Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.50, AG.2019.601
Entscheidungsdatum
22.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.50

ENTSCHEID

vom 22. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Juli 2019

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen den Beschuldigten A____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Kantonspolizei hat ihn am 16. Mai 2019 zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Transport von ca. 600 kg Kokain im Parkhaus des Airport Hotel Basel verhaftet. Er bestreitet, damit etwas zu tun zu haben.

Das Zwangsmassnahmengericht hat am 20. Mai 2019 über den Beschuldigten in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 12. August 2019, Untersuchungshaft verfügt. Am 11. Juli 2019 hat der amtliche Verteidiger beim Zwangsmassnahmengericht die Haftentlassung beantragt. Am 15. Juli 2019 hat die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gestellt. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 19. Juli 2019 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschuldigten vom 11. Juli 2019 gutgeheissen. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Juli 2019 von A____. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung aus der Untersuchungshaft; unter o/e Kostenfolge bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verteidigung. Mit Stellungnahme vom 5. August 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. August 2019 (Eingang: 12. August 2019) Einsicht in bestimmte Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten verlangt, welche Einvernahmen die Staatsanwaltschaft am 13. August 2019 aufgelegt hat. Dies hat sie durch die Mitteilung ergänzt, das Zwangsmassnahmengericht habe mit Entscheid vom 9. August 2019 dem Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und für weitere drei Monate Untersuchungshaft verfügt, weshalb die Staatsanwaltschaft nun beantragt, das vorliegende Verfahren als obsolet abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. August 2019 (Eingang: 19. August 2019) an seinen Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Der Staatsanwaltschaft kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, mit der Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei des Beschwerdeführers Rechtschutzinteresse im vorliegenden Verfahren erloschen, hat doch das Zwangsmassnahmengericht schlicht die bestehende Haft – woraus der Beschwerdeführer entlassen werden will – verlängert, und ist doch auch keinerlei Desinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegend beantragten Haftentlassung kundgetan oder ersichtlich. Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Zu prüfen ist somit zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 20. Mai 2019 den Tatverdacht so dargestellt: „Der Beschuldigte A____ wurde zusammen mit B____ und C____ am 16. Mai 2019 um 22.15 Uhr im Parkhaus des Airport Hotel Basel einer Kontrolle unterzogen und schliesslich vorläufig festgenommen, nachdem die französische Polizei dem Fedpol am 15. Mai 2019 eine Meldung gemacht hatte. Demnach war zu erwarten, dass mit dem Lieferwagen [...] am 16. Mai 2019 Betäubungsmittel in die Schweiz eingeführt werden sollen. Diese Information wurde seitens des Fedpol an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am Nachmittag des 16. Mai 2019 weitergeleitet. Unmittelbar vor der Festnahme ist auf den Videoüberwachungsaufnahmen des Parkhauses zu sehen, wie zunächst der Beschuldigte und B____ in einem kleinen Personenwagen in das Parkhaus einfahren. Auf ein entsprechendes Handzeichen des Lenkers des kleinen Personenwagens folgt C____ mit dem [...]-Lieferwagen [...]. Nachdem der kleine Personenwagen parkiert wurde, helfen sowohl der Lenker als auch der Beifahrer des kleinen Wagens beim Parkieren des Lieferwagens mittels entsprechenden Handzeichen. Im Anschluss an die vorläufige Festnahme ergab die Kontrolle des Lieferwagens, dass sich darin 21 Rollkoffer (Bruttogesamtgewicht ca. 754 kg) befanden. In jedem Koffer wiederum fand man mehrere Kokainblöcke von je 2.2 Kilogramm. Pro Koffer wurden auf diese Weise ca. 25 Kilogramm Kokain transportiert. Das Kokain soll vom Piloten C____ gemäss dessen eigener Aussage von Montevideo über Nizza nach Basel geflogen worden sein. Anlässlich seiner Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe mit dem Kokain nichts zu tun. Den C____ kenne er gar nicht, den B____ habe er erst gerade am Abend der Festnahme noch am Euroairport kennengelernt, da dieser den Beschuldigten gefragt haben soll, ob er ihn zum Airport Hotel mitnehmen könne. Der Beschuldigte selbst soll sich nur zum Zwecke des Geldwechselns an den Euroairport begeben haben. Aufgrund der Tatsache, dass er sich zusammen mit C____, welcher das Kokain im Lieferwagen in die Schweiz eingeführt hat, und B____ zunächst am Euroairport und danach im Parkhaus des Airport Hotel Basel rund um den Lieferwagen aufhielt sowie den Lieferwagen offenbar ins Parkhaus lotste, besteht jedenfalls ein dringender Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Aussage des Beschuldigten, er habe B____ erst kurz vor der Festnahme am Euroairport kennengelernt, wirkt wenig glaubhaft. Zum einen sass B____ bereits im [...]-Lieferwagen zusammen mit C____, hatte somit sehr wohl eine Mitfahrgelegenheit. Zum anderen benötigte der Beschuldigte mit Sicherheit keine Schweizerfranken, um im Hotel zu bezahlen, weshalb seine Erklärung, er sei zwecks Geldwechsel an den Flughafen gefahren, als Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Die konkrete Rolle des Beschuldigten sowie eine allfällige Verbindung zu C____ und B____ werden näher zu ermitteln sein, können zu diesem Zeitpunkt jedoch offen bleiben. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe B____ ein Hotel gesucht, und darum habe er ihn mitgenommen. Aber B____ war schon im Radisson eingecheckt.“

