheidegger,

a.a.O., Art. 221 N 39).

4.3.3 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer trotz der Verurteilung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe vom 20. Juni 2019 sogleich wieder straffällig wurde und dies mit einer Vielzahl von Delikten, lässt nur eine sehr schlechte Legalprognose hinsichtlich ähnlich gelagerter Delikte zu. Dass bei Fortbestehen der aktuell ungünstigen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers „eine gewisse ungünstige Rückfallprognose“ besteht, räumt auch die Verteidigerin ein (Beschwerde N 6).

Der Beschwerdeführer hat bezüglich des gravierendsten Entreissdiebstahls von CHF 2‘000.‒ Bargeld angegeben, er habe „unter Suchtdruck“ gestanden (Einvernahme vom 24.7.19, S. 2), und es steht zu befürchten, dass die Beschaffungskriminalität in Freiheit andauern würde. Naturgemäss zielt ein Dieb auf eine möglichst hohe Beute, weshalb es dem Zufall überlassen würde, ob dabei Beträge unter CHF 300.‒ erbeutet und damit geringfügige Vermögensdelikte begangen werden oder aber ‒ wie im erwähnten Fall ‒ grössere Geldbeträge, was Diebstahl mit Strafdrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe darstellt. Nach den zahlreichen Straftaten im Juli 2019 wäre nach der Haftentlassung eine weitere Serie von Vermögensdelikten zu befürchten, welche zusammengefasst als gewerbsmässiger Diebstahl die zitierten Voraussetzungen des Bundesgerichts erfüllen würden, unter denen ausnahmsweise auch Vermögensdelikte unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen können. Es ist der Staatsanwaltschaft ausserdem beizupflichten, dass ein Entreissdiebstahl ‒ etwa im Unterscheid zu einem Einschleichdiebstahl oder einem Ladendiebstahl ‒ stets auch das Potential einer Körperschädigung des Opfers mit sich bringt, sei es, weil dieses beim Entreissen der Beute zu Boden gerissen oder gestossen wird, sei es, weil es sich zur Wehr setzt und dabei verletzt wird. Dass in einer solchen Situation auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Opfer bestehen könnte, erscheint auch aufgrund der vorliegenden Vorstrafen, welche unbeherrschtes gewalttätiges Verhalten dokumentieren, im Bereich des Möglichen: Laut Strafbefehl vom 17. August 2017 (rechtskräftig am 1.11.17) schlug der Beschwerdeführer am 18. November 2016 mit einem Stein eine Fensterscheibe ein, wobei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund psychischer Probleme vermindert gewesen sei. Gemäss Strafbefehl vom 5. April 2018 begab sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus den UPK wieder dorthin, verschaffte sich gewaltsam Einlass, beschädigte mit einer Setzschaufel Mobiliar und bedrohte die anwesenden Mitarbeiter, so dass sich diese ins Stationszimmer flüchten mussten. Gemäss Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 20. Juni 2019 kam dort auch eine einfache Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) zur Anklage, das Verfahren musste jedoch wegen Rückzugs des Strafantrags eingestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in einer labilen psychischen Verfassung ist ‒ sei es aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln oder aber wegen Entzugserscheinungen und dem erwähnten „Suchtdruck“ oder aufgrund anderweitiger psychischer Probleme, derentwegen seine Verteidigerin eine Verlegung in die UPK beantragt (siehe dazu E. 3.3) ‒ erscheint offensichtlich. Das Risiko von Delikten mit gravierenden Folgen erscheint vor diesem Hintergrund deutlich erhöht.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die erforderliche erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende zukünftige Verbrechen oder schwere Vergehen des Beschwerdeführers somit gegeben.

4.3.4 Die Verteidigerin hat eventualiter beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit der Auflage aus der Untersuchungshaft zu entlassen, sich unverzüglich in eine stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben. Gegenüber der Vorinstanz hat die Verteidigung die Hafterstehungsfähigkeit ihres Mandanten angezweifelt. Der Zwangsmassnahmenrichter hat in seiner Haftanordnungsverfügung festgehalten, dass der Beschuldigte psychisch erheblich angeschlagen wirke, weshalb unverzüglich eine medizinische Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit vorzunehmen sei. Nötigenfalls könne die Haft auch in den UPK vollzogen werden. Mit Schreiben vom 7. August 2019 hat sich der Amtsarzt dahingehend geäussert, dass aus somatischer Sicht keinerlei Erkrankungen vorliegen würden, welche durch die Haftbedingungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden könnten. Relevanter erscheint vorliegend die Einschätzung zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. Der Amtsarzt zitiert „bei der Bewertung des komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes“ den Konsil-Psychiater, welcher den Beschwerdeführer anlässlich seiner Visite vom 7. August 2019 gesehen habe. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass Herr A____ umgehend in stationäre psychiatrische Behandlung überstellt werden müsste oder durch die Haftbedingungen zusätzlichen Schaden nehmen könnte. Im Gegenteil könnte die vorgegebene Struktur und Einschränkung sowie die Unmöglichkeit an Drogen und Alkohol zu gelangen durchaus förderliche und stabilisierende Wirkung haben.

