Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.23, AG.2019.353
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.23

ENTSCHEID

vom 7. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. April 2019

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Juli 2019

Sachverhalt

Am 4. April 2019 wurde A____ in Basel vorläufig festgenommen, nachdem ihn seine Partnerin B____ am 3. April 2019 der Ausübung von Gewalt bezichtigt und Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung eingereicht hatte. Gemäss ihrer Schilderung soll er sie in ihrer Wohnung im Rahmen eines Streits unter anderem mehrfach ins Gesicht geschlagen, gewürgt und bedroht haben. Am 6. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft über A____. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit Verfügung vom 8. April 2019 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 1. Juli 2019 an.

Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 15. April 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Eventualiter sei ein Rayonverbot bezüglich der [...]strasse, Basel, und ein umfassendes Kontaktverbot zu B____ auszusprechen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 25. April 2019 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Mai 2019 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316 E.3.2 S. 318 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Wenn Aussage gegen Aussage stehe, genüge es zwar, wenn die Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubwürdiger erschienen als jene des mutmasslichen Täters. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Er gebe zu, B____ am Hals, am Kinn und an der Hand gepackt und beschimpft zu haben. Er habe sie jedoch weder geschlagen noch gewürgt oder mit dem Tod bedroht. B____ habe etwa vergessen zu erwähnen, dass sich ihr Vater während des Streites in der Wohnung befunden habe. Diesen Ausführungen kann allein deshalb schon nicht gefolgt werden, weil sich der dringende Tatverdacht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers („Aussage gegen Aussage“) nicht nur auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers stützt. Denn in den Akten befinden sich Fotografien, welche massive Würgemale am Hals von B____ zeigen. Auch [...], Fachärztin Allgemeinmedizin, hält in ihrem Arztzeugnis vom 10. April 2019 fest, am Hals von B____ seien anlässlich von deren Konsultation vom 4. April 2019 starke Würgemale sichtbar gewesen und es hätten Schluckbeschwerden bestanden. Ferner ist auch auf die Aussagen von C____, dem Vater des Opfers, in seiner Einvernahme vom 15. April 2019 hinzuweisen. C____ war Zeuge des Streits und hat unmittelbar mitbekommen, wie seine Tochter vom Beschwerdeführer gewürgt worden ist („Wissen Sie, ich kann nicht so gut auf Deutsch erklären, aber A____ nahm dann meine Tochter von hinten in einen Würgegriff [macht einen Würgegriff nach] und drückte zu, so dass sie keine Luft mehr bekam und sie weinte“; „sie hatte keine Luft mehr nix. Ich habe das gesehen“). C____ hat auch beobachtet, wie der Beschwerdeführer ein ca. 30 cm grosses Messer genommen und es gegen seine Tochter aufgezogen hat. Dieser habe gesagt, ich töte dich, deinen Vater und deinen Sohn und mich selber. Dass B____ bei der Schilderung des Vorfalls die Anwesenheit ihres Vaters nicht erwähnt hat, vermag ihre Glaubwürdigkeit zumindest bei einer ersten Prüfung nicht zu vermindern, hat sie doch befürchten müssen, dass ihr Vater deshalb inhaftiert würde (vgl. dazu die Aussage von C____ in der Einvernahme vom 15. April 2019: „Ich sagte geh weg und ich habe gedacht, dass die Nachbarin schon Polzei anruft, die bald kommen. Und er sagte zu mir, dass ich dann auch ins Gefängnis muss, aber das ist mir egal. Und meine Tochter wollte nicht, dass die Polizei kommt“). Die Schilderung von B____ wird in wesentlichen Zügen durch ihren Vater bestätigt und trifft auch darin zu, dass der Beschwerdeführer bei seinem Fortgehen ihren Wohnungsschlüssel mitgenommen hat, hat er diesen doch bei seiner Festnahme auf sich getragen. Insgesamt kann nach dem Gesagten kein Zweifel am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestehen.

