Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.36, AG.2019.412
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.36

ENTSCHEID

vom 3. Juni 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Mai 2019

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2019.7906). A____ wurde am 1. April 2019 in Basel festgenommen und es wurde über ihn am 5. April 2019 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 28. Juni 2019, die Untersuchungshaft verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr als gegeben.

Am 30. April 2019 liess A____ ein Haftentlassungsgesuch stellen und beantragen, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2019 ab und setzte eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 9. Juni 2019 an. Es erkannte neben dem Fortbestehen des dringenden Tatverdachts nun noch den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Hiergegen erhob A____ am 15. Mai 2019 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2019 aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, eventualiter sei von der Anordnung einer Sperrfrist für Entlassungsgesuche abzusehen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Am 16. Mai 2019 reichte er ein ergänzendes Beweismittel zu den Akten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 22. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um amtliche Verteidigung, unter Kostenfolge. Hierauf liess A____ am 27. Mai 2019 replizieren und Advokat [...] reichte eine Kostennote zu den Akten.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gemäss Haftantrag vom 2. April 2019 vor, er sei am 1. April 2019 mit dem Tram Nr. 3 von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Zollkontrolle sei in einer vom Beschwerdeführer mitgeführten Laptoptasche ein in einer Trennwand eingenähter Vakuumbeutel, beinhaltend netto 213,7 Gramm Kokain, gefunden worden. Der Wirkstoffgehalt, berechnet als Hydrochlorid, belaufe sich gemäss späterer Auswertung auf 82,9 % +- 5,6 %.

2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde die bereits im Vorverfahren zu Protokoll gegebene Darstellung, er sei an einem Bahnhof in Paris von einer fremden Person angesprochen worden, die ihm angeboten habe, die fragliche Laptoptasche für ein Entgelt von EUR 200.– nach Basel zu transportieren. Dies habe er nichtsahnend getan. Er habe in die Tasche geschaut, jedoch keinen Inhalt feststellen können. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass an dem Paket mit den Betäubungsmitteln keine DNA von ihm gefunden worden sei und dass seine Hände keine Kokainspuren aufgewiesen haben. Nichtsdestotrotz sei unbestritten, dass ein dringender Tatverdacht vorliege (act. 2).

Der Beschwerdeführer hat den dringenden Tatverdacht zugestanden. Damit erübrigt sich eine summarische Überprüfung der Beweislage durch die Beschwerdeinstanz. Es ist auf die zutreffenden zwangsmassnahmengerichtlichen Erwägungen zu verweisen, nach welchen es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer eine angeblich leere Laptoptasche gegen ein Entgelt über eine Landesgrenze verbringen sollte und dabei nicht zumindest hätte erahnen müssen, dass er sich als Kurier betätigte. Für eine solche Tätigkeit sprächen auch seine rege Reisetätigkeit vor der Anhaltung und der Umstand, dass er gleich drei Mobiltelefone mit sich geführt habe (act. 1). Ergänzend rechtfertigt sich der Hinweis, dass an den Schuhen des Beschwerdeführers Spuren von Kokain gefunden worden sind, die gemäss dem forensisch-chemischen Gutachten des IRM Basel vom 9. April 2019 am ehesten durch die Hände des Trägers dorthin gelangt sind.

Damit ist der dringende Tatverdacht zu bejahen.

Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.

3.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen; zuletzt: BGer 6B_174/2019 vom 3. Mai 2019 E. 3.1).

