Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.16, AG.2019.245
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.16

ENTSCHEID

vom 27. März 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. Februar 2019

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. April 2019

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen Vergewaltigung, Nötigung und Körperverletzung, alles zum Nachteil von B____.

Am 29. November 2018 ist A____ festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 über ihn auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 31. Dezember 2018, Untersuchungshaft verfügt. Auf Anträge der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2018 und vom 19. Februar 2019 hin hat das Zwangsmassnahmengericht die Haft jeweils verlängert, letztmals mit Verfügung vom 25. Februar 2019 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 22. April 2019. Gegen diese Verfügung hat A____ mit undatiertem Schreiben, am 7. März 2019 dem Gefängnispersonal übergeben und am 13. März 2019 beim Gericht eingegangen, Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Eingabe vom 25. März 2019 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2 Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auch wenn die als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe teilweise etwas wirr und schwer verständlich ist, legt der Beschwerdeführer aus seiner Sicht sinngemäss dar, dass er mit seiner Inhaftierung nicht einverstanden ist, insbesondere den dringenden Tatverdacht bestreitet und entlassen werden möchte, was den Anforderungen an eine Laienbeschwerde genügt.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

1.3 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit er geltend macht, er wisse nicht, weshalb er im Gefängnis sei.

Dazu ist festzuhalten, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufgrund des Beschleunigungsgebots gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift mit einer „kurzen schriftlichen Begründung“ auszufertigen ist (Art. 226 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Im hier angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wird klar dargelegt, dass und weshalb ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der Vergewaltigung, Körperverletzung und Nötigung besteht, woraus sich die Fluchtgefahr und die Kollusionsgefahr ableiten und dass die Verlängerung der Haft um weitere 8 Wochen verhältnismässig ist. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die oben genannten Delikte und mit den besonderen Haftgründen insbesondere der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr begründet. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 22. April verhältnismässig sei.

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss vor allem das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, macht er doch geltend, er kenne B____ nicht und wisse nicht, was diese erzähle. Zu den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr äussert er sich nicht explizit.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 318 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 [dringender Tatverdacht respektive Haft auch bei Aussage-gegen-Aussage-Situation]; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: AGE HB.2017.43 vom 18. Dezember 2017 E. 3; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl. BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2 B____ hat am 21. August 2017 persönlich Strafanzeige auf der Polizeiwache Kannenfeld gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und Drohung respektive Nötigung und Körperverletzung erstattet. Sie hat zusammengefasst ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer, den sie «A»____ nannte, im Zeitraum ab Dezember 2016 während mehrerer Woche bei sich aufgenommen, weil er obdachlos war. Er habe sie in dieser Zeit mehrfach vergewaltigt, das letzte Mal habe er sie dabei verletzt, so dass sie sich im Spital habe behandeln lassen müssen. Auch habe er sie immer wieder bedroht. Aus Scham habe sie bis jetzt geschwiegen, sich aber ihrem neuen Freund anvertraut, der ihr geraten habe, zur Polizei zu gehen. In der Einvernahme vom 2. November 2018 hat sie den Beschwerdeführer bei einer Fotokonfrontation als den von ihr bezeichneten Mann erkannt. Sie hat die Angaben, welche sie bei der Anzeigeerstattung gemacht hat, im Wesentlichen bestätigt und bekräftigt, der Beschwerdeführer habe sie mehrfach teilweise brutal vergewaltigt, sie bedroht, er werde sie kaputt machen, wenn sie etwas sage, und sie anschliessend, als sie ihn aus der Wohnung geworfen hatte, telefonisch belästigt. Auch habe er sie zu Oralverkehr genötigt. Bei einer Vergewaltigung sei sie an der Vagina verletzt worden und habe dies im Unispital behandeln lassen müssen. Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2019 hat sie im Beisein des Beschwerdeführers ausgesagt, dieser habe sie circa zehn Mal vaginal und etwa drei Mal anal vergewaltigt. Bis jetzt habe sie sich nicht zu sagen getraut, dass er sie auch anal vergewaltigt habe und sie in der Folge notfallmässig im Claraspital habe behandelt und operiert werden müssen. Es sei eine sehr chaotische Zeit gewesen und sie habe sehr viel Alkohol getrunken.