Unter dem Gesichtspunkt der Hafterstehungsfähigkeit ist eine Verlegung in die UPK oder eine andere Einrichtung demnach nicht unmittelbar erforderlich. Hiermit ist freilich nicht gesagt, dass eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers langfristig nicht angezeigt ist. Sowohl der Zwangsmassnahmenrichter als auch die Verteidigerin haben darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer psychisch auffällig sei. Einvernahmen mussten abgebrochen werden, da sich der Beschwerdeführer nicht im Stande fühlte, diese fortzuführen und verlangte, von einem Arzt oder Psychiater begutachtet zu werden (siehe Aktennotiz vom 25. Juli 2019). Die Verteidigerin verweist in ihrer Replik zudem auf die vorhandene Suizid- und andere Selbstgefährdung, derentwegen der Beschwerdeführer mehrmals in einer Spezialzelle habe untergebracht werden müssen (Replik N 7). Welchen Anteil die offenbar vorhandene Suchtproblematik des Beschwerdeführers an seiner psychischen Verfassung hat und in welchem Ausmass andere psychische Probleme dafür verantwortlich sind, lässt sich anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht beurteilen. Der Hinweis des Amtsarztes auf ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild, die Schilderung im Strafbefehl vom 17. August 2017, der Beschuldigte leide an psychischen Problemen, weshalb zur Tatzeit seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen sei und die Angabe im Strafbefehl vom 5. April 2018, wonach sich der Sachverhalt nach der Entlassung des Beschuldigten aus den UPK ereignet habe, spricht indes für das Vorhandensein weiterer behandlungsbedürftiger psychischer Probleme als einer reinen Suchtproblematik.

Der Beschwerdeführer selbst hat sich ebenfalls für eine psychiatrische Behandlung ausgesprochen („Ich muss in die Psychiatrie“; Prot. Verhandlung ZMG, S. 2) und wird mit diesem Ansinnen von seiner Verteidigerin unterstützt. Ohne nähere Kenntnis der bestehenden Probleme kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine konkrete psychia-trische Behandlung und Unterbringung auf ihre Tauglichkeit als Ersatzmassnahme geprüft werden. Es erscheint jedoch sinnvoll und notwendig, die verbleibende Zeit in Untersuchungshaft dafür zu nutzen, unter Einbezug des Amtsarztes bzw. des zugezogenen Psychiaters sowie der UPK, welche den Beschwerdeführer offensichtlich bereits behandelt haben, abzuklären, welcher Behandlungsbedarf besteht und welche Institution den Beschwerdeführer nach Ablauf der Untersuchungshaft in geeigneter Form behandeln könnte und würde. Ein geeignetes Behandlungssetting könnte nach Ansicht der Beschwerdeinstanz die Rückfallprognose verbessern, was auch der Position der Verteidigung entspricht (Beschwerde N 14).

4.3.5 Zumal das Zwangsmassnahmengericht anstelle der beantragten 12 Wochen Untersuchungshaft lediglich eine solche von 8 Wochen angeordnet hat, erweist sich diese als verhältnismässig. Der zu erwartende Schuldspruch wird eine Sanktion nach sich ziehen, welche die angeordnete Untersuchungshaft deutlich übersteigt. Sollte bereits vor Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft ein Setting zur Verfügung stehen, welches die Fortsetzungsgefahr vermindert, ist es der Staatsanwaltschaft unbenommen, von sich aus oder auf Antrag der Verteidigung hin eine frühere Entlassung aus der Untersuchungshaft in die Wege zu leiten.

4.3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Haftbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die amtliche Verteidigerin ist für ihren Aufwand als Amtliche Verteidigerin im Haftbeschwerdeverfahren gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen.

