Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.27, AG.2019.380
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.27

ENTSCHEID

vom 16. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. April 2019

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 26. Juni 2019

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Beschimpfung. A____ befand sich deswegen schon mehrfach in Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam, nämlich vom 25. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018 (Untersuchungshaft), am 7. November 2018 (Polizeigewahrsam), 7. Februar 2019 (Polizeigewahrsam), 3. März 2019 (Polizeigewahrsam), 15. März 2019 (Polizeigewahrsam) und seit dem 18. März 2019 (Untersuchungshaft; angeordnet am 21. März 2019). Am 6. März 2019 hatte der Zwangsmassnahmenrichter noch von der Anordnung einer neuerlichen Untersuchungshaft abgesehen, A____ indessen Auflagen erteilt (Kontakt- und Rayonverbot), damit der an sich als gegeben erachteten Fortsetzungsgefahr begegnet werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach gegen die erteilten Auflagen verstossen hatte, wurde über ihn mit Entscheid vom 21. März 2019 Haft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen angeordnet. Indessen hatte der Zwangsmassnahmenrichter in der Begründung der Haftanordnung die Möglichkeit einer Haftentlassung für den Fall in Aussicht gestellt, dass dem Beschuldigten eine angemessene Wohnform, vorzugsweise betreutes Wohnen, konkret zur Verfügung stehe und auch die erforderliche finanzielle Sicherung (zum Beispiel durch Sozialhilfe) gewährleistet sei. Da sich die Etablierung eines solchen Settings bis zum 17. April 2019 nicht abgezeichnet hatte, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 17. April 2019 eine Verlängerung der Haft um 10 Wochen an.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. April 2019, mit welcher der Beschwerdeführer seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragte. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. April 2019 mit, die Haftentlassung prüfen zu wollen, falls die Verteidigung – wie sie bei der Schlusseinvernahme des Beschuldigten in Aussicht gestellt habe – eine Bescheinigung über einen festen Wohnort für den Beschuldigten sowie dessen Anmeldung bei der Sozialhilfe belegen könne. Innert erstreckter Frist liess die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 7. Mai und 8. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen, weil seitens der Verteidigung kein Beleg über die definitive Anmeldung des Beschuldigten beim Männerwohnheim Basel sowie einer Kostengutsprache durch die Sozialhilfe erfolgt sei. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Dass gegen ihn ein dringender Tatverdacht besteht, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede (Beschwerdebegründung II). Die ihm zur Last gelegten Delikte würden teilweise nicht bestritten. Die Staatsanwaltschaft reichte mit ihrem Haftverlängerungsgesuch im Übrigen den Entwurf der Anklageschrift, datierend vom 9. April 2019, ein, wodurch der Tatverdacht hinsichtlich sämtlicher dort aufgeführter Delikte insgesamt als gegeben zu erachten ist. Es handelt sich, nebst dem Vorwurf der Beteiligung an einem Kokaindeals (Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, grosse Gesundheitsgefährdung), hauptsächlich um Delikte zum Nachteil seines Bruders C____ und seiner Mutter D____ (unter anderem mehrfache Drohung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil seines Bruders; [evtl. mehrfache] einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil seiner Mutter). Weiter werden ihm Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung zum Nachteil der Miteigentümerversammlung [...] und eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr begründet. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose negativ, d.h. ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17), und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