Unter Verweis auf diese Darstellung knüpft das Zwangsmassnahmengericht in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2019 daran an und führt weiter aus: „Präzisierend ist anzumerken, dass nunmehr von einer Menge von 600 kg Kokain auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft der Republik Kroatien, Abteilung Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, teilte mit Schreiben vom 17. Mai 2019 (eingetroffen am 20. Mai 2019) der Schweiz mit, dass gegen die in Basel Verhafteten (den Beschuldigten A____, B____ und C____) in Kroatien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt werde. Es habe am 14. Mai 2019 ein Koordinationstreffen bei Eurojust in Den Haag stattgefunden, bei welchem über die drei Verhafteten und weitere Personen sowie die gegen sie vorzunehmenden Massnahmen befunden wurde. Aufgrund des Verdachts auf Herstellung von Betäubungsmitteln und des Handels mit Betäubungsmitteln seien gegen die drei in Basel verhafteten B____, C____ und den Beschuldigten in der Republik Kroatien Massnahmen zur Beweissicherung (Durchsuchung von Liegenschaften, verdeckte Verfolgung und Telekommunikationsüberwachung) durchgeführt worden. Die Durchführung intensiver Sonderbeweisaktionen habe ergeben, dass B____ mutmasslich der Organisator einer kriminellen Organisation sei, welche sich mit der Beschaffung, dem Schmuggel und Handel von Kokain und der anschliessenden Geldwäscherei im internationalen Rahmen beschäftige. C____ und der Beschuldigte seien dabei mutmasslich für den Transport des Kokains verantwortlich, C____ als Pilot und A____ als Kurier-Fahrer mit einem Privatfahrzeug. B____, C____ und der Beschuldigte hätten sich in Zagreb (Kroatien) getroffen, wobei der Beschuldigte für den Transport costaricanischer Staatsangehöriger, welche mit dem Schmuggel von Kokain in Verbindung gebracht werden, verantwortlich gewesen sei. Ausserdem gebe es konkrete Beweise, dass B____ und der Beschuldigte in Kroatien Kokain verteilt hätten. Die kroatische Staatsanwaltschaft erklärt, sie würde die Strafverfolgung gegen die betroffenen Personen übernehmen. Am 19. Juni 2019 fand ein erneutes Koordinationstreffen in Den Haag statt, bei welchem sich auch die Schweiz beteiligte. Man habe sich darauf geeinigt, die Verfahren gegen die drei in Basel inhaftierten Personen sowie der anderen verhafteten Organisationsmitglieder in einem Verfahren in Kroatien zu vereinigen. Deswegen würden noch ein internationaler Haftbefehl und ein Auslieferungsantrag an die Schweiz folgen. Den Akten liegen zwei Beschlüsse des Bezirksgerichts Zagreb vom 14. Juli 2019 bei, gemäss welchen gegen den Beschuldigten, B____ und C____ sowie gegen weitere Personen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Untersuchungshaft angeordnet worden seien. Es liege sinngemäss ein begründeter Verdacht vor, die drei Genannten und weitere Personen seien in den internationalen Kokainhandel (Anschaffung, Transport, Lieferung und Weiterverkauf) involviert und es sei von der Bildung einer kriminellen Vereinigung auszugehen. Die immunochemische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 21. Mai 2019 hat ergeben, dass im Urin des Beschuldigten Kokain- und Cannabisspuren nachgewiesen werden konnten. Zudem wurde eine Untersuchung an den beschlagnahmten Kleidungsstücken, Geldscheinen und den Händen des Beschuldigten auf Betäubungsmittelrückstände durchgeführt. Im forensisch-chemischen Gutachten vom 21. Mai 2019 hielt das Institut für Rechtsmedizin fest, dass der Abrieb der Fingernägel des Beschuldigten, sein Pullover, sein T-Shirt, seine Trainerhose, seine Schuhe sowie seine Geldscheine im Wert von EUR 2‘420.00, ausser einem Geldschein, positiv auf Kokain getestet wurden. Das Resultat der Messung des Abriebs der Fingernägel weise darauf hin, dass der Beschuldigte mit offenem Kokain in Kontakt gekommen sei. Die Kokainspuren an den Kleidern und den Schuhen seien am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden. Zudem würden die Resultate der Untersuchungen darauf hinweisen, dass das Notengeld des Beschuldigten aus Personenkreisen stamme, die einen Umgang mit Kokain pflegen würden. Der ursprüngliche Tatverdacht hat sich somit angesichts der bisherigen Ermittlungen gegen den Beschuldigten wesentlich erhärtet.“

