Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.43
HB.2019.47
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Juni 2019 bzw. vom 2. Juli 2019
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2019 und Abweisung von Haftentlassungsgesuchen
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs sowie Tätlichkeiten. Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am selben Tag für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 13. September 2019, Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2019 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde erheben lassen (Beschwerdeverfahren HB.2019.43). Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2019 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft in die am 14. Juni 2019 durch die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartements angeordnete fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 8. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 repliziert.
Der Beschwerdeführer stellte mit Gesuchen vom 24. Juni 2019 sowie vom 27. Juni 2019 darüber hinaus jeweils Anträge betreffend seine sofortige Haftentlassung. Am 2. Juli 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht deren Abweisung (und ordnete eine Sperrfrist bis 1. August 2019 an), wogegen der Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 persönlich Beschwerde erhoben hat (Beschwerdeverfahren HB.2019.47). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 10. Juli 2019, auch diese Beschwerde kostenfällig abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft respektive über ein Haftentlassungsgesuch mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3 Die beiden Beschwerden sind sachlich, personell und zeitlich identisch, sie betreffen denselben Gegenstand: die aktuelle und bis zum 13. September 2019 angeordnete Untersuchungshaft. Es drängt sich daher, auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse des Beschwerdeführers, auf, beide Beschwerden in einem einzelnen Entscheid zu behandeln (vgl. AGE HB.2017.34/39 vom 24. Oktober 2017, HB.2013.18/22 vom 16. Mai 2013). Damit muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob die Beschwerde gegen die Abweisung der Haftentlassungsgesuche (Beschwerdeverfahren HB.2019.47) vom Beschwerdeführer als juristischem Laien rechtsgenüglich begründet worden ist und überhaupt darauf einzutreten wäre.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Dem Beschwerdeführer werden verschiedene Sachverhalte zur Last gelegt. Zunächst wird er laut Polizei-Rapport vom 11. April 2019 verdächtigt, sich am 6. April 2019, um zirka 17.00 Uhr, dem der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehörenden C____ von hinten genähert und versucht zu haben, diesen anzurempeln. Dabei habe er in die Richtung des potentiell Geschädigten (auf den Boden) gespuckt. Danach habe er sich entfernt, mit der rechten Hand den „Hitlergruss“ gemacht sowie verbal Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer wird auch verdächtigt, am 30. April 2019, um zirka 21.00 Uhr, den Fussgänger D____ mit anti-jüdischen Schimpfwörtern beleidigt zu haben. Zudem habe er diesen vor sich her geschubst und diesem gedroht, ihn mit dem mitgeführten Bierhumpen zu schlagen.
3.2.3 Am 3. Mai 2019 soll der Beschwerdeführer an die Beifahrertür des Autos von E____ gespuckt und dessen Tochter als „du schwarzer Jude“ betitelt haben. Sodann soll er gefragt haben: „hesch Problem? Ich hol mi Kolleg, goit zrugg dört ane wo ihr her chömmed, nach Israel“.
3.2.4 Am 7. Juni 2019, um 10.20 Uhr, wurde vom Fahndungsdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt beobachtet wie der Beschwerdeführer auf dem Weg vom Marktplatz in Richtung Schifflände einen Mann mit Kippa anschrie und diesen aufforderte, den Ort sofort zu verlassen, er habe hier nichts verloren. Da der Beschwerdeführer dabei heftig mit den Armen gestikulierte und eine Flasche in der Hand hielt, gelangte die Polizei zur Auffassung, dass von ihm eine Gefährdung ausgehe und sie unterzog ihn vor Ort einer Kontrolle.
3.2.5 Nur wenige Stunden später, um 15.30 Uhr, sprach der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache Kannenfeld vor und erklärte was folgt: „Stecken Sie mich in die Kiste oder ich mache einen bewaffneten Raubüberfall […] Ich will einfach ins Gefängnis, sonst passiert jemandem etwas“.
3.2.6 Im Weiteren soll der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 auf den Balkon von F____ an der [...] in 4056 Basel gesprungen sein. Er habe diesem gegenüber geäussert, dass er gekommen sei, um ihm das Genick zu brechen. Das nächste Mal klappe dies ja vielleicht auch.