4.1

4.1.1 Was die speziellen Haftgründe anbelangt, so hat das Zwangsmassnahmengericht zunächst Kollusionsgefahr bejaht. Dieser Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).

4.1.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Vorinstanz der Nachweis der Kollusionsgefahr nicht gelungen ist. Es genüge nicht, dass ein Beschuldigter die Ermittlungstätigkeit bloss erschweren oder gefährden könnte. Es brauche hierfür konkrete Umstände, die dafür sprechen würden. Solche habe die Vorinstanz nicht dargelegt. Er habe in seiner Einvernahme vom 5. April 2019 ausgesagt, dass er keinen Kontakt mehr zu Frau B____ haben wolle. Er sei deshalb froh gewesen, dass die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Schlüssels organisiert habe. In der Replik macht er überdies geltend, er würde nie auf irgendjemanden Druck ausüben, damit er oder sie Aussagen machen würde, die in seinem Sinne seien. Er könne sich nicht erklären, weshalb Frau B____s Nachbarin Angst vor einer Einvernahme gehabt habe.

4.1.3 Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr damit begründet, es stehe der Vorwurf im Raum, dass der Beschwerdeführer das Opfer dazu gedrängt habe, der Nachbarin mitzuteilen, dass die Polizei nicht zu verständigen sei. Er kenne die Geschädigte, er führe mit ihr sogar eine Beziehung. Eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Opfer sei ausstehend. Der Beschwerdeführer habe ein gewichtiges Interesse, das Opfer zum Rückzug seiner Aussagen beziehungsweise seiner Anzeige zu bewegen.

4.1.4 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen der Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Partnerin ermittelt. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei derartigen Delikten die Gefahr einer Beeinflussung der meist ambivalenten Opfer in der Regel grundsätzlich hoch erscheint. Auch im vorliegenden Verfahren soll das Opfer bereits schon an der Gefängnispforte ein Geschenk mit Liebesgrüssen für den Beschwerdeführer abgegeben haben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er bereits früher versucht haben soll, eine Partnerin, die gegen ihn Strafanzeige erhoben hatte, mit der Androhung von Gewalt sowie der Hilfe von Drittpersonen zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2018, Ziff. 4, sowie das diesbezügliche – noch nicht rechtskräftige – Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 6. Dezember 2018). Rechtskräftig vorbestraft ist der Beschwerdeführer unter anderem wegen falschem Zeugnis (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2010), mehrfacher Nötigung (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2011) und Drohung (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2012). Manipulatives Verhalten ist ihm somit offensichtlich nicht fremd. Im aktuellen Strafverfahren geht es um sehr viel für den Beschwerdeführer. Nachdem das Strafgericht im Urteil vom 6. Dezember 2018 noch auf die Aussprechung einer Landesverweisung verzichtet hat, könnte die Anordnung einer solchen bei einer erneuten Verurteilung durchaus zum Thema werden. Sollte sich erweisen, dass der Angriff auf den Hals von B____ lebensgefährlich gewesen ist und den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, würde sich sogar die Frage nach einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB stellen. Dass der Beschwerdeführer in dieser Situation versuchen würde, auf sein Opfer Einfluss zu nehmen, liegt auf der Hand. Dies gilt auch nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme durch die Ermittlungsbehörde: Vor dem Hintergrund von Art. 343 Abs. 3 StPO ist nämlich damit zu rechnen, dass das Strafgericht das Opfer nochmals selbst anhören wird (vgl. BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3, 1.4). Bis dahin soll das Opfer vor den wahrscheinlich erscheinenden Druckversuchen des Beschwerdeführers geschützt werden. Damit hat die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.

4.2

4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat als weiteren Haftgrund Fortsetzungsgefahr angenommen. Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.2; AGE HB.2016.50 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2), könnte die Frage, ob neben der Kollusionsgefahr noch weitere Haftgründe gegeben sind, an sich offen gelassen werden. Im Hinblick auf den Kostenentscheid (keine Entschädigung des amtlichen Verteidigers aus der Staatskasse wegen Aussichtslosigkeit, vgl. Ziff. 7) ist allerdings auch darauf kurz einzugehen.