3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Bei der ersten Einvernahme vom 30. November 2018 hat er bestritten, B____ zu kennen, redete von einer anderen B____, die er aber auch nicht vergewaltigt habe. Bei der Einvernahme vom 13. Dezember 2018 hat er ausgesagt, er sei bei einer Frau, welche in der [...]strasse [...] (Wohnort von B____) wohne, gewesen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2019 hat er ausgesagt, dass er B____ nicht kenne. Auch in der Beschwerde hält er fest, dass er B____ nicht kenne. Insgesamt erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen wirr, ungebührlich und immer wieder auch sehr aggressiv; auch finden sich in den Akten Hinweise für eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers.

3.2.3 Die Telefonnummer von B____ war in einem beim Beschwerdeführer gefundenen Mobiltelefon gespeichert; ausserdem sind von einem von ihm genutzten Mobiltelefon aus über 30 Anrufe auf die Festnetznummer von B____ erfolgt.

Gemäss Auskunft des Claraspitals vom 8. Februar 2019 musste B____ in der Zeit vom 14. April 2017 bis 8. Mai 2018 notfallmässig hospitalisiert werden, weil sie eine Längsperforation des oberen Rektums unklarer Genese mit kreislaufrelevanter Blutung erlitten hatte; in der Folge waren Operationen erforderlich; die Patientin habe damals keine Antwort auf Fragen nach der Ursache ihrer Verletzungen gegeben.

3.3 Die Angaben von B____ sind zwar nicht ganz frei von Unstimmigkeiten, etwa in Bezug auf die Anzahl der Übergriffe und in Bezug auf die erlittenen Verletzungen und deren Behandlung. B____ ist gemäss den Akten allerdings gesundheitlich stark angeschlagen und alkoholabhängig. Im Tatzeitraum habe sie laut ihren Angaben sehr viel Alkohol konsumiert; entsprechend sei es für sie schwierig, sich an Einzelheiten, insbesondere an Daten zu erinnern. Die Einvernahmen belasten sie offensichtlich stark, so erlitt sie nach der ersten Einvernahme einen Kreislaufzusammenbruch. Im Kerngeschehen sind ihre Angaben allerdings stimmig. Zudem werden sie in Bezug auf die Anrufe des Beschwerdeführers und die infolge einer analen Vergewaltigung erlittenen Verletzungen durch objektive Beweismittel respektive Indizien gestützt. Unter diesen Umständen begründen die Angaben der Privatklägerin einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände insbesondere der Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung, aber wohl auch der sexuellen Nötigung.

Aufgrund der Aktenlage ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf die genannten Tatbestände offensichtlich gegeben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So wird insbesondere die in der Beschwerde wiederum erhobene Behauptung, er kenne B____ nicht, angesichts der Auswertungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er sich ja an der Wohnadresse der Frau aufgehalten haben will, entkräftet.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat Fluchtgefahr angenommen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beschuldigte sei bulgarischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz; im Falle seiner Freilassung sei ernsthaft zu befürchten, dass er das Land verlassen oder untertauchen könnte, um sich der drohenden Freiheitsstrafe zu entziehen. Griffige Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich.

4.2

4.2.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt vieler: AGE HB.2017.12 vom 3. April 2017 E. 5; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.). Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Schmid/Jositsch, a.a.O., , a.a.O., Art. 221 N 6; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).

4.2.2 Vergewaltigung ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht; der Beschwerdeführer ist der mehrfachen Vergewaltigung sowie weiterer Delikte beschuldigt. Im Falle einer Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung hätte er mit einer ausgesprochen empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche ihn durchaus zur Flucht motivieren könnte.

