Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2018.53, AG.2018.739
Entscheidungsdatum
30.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.53

ENTSCHEID

vom 30. November 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. November 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Februar 2019

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) und sein Begleiter B____ wurden am Dienstag, 6. November 2018, um 12.50 Uhr festgenommen. Die Polizei hatte beobachtet, wie die beiden im Kleinbasel unterwegs waren und ihren Weg änderten, als sie die Polizeipatrouille erblickten. Während sich der Beschwerdeführer kontrollieren liess, flüchtete der Mitbeschuldigte, versuchte dem Polizeibeamten, der ihn wieder eingefangen hatte, die Waffe zu entreissen und schlug ihm danach ins Gesicht. Ein weiterer Polizeibeamter wurde an den Fingern verletzt. Beim Beschwerdeführer wurde unter anderem Bargeld im Wert CHF 3’261.70 sowie EUR 40.– sichergestellt. Zudem trug er mehrere Schlüssel auf sich, einen davon mit zerkratzter Kennnummer, und ein Mobiltelefon, das während der Kontrolle mehrmals von einem gewissen „[...]“ angerufen wurde. In der schwarzen Umhängetasche des Mitbeschuldigten fand die Polizei ein Paket mit brutto 110 Gramm Heroinpulver (Polizeirapport vom 6. November 2018).

Mit Verfügung vom 9. November 2018 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Inhaftierung des Beschwerdeführers, indem es die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 1. Februar 2019, anordnete. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, an einer – möglicherweise qualifizierten – Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt zu sein; und es bestehe Flucht- und Kollusionsgefahr.

Mit Beschwerde vom 13. November 2018 ersucht der Beschwerdeführer um unverzügliche Haftentlassung unter kostenfälliger Aufhebung des Haftentscheids. Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen seit der polizeilichen Festnahme zu beschränken, subeventualiter nach Ermessen des Gerichts zu kürzen. Überdies ersucht er um amtliche Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 21. November 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie gibt zu bedenken, dass die beim Beschwerdeführer gefundene Geldsumme ziemlich genau dem Gegenwert des bei seinem Begleiter gefundenen Heroins entspreche. Überdies verweist sie auf die italienische Vorstrafe des Beschwerdeführers und die Kontamination seines Fingernagelschmutzes wie auch des Bargeldes mit Kokain.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. November 2018 an seinen Anträgen fest. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichts­organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

2.1.1 Der Beschwerdeführer wird durch die Beobachtungen der Polizeibeamten belastet, wonach er beim Anblick der Polizei umgekehrt und zurückgelaufen und sein Begleiter in ein Restaurant ausgewichen sei. Beim Beschwerdeführer wurde ein unüblich hoher Geldbetrag gefunden, bei seinem Begleiter Heroin im entsprechenden Gegenwert. Daraus ist abzuleiten, dass ein Austausch der Droge gegen das Geld beabsichtigt war oder bereits stattgefunden hat. Weitere Belastungen ergeben sich aus „deliktstypischen“ Umständen: Ein Schlüssel des Beschwerdeführers war so bearbeitet, dass er sich nicht mehr leicht der entsprechenden Räumlichkeit zuordnen l.st. Damit könnte ein Drogenversteck verschleiert werden. Das Bargeld des Beschwerdeführers bestand aus auffällig vielen kleinen Geldscheinen (33 Zwanzig-Franken-Noten und 18 Fünfzig-Franken-Noten); eine Stückelung, wie sie aus der Handelstätigkeit mit Betäubungsmitteln bekannt ist. Überdies wird der Beschwerdeführer durch die Aussagen seines Begleiters belastet. Dieser sagte aus, der Beschwerdeführer habe ein Treffen mit ihm vereinbart. Er habe sich schon früher mehrmals mit ihm unterhalten. Er glaube, der Beschwerdeführer habe das Heroin in seine Tasche getan (Einvernahme vom 7. November 2018).