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei belgischer Staatsangehöriger mit [...] Wurzeln. Er weise weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht einen Bezug zur Schweiz auf. Aufgrund der qualifizierten Menge an Kokain, habe er mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu rechnen. Sein Versprechen, sich im Falle seiner Freilassung dem Verfahren zu stellen und von Belgien hierher zu kommen, erscheine angesichts dessen als zweifelhaft. Es sei nicht ersichtlich, was er zu gewinnen hätte, wenn er sich dem zu erwartenden Gerichtsverfahren stellen würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die theoretische Möglichkeit der rechtshilfeweisen Strafverfolgung der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstehe (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft weist stellungnahmeweise darauf hin, die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers erschienen als sehr lose und bestünden ausschliesslich ins Ausland (Belgien bzw. [...]). Das vom Beschwerdeführer behauptete Interesse, in Belgien sein Studium fortzusetzen, spreche eher für denn gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr, da er sich angesichts des drohenden Ausschlusses bei Scheitern der Prüfungen vertieft diesem Kurs würde widmen müssen. Weiter sei davon auszugehen, dass sich das Gericht bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein persönliches Bild des Beschwerdeführers verschaffen werde, da er ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln bestreite. Seine Anwesenheit sei deshalb zu sichern. Daran vermöge auch die inzwischen angekündigte Anklageerhebung (Art. 318 StPO) nichts zu ändern. Schliesslich drohe ihm eine Landesverweisung (Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB), was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen zusätzlichen Fluchtanreiz setze (act. 6).

3.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, er sei in Belgien als Student eingeschrieben und habe ein grosses Interesse am Abschluss seines Studiums. Unter keinen Umständen würde er sich dem Verfahren entziehen und seinen Aufenthaltsstatus in Europa durch eine Rückkehr in [...] gefährden. Der Beschwerdeführer habe bei Abschluss seiner Ausbildung gute Aussichten auf eine Anstellung und wolle in Belgien verbleiben, wo er integriert sei, zwei Kinder habe und Arbeitslosengelder erhalte, mit denen er sein Studium finanziere. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und es sei mit einer bedingten Strafe zu rechnen, weshalb er kein Interesse daran haben könne, sich einer bedingt ausgesprochenen Strafe zu entziehen (act. 1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 sei ihm schliesslich die Anklageerhebung in Aussicht gestellt worden (act. 5). Somit sei seine weitere Anwesenheit im Untersuchungsverfahren entbehrlich, was die Fluchtgefahr dahinfallen lasse.

3.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen eigenen Angaben in [...] geboren und im Alter von 24 Jahren nach Belgien eingereist, wo er ein Asylgesuch stellte, welches gutgeheissen wurde. Unterdessen ist er belgischer Staatsbürger. In Belgien übte er verschiedene Erwerbstätigkeiten aus und begann zwei Studiengänge, von denen er einen aufgab und sich im anderen aktuell im zweiten Jahr befindet. Der Beschwerdeführer ist weiter nicht verheiratet, Vater von zwei Kindern im Alter von einem und acht Jahren, die bei ihren Müttern in Belgien leben. Er finanziert sein Leben und sein Studium durch Arbeitslosenunterstützung. Voraussetzung hierfür sei, dass er einer monatlichen Meldepflicht nachkomme (Befragung zur Person vom 11. April 2019).

Was der Beschwerdeführer vorbringen lässt, genügt nicht, um die Annahme von Fluchtgefahr zu entkräften. Zunächst ist festzuhalten, dass er als belgischer Staatsangehöriger nicht in die [...] reisen müsste, um sich der Strafverfolgung in der Schweiz zu entziehen. Eine Auslieferung ist ausgeschlossen (vgl. Art. 1 des Vertrages zwischen der Schweiz und Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 13. Mai 1874 [SR 0.353.917.2]). Inwiefern er durch eine allfällige Flucht seinen Verbleib in Europa aufs Spiel setzen würde, ist nicht ersichtlich. Wenn überhaupt, so diente eher eine allfällige strafrechtliche Verurteilung wegen des Betäubungsmitteltransports als Anknüpfungspunkt für weitere Rechtsnachteile im Heimatland und nicht die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Sodann weisen die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass sämtliche familiären und wirtschaftlichen Bezugspunkte des Beschwerdeführers in Belgien oder [...] liegen, woraus sich schliessen lässt, dass er nach seiner Freilassung aus der Schweiz ausreisen würde. Bestätigt wird diese Vermutung dadurch, dass der Beschwerdeführer selbst darauf verweist, sich im Juni 2019 zwingend nach Belgien begeben zu müssen, um dort Prüfungen zu absolvieren.

