Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.52
ENTSCHEID
vom 12. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Juli 2019
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Raub, Nötigung, mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2019 festgenommen und über ihn am 20. Juli 2019 für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 12. Oktober 2019, Untersuchungshaft angeordnet. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei er mit der Auflage zur ärztlichen Behandlung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Darüber hinaus verlangt seine amtliche Verteidigerin in eigenem Namen, es sei ihr für ihre Aufwendungen vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Entschädigung in Höhe von CHF 728.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 56.10, auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Juli 2019 (betreffend die Haftbeschwerde) mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung hat die zuständige Strafgerichtspräsidentin am 5. August 2019 Stellung bezogen. Zu beiden Eingaben ging am 8. August 2019 eine Replik ein.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die amtliche Verteidigung kann Entschädigungsentscheide des erstinstanzlichen Gerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist auch hier das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die beiden Beschwerden können damit – auch aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs – in einem einzigen Entscheid behandelt werden.
1.3 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vom 19. Juli 2019 und der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 20. Juli 2019 eingestanden, an insgesamt neun Tagen aus der Wohnung von C____ Bargeld, Zigaretten, Ohrringe, Lebensmittel, einen Tresor, eine Uhr, eine Kette sowie eine Überwachungskamera entwendet zu haben. Es besteht daher ein dringender Tatverdacht mindestens bezüglich mehrfachen Diebstahls. Ob im Sinne der ergänzenden Strafanzeige vom 25. Juli 2019 auch von Raub bzw. Nötigung auszugehen ist, muss aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft werden und kann daher offen bleiben.
4.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2012 bzw. mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2018 beide Male unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Darüber hinaus ist eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls (zumindest aber mehrfachen Diebstahls) auch im aktuellen Strafverfahren recht wahrscheinlich (vgl. dazu Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 37 ff.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 32 ff.). Das Vortaterfordernis (Vermögensdelikte) ist nach dem Gesagten erfüllt.
4.3
4.3.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12).
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls. Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sodass im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB nicht „bloss“ von einem Vergehen, sondern vielmehr von einem Verbrechen auszugehen ist. Darüber hinaus ist ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen doch recht wahrscheinlich (vgl. dazu schon E. 4.2.2).
4.4
4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um besonders schwere bzw. qualifizierte Vermögensdelikte wie gewerbsmässigen Betrug bzw. gewerbsmässigen Diebstahl (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2-3, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8; vgl. auch Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 39).
4.4.2 Vorliegend geht es ähnlich wie im vom Bundesgericht in BGer 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 beurteilten Sachverhalt um typische Beschaffungskriminalität eines drogenabhängigen und völlig uneinsichtigen bzw. hier mehrfach einschlägig vorbestraften Beschuldigten. Der vorliegende Fall erscheint indes (noch) schwerwiegender, steht doch nicht „bloss“ ein Deliktsbetrag von CHF 150.–, sondern vielmehr ein solcher in Höhe von rund CHF 3‘500.– zur Diskussion und sind mehr Einzeltaten zu beurteilen. Darüber hinaus richteten sich die einzelnen Delikte immer gegen dasselbe Opfer und ereigneten sich in den eigenen vier Wänden einer älteren, mutmasslich unter Demenz leidenden älteren Dame.
4.5
4.5.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).
4.5.2 Dem Beschwerdeführer muss eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Trotz zahlreichen einschlägigen Verurteilungen, dem kürzlichen Vollzug einer immerhin 16-monatigen Haftstrafe und trotz Aufenthalts im Wohnheim „[…]“ wurde er nur gerade wenige Wochen nach seiner Haftentlassung aus der Strafanstalt Witzwil (vom 27. März 2019) gemäss aktuellem Strafregisterauszug am 21. Mai 2019 ein erneutes Mal straffällig (Diebstahl und Hausfriedensbruch). Danach folgte die Deliktsserie zum Nachteil von C____, welche zu seiner Inhaftierung führte. Antrieb der Delinquenz scheint eine – trotz in der Vergangenheit angeordneter Massnahmen (stationär und ambulant) – offenbar immer noch nicht suffizient behandelte Betäubungsmittelabhängigkeit zu sein. Der Beschwerdeführer gibt denn in seiner Einvernahme vom 19. Juli 2019 auch selbst an, die Delikte aufgrund seiner Drogensucht begangen zu haben und froh zu sein, infolge seiner Festnahme von weiterer Delinquenz abgehalten zu werden. Insgesamt ist damit ernsthaft zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums weitere schwerwiegende Vermögensdelikte – mitunter auch zum Nachteil von C____ – begehen wird. Darüber hinaus kann dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) bei der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Kadenz neuer Delikte nur durch Haft angemessen Rechnung getragen werden.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Juli 2019 in Haft. Aufgrund der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten (allenfalls sogar im Sinne von Gewerbsmässigkeit) sowie aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen, hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 12. Oktober 2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen wird.