3.3 Das Appellationsgericht schliesst sich dieser zutreffenden Darstellung des Zwangsmassnahmengerichts und seinen Schlussfolgerungen vollumfänglich an. Beides stützt sich auf die vorliegenden, von der Vorinstanz im Wesentlichen zitierten Akten und ergibt das kohärente Bild, dass B____ offenbar der Drahtzieher der Organisation ist, C____ der Pilot und der Beschuldigte der Fahrer. Nebst den drei hier Inhaftierten ermitteln die kroatischen Behörden gegen fünf weitere Personen und haben gegen sie Haftbefehle ausgestellt. Einige dieser Personen wurden in Kroatien inhaftiert, andere in Serbien, und eine Person ist noch flüchtig. Dass der Beschwerdeführer in seinen hiesigen Einvernahmen rundweg jegliche Beteiligung bestreitet, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung angesichts der von der Vorinstanz zutreffend dargestellten objektiven Hinweise und Aussagen der beiden anderen Inhaftierten sowie der teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers selber nicht gegen den dringenden Tatverdacht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es für dringenden Tatverdacht keiner umfassenden Beweiswürdigung; dass die gesamten von der Vorinstanz dargestellten Umstände und international koordinierten Bemühungen – an den Eurojust Meetings in Den Haag betreffend diese Angelegenheit nehmen als beteiligte Länder neben der Schweiz auch Kroatien, Tschechien, Italien und Frankreich teil – aus der Luft gegriffen sein könnten, erscheint jedenfalls abwegig. Richtigerweise moniert die Verteidigung allerdings, dass entgegen einer Liste der Grenzübertritte von Fedpol Slowenien der Beschuldigte am 7. Januar 2019 dort mit seinem Fahrzeug [...] nicht über die Grenze gefahren sein kann, weil er da noch nicht im Besitze dieses Fahrzeugs war. Indessen hat eine Nachfrage bei Fedpol Slowenien vom 25. Juli 2019 ergeben, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und richtigerweise 7. Mai 2019 heissen müsste. Angesichts der genannten Elemente zum Tatverdacht erweisen sich die replicando von der Verteidigung vorgetragenen Aspekte, etwa betreffend Mietvertrag für das Auto und betreffend vorliegender Verlängerung des Visums für den Beschwerdeführer durch Kanada als ebenso unerheblich wie die Bestreitungen der drei Protagonisten, einander zu kennen. Nebst den bereits dargestellten und nachfolgend noch darzustellenden diesbezüglichen Widersprüchlichkeiten ist mit der von der Verteidigung erwirkten Auflage der Einvernahmen der beiden anderen Beschuldigten noch ein weiterer Widerspruch zutage getreten: C____ hat in der Einvernahme vom 27. Juni 2019 im Zusammenhang mit seinem Treffen mit B____ auf dem Flughafen gesagt: „Es kam noch ein junger Mann dazu. B____ sagte da zu mir, dass der Junge [gemeint ist der Beschwerdeführer] noch eine Übernachtung braucht und bis er diese organisiert habe, ich beim Lieferwagen warten soll.“ – Allein, zu jenem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer sein Zimmer im Airport Hotel bereits bezogen und sein Gepäck dort deponiert gehabt. Somit lässt sich auch daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dringender Tatverdacht ist jedenfalls gegeben.

