Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.44, AG.2019.561
Entscheidungsdatum
29.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.44

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Juni 2019

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 20. September 2019

Sachverhalt

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 28. Juni 2019 über A____ bis zum 20. September 2019 Untersuchungshaft angeordnet. Hintergrund war eine im Rahmen einer gezielten Polizeiaktion am 25. Juni 2019 an der B____strasse [...] durchgeführte Hausdurchsuchung. Sämtliche Personen, die sich in der zuvor observierten Wohnung aufhielten, darunter A____, wurden festgenommen, zudem wurden diverse Gegenstände und Betäubungsmittel beschlagnahmt. Das Zwangsmassnahmengericht nahm einen dringenden Tatverdacht bezüglich qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Es wurde sowohl Fluchtgefahr als auch Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der verfügten Untersuchungshaft bejaht.

Gegen diese Haftverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2019 eigenhändig Beschwerde erhoben. Er beantragt seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, sinngemäss macht er eventualiter geltend, die Haftdauer sei wegen Unverhältnismässigkeit zu kürzen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 hat der Verteidiger die Beschwerde seines Mandanten präzisiert und erweitert. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. In diesem Sinne stellte er Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers, unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unter Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 10. Juli 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiter hat der Staatsanwalt dem Appellationsgericht am 18. Juli 2019 zwecks Vervollständigung der Akten die jüngsten Ermittlungsergebnisse zukommen lassen.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sowohl die handschriftliche Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers als auch die Ergänzung des Rechtsvertreters sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

1.3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht habe der Verteidiger moniert, die Akten seien unvollständig, da die zweifellos essentiellen und entscheidrelevanten Einvernahmen der Mitbeschuldigten C____ und F____ fehlten. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die vollständigen Akten verwehrt worden sei, seien seine Verteidigungsrechte beschnitten worden. So sei durchaus vorstellbar, dass sich aus den fraglichen Einvernahmen entlastende Momente für den Beschwerdeführer ergäben. Auf diesen Einwand sei in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts jedoch nicht eingegangen worden, weshalb der angefochtene Entscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO aufzuheben sei (Beschwerdeergänzung vom 5. Juli 2019 p. 2).

1.3.2 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StPO eröffnet das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich und fertigt anschliessend – mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – lediglich eine „kurze schriftliche Begründung“ aus. Die Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Das Zwangsmassnahmengericht muss sich nicht einlässlich mit sämtlichen Argumenten der Parteien auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Dass der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts auf die Rüge des Verteidigers lediglich in der mündlichen Urteilsbegründung eingegangen ist, stellt damit keine Verletzung der Begründungspflicht dar, zumal die diesbezügliche Frage keinen Einfluss auf die Anordnung von Untersuchungshaft hatte.

1.3.3 Im vorliegend angefochtenen Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Bewohner einer Wohnung festgenommen worden sei, in welcher sowohl Betäubungsmittel als auch zum Drogenhandel gehörende Utensilien sichergestellt wurden. Des Weiteren hat die Vorinstanz ausgeführt, bei der Observierung der betreffenden Liegenschaft sei der Beschwerdeführer häufig mit C____ gesehen worden, welcher bei diversen Betäubungsmittelübergaben an Drogenkonsumenten beobachtet worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht glaubhaft erklären können. Damit ist der dringende Tatverdacht zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend begründet worden, ohne dass auf beweisrelevante Erkenntnisse aus allfälligen Dritteinvernahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer abgestellt wurde. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, zu welchem genauen Zeitpunkt die polizeilichen Ermittlungshandlungen abgeschlossen waren und die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren eröffnete. Akteneinsicht und Teilnahmerechte wurden dem Beschwerdeführer praxisgemäss erst nach der ersten Einvernahme und den entsprechenden Vorhalten gewährt. Sogleich nach der ersten Einvernahme am 26. Juni 2019 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Akteneinsicht die fehlenden Protokolle der Einvernahmen der Mitbeschuldigten einen Verfahrensmangel darstellen würden (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), hätte dies keineswegs die Nichtigkeit der Haftanordnung zur Folge. Aufgrund der Möglichkeit des Beschwerdeführers und seines Vertreters, im Beschwerdeverfahren, in dem freie Kognition herrscht, zu sämtlichen Aspekten der Haftanordnung schriftlich Stellung zu nehmen, wäre eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs vielmehr geheilt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist sie auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, eine schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2019.20 vom 18. April 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht ist gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer des Öfteren mit C____ gesehen worden sei, welcher von der Fahndung bei der Übergabe von Drogen an Konsumenten beobachtet werden konnte, angesichts der in der Wohnung der Liegenschaft B____strasse [...] sichergestellten Drogen und zu Drogenhandel gehörenden Utensilien sowie seiner unglaubhaften Erklärungen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausgegangen (Urteil p. 3).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel. Er führt aus, zwar habe er in der Liegenschaft an der B____strasse [...] gewohnt, jedoch seine Mitbewohner lediglich flüchtig und teilweise nicht einmal beim Namen gekannt (Einvernahme vom 26. Juni 2016 p. 4). Zu dem unter ihm wohnenden D____ habe er lockeren nachbarschaftlichen Kontakt gepflegt (Einvernahme vom 26. Juni 2019 p. 10 f.; Beschwerde p. 1). Es gehe nicht an, dass er für sämtliche Vorkommnisse in der Liegenschaft verantwortlich gemacht werde. Zwar habe er gelegentlich Kokain konsumiert, dies jedoch im Rahmen seiner finanziellen Verhältnisse und ohne je selbst mit Drogen zu handeln (Beschwerde p. 1 f.).

