Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2019.11, AG.2019.187
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.11

ENTSCHEID

vom 26. Februar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin Dr. iur. Patrizia Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis [...] Beschuldigte

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. Februar 2019

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. März 2019

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Drohung, Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung. A____ ist am 29. Januar 2019 festgenommen worden. Am 1. Februar 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über die Beschuldigte Untersuchungshaft vorläufig bis zum 28. März 2019 an. Dagegen hat die Beschuldigte, vertreten durch Advokat [...], am 11. Februar 2019 Beschwerde erheben lassen. In Bezug auf das Verfahren beantragt sie die dringliche Behandlung der Beschwerde, die ausnahmsweise Anordnung einer mündlichen Verhandlung und die Vorladung der Beschwerdeführerin, im Übrigen die sofortige Freilassung der Beschwerdeführerin zu Handen der KESB.

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 15. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt deren Abweisung. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Februar 2019 dazu repliziert. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 hat die Instruktionsrichterin diese Replik der Staatsanwaltschaft und den am 21. Februar 2019 eingegangenen Rapport des Untersuchungsgefängnisses F____ der Verteidigung zur Kenntnis zukommen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Vorliegend ist dieses Erfordernis erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

In prozessualer Hinsicht ist in Bezug auf den Antrag auf mündliche Verhandlung und Ladung der Beschwerdeführerin folgendes festzuhalten:

2.1 Nicht bestritten ist, dass das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der ärztlich attestierten fehlenden Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin die zwingend innert der Frist von Art. 226 Abs. 1 StPO durchzuführende Verhandlung lediglich in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durchführen musste (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 225 N 16; vgl. auch HB.2016.56 E 2.2). Die Beschwerdeführerin beantragt nun aber im Beschwerdeverfahren einerseits eine rasche Entscheidung und andererseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei verweist sie auf die Ausnahmebestimmung von Art. 390 Abs. 5 StPO, welche diese Möglichkeit in einem Rechtsmittelverfahren, für welches das Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, ausnahmsweise vorsieht.

2.2 Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Eine mündliche Verhandlung analog zum Berufungsverfahren kann sich ausnahmsweise aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur Prüfung anstehenden Fragen im Rahmen von Beschwerden gegen nachträgliche richterliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO aufdrängen. Dies ist beispielsweise der Fall bei der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB, bei der (nachträglichen) Anordnung oder Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB sowie bei der (nachträglichen) Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB (BGer 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E 4.2). Bei einer auf 8 Wochen beschränkten Untersuchungshaft liegt im Vergleich zu diesen Fällen vom zeitlichen Umfang her jedoch keine derart hohe Eingriffsintensität und somit auch kein Ausnahmefall vor. Zudem besteht im Gegensatz zu einer stationären therapeutischen Massnahme oder zur Verwahrung bei der Haft die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO). Nicht zuletzt konnte sich der amtliche Verteidiger vorliegend schriftlich ausführlich äussern. Eine mündliche Verhandlung ist somit vorliegend nicht indiziert.

2.3 Nach dem Gesagten wird der Antrag auf mündliche Verhandlung abgelehnt und ist das Beschwerdeverfahren schriftlich zu führen.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

  1. 1 In Bezug auf den Tatverdacht ist folgendes auszuführen: Am 27. Dezember 2018 wurde von der Geschädigten B____ gegen die Beschuldigte Strafantrag gestellt, weil diese sie seit längerer Zeit tyrannisiere. Sie führte aus, sie und die Beschuldigte seien Nachbarinnen, wobei das Verhältnis am Anfang gut gewesen sei. Seit etwa drei Monaten allerdings habe sich dies geändert. Die Beschuldigte habe angefangen, mitten in der Nacht bei ihr zu klopfen und zu kratzen. Sie habe sie zudem als „Schlampe“ und „Hure“ beschimpft, ihr Katzenkot in den Briefkasten gelegt, die Wände im Flur mit auf die Geschädigte gemünzten Aufschriften verschmiert und versucht, ihr heissen Kaffee ins Gesicht zu schütten. Auch habe sie gehört, wie die Beschuldigte am Telefon jemandem erzählt habe, sie kenne hier wie auch in C____ Leute, die „sie“ umbringen könnten. Da die Geschädigte aus C____ stamme, sei klar, dass diese Äusserung auf sie bezogen gewesen sei (Einvernahme B____ vom 29. Januar 2019, S. 2-5). Am 27. Januar 2019 requirierte die Geschädigte wieder die Polizei, weil die Beschuldigte ihr gedroht habe, sie werde ein Messer holen und sie umbringen. Auch habe die diese an ihrer eigenen Wohnungstüre ein Foto von Al Capone und den Zettel eines Buches mit der Aufschrift „Mord im Dreiländereck“ angebracht, wodurch sich die Geschädigte ebenfalls bedroht gefühlt habe (Einvernahme B____ vom 29. Januar 2019, a.a.O.).