4.2.2 Die Vorinstanz hat zur Fortsetzungsgefahr ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach einschlägig vorbestraft, insbesondere wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung und Drohung. Zudem sei noch ein Verfahren hängig, unter anderem bezüglich einfacher Körperverletzung, Nötigung und Drohung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2018, 4¼ Jahre Freiheitsstrafe, Urteil nicht rechtskräftig). Trotz dieses Urteils habe der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung schon nach kurzer Zeit sein Gewaltpotential mehr als eindrücklich unter Beweis gestellt. Er lasse sich weder von Gerichtsurteilen noch von laufenden Verfahren beeindrucken, lege ein aggressives und uneinsichtiges Verhalten an den Tag und setze seine Deliktstätigkeit unvermindert fort. Eine ungünstige Rückfallprognose sei somit gegeben. Es lägen zudem hinreichend schwere Vergehen vor, weshalb die Fortsetzungsgefahr zu bejahen sei. Diese ungünstige Rückfallprognose bestreitet der Beschwerdeführer lediglich mit dem Hinweis darauf, dass ihm die Untersuchungshaft mehr als genug Zeit gegeben habe, um sich über seine Vergangenheit, vor allem aber auch über seine Zukunft Gedanken zu machen. Er habe in den langen Tagen der Untersuchungshaft erkannt, dass er professionelle Hilfe annehmen müsse, um sein Verhalten zu ändern. Diese Ausführungen sind am 15. April 2019 und damit am zwölften Tag seiner Inhaftierung erfolgt. In der Replik hat er diesbezüglich nachgedoppelt und erklärt, er befinde sich nun schon fast einen Monat in Untersuchungshaft. Die aktuelle Haft habe er nun effektiv als letzten Warnschuss vor den Bug verstanden und habe die nötigen Lehren daraus gezogen. Er wolle unbedingt mit Hilfe einer Fachperson seine Eifersuchtsproblematik angehen, so dass er in Zukunft ein deliktfreies Leben führen könne. Auch habe er sich nach der Urteilseröffnung vom 6. Dezember 2018 intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Stelle bei der […] GmbH hätte es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt mit ehrlicher Arbeit zu verdienen.

4.2.3 Der Vorinstanz ist in ihrer Beurteilung der Fortsetzungsgefahr in jeder Hinsicht beizupflichten. Wie der Beschwerdeführer, der mehrfach einschlägig vorbestraft ist und den auch eine erstinstanzliche Verurteilung vom 6. Dezember 2018 zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe nicht davon hat abhalten können, rund vier Monate später mindestens die im aktuellen Strafverfahren von ihm zugestandenen Delikte zu begehen, nach nur elf Tagen Inhaftierung behaupten kann, die langen Tage der Untersuchungshaft hätten eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens bewirkt, bleibt sein Geheimnis. Selbst im Zeitpunkt der Replik und damit nach knapp einem Monat Inhaftierung kann davon nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer weist keinerlei konkreten Bemühungen nach, die seine Behauptung, er wolle in Freiheit die Hilfe einer Fachperson in Anspruch nehmen, bestätigen. Ohnehin würde es eine ganze Weile dauern, bis dass eine Therapie erste positive Resultate zeigen würde. Wie er in dieser Zeit die Fortsetzungsgefahr bannen möchte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die von ihm behauptete, seit Januar 2019 bestehende Festanstellung – von der er in seiner Replik nur noch im Konjunktiv schreibt - hat ihn jedenfalls nicht zu festigen vermocht. Schliesslich scheint auch die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn überfordert zu sein, schreibt sie doch der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Besuchsbewilligung, dass nur noch ein Psychologe ihm helfen könne.