Bei dieser Ausgangslage setzte die Verneinung der Fluchtgefahr konkrete Anhaltspunkte voraus, die es als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich der Beschwerdeführer zu weiteren Verfahrenshandlungen zurück in die Schweiz begeben würde. Die von der Verteidigung betonte Wichtigkeit für den Beschwerdeführer, seine Ausbildung möglichst reibungslos fortzusetzen und sein Interesse an der Teilnahme an den für Juni 2019 anberaumten Prüfungen zielen primär auf eine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft ab (vgl. hierzu E. 4.3). Das Ablegen der Examen bietet jedoch keine Gewähr dafür, dass er sich den hiesigen Behörden danach wieder zur Verfügung stellen wird. Nach der Rückkehr in sein soziales Umfeld und der Fortsetzung der Ausbildung ist umso weniger ersichtlich, was ihn dazu bewegen würde, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei welchem ihm eine Freiheitsstrafe von jedenfalls mehr als einem Jahr (in Anbetracht der beträchtlichen Menge Kokains von hohem Reinheitsgrad mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wohl zumindest nicht gänzlich bedingt vollziehbar) mit anschliessender Landesverweisung droht. Das Argument der Ausbildungssituation vermag die Fluchtgefahr insofern nicht abzumildern, sondern im Gegenteil eher zu verstärken. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aus der bisherigen Haft seine Lehren gezogen und es sei „ihm ein Anliegen, dem Richter seinen Standpunkt zu erklären und dieser Geschichte ein Ende zu setzen“ (act. 8) lässt dies eine Rückkehr in die Schweiz nicht als realistisch erscheinen. Andere Motive, sich den Schweizerischen Justizbehörden zu stellen, sind schlechterdings nicht greifbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Das Risiko eines nicht gänzlich bedingten Vollzugs der zu erwartenden Freiheitsstrafe und die Untertauchensgefahr machen ein freiwilliges Erscheinen vor dem Gericht vielmehr unwahrscheinlich.

Damit ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

3.4 Der Beschwerdeführer bezieht sich verschiedentlich auf eine Erwägung der Verfügung vom 10. Mai 2019, nach welcher allenfalls die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung im Betrag von EUR 5‘000.– ein genügend hoher Anreiz zu sein scheine, dass der Beschwerdeführer einer gerichtlichen Vorladung Folge leisten würde. Eine Haftentlassung würde jedoch erst nach der Anklageerhebung in Frage kommen.

Dem Haftentlassungsgesuch vom 30. April 2019 lässt sich kein Antrag, auch nicht als Eventualantrag, auf Anordnung von Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 ff. StPO, insbesondere auf Entlassung gegen Kaution, entnehmen. Ein Blick auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung erhellt, dass das Zwangsmassnahmengericht auch keine solchen, insbesondere noch keine Sicherheitsleistung, angeordnet hat. Dem betreffenden Begründungselement kommen folglich keine Rechtswirkungen zu, namentlich bewirkt es keine Beschwer für den Verfügungsadressaten und es ist folgedessen auch keiner Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zugänglich. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Mitteln der öffentlichen Hand lebt und offenbar ohnehin nicht in der Lage ist, eine Kaution zu leisten und eine solche auch nicht anbietet.

4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1, 128 I 149 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz erwägt, die verfügte Haftdauer von 12 Wochen erscheine angesichts der angedrohten Mindeststrafe von einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verhältnismässig. Ob es zutreffe, dass der Beschwerdeführer wegen der Inhaftierung seine Ausbildung allenfalls nicht fortsetzen könne, lasse sich den eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit entnehmen. Doch selbst wenn er die verpassten Examen nicht nachholen könne, sei das Interesse an einer geordneten Strafverfolgung höher zu gewichten (act. 1).