Das Zwangsmassnahmengericht würdigte die Anhaltesituation (der Beschwerdeführer kehrte um, als er die Polizeipatrouille sah), die beim Beschwerdeführer gefundenen Gegenstände (Bargeld und Schlüssel) und die Aussagen der beiden Beschuldigten, die sich stark widersprechen. Es wertete die Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen. Ausdrücklich als belastend gewürdigt wurde namentlich die Angabe des Beschwerdeführers, er sei vor zwei Monaten mit rund EUR 3’000.– angereist. Dieser Betrag entspreche etwa dem Wert des sichergestellten Bargelds (Schweizer Franken in handelstypischer Stückelung), so dass er seither kein Geld für seinen Lebensunterhalt und die Reisetätigkeit ausgegeben hätte. Auch seine Angabe, er kenne den Namen des Begleiters nicht, sei nicht glaubhaft; denn der Beschwerdeführer habe ihn bereits einen Monat zuvor kennengelernt und mehrmals gesehen.

2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz gehe auf die Vorbringen der Verteidigung „mit keinem Wort“ ein. Der Beschwerdeführer sei zwar aufgrund einer Beobachtung der Polizei angehalten worden, dabei handle es sich aber um eine „rein willkürliche Anhaltung aufgrund der Lokalität und der Herkunft des Beschwerdeführers und der anderen beteiligten Person“. Der Fund des Bargelds und der Schlüssel würden für die Begründung eines Tatverdachts nicht ausreichen. Es handle sich um sein Reisegeld, das er womöglich für einen Autokauf habe einsetzen wollen. Die Schlüssel gehörten zu seinen Liegenschaften im Ausland. Auch die Anrufe des „[...]“ stünden im Zusammenhang mit dem Autohandel. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt versucht, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Das Verhalten seines Begleiters könne ihm nicht zugerechnet werden. Dessen Aussagen seien in keiner Weise glaubhaft und stellten reine Schutzbehauptungen dar. Der Beschwerdeführer habe sich zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten.

2.1.3 Der Beschwerdeführer wird nicht nur durch die Aussagen des Mitbeschuldigten belastet, sondern auch durch den Fund des Bargelds, das der Beschwerdeführer auf sich trug. Der Betrag von mehreren tausend Franken ist unüblich hoch, entspricht dem Gegenwert des Heroins und passt in seiner Stückelung zum Betäubungsmittelhandel. Umgekehrt ist dieser Geldbetrag kaum mit der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der Dauer seiner Reise vereinbar. Auch die Währung (Schweizer Franken) wirft Fragen auf, zumal der Beschwerdeführer am gleichen Tag von Deutschland her anreiste. Belastend ist sodann der zweifache Anruf eines „[...]“ während der Polizeikontrolle sowie das Auffinden von insgesamt vier Schlüsseln, wobei bei einem die Erkennungsziffer herausgekratzt ist, verbunden mit den nichtssagenden Auskünften des Beschwerdeführers, wozu die Schlüssel dienen (Einvernahme vom 7. November 2018 S. 15). Schliesslich stehen die Untersuchungen noch am Anfang, eine Auswertung der genetischen Spuren oder des Mobiltelefons liegt noch nicht vor. Bei diesen konkreten Belastungen hat die Vor­instanz zutreffend auf einen dringenden Tatverdacht erkannt.

