Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.51
ENTSCHEID
vom 23. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2019
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ Strafverfahren wegen einer Reihe von Delikten: Ladendiebstähle vom 12. Okotber 2017 (zwei Mal), 13. Oktober 2017, 16. Oktober 2017, 17. Oktober 2017, 20. Oktober 2017,
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Zu prüfen ist somit zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt.
2.1.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1, HB 2018.37 vom 24. August 2018 E. 2.1.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.1.2 Zwar handelt es sich vorliegend bei einem Teil der vorgeworfenen Delikte um geringfügige Vermögensdelikte, für welche keine Haft angeordnet werden darf (Art. 172 Abs. 1 StGB; Art. 221 Abs. 1 StPO) – wenn diese auch unter Umständen für die Beurteilung des Haftgrunds der Fortsetzungshaft relevant sind (s. dazu unten E. 2.2). Angesichts der schieren Menge von Ladendiebstählen (die Staatsanwaltschaft listet deren 17 auf) steht allerdings eine Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Raum und liegt auch auf der Hand (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N 95 ff.), und dies ist keine Übertretung (Art. 172ter Abs. 2 i.Verb.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB). Ausserdem ist von Beschaffungskriminalität auszugehen, und entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist davon auszugehen, dass gerade die Finanzierung von Drogen beim offenbar sehr stark unter Suchtdruck leidenden Beschuldigten einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten ausmachen dürfte. Weiter wird dem Beschuldigten im Zuge der immerhin drei Einbruchdiebstähle auch Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorgehalten, ferner Veruntreuung mit einem Deliktsbetrag von CHF 3‘480.– sowie Urkundenfälschung (gefälschte Unterschrift auf einem Testament), was keine Übertretungen sind. Solches gilt auch für den Diebstahl des Fahrrads, da es einen Wert von CHF 5‘000.– bis 6‘000.– aufweist. Auch die beiden Fotoautomatenaufbrüche sind keine Übertretungen (Sachbeschädigung). Alle diese Delikte vermögen aufgrund ihrer Schwere durchaus die Anordnung von Haft zu rechtfertigen.
2.1.3 Der Einbruchdiebstahl in [...] und in die dortige Buvette, bei welchem der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mittäter in flagranti betroffen worden ist, ist zugestanden. Zu den Einbruchdiebstählen in zwei weitere Buvetten ([...] und [...]) verweigert der Beschwerdeführer zwar die Aussage, aber die DNA-Spuren an den Tatorten sprechen deutlich für die Täterschaft des Beschwerdeführers, jeweils ebenfalls mit einem Mittäter. Der Fahrraddiebstahl ist ebenso zugestanden wie eine Reihe der als gewerbsmässig im Raume stehenden ausserordentlich zahlreichen Diebstähle, bei denen er ebenfalls betroffen worden ist, die durch Videoaufnahmen belegt und die auch zugestanden sind. Bei einem der beiden Fotoautomatenaufbrüche wurde er in flagranti betroffen, und dass sein Tatbeitrag (Wache halten) als Mittäterschaft gewürdigt werden wird ercheint wahrscheinlicher als die Gehilfenschaft, welche die Verteidigung beliebt machen möchte; abschliessend ist im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren allerdings nicht über die Frage zu befinden. Der Beschwerdeführer anerkennt einige wenige ihm vorgeworfene Delikte zwar nicht, so etwa den Einschleichdiebstahl, die Urkundenfälschung und die Veruntreuung. Im Haftüberprüfungsverfahren besteht kein Raum für eine umfassende Beweiswürdigung. Jedenfalls ist der Tatverdacht bei einer Reihe der fraglichen Delikte sehr stark verdichtet und rechtfertigt auf jeden Fall die Weiterführung der Haft.
2.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Fortsetzungsgefahr bejaht.
2.2.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präven-tivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – „des crimes ou des délits graves“ – ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff.; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).
Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederho-lungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vgl. insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf BGE 137 IV 13). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 StPO N 12).
2.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, ist er langjähriger Drogenkonsument. Er ist mehrfach und einschlägig vorbestraft, und wie vorstehend dargestellt, hat er mehrere im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfene schwere Straftaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen. Er ist bezüglich diverser Delikte in den laufenden Ermittlungsverfahren geständig, und mit grösster Wahrscheinlichkeit ist mit einer Verurteilung zu rechnen. Das Vortatenerfordernis ist ohne weiteres gegeben. Auch zieht sich das Verfahren wegen immer neuer Delikte in die Länge, was der Beschuldigte selber zu verantworten hat: Der Fotoautomatenaufbruch von Kaiseraugst, bei dem der Beschuldigte in flagranti betroffen worden war, wurde der Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2018 von den Aargauer Behörden zur Prüfung des Gerichtsstands zugestellt (nicht am 2. Mai 2018, wie die Verteidigung argumentiert: Diese Gerichtsstandsafrage betrifft den Fotoautomatenaufbruch nicht von Kaiseraugst, sondern von Muttenz, und sie wurde von den Basellandschaftlichen Behörden gestellt). In casu geht es um ausnehmend intensive Beschaffungsdelinquenz mit Vermögensdelikten aller Art. Durch sein Verhalten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer jederzeit und auch hemmungslos delinquiert (gewerbsmässiger Diebstahl, Geldbezüge mit Bankkarte eines Verstorbenen, gefälschtes Testament, Einbruchdiebstähle), wodurch die Sicherheit Dritter deutlich gefährdet wird. Gemäss eigenen Angaben begeht er Vermögensdelikte, um sich dadurch die Drogensucht zu finanzieren (EV S. 9). Auch scheinen ihn die erfolgten Festnahmen nicht beeindruckt zu haben. Der letzte Vorfall ([...]) ereignete sich gerade einmal zehn Tage nach der Entlassung aus dem Gewahrsam. Damit ist eindrücklich belegt, dass selbst Inhaftierungen und der Aufenthalt im Haus […] nicht zu einem nachhaltigen Umdenken geführt haben. Zudem hat der Beschwerdeführer gegen die am 22. Juli 2018 durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordneten Auflagen zur Ersatzmassnahme verstossen, indem er kurz nach seiner Einlieferung in die Klinik in […] am 27. August 2018 das Areal verlassen hat. Bei seiner Rückkehr soll er auffällig geworden sein, weshalb er für die Klinik nicht bzw. nicht mehr tragbar war; seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind unbehelflich (nachstehend Ziff. