Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.35
ENTSCHEID
vom 5. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Mai 2019
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Verfahrens-Nr. [...]). Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Februar 2019 aufgrund eines Ausschreibens im RIPOL vom 7. Dezember 2018 in Zürich festgenommen und am 14. Februar 2019 nach Basel überführt. Am 15. Februar 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. Mai 2019, Untersuchungshaft. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr als gegeben. Am 7. Mai 2019 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Haftverlängerungsantrag um weitere 8 Wochen unter Angabe des Haftgrundes Fluchtgefahr. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 21. Juni 2019, verlängert. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte neben einem dringenden Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie ihre sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als Prozessbeistand zu gewähren und dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 22. Mai 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen und beantragt, die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sei nicht zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt folgender Tatvorwurf zugrunde: Die Beschwerdeführerin soll am 26. Oktober 2018 in der Liegenschaft [...] in Basel einer Konkurrentin (einer Prostituierten genannt B____) im Streit um einen Kunden einen Teil der Lippe abgebissen haben. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin selbst habe sie der Prostituierten B____, nach einem angeblichen tätlichen Angriff durch diese, mit einer Glasscherbe eines abgebrochenen Aschenbechers ins Gesicht geschlagen. Zudem werden der Beschwerdeführerin diverse Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorgeworfen.
4
4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; vgl. zum Ganzen AGE HB.2019.29 vom 14. Mai 2019 E. 2.1).
4.2 Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid gestützt im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Opfers, auf die Patientenakten und das rechtsmedizinische Gutachten, einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf schwere, eventuell einfache Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das AIG. Präzisierend merkte sie an, dass im vorliegenden Fall wohl eher von einer einfachen als von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden müsse.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der dringende Tatverdacht einer schweren Körperverletzung habe sich mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten (mit Verweis auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 30. April 2019; 1.2. a), die teils unmöglichen und unglaubhaften Aussagen des Opfers sowie die aktuellen Erkenntnisse der Einvernahme vom 6. Mai 2019 (mit Verweis auf die Fototafel vom 6. Mai 2019) nicht weiter erhärtet. Das Opfer sei nicht arg und bleibend entstellt worden. Vielmehr sei die verletzte Lippe konkret gut verheilt und das fehlende Stück habe mittels Behandlung repariert resp. rekonstruiert werden können. Damit bleibe lediglich der Tatverdacht auf einfache Körperverletzung bestehen. Zu dieser Einschätzung sei auch das Zwangsmassnahmengericht im streitgegenständlichen Entscheid – wenn auch mit der vagen Formulierung, dass im vorliegenden Fall wohl eher von einer einfachen als von einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne – gekommen. Gleichwohl führe das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid aus, es bestehe ein dringender Tatverdacht in Bezug auf schwere, eventuell einfache Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Dabei verweise es pauschal auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Opfers, die Patientenakten sowie das rechtsmedizinische Gutachten, ohne Bezug auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 30. April 2019 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft zu nehmen. In der genannten Stellungnahme (act. 3 des vorliegenden Verfahrens) hatte die Beschwerdeführerin bereits geltend gemacht, der positive Heilungsverlauf der Verletzung der Lippe lasse den Tatverdacht nicht mehr auf eine schwere Körperverletzung als Verbrechen, sondern auf eine einfache Körperverletzung als Vergehen zu, die im Übrigen möglicherweise in Notwehr oder in Notstand zu Gunsten des Freiers C____ begangen worden sei. Zudem seien die Aussagen des Opfers bei weitem nicht so glaubwürdig, wie dies die Staatsanwaltschaft darstelle. Eine allfällige Strafe wegen einfacher Körperverletzung, verschärft durch die AlG-Delikte, liege mit Blick auf die weiteren Tatumstände der Notwehr oder möglicherweise Notstand nur noch in dem Ausmass vor, wie sie die Beschwerdeführerin mit der Untersuchungshaft bereits abgesessen habe.