Auch angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers liegen Fluchtgedanken nahe. Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er verfügt weder über einen Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle oder irgendwelche sozialen oder familiären Bindungen in der Schweiz. Aus den Akten ergibt sich, dass er Verwandte in Bulgarien hat und sich offenbar auch in Deutschland aufgehalten hat.

4.2.3 Insgesamt ist unter Abwägung aller Umstände durchaus von einer klar erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht sicher gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr mit der Vorinstanz zu bejahen.

5.1 Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fluchtgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hat zu Recht aber auch Kollusionsgefahr angenommen. Sie hat dazu erwogen, dass die Kollusionsgefahr trotz durchgeführter Konfrontationseinvernahme nicht entfalle. Eine erneute Konfrontation anlässlich der Hauptverhandlung erscheine als sehr wahrscheinlich und der Beschwerdeführer habe alles Interesse daran, die Geschädigte unter Druck zu setzen, damit sie ihre Anschuldigungen zurücknehme. Angesichts seines stets aggressiven Verhaltens stehe ausser Frage, dass er dazu bereit und in der Lage sei.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer 1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.

5.2.2 Es geht vorliegend um ein Strafverfahren wegen gravierender Sexual- und Gewaltdelikte. Die Aussagen der Privatklägerin sind das zentrale Beweismittel. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Angesichts der bei einem Schuldspruch drohenden empfindlichen Strafe ist sein Interesse, die Aussagen der Privatklägerin zu seinen Gunsten zu beeinflussen, erheblich. Von daher liegt die Gefahr, dass er im Falle seiner Freilassung versuchen könnte, die Privatklägerin in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen, auf der Hand.

Zwar ist unterdessen eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin erfolgt. Indes ist die Annahme von Kollusionsgefahr auch nach erfolgter Konfrontation nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa Urteile BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; AGE HB.2012.29 vom 13. August 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6). Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass vor Gericht eine erneute Konfrontationseinvernahme durchgeführt wird. Denn das Gericht erhebt auch die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Die von Beeinflussung bedrohten Aussagen der Privatklägerin bilden in der vorliegenden Konstellation ein sehr wichtiges und letztlich entscheidendes Beweismittel. Es ist erforderlich, dass sie vor Gericht gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst aussagen kann.

Der Beschwerdeführer kennt die Privatklägerin und weiss laut eigenen Angaben, wo sie wohnt (vgl. Einvernahme vom 13. Dezember 2018); die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme, sei es telefonisch oder unmittelbar, sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und können auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Es gibt auch Hinweise für manipulatives und drohendes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Privatklägerin. So schaffte sie es gemäss ihren Angaben über längere Zeit nicht, ihn dauerhaft aus ihrer Wohnung fern zu halten. Ausserdem schildert die Privatklägerin, dass der Beschwerdeführer sie mehrfach bedroht habe, unter anderem, damit sie nichts von den Übergriffen erzähle. In den Einvernahmen imponiert der Beschwerdeführer immer wieder durch sehr aggressives Verhalten.

Die Annahme von Kollusionsgefahr ist nach diesen Ausführungen somit begründet und gerechtfertigt.

Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Haft derzeit noch unter allen Aspekten als verhältnismässig erweist. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die Untersuchungshaft bis 22. April 2019 deutlich übersteigt. Auch kann die Haft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden. Namentlich fällt beim mittellosen und obdachlosen Beschwerdeführer eine Kaution oder eine Schriftensperre ausser Betracht, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Dem weiteren Haftgrund der Kollusionsgefahr könnte ohnehin weder mit einer Kaution oder Schriftensperre noch mit einer anderen Ersatzmassnahme begegnet werden.

Entsprechend diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr ist jedoch wegen offensichtlicher Hablosigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise wegen Uneinbringlichkeit zu verzichten. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde persönlich eingereicht; dem amtlichen Verteidiger ist somit kein Honorar auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gebühr von CHF 500.– wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer (persönlich)

Amtlicher Verteidiger

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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