Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.49, AG.2019.574
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.49

ENTSCHEID

vom 5. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Juli 2019

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 9. August 2019

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil seines Sohnes B____ geführt. Der 2012 geborene Knabe lebt getrennt von seinen Eltern im Kinderheim „[...]“. Der Übergriff soll in der Basler Wohnung der Kindsmutter C____ stattgefunden haben, als der in D____ wohnhafte Beschwerdeführer dort zu Besuch war. Aufgrund der Meldung der Erziehungsbeiständin des Knaben vom 8. Mai 2019 erstattete der kantonale Kinder- und Jugenddienst gleichentags Anzeige wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gegen den Beschwerdeführer. Am 27. Mai 2019 stellte der Vertretungsbeistand von B____ Strafantrag. Gleichentags fand die Einvernahme des Knaben statt.

Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2019 festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2019 wurde über ihn Untersuchungshaft verfügt. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juli 2019 wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr verlängert.

Gegen diese Haftverlängerung richtet sich die Beschwerde vom 19. Juli 2019, mit der der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juli 2019 beantragen lässt. Er ersucht überdies um unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen (Verbot der Kontaktaufnahme mit dem Sohn oder der Kindsmutter, Verbot des Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Schliesslich beantragt er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2019 Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 30. Juli 2019 den Verzicht auf eine Replik mitgeteilt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftverlängerung mit dem Verdacht der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind, indem der Beschwerdeführer an einem der Besuchstage zwischen dem 15. März und dem 26. April 2019 in der Wohnung der Kindsmutter in Basel seinen Sohn unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu Oralverkehr genötigt habe. Obwohl die Ermittlungen weitgehend abgeschlossen sein dürften, müsse eine Beeinflussung der Kindsmutter oder des Sohnes durch den Beschuldigten weiterhin verhindert werden. Der Beschwerdeführer habe früher trotz eines entsprechenden Verbots die Kindsmutter an den Besuchstagen des Sohnes regelmässig besucht. Die Mutter stelle sich nicht auf die Seite des Sohnes, sondern sage zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zu dem sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinde. Eine Kontaktsperre sei unter diesen Bedingungen nicht tauglich. Zudem müsse auch Fortsetzungsgefahr befürchtet werden. Der Beschuldigte weise eine aus dem Vorjahr stammende Vorstrafe wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind auf. Da die Kindsmutter ihren Sohn wieder besuchen dürfe und offensichtlich hinter dem Beschwerdeführer stehe, wäre ein wirksamer Schutz des Kindes durch die Kontaktsperre nicht mehr gewährleistet.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe. Er wendet ein, sein Sohn sei von jemandem aus dem Kinderheim beeinflusst worden. Die pädagogische Leiterin des Kinderheims, E____, versuche der Kindsmutter sei längerem einzureden, sie solle sich vom Beschuldigten lösen. Die Aussagen des Sohnes seien durch keinerlei Beweise objektiviert und in gewichtigen Punkten unglaubhaft. So widersprächen seine Aussagen zur Frage, ob die Mutter die angeblichen Übergriffe gesehen habe, jenen der Praktikantin des Kinderheims, F____. Zudem habe der Knabe angegeben, dass der Fernseher gelaufen sei, wogegen die polizeiliche Nachkontrolle in der Wohnung vom 19. Juni 2019 ergeben habe, dass das Fernsehgerät weder angeschlossen noch programmiert gewesen sei. Kollusionsgefahr bestehe aufgrund des Alters des Knaben und der Video-Aufzeichnung seiner Befragung nicht mehr. Die Mutter dürfe ihren Sohn nicht mehr nach Hause nehmen, sondern nur noch im Kinderheim besuchen. Fortsetzungsgefahr entfalle, weil der Vorstrafe ein Verhalten zugrunde liege, welches nur knapp die Grenze der sexuellen Belästigung überschritten habe und die Beweislage für die aktuellen Vorwürfe nicht ausreiche. Überdies habe das Zwangsmassnahmengericht anlässlich der früheren Haftanordnung selber keine Fortsetzungsgefahr gesehen.

3.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c/d und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der An­klage­schrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tat­verdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/ Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).

Der dringende Tatverdacht ergibt sich vorliegend aus der Meldung der Erziehungsbeiständin vom 8. Mai 2019 an den Kinder- und Jugenddienst, der Befragung des Knaben und der Praktikantin im Kinderheim, F____, welcher der Knabe beim Zubettgehen vom vorgeworfenen Übergriff berichtete. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem Bericht der Psychologin […], der der Knabe ebenfalls vom Vorfall erzählt hat. Der Knabe selber sagt, dass der Vater ferngesehen und ihn gefragt habe, ob er sein „Pfiffli ins Muul näh“ wolle. Dann habe der Vater seinen Penis in den Mund des Knaben eingeführt und habe in seinem Mund auch „Pipi gemacht“. Diesen Belastungen stehen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Kindsmutter gegenüber. Beide bestreiten, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen sei. Sie sagen aus, dass damals kein Fernseher im Wohnzimmer stand, was der Angabe des Knaben, der Übergriff habe sich beim Fernsehschauen ereignet, zuwiderläuft.