3.2.7 Im Übrigen hat bereits das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 21. Juni 2019 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Mitte Februar 2019 bis Mitte Juni 2019 bezüglich diverser Sachbeschädigungen mehrfach negativ in Erscheinung getreten sei.
3.3 Obwohl der Beschwerdeführer seine Täterschaft in allen Fällen bestreitet bzw. sich an die einzelnen Vorfälle nicht zu erinnern vermag, ist der Tatverdacht in allen referierten Sachverhaltskomplexen aufgrund der Polizeirapporte und der detaillierten Aussagen der Geschädigten unzweideutig gegeben, zumal der Beschwerdeführer häufig in flagranti beobachtet und teilweise sogar fotografiert wurde. Dem vom Vorfall am 13. Juni 2019 (E. 3.2.6) betroffenen F____ ist der Beschwerdeführer sogar persönlich bekannt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer von G____, einem Vertreter der Israelitischen Religionsgesellschaft Basel, auf Fotos als diejenige Person, die zunehmend aggressiv gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft auftrete, erkannt.
3.4 Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für mehrere Straftaten (mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung), sodass das Zwangsmassnahmengericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen durfte (darüber hinaus sind betreffend den Beschwerdeführer 14 weitere Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig). Weshalb den Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber F____ – wie von der Verteidigung ausgeführt – kein drohender Charakter zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal an der Ernsthaftigkeit dieser Drohung auch objektiv betrachtet kein Zweifel besteht (der Wohnort des Geschädigten F____ wurde gemäss Aktenlage offenbar schon zuvor vom Beschwerdeführer in feindseliger Stimmung aufgesucht). Beim Tatverdacht nicht zu berücksichtigen sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstähle, da es sich dabei um Übertretungen handelt.
4.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2015 unter anderem der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Schreckung der Bevölkerung sowie mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juli 2014 bzw. mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. März 2009 unter anderem der mehrfachen Drohung schuldig erklärt. Darüber hinaus ist eine Verurteilung wegen mehrfacher Drohung auch im aktuellen Strafverfahren sehr wahrscheinlich und betreffen die 14 hängigen Strafverfahren gemäss Auskunft der fallführenden Staatsanwältin teilweise ebenfalls den Tatbestand der Drohung. Das Vortaterfordernis ist nach dem Gesagten zweifellos erfüllt.
4.3
4.3.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter anderem wegen mehrfacher Rassendiskriminierung und mehrfacher Drohung. Dass es sich bei diesen Delikten entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um schwere Vergehen handelt, versteht sich von selbst.
4.4
4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund stehen deshalb Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).
4.4.2 Die diversen vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen hat die Sicherheitslage seiner Opfer erheblich in Mitleidenschaft gezogen, hat doch G____ als Vertreter der Israelitischen Religionsgesellschaft ausgesagt, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach negativ aufgefallen, weshalb die Mitglieder Angst vor ihm hätten. Darüber hinaus gab F____ zu Protokoll, die Drohung des Beschwerdeführers habe ihn in Angst und Schrecken versetzt. Er glaube, dass der Beschwerdeführer die Drohung aufgrund seiner psychischen Probleme beim nächsten Mal umsetzen könnte. Damit kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden.
4.5
4.5.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).
4.5.2 Dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer muss mit dem Bericht von H____, [...] UPK, vom 27. März 2019 (über den Verlauf der bisherigen ambulanten Massnahme) eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Die Aktenlage widerspiegelt eine gewaltbereite und unberechenbare Persönlichkeitsstruktur des offenbar an einer schweren psychischen Erkrankung leidenden Beschwerdeführers (das forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2015 geht von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen, einem schädlichen Gebrauch von Kokain und einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS] im Erwachsenenalter aus). Da die Erkrankung bis anhin im Rahmen einer „bloss“ ambulanten Therapie nicht suffizient behandelt werden konnte, kein sozialer Empfangsraum besteht (der Beschwerdeführer ist offenbar mit seiner gesamten Familie zerstritten), dem Beschwerdeführer wegen seines aggressiven Verhaltens per 30. Juni 2019 die Wohnung gekündigt wurde, er gemäss eigenen Angaben Kokain konsumiert und in den letzten Wochen vor der Inhaftierung auch eine deutliche Steigerung der Kadenz der Delikte zu beobachten war, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begehen und auch weiterhin Drittpersonen aus nichtigem Grund bedrohen, beschimpfen oder gar schlagen wird.