3.4 Erhärtet wird dieser Befund noch durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft: „Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kroatien, verfügt aber auch über eine Wohnung in Frankfurt und ist Besitzer des Fahrzeugs [...]. Er ist erwerbslos und verfügt damit über kein regelmässiges legales Enwerbseinkommen. Am Morgen des 16.05.2019 um 07:05 Uhr passierte er mit seinem Fahrzeug von Kroatien kommend die Grenze zu Slowenien (vgl. Meldung von Europol Slowenien vom 20.05.2019). Gleichentags ca. sechs Stunden später, d.h. um 13:02 Uhr befand er sich auf der Raststätte [...] im süddeutschen Raum (vgl. sichergestelltes WC-Ticket aus dem Hotelzimmer des Beschwerdeführers). Gemäss Randdatenerhebung bezüglich seines persönlichen Mobiltelefons befand sich der Beschwerdeführer am 16.05.2019 um 14:49 Uhr in Rorschach und um 18:59 Uhr schliesslich in Basel (vgl. RTI-Daten). Um 19:37 Uhr hat er ins Airporthotel in Basel eingecheckt, wo ihm das lediglich für eine Nacht gebuchte, aber nicht vorreservierte Zimmer [...] zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist also am 16.05.2019 12 Stunden mit seinem eigenen Fahrzeug von Kroatien bis nach Basel gefahren und im Airporthotel für eine Nacht abgestiegen. Als Grund für seine Reise hat der Beschwerdeführer angegeben, er wäre auf dem Weg nach Monaco gewesen, um Poker zu spielen. Dass diese Angaben nichts mit der Wahrheit zu tun haben, ist allein schon aus der Reiseroute ersichtlich. Niemand, der von Kroatien nach Monaco will, fährt einen Umweg von mehreren hundert Kilometern über Österreich, Deutschland, Schweiz, Frankreich. Seine Fahrt nach Basel hatte vielmehr einen anderen Zweck, wie sich aus den folgenden Erkenntnissen ergibt. Kurz nach seinem Eintreffen im Airporthotel ist der Beschwerdeführer zum Flughafen gefahren und hat sich dort mit B____ und C____ getroffen. Dazu macht er geltend, er habe lediglich Geld (Euro) wechseln wollen und man habe ihm im Hotel gesagt, der Wechselkurs am Flughafen sei viel besser. Abklärungen im Airporthotel und am Flughafen haben ergeben, dass der Wechselkurs im Hotel bzw. im Casino daneben bedeutend besser ist als derjenige auf dem Flughafen, da dort effektiv nach Flughafenkurs 1:1 gewechselt wird (vgl. Aktennotiz vom 12.07.2019). Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer sich mit B____ und C____ getroffen hat und schliesslich zusammen mit B____ in seinem eigenen [...] vor dem Lieferwagen mit den 600 kg Kokain (verpackt in 21 Koffer) her zurück zum Airporthotel gefahren ist. Bei der Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels am 16.05.2019 um 21:59 Uhr stoppte er kurz sein Fahrzeug, schaute nach hinten zum Lieferwagen und gab durch das geöffnete Fahrerfenster ein Handzeichen (vgl. Bericht vom 17.05.2019). Nachdem B____ aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgestiegen war und B____ beim Einparken des Lieferwagens geholfen hatte, begaben sich sowohl B____ als auch der Beschwerdeführer zum Fahrer des Lieferwagens (C____) (Kameraaufnahmen Tiefgarage Airporthotel vom 16.05.2019, 22:01 Uhr). Daraufhin stieg C____ aus und begab sich zusammen mit dem Beschwerdeführer zum Heck des Lieferwagens an die Garagewand. Nach kurzer Zeit kamen sie dann wieder nach vorne zum wartenden B____ (vgl. Bericht vom 17.05.2019). Die Angaben des Beschwerdeführers, er kenne weder C____ noch B____, sondern habe letzteren lediglich am Flughafen ‚bei seinem Geldwechselvorhaben‘ getroffen und aus Freundlichkeit zum Hotel mitgenommen, weil ihn dieser danach gefragt habe und er immer gerne helfe, erscheinen im Lichte des tatsächlichen Geschehensablaufs als reine Schutzbehauptungen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt. Deutlich wird dies zudem durch die Tatsache, dass B____ zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner Freundin zusammen ein Hotelzimmer im [...] in Basel bezogen hatte. Die bisherigen Fakten lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nach Basel gereist ist, um den Lieferwagen mit den 21 Koffern und den 600 kg Kokain im Auftrag von B____ an einen derzeit nicht bekannten Bestimmungsort, höchstwahrscheinlich