Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.48
ENTSCHEID
vom 20. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. Oktober 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis 21. Dezember 2018
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Betrugs bzw. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 vorläufig festgenommen wurde, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 26. Oktober 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 21. Dezember 2018. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und ihre sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft (gegebenenfalls gegen Leistung einer in der Höhe noch zu bestimmenden Sicherheitsleistung [Kaution]). Eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf zwei bzw. vier Wochen zu verkürzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sofort nach Wegfall konkreter Kollusionsgefahr die Freilassung der Beschwerdeführerin anzuordnen. Ferner sei B____ auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 7. November 2018 mit dem Antrag auf Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2018 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am 22. Oktober 2018 in zwei [...]-Filialen in Basel im Online-Shop mit gestohlener Kreditkarte bestellte Ware abgeholt bzw. abzuholen versucht zu haben (die Ware war auf ihren Namen sowie auf den Namen einer gewissen C____ bestellt worden).
3.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Oktober 2018 zunächst zu Protokoll gegeben, von einem Bekannten namens D____, der in [...] lebe, beauftragt worden zu sein, die Ware in Basel für ihn abzuholen. Mit dem Kauf der Ware habe sie aber nichts zu tun und wenn sie das mit der gestohlenen Kreditkarte gewusst hätte, hätte sie diese Aufgabe nicht übernommen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe sie dann erklärt, dass die Geschichte mit „D____“ nicht stimme und sie den Auftrag von einer ihr nahestehenden Person erhalten habe, welche im Ausland eine zu erneuernde Niederlassungsbewilligung habe und darum nicht selbst die Ware habe abholen können. Zum Ende der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin dann zu Protokoll gegeben, dass die auftraggebende Person ihr Lebenspartner gewesen sei. Er habe ihr erzählt, dass er die Kreditkarte im Internet gekauft und damit die Waren im Online- Shop bestellt habe. Die Kreditkarte sei nicht gestohlen. Nähere Angaben zu diesem Kreditkartenkauf im Internet und über Adressatin des anderen Pakets (C____) habe sie nicht machen können. Auch habe sie sich nicht zu der angegebenen Adresse in [...] äussern wollen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0]) bzw. des Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) nicht in eigener Person verwirklicht. Zudem bestreitet sie, im Tatzeitpunkt um die Betrugsmerkmale bzw. die Merkmale des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gewusst zu haben. Auch eine Bereicherungsabsicht sei zu verneinen (Beschwerde Ziff. 5 ff.).
3.4
3.4.1 Die Depositionen der Beschwerdeführerin sind nicht glaubwürdig. Neben ihrem bereits vom Zwangsmassnahmengericht diskutierten suspekten Aussageverhalten anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Oktober 2018 hat sich aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben bereits am 28. September 2018 und am 8. Oktober 2018 in der Schweiz aufgehalten haben muss (im Mobiltelefon der Beschwerdeführerin aufgefundenen Zugbillete). Damit hat die Beschwerdeführerin (einmal mehr) nicht die Wahrheit gesagt. Des Weiteren lautet das im Mobiltelefon der Beschwerdeführerin abgespeicherte E-Ticket auf E____, weshalb der Verdacht besteht, dass sie sich zwecks Verschleierung ihrer Identität und Reisetätigkeit unter falschem Namen fortbewegt hat. Offen ist auch, ob die Beschwerdeführerin für weitere ähnliche Delikte in Frage kommt. Immerhin besteht eine Diskrepanz zwischen ihrem Einkommen und dem von ihr gepflegten Lebensstil (Billet der ersten Klasse für die Zugfahrten von [...] nach Basel zwecks Abholung der bestellten Ware bzw. eine Ray Ban-Sonnenbrille in den Effekten).
3.4.2 Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse muss zum jetzigen Zeitpunkt von einem (mittäterschaftlichen) Zusammenwirken mit mindestens ihrem Lebenspartner ausgegangen werden. Es liegen einige (deutliche) Hinweise vor, die auf eine Beteiligung ihrer Person an betrügerischen Handlungen bzw. ihr Wissen um die objektiven Tatbestandsmerkmale hindeuten. Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich Betrug bzw. betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage liegt damit vor.