4.2 Dem Beschuldigten wird eine Reihe von Delikten vorgeworfen. Neben dem Betäubungsmitteldelikt stehen Delikte gegen die körperliche Integrität und Freiheit von Familienangehörigen im Vordergrund. So soll er Anfang Dezember 2018 seinem Bruder damit gedroht haben, dessen Sohn umzubringen (Drohung). Am 19. Dezember 2018 soll er seiner Mutter durch einen Kick ein Hämatom am Oberschenkel zugefügt haben (einfache Körperverletzung). Am 27. Dezember 2018 soll er seine Mutter mit dem Tod bedroht haben (Drohung). Am 6. Januar 2019 soll er seiner Mutter einen Schlag ins Gesicht verpasst und ihr gegenüber damit gedroht haben, dass er seinen Bruder umbringen werde (einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeit, Drohung). Am 3. März 2019 soll er – unmittelbar nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam und in Missachtung einer superprovisorischen Massnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt – den Wohnort seiner Mutter aufgesucht und für den Fall, dass sie ihm die Türe nicht öffne, damit gedroht haben, eine Bombe zu legen und seinen Bruder umzubringen (versuchte Nötigung). Am 3. März 2019 soll er zudem auf dem Gartenareal beim Bahnhof St. Johann in Basel einem Gartenhäuschenbesitzer gegenüber damit gedroht haben, eine Bombe zu legen und den Garten in Brand zu setzen (Drohung). Hinzu kommen zahlreiche mutmassliche Hausfriedensbrüche, mehrere Diebstähle und Sachbeschädigungen, zwei Fälle von Hinderung einer Amtshandlung (29. Januar und 17. März 2019) sowie mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (täglich ab 6. Januar 2019, Verstoss gegen Wegweisung und Rückkehrverbot).

Das Zwangsmassnahmengericht verwies in seiner Begründung des angefochtenen Entscheids zur Chronologie der Vorfälle auf die Begründung der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 21. März 2019. Es führte weiter aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 6. März 2019 noch beteuert habe, sich nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam umgehend mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen, um seine Wohnsituation zu regeln, Arbeit zu suchen und seine Mutter und seinen Bruder in Ruhe zu lassen. Ungeachtet des vom Zwangsmassnahmengericht verfügten Annäherungsverbots soll er am 8. März 2019 die Fassade der Liegenschaft am [...], in welcher seine Mutter wohnt, besprayt haben. Am 15. und 17. März habe er erneut das Grundstück des Gartenhäuschens seines Bruders betreten, wo er einen Sachschaden verursacht habe. Weiter habe er zwei geringfügige Diebstähle begangen sowie eine polizeiliche Kontrolle verhindert. Er habe somit trotz des hängigen Strafverfahrens, der ihm drohenden Untersuchungshaft und eines gerichtlichen Kontakt- und Annäherungsverbots weiter delinquiert. Er scheine völlig unbelehrbar zu sein, weshalb zu befürchten sei, dass er im Falle seiner Haftentlassung weitere gleich gelagerte Straftaten begehen würde, solange seine soziale Situation nicht stabilisiert sei. Dadurch würde die Sicherheit seiner Mutter und seines Bruders erneut gefährdet. Weiter würde der Abschluss des Ermittlungsverfahrens verunmöglicht. Die Vorinstanz stellte in Aussicht, dass eine Entlassung aus der Haft erfolgen könne, falls seitens des Männerwohnheims oder einer anderen Institution eine definitive Zusage für seine Aufnahme vorliege.