Als neue Hinweise kommen im Beschwerdeverfahren die Kontamination aller Geldnoten und der Kleider des Beschwerdeführers sowie dessen Fingernagelschmutz mit Kokain hinzu (Forensisch-chemisches Gutachten vom 8. November 2018), bei negativer Urinanalyse auf Kokain und Heroin (Immunochemische Untersuchung vom 13. November 2018). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Replik ist es nicht üblich, dass praktisch jede Banknote mit Kokain kontaminiert ist. Nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin IRM (Forensisch-chemisches Gutachten vom 8. November 2018 S. 2) kann Kokain an etwa 10 % des Notengelds einer Bank nachgewiesen werden. Die Resultate des Notengelds des Beschwerdeführers liegen signifikant höher. Sie weisen nach Ansicht der Experten des IRM darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit offenem Kokain in Kontakt gekommen ist und dass sein Bargeld aus Personenkreisen stammt, die mit Kokain umgehen. Auch wenn dieser Nachweis nicht die gleiche Substanz betrifft wie das gefundene Heroin, so handelt es sich doch um ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit verbotenen Betäubungsmitteln im Kontakt war.

2.1.4 Soweit der Beschuldigte mit seinem Einwand, auf die Vorbringen der Verteidigung sei „mit keinem Wort“ reagiert worden, eine weitere Auseinandersetzung mit seinen Einwänden wünscht, treten Widersprüche zutage, die ihn jedenfalls nicht zu entlasten vermögen: So führt die Verteidigung aus, das Umfeld des Beschwerdeführers sei in Spanien, wo seine Ehefrau sei. Aus den Einvernahmen ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Monaten nicht mehr in Spanien aufgehalten haben will; mit überdies widersprüchlichen Angaben zur Abwesenheitsdauer: So sei er vor sieben oder acht Monaten (Einvernahme vom 7. November 2018 S. 11) bzw. vor zwei Monaten (Protokoll Zwangsmassnahmengericht S. 2) das letzte Mal in Spanien gewesen.

Weiter weist die Verteidigung drauf hin, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu seinem Begleiter nicht geflüchtet sei; dies sei entlastend zu berücksichtigen. Auch er hat sich aber gemäss dem Polizeirapport (S. 3) der Kontrolle zu entziehen versucht: Als die Beamten auf die beiden Beschuldigten zugegangen sind, änderte der Beschwerdeführer seine Richtung und ging zurück in die Richtung, von welcher er hergekommen war. Auch wenn dies keine eigentliche Flucht darstellt, wollte er damit der Polizeikontrolle ausweichen. Das unterschiedliche Verhalten des Begleiters lässt sich damit erklären, dass dieser im Besitz des Heroins war. Auch wenn der Beschwerdeführer davon wusste, konnte er aufgrund der Tatsache, dass er selber keine Drogen auf sich trug, hoffen, dass diese nicht mit ihm in Verbindung gebracht würden. Er hatte somit abzuwägen, wie er sich mehr verdächtig macht, wenn er flieht oder wenn er – ohne selber Drogen auf sich zu tragen – sich der Polizei stellt, nachdem es ihm nicht gelungen war, sich unauffällig zu entziehen. Obwohl sein Begleiter der Polizei wohl grössere Mühe bereitete, hat sich auch der Beschwerdeführer dem Vorwurf ausgesetzt, er sei „äusserst unkooperativ, renitent und unanständig“ gewesen (Polizeirapport S. 7).

Gerichtsnotorisch ist nicht nur, wie es die Verteidigung geltend macht, dass im Fahrzeughandel oftmals mit Bargeld bezahlt wird, sondern auch, dass Verdächtige im Betäubungsmittelhandel vorgeben, im Autohandel tätig zu sein. Entscheidend ist hier jedoch, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass der Beschwerdeführer wirklich als Autohändler arbeitet. Ebenfalls gerichtsnotorisch ist der Deckname „[...]“ im Betäubungsmittelhandel.

Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei als „unbescholtener Bürger … nicht aktenkundig“. Gemäss dem italienischen Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten und zu einer Busse von EUR 11’556.– verurteilt (Urteil des Tribunale di Savona vom 22. März 2011). Insgesamt bleibt die Annahme des dringenden Tatverdachts bestehen.

2.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. m.w.H.).