5.1 Die Verteidigerin hat in Bezug auf das zugesprochene Honorar ausgeführt, das Grundhonorar von CHF 350.‒ zzgl. MWST sei nicht zu beanstanden. Sie habe indes eine um ein Drittel erhöhte Entschädigung beantragt, da die Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht nach der am 25. Juli 2019 abgebrochenen Einvernahme wider Erwarten nicht werktags, sondern am Samstag durchgeführt worden sei und ihr dadurch ein organisatorischer Zusatzaufwand entstanden sei. Sie verweist darauf, dass die auf alle gerichtlichen Verfahren anwendbare Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt gemäss § 14 Abs. 1 vorsehe, dass die Möglichkeit bestehe, den Honoraransatz bei Dringlichkeit des Auftrages, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit, Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen (…) sowie bei sehr hohem Interessenwert bis auf CHF 800.‒ zu erhöhen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich die „kann“-Formulierung auf die Höhe des Stundenansatzes bis CHF 800.‒ und nicht auf die Frage, ob der Stundenansatz beim Vorliegen eines der genannten Sachverhalte erhöht werde. Es sei zwingend ein Zuschlag auszurichten, wobei im vorliegenden Fall die Erhöhung um ein Drittel gerechtfertigt sei, was auch der Praxis der hiesigen Staats- und Jugendanwaltschaft sowie der KESB entspreche. Da dem expliziten Antrag auf Erhöhung des Honorars um ein Drittel nicht stattgegeben worden sei und dies im Entscheid nicht begründet worden sei, habe die Vorinstanz zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

Der Präsident des Massnahmengerichts hat in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 festgehalten, dass sich weder aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Honorarordnung noch aus der Praxis des Appellationsgerichts ein Anspruch auf Ausrichtung eines Zuschlags für Samstagseinsätze ergebe.

Mit Replik vom 14. August 2019 hat die Verteidigerin an ihrem Begehren festgehalten. Dass die Honorarnote den Tatbestand „Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit“ enthalte, zeige, dass der Gesetzgeber explizit einen Zuschlag für Arbeiten ausserhalb der üblichen Bürozeit vorgesehen habe. Ein Ermessen bestehe einzig bezüglich der Höhe des Zeitzuschlages. Die Beschwerdeführerin verweist zudem darauf, dass Dolmetscher für Einsätze an Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr mit 60 Franken pro Stunde, ansonsten (Nacht- und Sonntagsarbeit) jedoch mit CHF 90.‒ pro Stunde entschädigt würden, was gerundet einem Drittel mehr entspreche. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Anwälte und Dolmetscher bezüglich der Frage des Zuschlags unterschiedlich behandelt werden sollten.

5.2 Was die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, ist dem Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts zu entnehmen, dass die Verteidigerin zusätzlich zum Verteidigungshonorar einen Wochenendzuschlag verlangt hat (Prot. S. 2). In der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ist lediglich vermerkt, dass der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 350.‒ zuzüglich CHF 26.95 MWST ausgerichtet werde, was der normalen Pauschale ohne Zuschlag entspricht. Im Protokoll der Verhandlung findet sich kein Hinweis, dass das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Gehörsverletzungen können jedoch im Beschwerdeverfahren angesichts der vollen Kognition des Beschwerdegerichts geheilt werden, so lange es sich nicht um solche schwerwiegender Art handelt. Da die Beschwerdeführerin ihre Argumente im Beschwerdeverfahren darlegen konnte und sich mit Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz äussern konnte, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden.

Entgegen der Ansicht der Verteidigerin ergibt sich aus der Formulierung der Honorarverordnung keineswegs, dass sich das Ermessen bezüglich der Ausrichtung einer Zulage auf die Höhe des Stundenansatzes beschränkt. Wie der Vorrichter in seiner Stellungnahme zutreffend festgehalten hat, entspricht es der ständigen Praxis sowohl des Straf- als auch des Appellationsgerichts, dass für anwaltliche Einsätze an Samstagen während der üblichen Bürozeiten keine Zuschläge auf das Honorar ausgerichtet werden (zuletzt bestätigt in AGE HB.2019.52 vom 12. August 2019 in Sachen L. I.). Dies entspricht auch der Regelung für die Angestellten des Kantons Basel-Stadt, welche nur an Sonn- und Feiertagen Anspruch auf eine Zulage haben (§ 27 der Arbeitszeitverordnung; SG 162.000). Was die Beschwerdeführerin aus den angeführten Richtlinien betreffend Entschädigung der Übersetzungsdienste in der Verwaltung und an den Gerichten des Kantons Basel-Stadt für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Wie sie korrekt zitiert, gilt der erhöhte Stundensatz für Dolmetscher für Nachtarbeit sowie Einsätze an Sonn- und Feiertagen, nicht aber für Samstage, womit in dieser Frage gerade keine Ungleichbehandlung von Dolmetschern und Anwälten gegeben ist. Dass die Verteidigerin die unterschiedlichen Regelungen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Gerichte andererseits als unbefriedigend betrachtet, ist nachvollziehbar, eine Änderung der Praxis auf der einen oder anderen Seite müsste jedoch grundsätzlich und gesamthaft erfolgen.

5.3 Demzufolge ist die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin abzuweisen. Auf die Auferlegung einer separaten Entscheidgebühr wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Haftbeschwerde von A____ wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Die Beschwerde von B____ betreffend ihre Entschädigung wird abgewiesen.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘383.35 und ein Auslagenersatz von CHF 20.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 108.10 zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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Gesetze

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