5.3 Was die von der Verteidigung eventualiter beantragte Auflage zur ärztlichen Behandlung angeht, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.5.2) – festzustellen, dass der regelmässig Betäubungsmittel konsumierende Beschwerdeführer bereits Suchtbehandlungen (stationär und ambulant) absolviert hat und darüber hinaus zu den Deliktszeitpunkten im Wohnheim „[…]“ beherbergt war, indes trotzdem regelmässig delinquierte. Daraus folgt, dass ärztliche Behandlung der Fortsetzungsgefahr offenbar nicht angemessen Rechnung tragen kann und daher keine taugliche Ersatzmassnahme darstellt.
6.1 B____ macht in eigenem Namen betreffend ihre Entschädigung vor Zwangsmassnahmengericht geltend, das ihr zugesprochene Honorar sei weder bezüglich des stundenmässigen Aufwands (es sei ein Aufwand von zwei Stunden und 50 Minuten angefallen, sie habe indes mit der ihr ausbezahlten Pauschale nur einen solchen von einer Stunde und 30 Minuten vergütet erhalten) noch bezüglich des vom von der Vorinstanz angewendeten Stundensatzes (anstatt der angewendeten CHF 200.– sei aufgrund des Wochenend-Einsatzes ein Zuschlag von 33 % zu erheben) angemessen.
6.2
6.2.1 Nach bundesgerichtlicher Praxis ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128; BGer 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.5).
6.2.2 Von einem solchen Fall kann vorliegend keinesfalls gesprochen werden. Indes fällt auf, dass die Urteilsberatung bzw. die Urteilverkündung ohne Zutun der betroffenen Advokatin länger dauerte als dies angekündigt wurde und im Rahmen der Pauschale offenbar vorgesehen ist. Es rechtfertigt sich deshalb im vorliegenden Fall, das Honorar nach Zeitaufwand zu vergüten und B____ für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht – wie geltend gemacht – einen Aufwand von zwei Stunden und 50 Minuten (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu vergüten.
6.3 Das Strafgericht gewährt praxisgemäss „bloss“ bei Arbeiten ausserhalb der Bürozeiten (abends) sowie am Sonntag eine Zulage. Da diese Regelung für alle Advokatinnen und Advokaten, welche in Basel Strafverteidigungen übernehmen, gilt und die Beschwerde führende Advokatin von dieser Regelung deshalb nicht mehr bzw. intensiver betroffen ist als andere, besteht keinerlei Grund, auf diese Praxis zurückzukommen. Die entsprechende Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Haftbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2 Die amtliche Verteidigerin, B____, macht mit ihrer Honorarnote vom 7. August 2019 einen Aufwand von insgesamt rund 11.2 Stunden geltend. Der Aufwand erscheint sehr hoch, zumal für Haftbeschwerden (für eine Beschwerdeschrift und eine Replik) praxisgemäss – wenn nicht mittels Honorarnote ein im konkreten Fall höherer (erforderlicher) Aufwand nachgewiesen wird – sechs Stunden vergütet werden (AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 7, HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 7, HB.2016.36 vom 29. Juli 2016 E. 6). Da im vorliegenden Verfahren auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vor Zwangsmassnahmengericht gerügt und diese Beschwerde weitgehend gutgeheissen wurde, kann der geltend gemachte Aufwand indes gerade noch vergütet werden. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen (Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet [HB.2019.3 vom 21. Januar 2019 E. 6.2, HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 1.2]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 1‘600.– (entsprechend acht Stunden) vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde von A____ wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Die Beschwerde von B____ betreffend ihre Entschädigung vor Zwangsmassnahmengericht wird teilweise gutgeheissen und ihr eine Entschädigung in Höhe von CHF 610.30 zugesprochen bzw. zusätzlich CHF 233.35 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘233.20 und ein Auslagenersatz von CHF 19.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 173.45 (7,7 % auf CHF 2‘252.30), insgesamt also CHF 2‘425.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 1‘600.– vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).