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer derzeit abstinent sein sollte, wäre dies in erster Linie auf den weitgehend geschützten Rahmen (Haft) zurückzuführen; in Freiheit indessen ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Drogenkonsum und die damit verbundene, äusserst intensive Beschaffungsdelinquenz wieder aufnehmen würde, zumal angesichts der gesamten Vorgeschichte nicht ersichtlich ist, welche Handlungsalternativen dem Beschuldigten zur Verfügung stehen sollten. Auch wenn der Beschwerdeführer im Sinne seiner Eingaben Abstinenz und gesellschaftliche Integration anstreben wollen sollte, so ist angesichts seines bisherigen Verhaltens in Freiheit und des Bewährungsversagens die Rückfallprognose äusserst ungünstig. Daran ändern auch die von der Verteidigung ins Feld geführten Kontakte zu und Besuche von Personen wie dem langjährigen Suchtberater des Beschuldigten, seiner Sozialberaterin und eines Bewährungshelfers nichts, denn deren Bemühungen haben die äusserst intensive Delinquenz des Beschuldigten eben gerade nicht verhindern können. Die Haft unter diesem Titel dient ausserdem der Beschleunigung des Verfahrens, da ansonsten immer wieder mit neuen Delikten gerechnet werden muss. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
2.3 Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Haft ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs in Bezug auf die zur Anklage gelangenden Delikte eine Strafe oder allenfalls auch eine Massnahme erwartet, welche die bis zum 17. Jaunar 2019 vorläufig verfügte Untersuchungshaft bei weitem übersteigt. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, ob die Strafe oder ein Teil davon bedingt wird ausgesprochen werden können. Eine Weiterbetreuung im Haus […] oder die Betreuung durch die bisherige Sozialarbeiterin oder den bisherigen Suchtberater oder in einer anderen Institution ist zurzeit nicht ausreichend, um der Fortsetzungsgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer selber hat die ihm gebotene Chance einer milderen Massnahme als Haft vertan, indem er sich unerlaubt von der Klinik entfernt und auch unangemessen verhalten hat. Wie die Klinik schreibt, wurde der Beschwerdeführer bei Eintritt über die Regeln aufgeklärt, und wie der Beschwerdeführer selber schreibt, hat man mit ihm das Gelände abgelaufen, als er in die Klinik eingeliefert worden war. Er kannte also die Grenzen genau. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, er habe eine bekannte Person gesehen, sei eine Minute lang 10 Meter vom Areal weggegangen, es habe immer Sichtkontakt bestanden und der Mitarbeiter, der ihn gesehen habe, hätte ihn zurückrufen sollen, so ist er nicht zu hören. Wenn der Beschwerdeführer schon in den Genuss einer milderen Massnahme kommt, so ist von ihm zu erwarten, dass er selber sich genau an die Auflagen hält und die Grenzen respektiert. Es ist nicht die Aufgabe des Mitarbeiters, ihn zurückzurufen, sondern seine eigene Pflicht, sich an die Grenzen zu halten. Das hat er nicht getan. Dabei ist auch das sehr hohe Interesse der Klinik zu berücksichtigen, dass keine ungewollten Substanzen ins Haus gebracht werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt es auch kein besonderes Verdienst dar, dass er anschliessend nicht geflüchtet ist, bis ihn die Polizei wieder geholt hat, und dass er im Untersuchungsgefängnis höflich zum Personal ist, sondern es ist dies das Verhalten, welches von ihm erwartet wird. Er hat es sich selber zuzuschreiben, dass er seine Chance nicht genutzt hat. Aufgrund des vom Beschuldigten zu verantwortenden Scheiterns der Ersatzmassnahme ist derzeit davon abzusehen, erneut eine solche zu prüfen. Die Thematik wird gegebenenfalls vom Sachgericht im Rahmen einer Diskussion über die allfällige Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB wieder aufgenommen werden können. Mit seiner äusserst intensiven Delinquenz hat es der Beschuldigte schliesslich auch sich selber zuzuschreiben, dass noch nicht alle Delikte vollständig abgeklärt sind.
Mit dem Abschluss der Untersuchung ist in absehbarer Zeit zu rechnen: Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft wurde der Entwurf der Anklageschrift inzwischen begonnen, aber die Akten konnten noch nicht fertig studiert werden. Ausstehend sind jedenfalls noch Befragungen zu den noch nicht vorgehaltenen Ladendiebstählen und eine Schlusseinvernahme. Mit der Überweisung an das Strafgericht ist somit in nächster Zeit zu rechnen.
Zusammenfassend erweist sich die verfügte Haftverlängerung um 12 Wochen bis 17. Januar 2019 als verhältnismässig. Angesichts der sehr starken Fortsetzungsgefahr und der grossen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, aber auch der äusserst intensiven Delinquenz, die abzuklären ist – was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt –, besteht entgegen dem Antrag der Verteidigung kein Anlass, die Dauer zu kürzen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Der amtlichen Verteidigerin wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sie hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik wird auf knapp 4 Stunden geschätzt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...] Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, somit total CHF 923.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).