Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.25, AG.2019.330
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.25

ENTSCHEID

vom 30. April 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. April 2019

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 30. Mai 2019

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Übertretungsstrafgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 22. Februar 2019 verhaftet worden war, indes mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2019 wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist, wurde er am 20. März 2019 erneut vorläufig festgenommen. In der Folge wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2019 für die vorläufige Dauer von vier Wochen, das heisst bis zum 19. April 2019, Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sechs Wochen, bis zum 30. Mai 2019, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fortsetzungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 18. April 2019 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Er sei gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 15. April 2019 zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) zu überführen. Zudem sei ihm für das Haftbeschwerdeverfahren die unentgeltlich Verbeiständung mit lic. iur. B____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 24. April 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2019 repliziert. Am 30. April 2019 ging zudem eine diesbezügliche Ergänzung ein.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2

3.2.1 Dem Beschwerdeführer werden verschiedene Delikte zur Last gelegt. Zunächst wird er laut Polizei-Rapport vom 15. Februar 2019 bzw. vom 21. Februar 2019 verdächtigt, sich zwischen dem 4. Februar 2019 und dem 11. Februar 2019 mit Körpergewalt Zugang zu einer Holzhütte [...] verschafft und dort einige Nächte verbracht zu haben. Im Inneren des Hauses soll er mehrere Behältnisse durchsucht und dabei Deliktsgut (vor allem Alkohol) konsumiert haben. Zudem soll er das Haus verwüstet und verunreinigt zurückgelassen haben.

3.2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 23. Februar 2019 an, in dem zur Diskussion stehenden Holzhaus geschlafen und dieses auch verwüstet zu haben. Dies passt zur Aussage der Auskunftsperson C____, welcher den Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 im Inneren des Holzhauses antreffen konnte. Zudem wurde auf einer PET-Flasche im Innern des Hauses ein Fingerabdruck des Beschwerdeführers gefunden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung durch die Polizei ein schwarzes Fahrrad der Geschädigten D____, welches sich im Inneren des Holzhauses befunden haben soll, bei sich. Die Beteuerung des Beschwerdeführers, dass er keine Türe aufgebrochen habe (aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass das Türschloss zur Holzhütte aufgewuchtet wurde), ist vor diesem Hintergrund gänzlich unglaubhaft. Es besteht ein dringender Tatverdacht betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung.

3.3 Auch bezüglich eines weiteren Einbruchs in die gleiche Örtlichkeit, dieses Mal am 17. Februar 2019, deuten die Ausführungen im Polizei-Rapport vom 17. Februar 2019 auf eine erneute Täterschaft des Beschwerdeführers hin, zumal er seine diesbezügliche Verantwortlichkeit in seiner Einvernahme vom 4. April 2019 zugestanden hat.

3.4 Betreffend den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch (Entwendung eines Elektro-Fahrrads am 22. Februar 2019 am [...]) liegt neben dem Polizei-Rapport ein Geständnis des Beschwerdeführers vor (Einvernahme vom 23. Februar 2019), sodass der diesbezügliche Sachverhalt erstellt ist.

3.5

3.5.1 Der Beschwerdeführer wird im Weiteren verdächtigt, keine 24 Stunden nach seiner Haftentlassung (vgl. Sachverhaltsdarstellung), am 27. Februar 2019, seine Ex-Partnerin D____ an den Haaren gerissen und mehrfach auf den Kopf geschlagen sowie bestohlen (Schlüsselbund) zu haben.

3.5.2 Der Sachverhalt ist einerseits durch die Aussagen von E____ (Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. März 2019), andererseits durch die Depositionen des Beschwerdeführers selbst anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 22. März 2019, in welcher er eingestand, seine Ex-Partnerin geschlagen zu haben, erstellt. Die entsprechenden Aussagen werden durch ein Arztzeugnis von F____ vom 29. März 2019 objektiviert. Demgemäss zog sich E____ ausgedehnte Blutergüsse temporal links sowie im Bereich der linken Stirn zu. Zudem fänden sich weitere Blutergüsse von mehreren Zentimetern Ausdehnung am rechten lateralen Oberarm sowie im Bereich des linken Gesässes. Die Patientin habe zudem einen verstörten, depressiven Eindruck gemacht.

3.5.3 Aufgrund des Verletzungsbildes und der erkennbaren Traumatisierung von E____ handelt es sich – entgegen dem Polizei-Rapport vom 27. Februar 2019 sowie dem unterzeichneten Strafantragsformular – keineswegs mehr um einen den Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) definierenden geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität (vgl. dazu BGE 134 IV 189 E. 1 S. 190 ff., 119 IV 25 E. 2a S. 25 ff., 117 IV 14 E. 2 S. 15 ff.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 126 N 1). Vielmehr ist von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auszugehen.

