Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.45
ENTSCHEID
vom 17. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Juni 2019
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1. August 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung von B____ (Opfer); dazu kommt ein Verfahren wegen Fälschung von Ausweisen, in concreto seines nigerianischen Führerausweises. Im Wesentlichen wird A____ vorgeworfen, am Abend des 22. April 2019 das Opfer in dessen Wohnung an der [...]gasse [...] [...] mehrfach sexuell genötigt (Vorzeigen seines erigierten Penis und Andeuten, dass er Geschlechtsverkehr wolle, aufs Bett werfen des Opfers, sich im Bett auf das Opfer legen, Betasten der rechten Brust, in den Mund nehmen der rechten Brust, Ausgreifen im Schambereich, Einführen eines Fingers in die Vagina) und versucht zu haben, sie zu vergewaltigen. Erst durch Schreien des Opfers soll A____ davon abgelassen und die Flucht ergriffen haben. A____ wurde auf Haftbefehl der Staatsanwaltschaft hin am 23. April 2019 festgenommen. Er bestreitet sämtliche Vorwürfe. Das Zwangsmassnahmengericht hat A____ mit Verfügung vom 26. April 2019 für 4 Wochen, d.h. bis 24. Mai 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Danach hat es die Untersuchungshaft ein erstes Mal mit Verfügung vom 22. Mai 2019 um 4 Wochen verlängert, d.h. bis zum 20. Juni 2019, und ein zweites Mal mit Verfügung vom 20. Juni 2019 um 6 Wochen, d.h. bis zum 1. August 2019. Gegen diese jüngste Haftverlängerung richtet sich die am 3. Juli 2019 erhobene Beschwerde des A____, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen; unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Juli 2019 (Eingang: 15. Juli 2019) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Zu prüfen ist somit zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Um-stände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
3.2 Die Polizei wurde am 22. April 2019 um 21.11 Uhr durch C____, eine Nachbarin von B____, requiriert, nachdem diese in ihrem Zimmer vom Hausflur her laute Hilferufe vernommen haben will. Als sie daraufhin das Zimmer verlassen habe, habe sie einen dunkelhäutigen Mann davonrennen sehen. Im Hausflur sei das B____ nur mit BH und Slip bekleidet gekauert und habe ihr gesagt, dass der dunkelhäutige Mann sie soeben zu vergewaltigen versucht habe. Dass der flüchtende Mann gross und athletisch gewesen sei und eine auffällige türkisfarbene Hose sowie eine bestimmte Kappe getragen habe, sagen übereinstimmend die Requirierende C____ und deren Freund D____ aus. Der Beschwerdeführer soll nach Auffassung des Opfers der Täter sein, weil das Opfer der Überzeugung ist, dass es sich bei ihm um den gleichen Mann handle, der am Nachmittag desselben Tages bei der direkten Nachbarin des Opfers, E____, zusammen mit seiner Ehefrau F____ (einer Freundin von E____) zu Besuch gewesen sei. Sie (das Opfer) sei an diesem Nachmittag auf ihrer Terrasse gewesen, sei traurig gewesen, habe geraucht und getrunken. Sie sei dabei von diesem Mann, der sich in Begleitung seiner Frau auf dem angrenzenden Balkon der Nachbarin aufgehalten habe, auf ihren Zustand angesprochen worden. Um ca. 21 Uhr desselben Tages habe sich B____ nur mit Slip und BH bekleidet zur Dusche begeben wollen, als es geläutet habe. Sie habe den Türöffner betätigt, weil sie geglaubt habe, ihre Tochter (gemäss Polizeirapport; bzw. Freundin gemäss erster Aussage bei der Kriminalpolizei am 23. April 2019 um 00.37 Uhr [S. 2]; später wieder korrigiert auf Tochter [Konfrontationsbefragung vom 14. Mai 2019 S. 5]) komme sie besuchen. In Tat und Wahrheit sei aber ein dunkelhäutiger, grosser Mann in ihre Wohnung gekommen, habe sie beim Vornamen genannt und sie nochmals auf ihre vorherige Traurigkeit angesprochen. Er habe ihr sein erigiertes Glied gezeigt, sie mit beiden Händen gepackt und aufs Bett geworfen. Dort habe er ihre Brüste entblösst und an ihrer rechten Brustwarze gesaugt, gleichzeitig habe er einen Finger in ihre Vagina eingeführt. Da sie um Hilfe geschrien habe, habe er die Wohnung fluchtartig wieder verlassen.