4.5.3 Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden, bis zum Vorhandensein des neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens indes nicht abschätzbaren psychischen Erkrankung, ist in casu in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Juni 2019 von einer konkreten Fremdgefährdung auszugehen. Schliesslich kann dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) bei der inzwischen bestehenden Vielzahl von Verfahren und der Kadenz neuer Delikte nur durch Haft angemessen Rechnung getragen werden.
Die dauernde Nachstellung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens kann jederzeit eskalieren, scheint der Beschwerdeführer doch gegenüber dieser Gemeinschaft einen ganz besonderen Hass entwickelt zu haben und kam es in der Vergangenheit bereits zu tätlichen Attacken, vor allem gegenüber solchen Mitgliedern, die auf Grund ihrer Kippa eindeutig als Angehörige der jüdischen Gemeinschaft erkennbar sind. Aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, speziell aufgrund dessen Unberechenbarkeit und Aggressivität (vgl. zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.), sind in Zukunft auch ernsthaft Delikte zu erwarten, die die körperliche Integrität der rein von Zufall ausgewählten Opfer massiv verletzen können, zumal der Beschwerdeführer beim Vorfall zum Nachteil von D____ (vgl. E. 3.2.2) mit einem Bierhumpen sowie beim Ereignis auf dem Marktplatz (vgl. E. 3.2.4) mit einer Flasche ausgerüstet war und er bei der Kantonspolizei einen bewaffneten Raubüberfall (vgl. E. 3.2.5) in Aussicht gestellt hat. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer anlässlich eines Therapiegesprächs in der UPK vom 15. April 2019 ein 23 Zentimeter langes Messer mit einer Klingenlänge von zwölf Zentimetern abgenommen werden. Aufgrund dieser Sachlage ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine Worte in die Tat umsetzen wird, weshalb auch von Ausführungsgefahr auszugehen ist.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2019 in Haft. Aufgrund der Vielzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten, die keineswegs als Bagatellen bezeichnet werden dürfen, sowie der einschlägigen Vorstrafen, hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 13. September 2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen weit übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu beurteilen haben.
6.3
6.3.1 Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2019 zutreffend ausgeführt hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Verlegung des bisher erfolglos ambulant behandelten Beschwerdeführers in eine psychiatrische Massnahmenanstalt unter anderem auch mangels Kenntnis der genauen Art seiner Krankheit noch nicht möglich. Eine allfällige Versetzung in den vorläufigen Massnahmenvollzug wird indes nach Erhalt des bereits in Auftrag gegebenen (neuen) forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu prüfen sein.
6.3.2 Da die am 14. Juni 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung in Bezug auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich weniger weit geht als eine strafprozessuale Inhaftierung, kann der Beschwerdeführer bis auf weiteres nur mit einer Inhaftnahme von weiteren Delikten abgehalten werden. Aufgrund seiner hochgradigen Selbst- und insbesondere Fremdgefährdung erscheint momentan eine lediglich befristete Unterbringung in der UPK, gerade im Hinblick auf seine wechselhafte Kooperationsbereitschaft, nicht als genügend und würden die Beteiligten bezüglich der Ausarbeitung des neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens unter enormen bzw. nicht sinnvollen Zeitdruck gesetzt. Mildere Massnahmen wie Weisungen (zur ambulanten Therapie) und Platzverweise haben in der Vergangenheit nichts bewirkt, was die Akten eindrücklich belegen. Im Übrigen ist die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Schreiben der Medizinischen Dienste vom 5. Juli 2019 nicht beeinträchtigt. Dem Vollzug der Untersuchungshaft im Waaghof steht damit zumindest derzeit nichts entgegen.
6.3.3 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten ist die Haftanordnung für vorläufig zwölf Wochen als verhältnismässig zu beurteilen.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren HB.2019.43 und HB.2019.47 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).