im Ausland, zu fahren. Weil er aber für seine Anreise bereits 12 Stunden Autofahrt hinter sich hatte, buchte er das Zimmer [...] im Airporthotel, um sich für die Weiterfahrt mit dem Liefenwagen zu erholen. Sein eigenes Fahrzeug hätte er in der Tiefgarage zurückgelassen, was gemäss Airporthotel gegen eine bescheide Gebühr problemlos möglich ist, um ihn nach Ablieferung der Koffer samt Inhalt und Rückgabe des für fünf Tage gemieteten Miet-Lieferwagens auf dem Flughafen wieder zu behändigen. Eine andere Konstellation ist nach den bisherigen Erkenntnissen mehr als nur unwahrscheinlich, weil C____ beabsichtigte, zusammen mit dem zweiten Piloten (D____) und der Stewardess während der dreitägigen Flugzeugreparatur nach Hause nach Tschechien zu fahren, was die letzten Beiden auch getan haben, und B____ als mutmasslicher Organisator und Führungsmitglied der Organisation wohl kaum den Chauffeur für 600 kg Kokain gemacht hätte, zumal er mit seiner Freundin zusammen unterwegs war. Mit Schreiben vom 17.05.2019 (eingetroffen am 20.05.2019) informierte die kroatische Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruption und organisierter Kriminalität die Schweiz, dass sie seit längerer Zeit strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, B____ und C____ wegen internationalen Drogenhandels und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation führen. Im Vorfeld der Verhaftung der drei genannten Personen fand am 14.05.2019 als Vorbereitung und zur Koordination der Ermittlungen ein Meeting bei Eurojust in Den Haag statt. Nach Aussage der kroatischen Behörden ist gegen den Beschwerdeführer aktuell ein Strafverfahren hängig, in dessen Verlauf auch schon Zwangsmassnahmen vollzogen wurden (z.B. Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers in […]/Kroatien). Es liegen den Behörden Beweise vor, wonach der Beschwerdeführer schon verschiedentlich von B____ in Kroatien für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kokainhandel eingesetzt worden ist, weshalb Kroatien den Willen bekundet hat, einen internationalen Haftbefehl zu erlassen und für den Beschwerdeführer die Auslieferung zu beantragen. Nach Festnahme des Beschwerdeführers und der weiteren Personen fand am 19.06.2019 ein erneutes Meeting in Den Haag unter Beteiligung der Schweiz statt. Sämtliche involvierten Staaten einigten sich, die weitere Strafverfolgung gegen die drei in Basel inhaftierten Personen sowie viele weitere Organisationsmitglieder bei den Behörden Kroatiens zu vereinen. Entsprechend wird Kroatien in absehbarer Zeit ein Ersuchen an die Schweiz zwecks Auslieferung des Beschwerdeführers und der weiteren Personen stellen (vgl. Schreiben Eurojust vom 12.07.2019). Am 15.06.2019 stellten die Strafverfolgungsbehörden Kroatiens der Staatsanwaltschaft einen Beschluss über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität (USKOK) sowie eine Untersuchungshaftanordnung des Bezirksgerichts Zagreb zu (beide Dokumente bei den Verfahrensakten). In diesen Dokumenten wird der Beschwerdeführer als Teil einer kriminellen Organisation bezeichnet und beschuldigt, direkt und im Rahmen eines verabredeten Plans zusammen mit den übrigen Beschuldigten auf das gleiche Ziel hin gearbeitet zu haben. Seine Beteiligung an dieser kriminellen Organisation und letztlich auch am Import der 600 kg Kokain in die Schweiz ergebe sich aus sichergestellten Bankunterlagen (vgl. S. 10 des Beschlusses) und aus Observationen vom 21. und 23.03.2019 (S. 5 und 15 des Beschlusses). Insbesondere bei diesen Observationen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer Chauffeurdienste für die südamerikanischen Drogenlieferanten anlässlich deren Besuchs in Kroatien ausgeführt habe. Darüber hinaus hätten geheime technische Überwachungsmassnahmen deutlich gezeigt, dass es verschiedentlich zu Kontakten und Treffen des Beschwerdeführers mit den übrigen Beteiligten gekommen ist (S. 11 des Beschlusses).“ Auch dieser Darstellung der Staatsanwaltschaft, welche sich auf die vorliegenden Akten stützt, schliesst sich das Appellationsgericht im Rahmen des dringenden Tatverdachts vollumfänglich an. Dieser ist somit gegeben.