3.6 Nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2019 mutmasslich eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration beging (für den entsprechenden Sachverhalt kann ohne weiteres auf den Rapport vom 3. März 2019 verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 21. März 2019 diesbezüglich ein Geständnis abgelegt hat), musste die Polizei am 7. März 2019 bereits wieder wegen des Beschwerdeführers ausrücken. Nachdem er versucht hatte, bei der Kindertagesstätte „[...]“ mit den Füssen die Eingangstüre zu zertrümmern (ein Strafantrag liegt bisher nicht vor) und anschliessend von ihm auch noch diverse Leute angepöbelt worden sein sollen, wurde die Polizei requiriert. Als ihn diese einer Kontrolle unterziehen wollte, verhielt er sich ihr gegenüber renitent und zunehmend aggressiv. Zudem weigerte er sich, der Polizei Angaben zu seiner Identität zu machen und einen Ausweis vorzuzeigen, sodass er auf die Polizeiwache „Clara“ zur Identitätsabklärung mitgenommen werden musste. Es wurde diesbezüglich ein Rapport wegen Diensterschwerung erstellt (§ 16 des Übertretungsstrafgesetzes [SG 253.100]).

3.7 Dem Beschwerdeführer wird schliesslich vorgeworfen, am 20. März 2019 zum Nachteil von G____ ein Zalando-Paket gestohlen zu haben. Da der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung just die mit entsprechendem Paket gelieferten Pantoffeln der Marke „Björn Borg“ getragen hat und ihm die Schuhe eindeutig zu klein waren und damit offensichtlich nicht für ihn bestimmt waren, ist auch dieser Sachverhalt erstellt. Zudem war der Beschwerdeführer bei der erwähnten Polizeikontrolle auch noch im Besitz eines hochwertigen Fahrrads der Marke „Trek“, das aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation ganz augenscheinlich nicht ihm gehören kann und somit ebenfalls als gestohlen (allenfalls als zum Gebrauch entwendet) zu gelten hat. Darüber hinaus war er im Besitz einer kleinen Menge Marihuana.

3.8 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten bestehen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse – namentlich aufgrund der entsprechenden Rapporte und der jeweiligen Aussagen der Geschädigten und Auskunftspersonen – genügend konkrete Anhaltspunkte, die den Tatverdacht bezüglich einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Übertretungsstrafgesetz belegen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte damit das Bestehen dringender Tatverdachte mit vertretbaren Argumenten bejahen.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht nahm des Weiteren Fortsetzungsgefahr an. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).

4.2

4.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde laut aktuellem Strafregisterauszug am 1. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen (mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt. Hintergrund der Verurteilung ist die Weigerung des Beschwerdeführers, die von ihm (freiwillig) aufgesuchte UPK zu verlassen, woraufhin er durch die Polizei aufgrund aggressiven Verhaltens abgeführt werden musste und es zu erwähnten Delikten kam. Im aktuellen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu rechnen (vgl. dazu schon E. 3.5). Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– verurteilt.

4.2.3 Sowohl der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch derjenige der einfachen Körperverletzung stellen (schwere; vgl. dazu E. 4.3) Vergehen dar und schützen das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Das Vortaterfordernis ist nach dem Gesagten erfüllt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit den per Strafbefehl vom 14. Februar 2019 geahndeten Tätlichkeiten eindrücklich unter Beweis gestellt, dass er das Rechtsgut der körperlichen Integrität nicht zu respektieren gewillt ist.

4.3

4.3.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12).

4.3.2 Einfache Körperverletzungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB), sodass von einem schweren Vergehen auszugehen ist.

4.4

4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).

4.4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2), schützt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung das Rechtsgut der körperlichen Integrität.

4.5

4.5.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).

4.5.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2), ist der offenbar psychisch stark angeschlagene Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft, wobei der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte besonders ins Gewicht fällt. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass laut Requisitions-Bericht vom 21. Februar 2019 anscheinend auch Mitarbeitende der Sozialhilfe Basel-Stadt durch den Beschwerdeführer bedroht und beschimpft worden sind, womit der entsprechende Tatbestand noch weitere Male erfüllt sein dürfte. Zudem soll der Beschwerdeführer laut einem Polizei-Rapport vom 17. Dezember 2017 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sein (am 27. Mai 2016). Am 11. Dezember 2017 habe er darüber hinaus mit einem Hammer in der Hand die Gegend beobachtend festgehalten werden können. Ferner ergibt sich aus einem Antrag der Kantonspolizei Basel-Stadt auf Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung F (datierend vom 27. Februar 2019), dass die Polizei auch am 29. Mai 2018 und am 17. Juli 2018 wegen Tätlichkeiten des Beschwerdeführers requiriert werden musste (aus dem Rapport ergibt sich nicht, gegen wen diese gerichtet waren und warum kein Strafantrag gestellt wurde, weswegen diesbezüglich noch Abklärungsbedarf besteht). Im Übrigen stellen bereits die mit Strafbefehl vom 14. Februar 2019 geahndeten Tätlichkeiten eindrücklich unter Beweis, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, das Rechtsgut der körperlichen Integrität zu respektieren.