3.4 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, bei den Unschuldsbeteuerungen des Beschwerdeführers handle es sich um Schutzbehauptungen. Neben den bereits in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Verdachtsmomenten hätten die seither getätigten Ermittlungen weitere Erkenntnisse zu Tage gefördert, welche den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärteten. So hätten Abklärungen beim Moneytransfer-Unternehmen RIA ergeben, dass der mittel- und erwerbslose Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. April bis 20. Juni 2019 eine Gesamtsumme von CHF 4‘463.81 an eine Vielzahl von Personen im Ausland transferiert habe. Ausserdem sei bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers die gespeicherte Telefonnummer eines häufig an der B____strasse [...] zwecks Betäubungsmittelbezugs vorsprechenden Drogenkonsumenten gefunden worden. Schliesslich seien in der Übersetzungs-App im Mobiltelefon des Beschwerdeführers diverse kurze Übersetzungen gefunden worden, welche im Betäubungsmittelhandel üblicherweise gebraucht würden (z.B. „ohne weisse 5 so zu geben“, „mit 1 g weiss“, „gib mir heute Nacht ein paar, die ich morgen geben kann“, „wie viel du brauchst“). Diese Übersetzungen liessen mit Blick auf die Tatsache, dass an der B____strasse [...] in der Regel fünf Portionen Heroin pro Mal verkauft wurden und guten Käufern jeweils 1 Gramm Kokain als Geschenk übergeben wurde, keinen anderen Schluss zu, als dass es sich dabei um Nachrichten im Zusammenhang mit Drogenhandel handle. So sei die letzte Übersetzung „wie viel du brauchst“ am 19. Juni 2019 eingegeben worden, kurz bevor der langjährige Konsument E____ an der B____strasse [...] vorgesprochen habe. Es sei damit wahrscheinlich, dass sich der nicht deutschsprachige Beschwerdeführer mittels der Übersetzungsapp einen Satz bereit gelegt habe, um den potentiellen Käufer nach seinen Wünschen zu befragen (Stellungnahme StA Ziff. 7-10).

3.5 Im Zuge einer gezielten Polizeiaktion wurde ab Mitte Juni 2019 die Liegenschaft B____strasse [...] wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel observiert. Dabei konnte unter anderem beobachtet werden, wie der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 den Drogenkonsumenten E____ traf und diesem etwas übergab (vgl. Bericht betreffend die polizeilichen Beobachtungen durch SF8 vom 24. Juni 2019 S. 6). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 wurden in der Wohnung im 1. Obergeschoss, welche der Beschwerdeführer mit C____ und F____ teilte, sowohl Betäubungsmittel als auch diverse Utensilien für deren Portionierung und Verpackung gefunden (vgl. Bericht Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2018). Der Beschwerdeführer befand sich anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung. Gemäss seinen Angaben in der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni 2019 sei er am 17. April 2019 als Tourist mit einer Barschaft von CHF 500.– oder 600.– nach Basel gekommen und halte sich seither hier auf (p. 2). In der Beschwerde korrigierte er den bei der Einreise mitgeführten Betrag auf Euro 1‘500.– und machte einen Übersetzungsfehler geltend (Beschwerde p. 2). Für das Zimmer an der B____strasse [...] habe er monatlich CHF 800.– bezahlt, das dafür erforderliche Geld habe er mit der Teilnahme an Sportlotterien eingenommen (Einvernahme vom 26. Juni 2019 p. 5; Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht p. 2).