4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten der Beschuldigten im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2
4.2.1 Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten hat, ist es gerichtsnotorisch, dass hinter Delikten mit gestohlenen Kreditkarten bzw. entwendeten Kreditkartendaten in der Regel gut organisierte Gruppierungen stehen. Diesbezüglich ist vieles noch unklar: Die Beschwerdeführerin hat zur Person des „Bestellers“ der Ware verschiedene Versionen angegeben. Im Moment soll ihr Lebenspartner namens F____, der arbeitslos sei, der Besteller gewesen sein. In seinem Auftrag will sie denn auch die Ware abgeholt haben. Daneben scheint auch eine Person namens G____ (sollte dies nicht ein Alias-Name für die Beschwerdeführerin sein), mitinvolviert zu sein. Unklar ist auch, wie es dazu kam, dass zumindest in einem Fall die Rechnungsadresse „A____“ in [...] angegeben wurde. Zudem ist auch noch abzuklären, auf welche Art und Weise die zwölf Spirituosen-Flaschen ins Ausland hätten transportiert werden sollen. Die im Mobiltelefon der Beschwerdeführerin aufgefundenen Zugbillete stellen auf jeden Fall keine Retourfahrkarten dar.
4.2.2 Insgesamt muss festgestellt werden, dass noch viele Fragen offen sind. Bis diese geklärt sind, ist zu verhindern, dass sich die Beschwerdeführerin mit Personen aus ihrem Umfeld, insbesondere ihrem offenbar in die Delikte involvierten Lebenspartner, in Verbindung setzen und absprechen kann. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit gegeben.
5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der Beschuldigten, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016, 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Nähe von [...], wo sie mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Sohn (geboren im Jahr 2017) wohnt und einer regelmässigen Arbeit nachgehen will. Sollte die Beschwerdeführerin bereits jetzt aus der Haft entlassen werden, ist vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten, dass sie sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen würde, zumal keinerlei Kontakte zur Schweiz ersichtlich sind. Diesfalls könnte sie nicht mit den laufenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert werden. Dies gilt es zu verhindern.
5.2.2 Im Übrigen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person der Angeschuldigten zu verzichten und bei deren Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Auf das Angebot der Beschwerdeführerin, bei Bedarf innert weniger Stunden per [...] in die Schweiz zu reisen (Beschwerde Ziff. 8), kann aufgrund ihrer unglaubwürdigen Aussagen bzw. der daraus resultierenden Unsicherheit über die Ernsthaftigkeit dieses Vorschlags nicht eingegangen werden.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Bezüglich der angebotenen Kaution ist zu beachten, dass mit dieser nur die Fluchtgefahr abgewendet werden kann. Zurzeit besteht neben Flucht- indes auch noch Kollusionsgefahr, sodass momentan eine Kaution nicht zielführend ist. Dasselbe gilt erst recht für die von der Verteidigung vorgeschlagene Meldepflicht bei der Schweizerischen Botschaft in [...] oder einem Konsulat, wobei hierzu anzumerken bleibt, dass ein Verstoss gegen eine solche Pflicht für die Beschwerdeführerin keinerlei Konsequenzen hätte und vor diesem Hintergrund nicht angeordnet werden kann.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines 1 ¼ Jahre alten Sohnes und will in [...] einer regelmässigen Arbeit nachgehen. Die Untersuchungshaft stellt somit für sie aus mehreren Gründen eine grosse Belastung dar. Kommt hinzu, dass der Deliktsbetrag zurzeit nicht sehr hoch ist. Obwohl momentan das öffentliche Interesse an einer raschen Aufklärung der Straftaten und die damit verbundene Notwendigkeit, die noch zu tätigenden Ermittlungen ungehindert vornehmen zu können (und die Beschwerdeführerin dazu zu befragen), das private Interesse der Beschwerdeführerin noch überwiegt, wäre für den Fall, dass die zu tätigenden Abklärungen keine weiteren Belastungen der Beschwerdeführerin zu Tage fördern, eine Verlängerung der Haft nicht mehr verhältnismässig.
6.4 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 22. Oktober 2018 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten (für Betrug bzw. betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sieht das Gesetz eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 146 bzw. 147 StGB]), hat die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 21. Dezember 2018 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt acht Wochen übersteigen wird. Ob die Sanktion bedingt oder unbedingter ausgesprochen wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 212 StPO N 13).
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Hingegen ist der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, D____ wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).