4.3 Zunächst ist dem Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf dessen Begründung, namentlich die Chronologie der im Raum stehenden Delikte und der wirkungslos gebliebenen Warnungen (Entlassung aus dem Polizeigewahrsam mit Auflagen / Kontakt- bzw. Annäherungsverbot am 6. März 2019), darin zuzustimmen, dass Fortsetzungsgefahr im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Fortsetzungsgefahr ergibt sich weniger aus den beiden Vorstrafen (5. März 2014, Jugendgericht Basel-Stadt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Pornografie; 23. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Verkehrsdelikte) als aus der Frequenz und Art der Delikte, welche Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens sind. Es trifft zwar zu, dass die Vorwürfe, welche seit seiner letzten Entlassung gegen ihn dazugekommen sind, für sich genommen eher Bagatellcharakter haben. Aber sie lassen gelichzeitig erkennen und weiterhin befürchten, dass es beim Beschuldigten eben zu keiner entscheidenden Verhaltensänderung gekommen ist. Bereits am 15. März, und wieder am 18. März 2019 soll er (wie zuvor bereits am 28. Februar, 1. und 3. März 2019) erneut in den Schrebergarten seines Bruders eingebrochen sein, obwohl im am 6. März 2019 ein Verbot auferlegt worden war, sich dem Schrebergarten auf mehr als 100 Meter anzunähern. Dieses irritierende Weitermachen nährt Befürchtungen, dass es eben auch wieder zu schwereren Vorfällen, auch zu Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit, kommen könnte. Konkret sind Delikte gegen die Rechtssphäre seines Bruders und seiner Mutter zu befürchten. Die betroffenen Rechtsgüter früherer mutmasslicher Vergehen waren unter anderem Leib und Leben sowie Freiheit. Es trifft mit anderen Worten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht eben nicht zu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers höchstens „lästig“ sei, dass aber davon keine Gefahr für die Sicherheit anderer ausgeht. Die mutmasslichen Körperverletzungen mögen hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht besonders schwer wiegen; zusammen mit den damit verbundenen Drohungen müsste aber durchaus von Vergehen einer erheblichen Schwere ausgegangen werden, zumal sich Drohungen und Körperverletzungen in ihren Folgen gegenseitig verstärken (z.B. Ernsthaftigkeit der schweren Drohung aus Adressatensicht).

4.4 Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt keine Anschlusslösung für einen sozialen Empfang des Beschuldigten für den Fall seiner Haftentlassung vor. Bestrebungen, eine solche Lösung mitsamt der hierfür erforderlichen Finanzierung zu finden, sind bis dato gescheitert. Es verstösst entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht gegen Treu und Glauben, wenn für die Einlösung der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Haftentlassung eine tatsächlich funktionierende Lösung verlangt wird. Wenn die Bereitschaft einer Institution, den Beschuldigten aufzunehmen, von der Finanzierung durch die Sozialhilfe abhängig gemacht wird, eine solche aber nicht zustande kommt, scheitert die Aufnahme des Beschwerdeführers im Ergebnis. Damit würden im Falle der Haftentlassung aber gerade diejenigen prognostisch ungünstigen Bedingungen weiter herrschen, welche der Fortsetzungsgefahr Vorschub leisten. Von wem die Bemühungen für eine Anschlusslösung ausgegangen sind, ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis sekundär.

Mildere Massnahmen, welche eine Haft abwenden könnten, sind in der dargelegten Konstellation nicht ersichtlich, insbesondere weil der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit nicht an blosse Ermahnungen oder gerichtliche oder polizeiliche Auflagen gehalten hat. Die Dauer der ausgestandenen und nun angeordneten Haft kommt noch nicht in grosse Nähe der im Falle von Schuldsprüchen im Sinne der Anklage zu erwartenden Sanktionshöhe, selbst wenn „nur“ die Delikte, welche im aktuellen Haftantrag aufgeführt wurden, berücksichtigt werden (also auch ohne Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Sollte es zu Schuldsprüchen unter anderem wegen mehrfacher Körperverletzung, Drohungen, Hausfriedensbrüchen und weiteren Delikten kommen, muss der Beschwerdeführer alleine deswegen mit einer Strafe rechnen, die länger dauert als die zur Debatte stehenden Haft. Die angeordnete Haftverlängerung erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als rechtmässig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung einer Gebühr wird aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschwerdeführers abgesehen. Sein Verteidiger wird für den angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Zum Ansatz gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.–. Für das Einreichen der Beschwerdeschrift sowie Bemühungen für eine Unterbringung des Beschwerdeführers im Männerwohnheim, soweit solche im Kontext der Beschwerdeführung unerlässlich und zwingend durch den Rechtsvertreter selbst vorzunehmen waren, erscheint ein Aufwand von knapp sechs Stunden als angemessen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

EMRK

  • Art. 5 EMRK

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 222 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO

Gerichtsentscheide

5