Diese Angaben erscheinen vor dem Hintergrund, dass gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführer seit dem 27. April 2019 mehrere Tausend Franken an verschiedene Leute hauptsächlich in Albanien – unter anderem an den anfangs 2019 an der B____strasse [...] logierenden und ebenfalls des Drogenhandels verdächtigten G____ – überwiesen hat, nicht glaubhaft (vgl. dazu Editionsverfügung StA vom 28. Juni 2019 und Bericht vom 4. Juli 2019). Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Basel während der vergangenen Monate zwar offensichtlich über kein legales Einkommen, jedoch über eine Geldquelle verfügte, welche er bisher nicht preisgeben wollte. Dass es sich dabei um Erträge aus dem Betäubungsmittel handelt, ist angesichts der in der von ihm bewohnten Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel und diverser Utensilien sowie der Observationen der Polizei naheliegend. Als weitere Indizien sind die belastenden Aussagen des Drogenkonsumente H____ zu nennen, welcher angab, der Beschwerdeführer habe ihm einen Sack mit 5 Gramm Heroin verkauft. Schliesslich wurden in den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers weitere Hinweise darauf gefunden, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Beteuerungen durchaus mit Betäubungsmitteln handelte. Dokumentiert ist zum einen eine Chat-Konversation mit einem weiteren mutmasslichen Drogenkonsumenten betreffend einen Betäubungsmittelverkauf, zum anderen bediente sich der nicht deutschsprachige Beschwerdeführer offensichtlich einer ÜbersetzungsApp, um im Drogenhandel einschlägige Begriffe und Sätze auf Deutsch (und teilweise Italienisch [„Ho un po‘ di cocaina“, vgl. S. 8 Auswertung des Mobiltelefons Huawei]) zu übersetzen. Gestützt auf die Gesamtheit dieser Indizien muss ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierten Handel mit Betäubungsmitteln ausgegangen werden. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich die Zimmermiete sowie die Kosten für seinen eigenen Kokainkonsum durch die Teilnahme an der Sportlotterie erwirtschafte und seine Mitbewohner lediglich vom Sehen kenne, nichts zu ändern. Die Fragen nach dem Ausmass seiner Beteiligung am Drogenhandel sowie nach Art und Menge der in Umlauf gesetzten Betäubungsmittel können und müssen im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Es bleibt vielmehr dem Sachgericht anheimgestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ist indessen auszugehen.

4.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Sie begründet diese damit, dass der albanische Beschwerdeführer zwei Monate vor seiner Festnahme als Tourist in die Schweiz eingereist sei. Er habe hier weder Verwandte noch Bekannte noch sonst einen Bezug zur Schweiz. Aufgrund des schwerwiegenden Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels habe der Beschwerdeführer, der in der Schweiz weder über eine Wohnung noch über eine legale Einkommensquelle verfüge, mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Es sei daher zu befürchten, dass er nach einer Freilassung untertauchen oder sich ins Ausland absetzen würde.

4.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

4.3 Weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Verteidiger nehmen in ihren Eingaben Stellung zur Fluchtgefahr. Es kann somit diesbezüglich grundsätzlich auf die zutreffenden Schlüsse des Zwangsmassnahmengerichts und die ihnen zugrundeliegenden Begründung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält sich unbestrittenermassen erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass er über keinerlei familiäre oder berufliche Bindungen in der Schweiz verfügt. Er ist albanischer Staatsangehöriger und gibt an, sich seit April 2019 als Tourist in Basel aufzuhalten. Beziehungen in der Schweiz habe er keine (Prot. Zwangsmassnahmenverhandlung p. 2). Vor dem Hintergrund des Verdachts auf qualifizierten Betäubungsmittelhandel und der darauf stehenden Mindeststrafe von einem Jahr, scheint eine Flucht des Beschwerdeführers nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Damit ist der Haftgrund der Fluchtgefahr klar gegeben.

Das Vorhandensein eines Haftgrundes ist für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichend. Da der Beschwerdeführer und auch sein Verteidiger keine Ausführungen zur Kollusionsgefahr machen, welche von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu maximal 20 Jahren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Juni 2019 und damit seit knapp fünf Wochen in Haft. Die Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig. Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich oder geltend gemacht, welche die Fluchtgefahr bannen könnten. Namentlich eine Kautionsleistung fällt angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausser Betracht. Die Untersuchungshaft erweist sich somit in jeder Hinsicht als verhältnismässig.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] ist aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers stattzugeben. Der Verteidiger wird entsprechend seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Entscheiddispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Es wird festgestellt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘166.70 und ein Auslagenersatz von CHF 50.25, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 93.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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