4.4 Nach dem Gesagten anerkennt die Beschwerdeführerin den dringenden Tatverdacht auf eine einfache Körperverletzung (Beschwerde vom 15. Mai 2019, B.I.4). Auch die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) werden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 15. Februar 2019, S. 2, Plädoyer der Verteidigung). Bestritten wird einzig der dringende Tatverdacht einer schweren Körperverletzung. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ist nicht abschliessend zu entscheiden, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0) oder der (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt. Nach der unter E. 4.1 dargestellten Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Erforderlich ist lediglich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Dies ist jedenfalls für die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu bejahen. Auch die Beschwerdeführerin anerkennt den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht. Gestützt auf die Aussage von C____ vom 15. Mai 2019 (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2019) könnte allerdings auch von einem dringenden Tatverdacht einer einfachen Körperverletzung hinsichtlich der Verletzungen an Stirn und Nacken sowie an der Schulter und einer versuchten schweren Körperverletzung bezüglich der Lippe ausgegangen werden. Gemäss dieser Aussage soll sich der Streit über ca. 1,5 Stunden erstreckt haben (vgl. Einvernahmeprotokoll C____ vom 15. Mai 2019, S. 13 f.). Dabei habe ihm das Opfer zunächst „die Verletzungen an Stirn, Nacken und Schulterblatt“ an der Zimmertür gezeigt und erst nach weiteren Provokationen seitens der Beschwerdeführerin resp. Streitereien zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin sei „die grosse Verletzung an der Lippe“ gekommen (vgl. Einvernahmeprotokoll C____ vom 15. Mai 2019, S. 12). Selbst wenn es schliesslich „lediglich“ zu einem Schuldspruch wegen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB käme, wäre diese aufgrund des Vorgehens (Biss oder Verletzung mittels Glasscherben) und der zugefügten Verletzung (Verlust eines Stücks der Lippe) nicht am unteren Rand des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) anzusiedeln.
Der erforderliche dringende Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist damit nach wie vor gegeben.
Die Vorinstanz hat als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen.
5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Auch bei einer zu befürchtenden Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1).
5.2 Die Vorinstanz hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von [...] und lebe gemäss eigenen Angaben in [...], ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Sie habe ausser ins Milieu keinen erkennbaren Bezug zur Schweiz. Bereits zwei Tage nach dem Vorfall sei die Beschwerdeführerin aus der Schweiz ausgereist, um sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Bei einer Entlassung sei deshalb umso mehr mit einem sofortigen Untertauchen und einer Absetzung ins Ausland zu rechnen, zumal die Beschwerdeführerin auch über mehrere Identitäten und Alias-Namen verfüge. Dass sie im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen habe, sei als zusätzlicher Fluchtanreiz zu werten. Eine Flucht würde die Durchführung des Strafverfahrens verunmöglichen, weshalb ihre Greifbarkeit für das weitere Verfahren nur mit Haft sichergestellt werden könne. Taugliche Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich.
5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, ausser ins Milieu keinen anderen erkennbaren Bezug zur Schweiz zu haben. Vielmehr bringt sie vor, ihre Motivation für die Haftentlassung liege in ihrem Wunsch, zu ihrem 8-jährigen Sohn und ihrer Familie in Spanien ([...]) zu gehen. Sie garantiere, für die Gerichtsverhandlung zurückzukommen. Dabei könne als Zustelladresse jene ihres amtlichen Verteidigers dienen.