Das Verfahren befindet sich in der Anfangsphase. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in Spanien; er hat keine Beziehung zur Schweiz. Seinen eigenen Angaben zufolge war er seit längerer Zeit nicht mehr zuhause in Spanien. Er ist am Tag seiner Verhaftung von Deutschland her in die Schweiz eingereist. Bei dieser Ausgangslage sind keinerlei Bindungen ersichtlich, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden. Der konkrete Tatverdacht der Beteiligung am Heroinhandel, womöglich im qualifizierten Bereich, wiegt schwer; entsprechend hoch ist der Anreiz zu flüchten. Daher ist im vorliegenden Fall Fluchtgefahr in ausgeprägtem Masse anzunehmen.

2.3 Als weiteren Haftgrund sieht die Vorinstanz zudem auch Kollusionsgefahr erfüllt. Der Betäubungsmittelhandel sei arbeitsteilig organisiert; der vorliegende Heroinfund und die Höhe des Geldbetrags sprächen gegen eine Tätigkeit des Beschwerdeführers auf unterster Hierarchiestufe. Angesichts der professionellen Züge sei von einem ausgeprägten Kollusionsinteresse auszugehen. Die Verteidigung bestreitet demgegenüber, dass ein grosses Drogenkartell vorliege. Überdies wären allfällige weitere Beteiligte durch die Festnahme zweier Männer und den Fund des Heroins ohnehin gewarnt, so dass eine Kollusion gar nicht mehr nötig wäre.

2.3.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte könne Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).

2.3.2 Es besteht ein klarer Verdacht, dass der Beschwerdeführer in Drogenhandel involviert ist. Davon ausgehend deutet die Tatsache, dass er selber keine Drogen auf sich trug, auf eine gehobenere Stellung. In Freiheit könnte er konkrete Informationen, die er als Beschuldigter zur Kenntnis nehmen konnte – namentlich den Stand der Untersuchungen – weiteren am Drogenhandel Beteiligten zukommen lassen. Bei den zu befürchtenden Verschleierungshandlungen kann es sich auch um solche handeln, die nur er allein vornehmen kann, z.B. Verstecke verlagern und nur ihm bekannte Personen warnen. Die Annahme von Kollusionsgefahr ist demnach zu bestätigen.

2.4 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Haft darf nur so lange bewilligt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer wurde gerade erst festgenommen und hat im Falle eines rechtskräftigen Schuldspruchs mit einer erheblichen Strafe wegen Betäubungsmittelhandels zu rechnen, die die vorliegend erstmals angeordnete Haftdauer von zwölf Wochen deutlich übersteigt. Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht können den konkreten Befürchtungen einer Flucht oder einer Kollusion nicht wirksam begegnen. Die Verteidigung macht geltend, eine Haftdauer von drei Monaten sei angesichts der voraussichtlich kürzeren Dauer der Untersuchungen nicht angemessen. Allerdings würde auch nach Abschluss der Untersuchungen und bei Verdichtung des Tatverdachts die Fluchtgefahr bestehen bleiben. Jedenfalls mit Blick auf eine mögliche Strafhöhe für die im Verdacht stehenden Delikte erweist sich die angeordnete Haftdauer als verhältnismässig.

3.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung, wie sie ihm bei einer Untersuchungshaft, die mehr als 10 Tagen gedauert hat, zusteht (Art. 130 lit. a i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Zu entschädigen ist der angemessene und notwendige Aufwand der Verteidigung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 135 N 3 StPO). Der vom Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 29. November 2018 geltend gemachte Aufwand von 4:25 Stunden ist angemessen und wird mit CHF 883.35 entschädigt (Stundenansatz CHF 200.–). Ebenfalls zu entschädigen sind die geltend gemachten Auslagen im Wert von CHF 14.10 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % auf dem Gesamtbetrag. Die Rückforderung dieser Entschädigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 883.35 und ein Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 69.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

i.V.m

  • Art. 130 i.V.m
  • Art. 393 i.V.m

StPO

  • Art. 132 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 197 StPO
  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

9