Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.14, AG.2019.178
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.14

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Februar 2019

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. März 2019

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren, das ursprünglich auf zwei Taschendiebstähle, beide begangen am 12. Januar 2019 in Riehen, fokussiert war. Laut Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019 wurde das eine der beiden Verfahren nun eingestellt. Indessen wird die Anklageerhebung hinsichtlich des anderen Taschendiebstahls in Aussicht gestellt und dazu auch hinsichtlich rechtswidrigen Aufenthalts. A____ hat am 8. April 2016 ein Asylgesuch gestellt, welches er in der Folge zurückzog. Er wurde am 24. Mai 2016 aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen, weil Deutschland für das Asylverfahren zuständig war. Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland ist in der Folge aber verfristet, weil der Beurteilte zum Zeitpunkt der vorgesehenen Rückübergabe an Deutschland in der Schweiz in strafrechtlicher Haft und im Strafvollzug (vom 26. August 2016 – 17. Juni 2018) war. Vom 18. Juni 2018 bis 2. Januar 2019 befand sich A____ in ausländerrechtlicher Haft. Am 12. Januar 2019 wurde er in Riehen von der Kantonspolizei wegen der genannten beiden Taschendiebstähle festgenommen und in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Januar 2019 in Untersuchungshaft für 4 Wochen, d.h. bis zum 13. Februar 2019 versetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht am 13. Februar 2019 die Haftverlängerung verfügt, aber nicht wie beantragt um 6, sondern vorläufig um 4 Wochen bis zum 13. März 2019 sowie unter Vorbehalt einer allfälligen weiteren, kurzen Verlängerungsmöglichkeit. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführer, Beschuldigter) vom 21. Februar 2019 (Eingang: 22. Februar 2019). Die Verteidigung beantragt, die angefochtene Haftverlängerungsverfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, namentlich eine Ausweis- und Schriftensperre oder Meldepflicht; unter Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2019 (Eingang: 26. Februar 2019) die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1 Zu prüfen ist somit zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt.

2.1.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

2.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 12. Januar 2019 im [...] Riehen einen Diebstahl zum Nachteil von B____ begangen zu haben. In der Einvernahme vom 13. Januar 2019 bestritt der Beschwerdeführer die Tat. Er gab an, sich zur Tatzeit für maximal 10 Minuten im [...] aufgehalten zu haben, um Bier zu kaufen. Videoüberwachungen der [...]-Filiale in Riehen zeigen sodann, dass der Beschuldigte und sein Freund C____ sich dort aufhielten. Die Geschädigte ihrerseits gab gemäss Polizeirapport vom 12. Januar 2019 an, dass sie mit der Tram Nr. 6 vom „Marktplatz“ nach „Riehen Dorf“ gefahren sei und dabei drei Personen (den Beschwerdeführer, C____ und D____), welche gemeinsam unterwegs gewesen seien, bemerkt habe. In „Riehen Dorf“ hätten diese drei Personen mit ihr die Tram verlassen. Als sie sich in der [...]-Filiale bei den Milchprodukten befunden habe, sei einer der Unbekannten aus der Tram, nämlich der Beschuldigte, von hinten in sie hineingelaufen. Sie habe anschliessend ihre Handtasche kontrolliert und feststellen müssen, dass ihr Portemonnaie gefehlt habe. Sie habe darauf den Beschuldigten angesprochen. Dieser sei Richtung Ausgang geflüchtet und habe gesagt, er habe kein Portemonnaie gestohlen. Die Geschädigte gab weiter an, eine unbeteiligte Kundin des [...] habe ihr mitgeteilt, dass sie beobachtet habe, wie der Beschuldigte ihr Portemonnaie in ein Regal geworfen habe. Dort hätten sie das Portemonnaie denn auch auffinden können. Die herbeigerufene Polizei konnte den Beschuldigten und seine beiden Begleiter sodann an der Tramhaltestelle „Riehen Dorf“ anhalten, kontrollieren und festnehmen. Die Vorinstanz hat gestützt darauf dringenden Tatverdacht angenommen. Was die Verteidigung dagegen einwendet, verfängt nicht: Die Geschädigte B____ ist gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2019 bereit, die Angaben, welche sie bei der Polizei gemacht habe, auch vor Gericht wiederzugeben, sodass die Beweislage mit ihren polizeilich rapportierten Aussagen dann nicht mehr als „wacklig“ bezeichnet werden kann, wie die Verteidigung meint. Weiter ist es durchaus möglich, dass die Kundin des [...], welche das Wegwerfen des Portemonnaies gesehen haben will, noch ausfindig gemacht werden kann, denn wie aus einer Telefonnotiz wiederum vom 23. Januar 2019 mit einer Mitarbeiterin des [...] Riehen hervorgeht, handelt es sich um eine Kundin, welche sie auf die Sache ansprechen würde, sobald sie sie wieder sehe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung belegt auch der Umstand, dass auf der Videoaufzeichnung des [...] das Eintreten des Beschuldigten in den [...] und das Verlassen desselben, aber nicht der Diebstahl selber beobachtet werden kann, nicht, dass dieser nicht stattgefunden hätte. Die Tat sei nach Angaben der Geschädigten B____ nämlich beim Milchregal verübt worden, und der Bereich mit den Milchprodukten ist gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei der [...] Filiale Riehen gar nicht videoüberwacht.

Damit besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte B____‘s Portemonnaie gestohlen hat.