Die Aussagen des Knaben sind im Kerngeschehen (Aufforderung zum Oralverkehr, Ejakulation teilweise im Mund des Kindes) immer gleich ausgefallen, und es ist unwahrscheinlich, dass ein 7-jähriges Kind einen solchen Vorfall einfach erfindet. Ob der Vater zuvor ferngesehen hat oder nicht, gehört nicht zum Kerngeschehen. Immerhin fand die Polizei anlässlich der Erkundigung vom 19. Juni 2019 einen funktionstüchtigen Fernseher in der Wohnung der Kindsmutter vor, wenn dieser auch nicht an den Strom angeschlossen war. Die Annahme des Tatverdachts wird damit jedenfalls nicht unhaltbar.

Das Zwangsmassnahmengericht erklärt die Bestreitungen der Kindsmutter mit ihrer Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Die Kindsmutter ist nach Angaben des Kinder- und Jugenddienstes psychisch krank und hat bis Ende letzten Jahres in einer betreuten Wohngruppe gewohnt. Sie hat zugelassen, dass sich Vater und Sohn gleichzeitig in ihrer Wohnung treffen können, obwohl der Vater mit einem Kontaktverbot belegt worden war. Sie schenkt ihrem Sohn keinen Glauben und bezeichnet ihn als „Lügner“. Schliesslich hat die Gruppenleiterin des Kinderheims bereits im Jahr 2018 festgehalten, der Knabe sei von seiner Mutter ins Gesicht geschlagen worden und habe über merkwürdige Vorfälle in der damaligen Wohngruppe seiner Mutter berichtet. Es ist bei diesen Umständen angebracht, die Bestreitungen der Mutter mit grosser Vorsicht zu würdigen, so dass insgesamt starke Hinweise für die Annahme eines dringenden Tatverdachts bestehen.

3.3 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könne Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).

Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind nochmals (direkt durch das Gericht oder durch ein Fachperson der Jugendanwaltschaft zu den vom Gericht und den Parteien formulierten Fragen) befragt werden muss. Da die Mutter dem Kind nicht glaubt, sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zum beschuldigten Beschwerdeführer steht und überdies psychisch krank ist, besteht nach zutreffender Ansicht der Vor­instanz Kollusionsgefahr nicht nur im Verhältnis zum Kind, sondern auch zur Mutter. Im Falle einer Haftentlassung besteht in hohem Mass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, über die Mutter Einfluss auf das Kind zu nehmen. Bis feststeht, ob das Gericht das Opfer nochmals anhört, steht Kollusionsgefahr im Zentrum.

3.4 Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).

Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäss der damaligen Anklageschrift wurde ihm vorgeworfen, in seiner Rolle als „Stiefvater“ (konkret als Freund einer Mutter von drei Töchtern) alle drei Mädchen unsittlich berührt zu haben. Das Gericht erachtete zwei Fälle als nachgewiesen: Er drang ins Kinderzimmer ein, griff einem 13-jährigen Mädchen unter das Pyjama und berührte deren Brüste und Vagina. An einem anderen Tag berührte er ihre 10-jährige Schwester auf dem Sofa im Wohnzimmer an den Oberschenkeln, am Gesäss und strich ihr über die Vagina. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe, die allerdings auf einem rechtskräftigen Strafurteil beruhen. Der aktuelle Vorwurf gegenüber seinem Sohn fällt in die Anfangszeit der ihm mit dem genannten Urteil des Bezirksgerichts Brugg auferlegten Probezeit von drei Jahren. Aufgrund dieser Vorstrafe und des vorliegenden Tatverdachts besteht die begründete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut den Kontakt zu einem Kind in seinem Umfeld ausnützen würde, um sexuelle Handlungen vorzunehmen.

3.5 Da bereits einer der genannten Haftgründe (Kollusionsgefahr oder Fortsetzungsgefahr) für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, kann offen bleiben, ob auch Fluchtgefahr anzunehmen wäre. Bereits an dieser Stelle kann dazu festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine unbedingte Strafe und der Vollzug der Vorstrafe erwartet. Zudem handelt es sich beim vorgeworfenen Delikt um eine sog. Katalogstraftat, die eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach sich ziehen würde.

3.6 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den ent­gegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Haft darf nur so lange bewilligt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2019 festgenommen. Mit der vorliegenden Haftverlängerung bis zum 9. August 2019 beläuft sich die bewilligte Haftdauer auf zwei Monate. Bei dieser Haftdauer erweisen sich die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Verhältnismässigkeit der Haft als zutreffend. Auf sexuelle Handlungen mit einem Kind steht nach Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Beschwerdeführer hat im Falle eines Schuldspruchs im Rahmen des Anklageentwurfs mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe die Dauer der bisher bewilligten Haft deutlich übersteigen wird. Zudem muss er mit dem Vollzug der einjährigen Vorstrafe rechnen. Da sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einem Kontaktverbot widersetzte, seinen Sohn weisungswidrig getroffen hat und von der Kindsmutter eher die Solidarität mit dem Beschwerdeführer als die Durchsetzung amtlicher Weisungen zu erwarten ist, fallen mildere Ersatzmassnahmen ausser Betracht. Die angefochtene Haftverlängerung erweist sich daher als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand von vier Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– festzusetzen (Stundenansatz CHF 200.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an (zusammen mit dem Entscheid HB.2019.54):

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 187 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

8