Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.34
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Mai 2019
betreffend Haftentlassung nach der Konfrontationseinvernahme
Sachverhalt
Im Anschluss an eine Schlägerei mit Messereinsatz in den Morgenstunden des 14. April 2019 vor dem Club B____ wurde A____ (Beschwerdeführer) mit stark blutenden Verletzungen am Hals und am rechten Bein vorgefunden und in das Universitätsspital Basel gebracht. Kurze Zeit später wurde auch C____ mit Stich- und Schnittverletzungen in das Universitätsspital Basel eingeliefert. Die Kantonspolizei kontrollierte insgesamt etwa 115 Personen. Das Messer wurde nicht aufgefunden.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. April 2019 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verfügt. Im Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung (HB.2019.26) wurde die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Bericht des Amtsarztes vom 26. April 2019 bestätigt.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Haftentlassung, sobald die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und C____ sowie drei weiteren Personen durchgeführt worden sei. Die Konfrontationseinvernahme wurde am 7. Mai 2019 durchgeführt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.
Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2019 an und beantragt, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als dem Hauptantrag auf sofortige Entlassung nicht stattgegeben wurde. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei bzw. gewesen sei, dass er durch die Untersuchungshaft unverhältnismässige Nachteile für seine Arbeitsstelle erlitten habe und dass die Kollusionsgefahr mit der inzwischen abgeschlossenen Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2019 abgeschlossen sei und nicht wieder aufleben könne. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Mit der angefochtenen Verfügung verfügte das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen die Haftentlassung. Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Mai 2019 auf freiem Fuss. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Grundsätzlich wird dafür ein aktuelles praktisches Interesse vorausgesetzt. Dieses ist gegeben, wenn die Zwangsmassnahme noch besteht; es fehlt in der Regel, wenn die Zwangsmassnahme aufgehoben wurde. Auf Rechtsmittel ist diesfalls nur ausnahmsweise einzutreten, wenn die Vorbringen später nicht mehr überprüft werden könnten (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13).
Gegen den Beschwerdeführer läuft weiterhin ein Strafverfahren, bei dessen Abschluss seine Beanstandungen in einem koordinierten Endentscheid behandelt werden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer späteren Prüfung entgegenstünden und ein Absehen vom Grundsatz des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist angesichts der bereits erfolgten Entlassung offensichtlich aussichts- und nutzlos. Der Beschwerdeführer hat bereits gegen die Haftanordnung ein Rechtsmittel eingelegt und diese Argumente in seinem Haftentlassungsgesuch wiederholt. Das Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung wurde infolge Gegenstandslosigkeit eingestellt. Die summarische Prüfung seiner Argumente mit Blick auf den Kostenentscheid hat ergeben, dass die Untersuchungshaft rechtmässig war. Die medizinischen Bedenken wurden abgeklärt. Der Amtsarzt hat mit Bericht vom 26. April 2019 die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. AGE HB.2019.26 vom 24. Mai 2019).
Auf die vorliegende Beschwerde kann mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt eine Gebühr von CHF 300.–. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Nebenverfahren kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht bewilligt werden (vgl. AGE HB.2019.26 vom 24. Mai 2019 E. 2.3 sowie BES.2018.123 vom 25. September 2018, BES.2018.30 vom 9. April 2018, BES.2017.147 / HB.2017.40 vom 8. Januar 2018, HB.2016.5 vom 17. März 2016).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).