4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe verschiedene Beweismittel ins Recht gelegt, aus denen hervorgehe, dass er in Brüssel ein Studium absolviere und im Juni 2019 die Abschlussprüfungen anstünden. Es sei davon auszugehen, dass ihm im Falle des Verpassens der Ausschluss drohe, da ein Studienjahr lediglich zwei Mal wiederholt werden könne und er das zweite Jahr bereits zum zweiten Mal absolviere. Zudem sei ihm bereits im ersten Jahr ausserordentlicherweise ein dritter Versuch gewährt worden. Das Interesse des Beschwerdeführers, seine Ausbildung fortzusetzen, überwiege jenes an einer geordneten Strafverfolgung. Er werde dadurch in die Lage versetzt, ohne staatliche Unterstützung zu leben, was auch seinen Kindern zu Gute komme. Umgekehrt würde seine Lage dadurch erschwert, dass er durch die fortgesetzte Untersuchungshaft seine Wohnung verlieren werde.

4.3 Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er an der von ihm genannten Schule immatrikuliert ist, im Juni 2019 Prüfungen anstehen und dass er im Falle des Fernbleibens möglicherweise aus dem Studiengang ausscheiden könnte (act. 2).

Bei der Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen ist primär zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG zum Vorwurf gemacht wird. Die transportierte Menge von 213.7 Gramm Kokain ist für einen Einzeltransport nicht gering. Der Wirkstoffgehalt von 82.9 % +- 5.6 % macht deutlich, dass der Stoff zur weiteren Streckung bestimmt war und die getroffenen Vertuschungsmassnahmen (eingenähter Vakuumbeutel) deuten bereits auf eine professionelle Vorgehensweise hin. Neben dem relativ schweren Deliktsvorwurf gestaltet sich auch die Verdachtslage als einigermassen intensiv. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer das Wissen um seine Mitwirkung am Betäubungsmitteltransport. Schon anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 5. April 2019 gestand er indes zu, er habe gewusst, dass es illegal sei, wenn ihm jemand Geld für den Transport einer leeren Tasche gebe. Gemäss seinen an der Einvernahme vom 24. April 2019 getätigten Depositionen wollte der Beschwerdeführer ursprünglich von Paris nach Genf reisen, liess sich dann aber am Bahnhof von einem Fremden dazu überreden, stattdessen die angeblich leere Laptoptasche für ein bescheidenes Entgelt nach Basel zu transportieren und dies nicht über die direkte Verbindung mit einem TGV, sondern über die französische Agglomerationsgemeinde St. Louis und anschliessend mit dem Tram in Richtung der Basler Innenstadt. Die unbekannte Person, von der der Beschwerdeführer selbst keine Kontaktangaben besessen habe, hätte ihn im Tram telefonisch kontaktieren und ihm weitere Anweisungen erteilen sollen, sodass er sein eigentliches Ziel angeblich noch gar nicht kannte. Einen solchen Sachverhalt einzig auf den guten Glauben des Beschwerdeführers abzustützen, erscheint deutlich zu kurz gegriffen. Der Verdacht, dass er sich wissentlich im grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehr betätigt hat, ist nicht leicht aufzuwiegen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass im Juni 2019 seine Abschlussprüfungen anstehen, dass er bereits den zweiten Versuch absolvieren würde und dass ihm ein dritter Versuch möglicherweise nicht gestattet würde. Er war sich weiter darüber im Klaren, dass die Ausrichtung von Arbeitslosengeld von der Befolgung einer Meldepflicht abhängt und dass sowohl seine Mietzahlungen als auch seine übrigen finanziellen Verpflichtungen davon abhängen. Nichtsdestotrotz liess er sich nach der gegenwärtigen Verdachtslage für den Kurierdienst gewinnen und ging die im internationalen Betäubungsmittelverkehr notorisch erhöhten Risiken ein.

Das öffentliche Interesse an der geordneten Durchführung des Strafverfahrens konkretisiert sich vorliegend in der Durchführung einer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 343 Abs. 3 StPO) sowie gegebenenfalls im Berufungsverfahren. Die Befragung des Beschwerdeführers wird angesichts der Bestreitung (zumindest) des subjektiven Tatbestands vorausgesetzt und liesse sich auch durch ein Abwesenheitsverfahren nicht hinreichend kompensieren – sofern sich ein solches überhaupt als zulässig erwiese (vgl. Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO). Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr kann das Verfahren ohne die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft materiell nicht zu einem Abschluss gebracht werden. In Würdigung der genannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Fortsetzung der Strafuntersuchung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner Ausbildung in Belgien, zumal nicht endgültig entschieden ist, dass er nicht doch zu einem weiteren Examensversuch zugelassen würde.