4.5.3 Auch in Bezug auf häusliche Gewalt besteht eine latente Fortsetzungsgefahr: Bereits die per Strafbefehl vom 15. November 2016 mit Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geahndete gewaltsame Vorsprache bei seiner Ex-Freundin (diese weigerte sich aufgrund des in letzter Zeit vermehrt aggressiven Beschwerdeführers ihre Haustüre zu öffnen, woraufhin dieser die Türe durch Gewalteinwirkung derart beschädigte, dass der Türrahmen zerbrach) liess erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die Privatsphäre seiner Ex-Freundin zu respektieren. Laut einem Polizei-Rapport vom 17. Dezember 2017 gab es bereits am 29. Oktober 2016 und am 31. Oktober 2016 in den Verfahrensakten nicht weiter spezifizierte Vorfälle betreffend häusliche Gewalt. So soll der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2016 seine Ex-Freundin sowie sogar den gemeinsamen Sohn geschlagen haben. Dass der Beschwerdeführer die Privatsphäre seiner Ex-Freundin auch weiterhin nicht zu respektieren gewillt ist, zeigt die Tatsache, dass er immer wieder am Wohnort von E____ auftauchte und versuchte, deren Wohnung aufzuschliessen (Einvernahme vom […] vom 8. März 2019). Dies gelang nur deshalb nicht, weil diese nach dem Vorfall vom 27. Februar 2019, anlässlich welchem sie in Anwesenheit ihres Sohnes geschlagen und ihr Schlüsselbund gestohlen worden sein soll, ein neues Türschloss montieren liess.

4.5.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend festgehalten hat, sind beim Beschwerdeführer mangels sozialem Empfangsraum keine deliktsverhindernden Umstände erkennbar, weshalb nach dem Gesagten in Zukunft ernsthaft mit Delikten zu rechnen ist, bei denen die körperliche Integrität von Dritten, insbesondere von E____, beeinträchtigt werden könnte. Das Zwangsmassnahmengericht ist daher zu Recht von Fortsetzungsgefahr ausgegangen, zumal die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr nicht zuletzt auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dient, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2).

Da der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist, kann offen gelassen werden, ob auch von Fluchtgefahr auszugehen wäre. Indes ist festzuhalten, dass von Seiten der Behörden offenbar Bestrebungen bestehen, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Zudem ist der Beschwerdeführer flottant bzw. ohne festen Wohnsitz, weshalb eine nicht unerhebliche Gefahr des Untertauchens besteht.

6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. März 2019 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 30. Mai 2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zehn Wochen deutlich übersteigen wird.

6.3 Da die von der KESB am 15. April 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung in Bezug auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich weniger weit geht als eine strafprozessuale Inhaftierung, kann der Beschwerdeführer bis auf weiteres nur mit einer Inhaftnahme von weiteren (die körperliche Integrität betreffenden) Delikten abgehalten werden. Andere griffige Ersatzmassnahmen sind aktuell nicht ersichtlich. Da zurzeit keine Anzeichen für eine mangelnde Hafterstehungsfähigkeit bestehen, erscheint die angeordnete Haft insgesamt auch verhältnismässig.

Die formellen Einwände, die die Verteidigung gegen die Haftverlängerung vorbringt, verfangen nicht. Die Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft anfänglich „bloss“ auf vier Wochen festsetzte, hindert dieses nicht daran, später eine Verlängerung um sechs Wochen zu verfügen. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen den Haftanordnungsentscheid vom 22. März 2019 hätte Beschwerde erheben sollen, zumal darin von „vorläufig“ die Rede ist, was eindeutig impliziert, dass ein Verlängerungsantrag gestellt werden kann. Dass nach Abschluss der Strafuntersuchung – wie in der Ergänzung zur Replik geltend gemacht – keine Untersuchungshaft mehr aufrechterhalten werden könne, widerspricht nur schon der gesetzlichen Definition der Untersuchungshaft in Art. 220 Abs. 1 StPO, wonach diese erst mit Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht endet (und zur Sicherheitshaft im Sinne von Art. 220 Abs. 2 StPO wird).

8.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes ist aufgrund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse umständehalber auf eine Kostenauflage zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Replik vom 25. April 2019 geltend gemachte Aufwand von 3 ½ Stunden erscheint angemessen und ist aufgrund der am 30. April 2019 beim Appellationsgericht eingegangen Ergänzung zur Replik um eine halbe Stunde zu erhöhen, wobei ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt (die Leistungen des Verteidigers unterliegen nicht der Mehrwertsteuer). Das Honorar ist somit auf CHF 800.– festzusetzen (einschliesslich Auslagen). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

E____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

11

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 123 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 220 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

11