Die oben geschilderten Vorwürfe werden von der Beschuldigten zugestanden. Sie machte bei der Polizei am 28. Januar 2019 in Bezug auf die Todesdrohung folgende Aussagen: „Ich habe Frau B____ bedroht. Ich werde sie niederstechen. Sie macht nur Lärm und Stunk. Ausserdem hat sie eine Katze, was man nicht darf. Nach so langer Zeit darf man das und darum ist es gerechtfertigt, jemanden niederzustechen“. Auf Frage gab sie an, „es ist mir ernst, das sieht man an dem Hinweis an meiner Tür“ (Einvernahme A____ vom 4. Februar 2019, S. 4 f; s. dazu unten E. 3.3). Auch die Beleidigungen und die Sachbeschädigung gab sie gegenüber dem Liegenschaftsverwalter D____ zu (vgl. Einvernahme D____ vom 24. Januar 2019, S. 3; act. 5).

Nach dem Gesagten ist somit der Tatverdacht in Bezug auf die genannten Delikte zu bejahen.

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Ausführungsgefahr begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerde Ziff. 11).

3.2.1 Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) liegt vor, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige Gefahr der Begehung eines schweren Delikts zu befürchten ist. Anders als die Haftgründe gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO verlangt dieser Haftgrund nicht zwangsläufig das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Als mögliche Präventivhaft ist in der Anwendung der Bestimmung allerdings Zurückhaltung geboten. Es bedarf einer sehr ungünstigen Kriminalprognose und die zu befürchtenden Delikte haben schwerer Natur zu sein (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 17). Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist aber nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).

3.2.2 Vorliegend ist dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E____ vom 8. Februar 2019 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen, leide. Die Beschwerdeführerin habe zunächst jegliche medikamentöse Behandlung abgelehnt. Erst nachdem sie sich unerlaubt aus der Klinik E____ entfernt hatte und polizeilich wieder zugeführt werden musste, habe sie – unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens – ab dem 31. Januar 2019 zur Einnahme von Medikamenten bewegt werden können. Dadurch sei sie zwar nach wie vor misstrauisch, gesprächsverweigernd und gegenüber Mitpatienten verbal aggressiv gewesen, was zu wiederholten Auseinandersetzungen geführt habe. Sie sei aber in der Klinik „führbar“ gewesen und habe mit Zusatzmedikamenten beruhigt werden können. In der Folge wurde sie am 4. Februar 2019 als hafterstehungsfähig angesehen und ins Untersuchungsgefängnis F____ überführt. Gleichentags wurde sie einvernommen, wobei sie in der Einvernahme von ihren Beschimpfungen und Drohungen gegenüber B____ keineswegs Abstand nahm, sondern diese nochmals mehrfach bekräftigte (vgl. Einvernahme vom 4. Februar 2019). Einem Rapport des Untersuchungsgefängnisses vom 18. Februar 2019 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Zelle Zeitungen in Brand gesetzt hat. Bereits in ihrer Wohnung soll sie ein Feuer gelegt haben (Austrittsbericht Klinik E____ vom 8. Februar 2019 S. 2, act.5).

Wenn nun ihr amtlicher Verteidiger geltend macht, er habe in einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 den Eindruck gewonnen, dass jede Ernsthaftigkeit der Drohungen auszuschliessen sei (vgl. Replik Ziff. 4, act 7), so vermag dies mit Blick auf jenes Ereignis wenig zu überzeugen. Inwiefern die Tatsache, dass die Klink E____ der Beschwerdeführerin „lediglich“ eine Selbst- und Fremdgefährdung attestiert hat, gegen eine Ausführungsgefahr sprechen soll, leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Ausführungsgefahr wird deshalb gestützt auf diese Einschätzung im Austrittsbericht der E____ in Verbindung mit den in der Ersteinvernahme gemachten Aussagen bejaht. Insbesondere mit dem neuerlichen Vorfall im Untersuchungsgefängnis F____ ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz medikamentöser Behandlung nach wie vor unter ihrer psychischen Krankheit leidet und auch für Drittpersonen gefährliche Handlungen vornimmt. Nach dem Gesagten ist somit ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin ihre Drohung gegenüber B____ wahrmachen wird. Dafür spricht auch ihre Aussage, sie sei dazu berechtigt und es sei ihr ernst, was man an dem Hinweis an ihrer Tür sehe (s. dazu oben E. 3.1).

3.2.3 Zusammenfassend ist somit die Ausführungsgefahr zu bejahen.

3.3. Fraglich ist, ob – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – auch Fortsetzungsgefahr vorliegt (vgl. Haftantrag S. 3). Dies wurde von der Vorinstanz verneint (Verfügung ZMG S. 3).