Unter dem Gesichtspunkt ihrer Dauer erweist sich die verfügte Untersuchungshaft von insgesamt 12 Wochen ab dem 1. April 2019 als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), weshalb die Untersuchungshaft nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe rückt. Das Vorverfahren dürfte sich durch die bereits angekündigte Anklageerhebung seinem baldigen Abschluss nähern. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid diesbezüglich auch nicht beanstandet.

Damit erweist sich die bis zum 28. Juni 2019 verfügte Untersuchungshaft als verhältnismässig und die Beschwerde ist in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs abzuweisen.

5.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für weitere Entlassungsgesuche eine einmonatige Sperrfrist bis zum 9. Juni 2019 gesetzt, ohne dies näher zu begründen. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Sperrfrist als rechtmässig, hat hierzu aber keine näheren Ausführungen gemacht.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Sperrklausel handle es sich um eine Ausnahmeklausel, von der äussert zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Sie erweise sich als zulässig, wenn aus querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf vermieden werden solle, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass im kommenden Monat wesentliche Veränderungen eintreten könnten, die ein weiteres Haftentlassungsgesuch rechtfertigen würden (act. 2).

5.3 Die inhaftierte Person hat einen Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft jederzeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ergibt sich daraus zwar das Recht, in jedem Verfahrensstadium ein Haftentlassungsgesuch zu stellen; eine richterliche Haftprüfung hat aber nur in den Grenzen des Rechtsmissbrauchsverbotes zu erfolgen (BGE 126 I 26 E. 2, 123 I 31 E. 4c). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung betreffend die erstmalige Anordnung der dreimonatigen Untersuchungshaft vom 5. April 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Zwar hat er bereits nach weniger als vier Wochen, am 30. April 2019, erstmals ein Haftentlassungsgesuch gestellt, von einer missbräuchlichen Rechtsausübung kann indessen nicht die Rede sein.

Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 15. Mai 2019 die Anklageerhebung angekündigt und eine Beweisantragsfrist bis zum 23. Mai 2019 angesetzt worden (Art. 318 StPO). Er hat in seiner Beweiseingabe vom 16. Mai 2019 unterstrichen, dass keine weiteren Verfahrenshandlungen geplant seien (act. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er die entsprechende Frist hat verstreichen lassen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, dürfte die Anklage in Kürze beim Strafgericht eingehen, womit die Untersuchungshaft hinfällig wird und die Staatsanwaltschaft um die Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen hätte (Art. 229 Abs. 1 StPO). Im Verfahren auf Anordnung von Sicherheitshaft könnte sich der Beschwerdeführer unbesehen der Sperrfrist einlässlich zu sämtlichen Aspekten des Freiheitsentzugs äussern, was ein eigenständiges Haftentlassungsgesuch im näheren zeitlichen Kontext hinfällig erscheinen liesse (Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Art. 227 Abs. 3 StPO). Darüber hinausgehend gelangt die Sperrfrist in Kürze an ihr Ende, sodass der Beschwerdeführer dadurch keiner weiteren Beschwer ausgesetzt ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es stellt sich die Frage, ob er von der Kostenauflage zu befreien ist.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2 Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt und das Kriterium der Aussichtslosigkeit ist angesichts der in Haftbeschwerdeverfahrenen gebotenen Zurückhaltung zu verneinen. Damit ist die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren.

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Der mit Honorarnote vom 27. Mai 2019 geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 20 Minuten erscheint angemessen. Er wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 28.10. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer auf CHF 1‘494.80, ausmachend CHF 115.10. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 1‘609.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘466.70 und ein Auslagenersatz von CHF 28.10 zuzüglich MWST von CHF 115.10 (7,7 % auf CHF 1‘494.80), ausmachend CHF 1‘609.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

27

Gerichtsentscheide

11