Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.3
ENTSCHEID
vom 21. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Dezember 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 4. Februar 2019
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 21. Dezember 2018 wegen des Verdachts auf Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung sowie Beschimpfung vorläufig festgenommen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht am 24. Dezember 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 4. Februar 2019 Untersuchungshaft angeordnet hat. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts hat der Beschwerdeführer am 2. Januar 2019 persönlich Beschwerde erhoben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Januar 2019 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2019 durch seinen Rechtsvertreter eine Replik einreichen lassen (unter Aufrechterhaltung des Antrags auf Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie einem Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren) und diese am 18. Januar 2019 persönlich ergänzt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Abend des 21. Dezember 2018 in das Fahrzeug von C____, der mit D____ (der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Mutter der gemeinsamen Tochter) im Wagen sass, gefahren zu sein. Der Beschwerdeführer behauptet auch im Beschwerdeverfahren, dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt habe. C____ und D____ machen demgegenüber geltend, dass der Beschwerdeführer absichtlich in ihr Auto gefahren sei, nachdem er sie beide (sowie das familiäre Umfeld von C____) zuvor telefonisch beschimpft und bedroht habe. Ihre Angaben werden gestützt durch die Aussagen von E____ und F____, denen zufolge der Beschwerdeführer mit hoher respektive erhöhter Geschwindigkeit frontal nach links gegen das Fahrzeug von C____ gezogen und in dieses hineingefahren sei. Beide stufen das Manöver als eine mit Absicht herbeigeführte Kollision ein. Gemäss Aussagen von E____ habe der Beschwerdeführer davor auch nicht gebremst. Die Fotoaufnahmen von der Endstellung der Autos sprechen ebenfalls für diese Version, umso mehr als der Beschwerdeführer keine vernünftige Erklärung liefern kann, weshalb er auf dem Wendeplatz plötzlich nach links gefahren sein soll, zumal er kein technisches Versagen am Auto geltend macht. Der dringende Verdacht auf eine vorsätzlich herbeigeführte Kollision ergibt sich im Übrigen auch aus einer Aussage des Vaters von D____ (G____) anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2019. Dieser führte dabei aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm extra erkundigt, wo seine Tochter sei. Er habe diesem mitgeteilt, dass die Tochter nicht bei ihrer Mutter, sondern bei einer Freundin derselben sei. Die vermeintlich als Entlastung gedachte Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 2. Januar 2019, er würde nicht absichtlich in ein Auto fahren, in welchem sich seine Tochter befinden könnte, entpuppt sich vor diesem Hintergrund als Bumerang. Der Hinweis von G____ deutet vielmehr auf ein planmässiges Vorgehen hin. Dazu kommt, dass G____ im Rahmen seiner Einvernahme ebenfalls ausführte, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, den Unfall vorsätzlich herbeigeführt zu haben.
3.2.2 Zu den ihm vorgehaltenen Drohungen und Beschimpfungen äussert sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2018 nicht. Indes hat er in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 24. Dezember 2018 Beschimpfungen bzw. Beleidigungen zugegeben. Dass er seine Frau vor der Kollision mehrfach anrief, wird durch den entsprechenden Nachweis auf ihrem Mobiltelefon bestätigt. Ausserdem geht daraus hervor, dass er sie beschimpfte. Schliesslich bestätigt das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2018 eine Verletzung am Jochbein von C____, dem der Beschwerdeführer im Nachgang der Kollision einen Faustschlag ins Gesicht verabreicht haben soll.
3.2.3 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten bestehen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte, die den Tatverdacht bezüglich Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung sowie Beschimpfung belegen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte damit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen.
4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2
4.2.1 Seit der zur Diskussion stehenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Dezember 2018 wurde mit G____ eine weitere Person (formell) einvernommen. Indes fanden bis jetzt noch keine Konfrontationen des Beschwerdeführers mit den ihn belastenden D____, C____ und G____ statt. Bis diese durchgeführt sind, besteht die ernstzunehmende Gefahr, dass der eine absichtliche Kollision nach wie vor bestreitende Beschwerdeführer die zu seinem sozialen Nahraum gehörenden D____, C____ und G____ zu beeinflussen versucht, zumal seine Neigung zu Drohungen durch die SMS-Kommunikation mit C____, aber auch durch die Schilderungen von G____ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2019 ausreichend dokumentiert ist. Dazu kommt als weiteres Indiz der von der Staatsanwaltschaft eingereichte Polizeirapport bezüglich eines Vorfalls aus dem Jahr 2012, anlässlich welchem der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit einem Messer bedroht hat. Dass vom Beschwerdeführer ausgesprochene Drohungen ernst zu nehmen sind, beweist nicht zuletzt die Aussage von C____ in seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2018, wonach er aufgrund der Drohungen ernsthaft Angst bekunde, obwohl er gemäss eigener Aussage 16 Jahre Berufssoldat in der französischen Armee war und sich deshalb wohl durchaus zu wehren weiss bzw. nicht so leicht einzuschüchtern ist.
4.2.2 Die Einvernahmen der Auskunftspersonen E____, F____ sowie H____ sind noch ausstehend. Bezüglich dieser dürfte Kollusionsgefahr indes eher weniger zu bejahen sein, da keine soziale Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihnen besteht.
4.2.3 Insgesamt ist damit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer Personen aus seinem sozialen Nahraum beeinflusst, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Dezember 2018 in Haft. Auf-grund der zur Diskussion stehenden Straftaten (die Strafrahmen reichen gemäss Art. 122, 123, 144, 177 sowie 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 4. Februar 2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt sechs Wochen weit übersteigen wird.
5.3
5.3.1 Das vom Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme ins Feld geführte Annäherungs- und Kontaktverbot des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. Dezember 2018 ist nicht geeignet, der Kollusionsgefahr angemessen zu begegnen. Einerseits betrifft das Verbot bloss die Kontaktaufnahme zu D____, nicht aber zu deren Vater und deren neuem Lebenspartner. Andererseits wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Personen aus seinem Bekanntenkreis anzuweisen, seine Ehefrau bzw. deren Vater und C____ anzugehen und entweder einzuschüchtern oder mit ihnen zu kommunizieren.
5.3.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Annäherungs- und Kontaktverbot wohl nur beschränkt wirksam ist, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdeführer schon vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall in bedrängender Art und Weise per SMS und Telefon auf seine Ehefrau eingewirkt hat. Die Gefahr, dass der offensichtlich äusserst eifersüchtige Beschwerdeführer versuchen wird, trotz Annäherungs- und Kontaktverbot seine Ehefrau mittels SMS, telefonisch oder mit Hilfe anderer elektronischer Medien einzuschüchtern, ist deshalb gross. Eine unverzügliche Reaktion der Behörden könnte eine bereits begangene Kollusion nicht mehr rückgängig machen, was indes nicht in Kauf genommen werden kann.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Hingegen ist dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerde-verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der mit Honorarnote vom 16. Januar 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer, wobei Kopiaturen praxisgemäss (AGE HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 6.2) bloss zu CHF 0.25 pro Stück vergütet werden. Das Honorar ist somit auf CHF 425.20 festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 32.75). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 425.20, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 32.75, insgesamt also CHF 457.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
D____
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).