4.3

Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob auch Fluchtgefahr vorliegt, jedoch festgehalten, der Beschwerdeführer habe kein Interesse daran, die Schweiz von sich aus zu verlassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung vom 6. Dezember 2018 mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe rechnen muss, die durch das vorliegende Verfahren verlängert werden dürfte. Sollte sich gar erweisen, dass der Angriff auf den Hals von B____ lebensgefährlich gewesen ist und den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, erwartet ihn eine weitere hohe Strafe. Auch das Aussprechen einer zumindest fakultativen Landesverweisung gegenüber dem Beschwerdeführer, der die brasilianische Staatsbürgerschaft besitzt, rückt in den Bereich des Möglichen, wobei der Nachweis eines Härtefalls angesichts der Vorstrafen und der bestehenden Schulden schwer zu erbringen sein dürfte. All diese Umstände indizieren vielleicht nicht eine Flucht ins Ausland, hingegen sehr wohl ein Untertauchen in der Schweiz, was für die Annahme von Fluchtgefahr genügt (BGer 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2).

5.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zunächst zu fragen, ob die Untersuchungshaft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann. Der Verteidiger erachtet hierfür im Eventualstandpunkt ein Rayon- und Kontaktverbot zu Frau B____ als geeignet. Der Beschwerdeführer habe sich auch schon in einem früheren Verfahren an ein ihm auferlegtes Kontaktverbot gehalten, weshalb davon auszugehen sei, dass dies auch dieses Mal der Fall sei. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal im vorliegenden Fall nicht nur Kollusions- und Fortsetzungsgefahr, sondern auch Fluchtgefahr vorliegt. Ein Kontakt- und Rayonverbot könnte den Beschwerdeführer nicht von weiterem Delinquieren abhalten, da eine lückenlose Überwachung desselben unmöglich ist. Der Erfolg eines solchen Verbots hängt auch davon ab, dass allfällige Kontaktversuche vom Opfer einerseits negiert, andererseits sofort gemeldet werden. Dazu bietet ein - wie vorliegend ohnehin ambivalentes - Opfer aber kaum Hand, wenn es dauerndem Druck und Einschüchterungen ausgesetzt ist. Zudem zeigt die Vorgeschichte, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, zwecks Kontaktaufnahme mit seinem Opfer Drittpersonen einzuspannen (vgl. Ziff. 4.1.4). Auch unter diesem Aspekt ist ein Kontakt- und Rayonverbot wirkungslos.

5.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist ferner eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich im Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerde seit rund einem Monat in Haft. Selbst wenn es in Bezug auf die nur auf Antrag zu verfolgenden Straftaten zu einem Rückzug des Strafantrags kommen sollte, verbleiben noch die Vorwürfe der mehrfachen Nötigung und allenfalls gar der Gefährdung des Lebens. Allein für diese Delikte erwartet ihn eine Strafe, die noch nicht in die Nähe der verfügten 12 Wochen Haft zu liegen kommen wird. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für das Strafverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Verteidiger in Bezug auf die Kosten des Verfahrens lediglich den Antrag gestellt, diese seien zufolge Gutheissung der Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen. Ob er damit auch für das Beschwerdeverfahren in genügender Form die amtliche Verteidigung beantragt hat, ist fraglich, kann aber offen bleiben (vgl. jedoch BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Denn deren Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der Haftprüfung Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden Beschwerde festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben würde. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht vor allem mit dem Hinweis „Aussage gegen Aussage“, obschon die Einvernahme von C____, dem Vater des Opfers, in welcher dieser die Aussagen seiner Tochter im Wesentlichen bestätigt hat, in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hat. Auch auf die Fotografien, die die massiven Würgemale am Hals des Opfers zeigen, geht er mit keinem Wort ein. Wie die obigen Ausführungen aufzeigen, sind auch die Argumente zu den besonderen Haftgründen nicht nur nicht stichhaltig, sondern ohne Aussicht auf Erfolg. Dies gilt umso mehr, als die Annahme eines besonderen Haftgrundes genügen würde, um die Anordnung von Untersuchungshaft zu bewilligen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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