3.3.1 Der Haftgrund der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung dazu ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, a.a.O., Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 11; Forster, a.a.O., 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15 Fn. 60). In der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). In dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo es feststellte, dass eine Inhaftierung auch ohne Vorliegen früherer gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO möglich sei, soweit die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet erscheine, als im Falle der angedrohten Begehung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; vgl. auch AGE HB.2013.63 E. 5.3).

Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 StPO N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5 November 2013 E. 5.1; HB.2016.4 vom 17. März 2016 E. 2.1).

3.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr mit der Begründung verneint, es liege keine Vortat vor und es handle sich auch nicht um ein drohendes schweres Delikt. Dem kann jedoch so nicht zugestimmt werden. Zwar liegt keine rechtskräftige Verurteilung vor, jedoch sind sämtliche Delikte von der Beschwerdeführerin zugestanden worden, womit die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung – bei welcher nach herrschender Lehre gemäss dem oben Gesagten auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann – gegeben ist. In Bezug auf die Schwere der Taten ist festzuhalten, dass es sich zumindest bei der Todesdrohung durchaus nicht um ein leichtes Delikt handelt. Das Appellationsgericht hat denn auch in einem ähnlichen Fall die Schwere der Tat und damit die Fortsetzungsgefahr bejaht (vgl. APE HB. 2016.56 vom 20. Oktober 2016, E.3.3), wenn auch in jenem Fall die Drohung nicht nur verbal, sondern mittels Einsatz eines Messers erfolgte. In einem anderen Entscheid hat es bereits die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als ausreichend schwer erachtet (APE HB.2017.10 vom 20. März 2017, E. 3.1). Letztendlich kann die Frage, ob die zur Debatte stehende Straftat vorliegend genügend schwer scheint, offen gelassen werden, da ein einziger Haftgrund für die Rechtfertigung von Untersuchungshaft genügt (statt vieler: APE HB.2018.37 vom 24. August 2018, E. 2.2.3).

3.4 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Dabei darf kein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels bestehen, und das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur so lange erstrecken, als dass ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO, BGE 124 208 E. 6 S. 215, AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 5).

Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich an einer psychischen Erkrankung leidet (vgl. Austrittsbericht Klinik E____ vom 8. Februar 2019, act. 5). Auch die in der Beschwerde erwähnte Nachbarin stellte klar eine psychische Erkrankung und eine Aggravation im Laufe des letzten halben Jahres fest (Einvernahme G____ vom 6. Februar 2019, S. 4 und 6). In der Replik wird die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls zugestanden.

Mit Erwachsenenschutzmassnahmen kann die Beschwerdeführerin – wie der Vorfall in der Klink E____ zeigt, bei welchem sie sich abmachungswidrig abgesetzt hat – nicht unter der nötigen Kontrolle zur Verhinderung der Ausführung der von ihr angedrohten Handlungen gehalten werden. Der Vorfall vom 18. Februar 2019, an welchem sie in ihrer Zelle Zeitungen in Brand gesetzt hat, zeigt zudem im Gegenteil, dass sie sich sogar in der normalen Haft selbst- und fremdschädigend benimmt und dort einem besonderen Regime zugeführt werden musste. Die gegenteiligen Beteuerungen gegenüber dem amtlichen Verteidiger vermögen hieran, ebenso wenig wie die Beteuerung, sie würde in der Klink E____ kooperieren, etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin wird aktuell bereits medikamentös behandelt. Insofern stimmt es auch nicht, dass ihr, wie die Verteidigung behauptet, in der Haft keine psychiatrische Behandlung zukomme (vgl. Replik Ziff. 12 act. 7; zur Medikation und Empfehlung im Austrittsbericht der Klink E____ vom 8. Februar 2019, act. 5). Auch dies spricht somit vorliegend nicht gegen die Anordnung von Untersuchungshaft.

In Bezug auf die Dauer ist die angeordnete Haft mit 8 Wochen angesichts der der Beschwerdeführerin im Fall einer Verurteilung drohenden Strafe noch längst verhältnismässig.

4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr ist jedoch aufgrund offensichtlicher Hablosigkeit des Beschwerdeführers bzw. Uneinbringlichkeit zu verzichten.

4.2 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei sein Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Aufwand von knapp 6 Stunden (inkl. Spesenpauschale), welche mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind, somit CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gebühr von CHF 500.– wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 59 StGB
  • Art. 62c StGB
  • Art. 65 StGB

StPO

  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 222 StPO
  • Art. 226 StPO
  • Art. 228 StPO
  • Art. 363 StPO
  • Art. 390 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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