Der Eingangsbereich der Liegenschaft [...]gasse [...] ist videoüberwacht. Die Auswertung der Videoaufzeichnung ergab, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft ein erstes Mal bei Helligkeit (und ohne Jacke) hinter zwei Männern betreten hat. Als es bereits dunkel war, verliess er die Liegenschaft, nun in Begleitung seiner Ehefrau. Er trug nun auch eine Jacke. 16 Minuten später betrat er die Liegenschaft erneut, und zwar allein und in türkisfarbenen Shorts sowie mit einer Baseballkappe auf dem Haupt. Nach 10 Minuten verliess er sie allein wieder. Zwei Minuten später verliess ein anderer Mann rennend die Liegenschaft. Dieser kam aber wieder zurück und nahm dann auch die requirierte Polizei in Empfang.
Auf diese Sequenzen angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, sein Mobiltelefon bei E____ vergessen und es wenig später wieder geholt zu haben. Die Türe sei ihm von E____, nicht von B____ aufgedrückt worden. E____ räumte ein, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Mobiltelefon bei ihr geholt habe; dies habe allerdings nur etwa 2 Minuten gedauert. Nach einigem Zögern gab der Beschwerdeführer zwar zu, dass er am Nachmittag des 22. April 2019 zusammen mit seiner Ehefrau in der Liegenschaft [...]gasse [...] gewesen sei. Er bestätigte auch, dass er derjenige Mann auf den Bildern der Überwachungskamera sei, der die türkisfarbenen Hosen und die Kopfbedeckung getragen habe. Er bestreitet indessen sämtliche sexuellen Handlungen.
3.3 Es ist von hinreichend dringendem Tatverdacht auszugehen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Übergriffe (und somit das Kerngeschehen) fussen zwar einzig auf den Aussagen von B____. Ihre Aussagen sind allerdings in sich stimmig und ihre Darstellungen gemäss Polizeirapport, gemäss erster Befragung vom 23. April 2019, gemäss Konfrontationsbefragung vom 14. Mai 2019 sowie die freiwilligen Angaben anlässlich der körperlichen Untersuchung im IRM (S. 3) erscheinen im Wesentlichen kongruent. Sodann lassen sich ihre Aussagen zumindest vom äusseren Ablauf her sehr gut in Übereinstimmung mit den Aussagen der Drittpersonen C____, D____ und E____ bringen. Als objektives Beweismittel steht für den äusseren Handlungsablauf auch die Auswertung der Videoüberwachung zur Verfügung, welche ebenfalls ohne weiteres mit der Darstellung des Opfers und der Auskunftspersonen in Übereinstimmung gebracht werden kann.
Ferner ergibt sich aus einem Requisitionseintrag der Polizei vom 23. April 2019, dass das Opfer um 19.41 Uhr den mit ihrem Fall befassten Detektiven (G____) auf das Diensttelefon angerufen und gemeldet hat, dass vermutlich von der Ehefrau des Täters heftig an ihre Türe geklopft werde, nachdem B____ von ihrem Balkon aus gehört habe, dass ihre Nachbarin (E____) deren Freundin (Ehefrau des Täters) von der versuchten Vergewaltigung am Vorabend durch den Beschwerdeführer zum Nachteil von B____ erzählt habe.
Als Alternativhypothese – auch unter Bezugnahme auf den Brief der Ehefrau an ihren Mann (den Beschwerdeführer) im Gefängnis („…warum hast du das gemacht mit diesen Frauen von Lausanne und gehen in Paris diese Frau ficken, sie lieben dich nicht. […] warum von Januar bis jetzt 2019 diese Scheisse schon wieder? Schaue was H____ sagt von seine Vater er ist ein Filut [gemeint Filou]. Player Playboy bitte du musst aufhören mich zu betrügen […]) – wäre unter den gegebenen Umständen allenfalls noch an einvernehmlichen Sex zwischen dem Beschwerdeführer und B____ zu denken. Ein solcher scheidet aber auf Grund der Darstellungen der Nachbarn (Schreie, Verfassung von B____ auf dem Flur, Initiierung des Strafverfahrens durch die Nachbarin, nicht durch B____ selbst) aus.