  1. Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auf­lage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).

4.2 Die Vorinstanz führt folgendes aus: „A____ ist kroatischer Staatsangehöriger und hat keinerlei Verbindung Schweiz. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen scheint es offenkundig, dass er sich lediglich zum Zwecke der Deliktsbegehung in der Schweiz aufhielt. Angesichts der drohenden sehr hohen Freiheitsstrafe ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte untertauchen oder fliehen würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sich neben der Einfuhr von 600 kg Kokain in die Schweiz nun auch mit weiteren schwerwiegenden Tatvorwürfen seitens der kroatischen Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sieht. Das Risiko, dass sich der Beschuldigte im Falle seiner Entlassung aus der Haft den gegen ihn laufenden Strafverfahren durch Flucht resp. Untertauchen entziehen würde, ist immens.“ Dem schliesst sich das Appellationsgericht vollumfänglich an, zumal die Verteidigung dem nichts entgegenhält. Fluchtgefahr ist somit gegeben.

Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Die Vorinstanz stützt sich allerdings zusätzlich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr.

5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

5.2 Die Vorinstanz führt dazu folgendes aus: „Der Gefahr von Absprachen mit weiteren involvierten Personen ist weiterhin vorzubeugen. Neue Ermittlungen haben den Verdacht erhärtet, dass der Beschuldigte einer grossen internationalen Drogenhandelsorganisation angehört. Die Kollusionsgefahr hat sich somit im Vergleich zum Zeitpunkt der Haftanordnung erheblich erweitert.“ Auch dazu äussert sich die Verteidigung nicht, und das Appellationsgericht schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an.

Zur Verhältnismässigkeit führt die Vorinstanz aus: „Mit der Verfügung vom 20. Mai 2019 wurde über den Beschuldigten die Untersuchungshaft von 12 Wochen, bis zum 12. August 2019, verfügt. Seitdem haben die strafrechtlichen Ermittlungen den Verdacht erhärtet, dass es sich bei dem Beschuldigte um ein mutmassliches Mitglied einer kriminellen Organisation handelt, die international tätig ist. Dies verkompliziert das Verfahren um einiges. Es muss international koordiniert werden. Mit Beschluss der Koordinationsgruppe vom 19. Juni 2019 in Den Haag wurde entschieden, dass der Beschuldigte und andere im Zusammenhang mit dieser Organisation Beteiligte demnächst an Kroatien ausgeliefert werden sollen. Es liegt auch ein Beschluss des Bezirksgerichts Zagreb vom 14. Juli 2019 vor, welcher über den Beschuldigten Untersuchungshaft anordnet. Mit einer Entlassung würde man die Flucht des Beschuldigten riskieren. Es sind keine Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr bannen könnten, ersichtlich. Zudem gilt es zu beachten, dass dem Beschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint die Haft noch lange als verhältnismässig.“ Auch hier hat die Verteidigung nichts entgegen zu setzen, und das Appellationsgericht schliesst sich diesen nachvollziehbaren Erwägungen an.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, bewegt sich die vorliegende Beschwerde an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Dieser Aspekt wird anlässlich allfälliger künftiger Haftbeschwerden gegebenenfalls zu vertiefen sein. Vorliegend ist somit die amtliche Verteidigung zu bewilligen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich MWST.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Die amtliche Verteidigung durch [...][...] wird bewilligt. Dem Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich 7,7 % MWST zu CHF 65.45, somit total CHF 915.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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