5.4 Die Frage, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschwerdeführerin dem Gericht für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss oder ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass das Gericht ohne Anhörung der Beschwerdeführerin über den Fall urteilen kann. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – von der Hauptverhandlung dispensiert werden könnte. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Opfers und der Beschwerdeführerin widersprechen. Damit wird eine Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung unabdingbar sein. Insofern hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht entschieden, dass die Beschwerdeführerin für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss. Ferner macht die Beschwerdeführerin Notwehr oder Notstand zu Gunsten von C____ geltend, was aufgrund der Aussagen von C____ allerdings eher zu verneinen ist. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch das Opfer und/oder C____ im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals angehört werden. Gesamthaft betrachtet ist die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung damit unverzichtbar. Mit Blick auf den fehlenden Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz und die bereits einmal erfolgte Absetzung ins Ausland erscheint nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin für die Gerichtsverhandlung tatsächlich zurückkommen würde. Somit ist die Fluchtgefahr als Haftgrund zu bejahen.
Bildet Fluchtgefahr den einzigen Haftgrund, könnte dieser durch die Leistung einer Kaution, die so hoch angesetzt werden müsste, dass sie das Erscheinen gewährleistet, abgewendet werden. Mangels entsprechender finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin fällt eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme der Untersuchungshaft allerdings ausser Betracht (vgl. dazu BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5) und war dementsprechend bis anhin auch kein Thema im vorliegenden Verfahren.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2 E. 282). Auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten. Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (BGer 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.5.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen AGE HB.2017.27 vom 18. Juli 2017 E. 5.2).
6.2 Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid hat die Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung im Rahmen des bestehenden Tatverdachts mit einer Strafe zu rechnen, deren Höhe die Dauer der verbüssten und der neu verfügten Haft übersteigen wird.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vor dem Hintergrund der fehlenden Vorstrafen sei im Falle einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, verschärft durch AIG-Delikte, nicht mit einer derart empfindlichen Strafe zu rechnen, wie es die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft – die wohl von einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe ausgingen – täten. Vielmehr sei mit Blick auf die weiteren in Frage kommenden Strafzumessungskriterien, wie die Mitverantwortung des Opfers an der Auseinandersetzung sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls verletzt worden sei, mit einer geringeren Strafe zu rechnen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um 6 Wochen sei daher unverhältnismässig. Es drohe Überhaft, indem die bereits verbüsste und verlängerte Untersuchungshaft die zu erwartende Strafe übersteige. Keine Rolle spiele in dieser Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin noch Reisedokumente beschaffen müsse. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Verfahren werde nicht weiter benötigt. Sie müsse sich um ihren in Spanien und zwischenzeitlich von Bekannten betreuten Sohn kümmern. Im Falle einer Verurteilung im Rahmen des effektiv bestehenden Tatverdachts (einfache Körperverletzung und AIG-Delikte) erweise sich jede weitere Haft als unverhältnismässig.
6.4 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 12. Februar 2019 in Haft. Angesichts der Schwere der dem Opfer zugefügten Verletzungen wird auch im Falle eines Schuldspruchs „bloss“ wegen einfacher Körperverletzung mit einer Strafe zu rechnen sein, die mit Sicherheit über der Dauer der bis zum Ablauf der angeordneten Haft von gut 4 Monaten liegt. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführerin neben der resp. den Körperverletzungen noch diverse Verstösse gegen das AIG (konkret alles Vergehen) vorgeworfen und in die Anklage einbezogen werden. Die Beschwerdeführerin erwartet somit eine mehrmonatige Freiheitsstrafe. Ob diese bedingt oder unbedingt ausgefällt werden wird, spielt für die Frage der Verhältnismässigkeit gemäss der unter E. 6.1 genannten Rechtsprechung keine Rolle. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] zu gewähren.
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 ist vorliegend nicht von einer von vornherein aussichtslosen Beschwerde auszugehen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aktenkundig, die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] ist ihr daher zu gewähren.
7.3 Dem amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar auszurichten. Er hat dem Gericht keine Kostennote zugehen lassen, so dass sein Zeitaufwand zu schätzen ist. Angesichts der recht knapp gehaltenen Beschwerde ist von einem Aufwand von 4 Stunden auszugehen, welche praxisgemäss mit CHF 200.– pro Stunde zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).