Unter den gegebenen Umständen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermag der Umstand, dass weder an den Schamlippen, noch an der rechten Brustwarze noch am BH und Slip von B____ die DNA des Beschwerdeführers gefunden wurde. Das Nebenprofil (Spurenträger, rechte Brustwarze) ist nicht interpretierbar. Dass der Samenflüssigkeits-Vortest negativ verlief, ist nicht weiter erstaunlich, da es ja beim Täter nicht zur Ejakulation gekommen ist. Erstaunen mag wohl, dass der Speichelvortest an der rechten Brustwarze negativ war. Allerdings wird links und rechts in Bezug auf den Körper notorischerweise oft verwechselt und es wäre durchaus sinnvoll gewesen, beide Brustwarzen einem Speichelvortest bzw. einer DNA-Asservierung zu unterziehen. Ferner ist der Argumentation der Verteidigung, bei der angeblich Geschädigten handle es sich um eine „hochpsychotische“ (Zwangsmassnahmengericht Verhandlungsprotokoll vom 26. April 2019 S. 4) Person und man habe grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, entgegen zu halten, dass auch Personen, welchen u.a. Psychopharmaka verabreicht werden, sehr wohl aussagefähig sind, wenn sie medikamentös gut eingestellt sind. Genau dies ist bei B____ offenbar der Fall, wie aus der Aktennotiz der Detektiv-Wachtmeisterin I____ vom 23. April 2019 zum allgemeinen Zustand und der Einvernahmefähigkeit hervorgeht: „Im Auftrag von KK J____ wurde Frau B____ am Dienstag, 23.04.19, ca. 00.15 Uhr nach dem Untersuch im Frauenspital Basel-Stadt durch die Polizeipatrouille nach der PW Clara verbracht wo durch Schreibende die Einvernahme durchgeführt wurde. Auf dem Weg vom 4. OG zum Patrouillenfahrzeug ging Frau B____ sehr sicher, aufrecht und geraden Schrittes. […] [Es folgt die Aufzählung von 7 Medikamenten mit Dosierung, welche B____ einnehme; darunter Psychopharmaka.] Trotz des Ergebnisses der Atemalkoholprobe von 0.93 mg/l, der Vielzahl von Medikamenten die sie einnehmen muss und der fortgeschrittenen Uhrzeit (Beginn der Einvernahme um 00.37 Uhr) machte Frau B____ auf mich einen wachen, klaren und normalen Eindruck. Sie war klar in den Gedanken und in der Aussprache. Sie konnte den Fragen sehr gut folgen. Die Fragen mussten nur einmal gestellt und nicht wiederholt werden.“
Hinzu kommt, dass gemäss dem IRM Gutachten anlässlich der gerichtsmedizinischen Untersuchung von B____ 2,5 Stunden nach dem Ereignis am äusseren Genitale eine frische Verletzung festgestellt werden konnte. Diese könne als Folge stumpfer Gewalteinwirkung mit tangentialer Komponente bezeichnet werden. Als ursächlicher Verletzungsmechanismus scheine ein Reiben durch einen Finger oder Fingernagel plausibel. Allerdings könne ohne weitere Untersuchung nicht gesagt werden, ob diese von einer Selbstbeibringung oder Fremdeinwirkung stamme.