2.1.3 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dabei handle es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt, für welches keine Haft angeordnet werden dürfe (Art. 172ter Abs. 1 StGB; Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Portemonnaie hätten sich weniger als CHF 100.– befunden. Der Vorsatz des Beschuldigten sei nicht auf einen CHF 300.– übersteigenden Betrag ausgerichtet gewesen. Heute bezahle man kaum mehr mit Bargeld, sondern mit Kreditkarten, und die mitgeführten Barmittel betrügen selten mehr als CHF 200.–.

Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidend für die Annahme der Geringfügigkeit eines Vermögensdelikts und damit die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB ist die subjektive Seite. Praxisgemäss ist bei einem Taschendiebstahl, insbesondere einem Portemonnaie, davon auszugehen, dass der Täter zumindest den Eventualvorsatz hat, mehr als CHF 300.– zu erbeuten (Trachsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich etc. 2018, Art. 172ter N 6). So ist es auch vorliegend als Schutzbehauptung zu werten, der Beschuldigte würde einen CHF 300.– übersteigende Beute verschmäht haben; zumindest von Eventualvorsatz ist auszugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass sich auch im Zeitalter des Plastikgelds noch in sehr vielen Portemonnaies mehr als CHF 300.– Barschaft findet. Die Anwendung des privilegierten Tatbestandes ist vorliegend nicht anzunehmen.

2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

2.2.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auf­lage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).

2.2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei marokkanischer Staatsangehöriger, befinde sich im Asylverfahren und habe neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe den Vollzug einer Reststrafe von 150 Tagen zu erwarten.

Das trifft so nicht zu. Aus der E-Mail Auskunft des Migrationsamtes geht hervor, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge Rückzugs am 23. Mai 2016 abgeschrieben worden ist, dass er am 12. Mai 2017 im Dublin Verfahren hätte nach Deutschland überstellt werden sollen, dass die Überstellung aber nicht stattfand, weil er da im Strafvollzug war, und dass er am 24. Mai 2016 aus der Schweiz weggewiesen wurde, aber bislang nicht ausgeschafft werden konnte, weil seine Identität nicht gesichert ist. Aus dem Urteil VGE AUS.2018.108 der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht geht hervor, dass weder Marokko noch Algerien ihn anerkannt haben. Die Reststrafe beträgt laut Strafregisterauszug nicht 150, sondern 334 Tage.

2.2.3 Richtig ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer zur Schweiz nur minimalen Bezug hat. Er hat keine Familienmitglieder in der Schweiz. In der Einvernahme vom 13. Januar 2019 gab er an, seine Rückkehr nach Marokko vorzubereiten. Dazu könnte er sich angesichts der neben der Strafe drohenden Reststrafe von 334 Tagen in der Tat veranlasst sehen. Eine Rückversetzung in den Strafvollzug im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB erscheint entgegen der Auffassung der Verteidigung wahrscheinlich, hat der Berufungskläger doch innert der einjährigen Probezeit seit der Entlassung aus der strafrechtlichen Haft am 17. Juni 2018 erneut delinquiert, und dies bloss 10 Tage nach seiner Entlassung am 2. Januar 2019 aus der Haft; mit künftigen Vermögensdelikten ist überdies zu rechnen, zeugt doch der Strafregisterauszug von intensiver Delinquenz: Seit seiner Einreise am 6. April 2016 sind nicht weniger als 6 Verurteilungen wegen Delikten ergangen, die er bis zu seiner Verhaftung am 26. August 2016 begangen hat. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer nebst der ausländerrechtlichen Delinquenz auch mehrmals wegen Diebstahls, ausserdem wegen Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Raubs. Der Beschwerdeführer hat vom 26. August 2016 – 17. Juni 2018 strafrechtliche Haft verbüsst und befand sich unmittelbar daran anschliessend bis 2. Januar 2019 in ausländerrechtlicher Haft. Die Aussicht auf weitere 334 Tage Freiheitsentzug zuzüglich der Strafe für den vorliegend fraglichen Diebstahl begründet Fluchtgefahr.

2.3

2.3.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den ent­gegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Haft darf nur so lange bewilligt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.3.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12. Januar 2019 in Haft, verfügt ist deren Verlängerung bis 13. März 2019. Die Haftdauer von 6 Wochen rückt somit in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung für den fraglichen Diebstahl. Insoweit wäre die angeordnete Haftverlängerung unverhältnismässig. Wie vorstehend dargestellt, ist die Rückversetzung in den Strafvollzug indessen wahrscheinlich. Angesichts des zu verbüssenden Strafrests von 334 Tagen (nebst der Strafe für den vorliegenden Diebstahl) erweist sich die Haftverlängerung daher als verhältnismässig.

2.3.3 Die Verteidigung macht Ersatzmassnahmen beliebt, namentlich eine Schriftensperre oder eine Meldepflicht. Eine Schriftensperre fällt indessen schon deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer über gar keine Schriften verfügt – ist doch der Wegweisungsvollzug bislang gerade daran gescheitert. Der Abschluss der Untersuchung ist angekündigt und mit der Überweisung ans Strafgericht ist bald zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem bisherigen Verhalten gezeigt, dass er behördlichen Auflagen und Verfügungen keine Folge zu leisten bereit ist, wurde er doch nebst der erwähnten Vermögensdelinquenz wiederholt auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung verurteilt. Der Beschwerdeführer ist zudem unter einem Aliasnamen verzeichnet, und er verfügt weder über Vermögen noch über einen festen Wohnsitz. Somit fallen Ersatzmassnahmen ausser Betracht, und die angefochtene Verfügung erweist sich als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin ist gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.‒ und Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich 7,7 % MWST auf Honorar und Auslagen zu CHF 59.–, somit total CHF 825.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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