Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.12, AG.2019.251
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.12

ENTSCHEID

vom 28. März 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Februar 2019

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. April 2019

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 22. Januar 2019 festgenommen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen an. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von sechs Wochen an.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin B____, mit Eingabe vom 4. März 2019 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der Haft. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 13. März 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. März 2019 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1).

3.2 Dem Beschwerdeführer wird im Sinne eines Verdachts zur Last gelegt, zusammen mit seinem Sohn am Handel mit Kokain, möglicherweise im qualifizierten Bereich nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), beteiligt gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht sahen diesen Verdacht entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers vor allem aufgrund nachfolgender Anhaltspunkte als erhärtet an: Eine polizeiliche Observation im Zeitraum zwischen Mai 2018 und dem 22. Januar 2019 bestätigte einen zuvor eingegangenen Hinweis darauf, dass aus einer Wohnung an der C____ Kokainhandel betrieben werde. Im Zeitraum der Observation seien mehrere Personen, welche die Liegenschaft betreten und jeweils kurz darauf wieder verlassen hätten, kontrolliert worden, wobei bei solchen Personen Kokainmengen zwischen 0.3 und 5 Gramm sichergestellt worden seien. Das Kokain habe nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin einen Reinheitsgehalt von 80-96.3% aufgewiesen. Am 22. Januar 2019 sei der Beschwerdeführer beim Verlassen der observierten Liegenschaft angehalten worden. Schuhe, Kleider (Shirt und Trainerhose) und Fingernagelschmutz des Beschwerdeführers seien mit Kokain kontaminiert gewesen. Er habe CHF 1‘310.– und 270 Euro Bargeld mit sich geführt, welches ebenfalls mit Kokain kontaminiert gewesen sei. Bei der anschliessenden Kontrolle der Wohnung, als deren „provisorischer Halter“ sich der Beschwerdeführer bezeichnete (Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 25. Januar 2019), sei der Sohn des Beschwerdeführers in der Wohnung betroffen worden. Rund um die Toilette sei hochwertiges Kokain herumgelegen (Wirkstoffgehalt von 86.2%, Gutachten IRM vom 4.2.2019, Register zur Sache i.f.) und auch im Wasser der Toilette sei Kokain nachgewiesen worden. In der Wohnung sei kein Geld festgestellt worden. Der Beschwerdeführer, welcher sich als arbeitslos bezeichnet habe und mit der Zahlung von Wohnungsmieten um Monate im Rückstand sein will, habe die Herkunft der auf sich getragenen Bargeldbeträge nicht plausibel erklären können. Zudem habe der Beschwerdeführer zwei Rufnummern verwendet, welche auf nicht existierende Personen eingelöst gewesen seien. Nicht zuletzt ist seine DNA auf der Minigrip-Verpackung des am 25. September 2018 bei einem Abnehmer (D____) sichergestellten Kokains festgestellt worden.

Bereits aufgrund dieser Anhaltspunkte erweist sich die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich eines Vergehens und eventuell Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz klarerweise als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer vermag derzeit gegen diese Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente nichts Ernsthaftes vorzubringen. Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass die Kontamination von Kleidern und Geld mit Kokain „alleine“ noch keinen „Nachweis“ für den Handel mit Kokain liefert. Ein Nachweis muss hingegen im Haftprüfungsverfahren gar nicht erfolgen. Massgeblich ist nach dem oben dargelegten bloss, ob ein hinreichend dringender Verdacht vorliegt, und ein solcher steht vorliegend ausser Zweifel. Der Verdacht basiert im Übrigen keineswegs „alleine“ auf der Kontamination der Kleider und des Geldes. Vielmehr liegen, wie oben dargestellt, weitere belastende Indizien vor. Dass die DNA des Beschwerdeführers auf einem Cellophansäcklein mit Kokain gelangt, ohne dass dieser bei der Abpackung oder Übergabe des Säckleins an einen Abnehmer beteiligt gewesen wäre, quasi bloss durch seine Anwesenheit in der Wohnung, erscheint im vorliegenden Kontext abwegig. Die Verteidigerin weist schliesslich noch darauf hin, dass der Beschuldigte – ein italienischer Staatsangehöriger – im April und Oktober 2018 auch in der Schweiz gewesen sein will. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies den Tatverdacht schwächen soll.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, besteht aufgrund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Bargeldmenge insbesondere auch der Verdacht, dass die für eine Qualifizierung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kritische Menge von 18 Gramm reinem Kokain überschritten worden ist und damit ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen würde. Mit ihrer Stellungnahme zur Beschwerde deutete die Staatsanwaltschaft an, den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen voraussichtlich fallen zu lassen, weshalb von Erwägungen hierzu abgesehen wird.

3.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Auch die Gefahr eines Untertauchens kann Fluchtgefahr begründen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).

Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger. Er lebt vorwiegend beziehungsweise immer wieder in Italien. Im Falle eines Schuldspruchs wegen einem Vergehen oder Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht ihm eine Freiheitsstrafe empfindlicher Dauer sowie allenfalls eine Landesverweisung. Selbst wenn gewisse Familienangehörige wie seine Ex-Frau in der Schweiz leben würden, wie von ihm behauptet wird, müsste aufgrund des intensiven Kontaktes zu Italien die Fluchtgefahr bejaht werden (vgl. BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017). Die eingereichten Belege über temporäre Arbeitseinsätze in den Jahren 2014/2015 belegen keinen gefestigten Bezug zur Schweiz. Über seine finanziellen Verhältnisse gibt er keine Auskunft. Auch der von ihm angeführte Umstand, dass seine Schweizer Freundin E____ schwanger sei, vermag die Fluchtgefahr vorliegend nicht zu bannen, umso weniger, als eine Flucht in das benachbarte Italien den Kontakt zu seinem Kind nicht verunmöglichen würde. Ebensowenig vermag die Absicht des Beschwerdeführers, E____ zu heiraten, die Fluchtgefahr zu bannen, da eine Eheschliessung auch verschoben werden oder im Ausland erfolgen könnte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht Fluchtgefahr bejaht.

3.4 Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 4), kann die Frage der Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr offen gelassen werden.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) oder Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), zwar unter Umständen geeignet, einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und 3.4.2). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2), wobei eine solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; AGE HB.2017.45 vom 21. Dezember 2017 2017). Vorliegend erweisen sich solche Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt als nicht genügend, da die Fluchtgefahr angesichts der Strafdrohung und des Umstands, dass namentlich eine Flucht nach Italien relativ einfach und schnell erfolgen könnte, als ausgeprägt bezeichnet werden muss und eine Kaution angesichts der finanziellen Verhältnisse des amtlich verteidigten Beschwerdeführers, der mit der Wohnungsmiete im Rückstand ist und sich weder über Vermögen noch ein geregeltes Einkommen ausweist, zurzeit nicht als wirksame Ersatzmassnahme erscheint.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Januar 2019 in Untersuchungshaft. Die bisherige Haft ist – auch in Berücksichtigung der Verlängerung – noch bei weitem nicht in die Nähe der Strafe gerückt, die im Falle eines Schuldspruchs droht. Sollte ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erfolgen, beträgt die Mindeststrafe dafür ein Jahr. Die Untersuchungshaft erweist sich auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Rechtsmittel erwies sich angesichts der Indizienlage bezüglich des Tatverdachts und der in der vorliegenden Konstellation evidenten Fluchtgefahr als an der Grenze zur Aussichtslosigkeit liegend. Da die Untersuchungshaft für den Betroffenen aber einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, ist der Aufwand der Verteidigerin dennoch zu entschädigen und ihr ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen, wobei ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, B____, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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