Was die Aussagen des Beschwerdeführers betrifft, so müssen diese – auch wenn er als Beschuldigter nicht die Wahrheit zu sagen verpflichtet ist – doch eher als wenig überzeugend beurteilt werden. So bestreitet er den Vorhalt unter anderem damit, dass er eine Frau habe, dies sei genug, er sei Christ und Katholik. Dem widersprechen allerdings die Darstellungen der Ehefrau in ihrem Schreiben an ihren Ehemann ins Gefängnis („andere Frauen ficken“, er sei ein „Filou“). Ferner ist seine Darstellung, was Thema des Gesprächs auf dem Balkon mit B____ gewesen sei, wenig überzeugend (Einvernahme vom 24. April 2019 S. 6). Auch dass er B____ als „alte Frau“ bezeichnet, erscheint eigenartig. Gemäss Datenmarkt hat seine Ehefrau Jahrgang [...], B____ Jahrgang [...]. Auffällig ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels Wunschzettels vom 29. Mai 2019 ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft verlangt hat. Als dieser ihn deswegen am 3. Juni 2019 im Untersuchungsgefängnis aufgesucht hat, gab er zu verstehen, dass er nun erzählen wolle, was am Tattag wirklich geschehen sei. Ferner wolle er nicht lügen und aus diesem Grund könne er nicht mehr schlafen. Ihm wurde vom Sachbearbeiter zugesichert, dass zeitnah eine Befragung stattfinden solle, dass aber zuvor noch sein Anwalt und ein Dolmetscher kontaktiert werden müssten. Die Verteidigung teilte dann aber mit Schreiben vom 5. Juni 2019 mit, dass sein Mandant doch keine Aussagen machen wolle und zuerst die weiteren Beweisergebnisse abwarten möchte. Wie dem auch sei, so muss doch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er offenbar bis jetzt noch nicht erzählt hat, was wirklich vorgefallen ist.
Zusammenfassend liegt ein dringender Tatverdacht in Bezug auf sexuelle Nötigung und versuchte Vergewaltigung vor. Der Tatverdacht hat sich im Verlauf des Verfahrens verdichtet.
Auch bezüglich des Straftatbestandes der Fälschung von Ausweisen (in concreto nigerianischer Führerschein) ist der Tatverdacht aufgrund des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts betreffend Ausweisprüfung gegeben. Dieser hat ergeben, dass es sich beim der Motorfahrzeugkontrolle vorgelegten nigerianischen Führerschein um eine Totalfälschung handelt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch diesen Vorwurf. Er will den inkriminierten Ausweis in Nigeria legal erworben haben.
Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr.
4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2 Angesichts der gegenwärtigen Beweislage erscheint eine Befragung von B____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unumgänglich, und ihre Aussagen sind für den Ausgang des Verfahrens zentral. Sie ist durch den Vorfall eingeschüchtert, zumal sie nach eigenen Aussagen schon früher (im Kindesalter) sexuellen Übergriffen ausgesetzt war. Daher muss sichergestellt werden, dass keinerlei Einwirkung auf B____ möglich ist. Dies kann nur mit der Aufrechterhaltung der Haft sichergestellt werden, zumal der Beschwerdeführer über gute Beziehungen zur Liegenschaft [...]gasse [...] verfügt und es für ihn ein Leichtes wäre, den neuen Wohnort von B____ ausfindig zu machen. Auch eine Einflussnahme auf die übrigen Zeugen und Auskunftspersonen, die dort wohnen bzw. verkehren und die er kennt – C____, D____ und E____ –, allenfalls via seine Ehefrau, liegt im Bereich des Möglichen. Zudem steht für den Beschwerdeführer viel auf dem Spiel: Im Falle der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung wird er eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben. Darüber hinaus wird möglicherweise sein Aufenthalt in Frage gestellt werden, zumal er gemäss Datenmarkt erst seit 2017 in Basel angemeldet ist und es offenbar mit seiner Ehe auch nicht zum Besten bestellt ist, wie aus den diversen Schreiben der Ehefrau geschlossen werden kann. Schliesslich handelt es sich bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung um Katalogstraftaten in Bezug auf die Massnahme der Landesverweisung. Kollusionsgefahr ist somit gegeben.
Sollte es zu einem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung kommen, erwartet den Beschwerdeführer eine längere unbedingte Strafe. Mildere Massnahmen wie regelmässiges Melderecht oder Electronic Monitoring scheiden deshalb von vornherein aus, dies insbesondere auch aufgrund der erheblichen Kollusionsgefahr. Eine Kaution, welche auf Grund der zu erwartenden Strafe mehrere zehntausend Franken betragen müsste, scheidet ebenfalls aus, da der Beschwerdeführer vermögenlos ist und eine Drittkaution gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei schweren Straftaten nicht möglich ist. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Verhältnismässigkeit in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2019 vollumfänglich zu verweisen (S. 3). Die verfügte Haftverlängerung erweist sich mithin als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Die amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich MWST.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Die amtliche Verteidigung durch [...] wird bewilligt. Dem Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 850.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 65.45, somit total CHF 915.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).