Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.47
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Oktober 2018
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Januar 2019
Sachverhalt
Am 26. Juli 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit Verletzungsfolge festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2018 wegen Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr für die vorläufige Dauer von 12 Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Mit Schreiben vom
Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 Stellung genommen, der Beschwerdeführer selbst hat am 25. Oktober 2018 repliziert. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.3 Insbesondere aus den Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers entsteht der Eindruck, dass bei ihm sowohl hinsichtlich der bestehenden Vorstrafen und den Möglichkeiten des Widerrufs einer bedingten Vorstrafe als auch bezüglich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandelnden Fragen Klärungsbedarf besteht. Er wird hierfür an seine Verteidigerin verwiesen.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2018 geltend, „dass ich wegen dem Vorfall vom 2017 unschuldig bin“. Es ist nicht klar, worauf er damit Bezug nimmt. Den Beilagen seiner Beschwerde ist zu entnehmen, dass er davon ausgeht, es sei im Jahr 2017 ein Strafbefehl gegen ihn ergangen, den er jedoch nicht erhalten habe (Schreiben an den Staatsanwalt vom 13. Oktober 2018). Der Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 gemutmasst, der Beschwerdeführer habe die vorliegende Verfügung wohl falsch verstanden. Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich bei der Annahme von Fortsetzungsgefahr zwar auf vergangene Delikte, es existiere indes kein Strafbefehl aus dem Jahr 2017. Vielmehr würden dem Beschuldigten im laufenden Verfahren zwei Vorfälle aus dem Jahr 2017 zur Last gelegt. Ebendies hat der Staatsanwalt mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 auch dem Beschwerdeführer persönlich erläutert, dieser hat jedoch mit Schreiben an den Staatsanwalt vom 25. Oktober 2018 darauf beharrt, das Zwangsmassnahmengericht habe die Möglichkeit des Vollzugs einer 15-monatigen bedingten Vorstrafe erwähnt, obschon er in den Jahren 2014 bis 2016 keinerlei Probleme mit der Justiz gehabt habe. In seiner Replik hat sich der Beschwerdeführer abermals mit der erwähnten Vorstrafe befasst, indes keine neuen Argumente gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft vorgebracht.
3.1.2 Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird nicht bestritten. Die von A____ persönlich verfasste Beschwerde kann am ehesten als Bestreiten der Erfüllung des zur Annahme der Fortsetzungsgefahr erforderlichen Vortatenerfordernisses verstanden werden. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers äussert in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2018, in den Jahren 2013 bis 2017 sei der Beschwerdeführer nur wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz negativ in Erscheinung getreten. Die Vorfälle aus dem Jahr 2017, für welche die Unschuldsvermutung gelte, würden sich lediglich auf Vorhalte der einfachen Körperverletzung beziehen. Eine qualifizierte Gefährdung der Allgemeinheit, wie sie zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr vorliegen müsse, sei nicht gegeben. Es sind demnach sämtliche Voraussetzungen des speziellen Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr zu prüfen.
3.1.3 Fortsetzungsgefahr ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
Die Anlasstat, aufgrund welcher der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden ist, wird von der Staatsanwaltschaft als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert, die mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist (Art. 122 StGB) und gemäss Definition von Art. 10 Abs. 3 StGB ein Verbrechen darstellt. Das Zwangsmassnahmengericht hat anlässlich der Haftanordnung vom 30. Juli 2018 dargelegt, dass die Beweislage bezüglich dieses Tatvorwurfs erdrückend ist. Neben den noch zu beurteilenden Körperverletzungen aus dem Jahr 2017 weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zahlreiche rechtskräftige Verurteilungen wegen Körperverletzungen auf. Es handelt sich um Verurteilungen vom 21. April 2010, 22. Dezember 2010 (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) und 24. August 2012 (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand; zusätzliche Verurteilung wegen mehrfachen Raufhandels). Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, womit es sich bei diesem Tatbestand um ein Vergehen handelt. Das Bundesgericht hat sich in BGE 143 IV 9 E. 2.6 zur Frage der Qualifizierung einer Straftat als schweres Vergehen dahingehend geäussert, "leichte" Vergehen würden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Es stelle sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu unterscheiden sei. Ausgangspunkt bilde die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen sei, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) drohe. Vergehens-Tatbestände, wie etwa Art. 177 StGB (Beschimpfung), bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern ausschliesslich Geldstrafe angedroht sei, würden als minder schwere Vergehen für die Anordnung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht fallen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat seien neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut sei, desto eher würden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. (Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Angesichts des Strafrahmens der einfachen Körperverletzung sowie des betroffenen Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit sind diese Vortaten unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwere Vergehen zu betrachten.
Die Vorinstanz hat angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, welche den Beschuldigten nicht von weiteren Gewaltdelikten abhielten, und der Häufung von Vorfällen in den Jahren 2017 und 2018 mit Recht eine schlechte Legalprognose hinsichtlich ähnlich gelagerter Delikte gestellt und die Fortsetzungsgefahr bejaht.
3.2
3.2.1 Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht erwähnte Vorstrafe datiere von 2012 und liege somit sechs Jahre zurück. Es erscheine somit fraglich, ob die Vorstrafe zur Begründung der Verhältnismässigkeit herangezogen werden könne.
3.2.2 Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die erwähnte Vorstrafe bereits vor sechs Jahren ausgesprochen worden ist (Urteilsdatum: 24. August 2012), jedoch wurde dem Beschwerdeführer damals die maximale Probezeit von fünf Jahren auferlegt, weshalb die zu beurteilenden Delikte aus dem Jahr 2017 (Begehungszeit: 2. Juni 2017, 11. Juli 2017) ‒ wenn auch knapp ‒ eine Verletzung der Probezeit darstellen und im Falle eines Schuldspruchs über den Vollzug der bedingten Vorstrafe zu befinden sein wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorstrafe im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer Berücksichtigung gefunden hat. Dem ist hinzuzufügen, dass die Dauer der Untersuchungshaft inklusive der verfügten Verlängerung erst 5 ½ Monate beträgt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen hat, welche über sechs Monate betragen dürfte. Die Verhältnismässigkeit ist somit unabhängig von der Vollziehbarkeit der Vorstrafe gegeben.
3.3
3.3.1 In der Beschwerde vom 18. Oktober 2018 wurde bereits festgehalten, der Beschwerdeführer beantrage „die Ersatzmassnahmen“. In seiner Replik vom 25. Oktober 2018 hat er präzisiert, es seien „Ersatzmassnahmen (Fussgerät) anzuwenden“, es wird also Electronic Monitoring beantragt.
3.3.2 Gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Ob die beantragte technische Überwachungsmassnahme geeignet wäre, die Rückfallgefahr wesentlich zu vermindern, kann offen bleiben, denn die Ersatzmassnahme müsste auch die Flucht- und Kollusionsgefahr bannen. Diese beiden Haftgründe hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2018 zwar nach Annahme der Fortsetzungsgefahr offen gelassen, jedoch bei der Haftanordnung vom 30 Juli 2018 zu Recht bejaht. Weder der Kollusionsgefahr noch der Fluchtgefahr könnte mittels Electronic Monitorings wirksam begegnet werden, womit sich die Ersatzmassnahme als untauglich erweist.
3.4 Nach dem Gesagten wurde die Untersuchungshaft zu Recht um 12 Wochen verlängert, und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.‒. (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar gemäss Aufstellung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 8.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 23.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).