Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2018.46, AG.2018.678
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.46

ENTSCHEID

vom 30. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. Oktober 2018 und vom 29. Oktober 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 29. Oktober 2018

sowie Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 26. November 2018

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 29. September 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung und einfacher Körperverletzung (Verfahrens-Nr. [...]). A____ wurde am 28. September 2018 am Grenzübergang [...] gestützt auf eine Ausschreibung im RIPOL festgenommen. Am 1. Oktober 2018 wurde über ihn für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 29. Oktober 2018, die Untersuchungshaft verfügt. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr als gegeben.

Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2018 beantragt A____ es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Oktober 2018 aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin [...] als amtlicher Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Hierauf liess A____ mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 replizieren.

Während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von weiteren 4 Wochen, d.h. bis zum 26. November 2018.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung Zürich 2011, N 244, Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).

Läuft die zeitliche Befristung des angefochtenen Hafttitels während des Rechtsmittelverfahrens ab, so ist die inhaftierte Person durch diesen Akt nicht mehr in ihren Rechten betroffen. An dessen Stelle tritt der Entscheid über die Fortsetzung der Untersuchungshaft, der formell ein gesondertes Anfechtungsobjekt darstellt. Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Vorliegend beruht der Haftverlängerungsentscheid vom 29. Oktober 2018 auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid, namentlich auf dem gleichen Haftgrund. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch am 26. Oktober 2018 im Beschwerdeverfahren repliziert hat, d.h. nachdem er bereits Kenntnis vom Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft hatte (act. 6, Beilage 1). Somit bekräftigte er unabhängig von der Erneuerung des Hafttitels sein Interesse an einer Prüfung der Haftvoraussetzungen. Da das Rechtsschutzinteresse seitens des Beschwerdeführers fortbesteht, erscheint es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus angezeigt, die Verfügung vom 29. Oktober 2018 als mitangefochten zu betrachten (BGE 139 I 206 E. 1.2, 137 IV 177 E. 2.2; BGer 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1, 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 1, 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 1; AGE HB.2018.30 E. 1.2, HB.2016.50 E. 1.2, HB.2014.9 E. 1).

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegen drei voneinander unabhängige Sachverhalte zugrunde:

In der Hauptsache wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 2. April 2017 anlässlich einer wechselseitig handgreiflichen Auseinandersetzung den Geschädigten B____ mit einem abgebrochenen, vierkantigen Tischbein aus Holz geschlagen. Sein Kontrahent habe dadurch Prellungen im Brustbereich und eine Schnittverletzung am Kopf erlitten.

Daneben stützen sich die Anträge der Staatsanwaltschaft und die diesbezüglichen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts auf insgesamt drei Vorwürfe wegen Sachbeschädigung. Zum einen habe der Beschwerdeführer am 25. März 2017 das Mobiltelefon seiner ex-Freundin C____ behändigt, es auf ein Fensterbord gelegt und aus Wut mit einem Metallhammer mehrfach darauf geschlagen, wobei Mobiltelefon und Fensterbord zu Bruch gegangen seien. Der Sachschaden ist unbekannter Höhe. Zum anderen soll der Beschwerdeführer C____ am Abend des 1. April 2017 an ihrem Domizil aufgesucht und – nachdem ihm diese den Einlass in die Wohnung verweigerte – einen Gegenstand gegen das Badezimmerfenster geworfen haben, wodurch die Fensterscheibe beschädigt wurde. Der Schaden belaufe sich auf CHF 407.10.

2.3 Soweit im Haftprüfungsverfahren weder die besonderen Haftgründe der Fortsetzungs- oder der Ausführungsgefahr im Raum stehen, sind mehrere Tatvorwürfe gegenüber demselben Beschuldigten getrennt voneinander zu würdigen und einzeln daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der beantragten Zwangsmassnahme erfüllt sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich eine einheitliche Betrachtung nicht aufgrund eines inneren Zusammenhangs oder aufgrund der besonderen Art der vorgeworfenen Delikte rechtfertigt.

Was die vorgeworfenen Sachbeschädigungsdelikte betrifft, lässt sich der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2018 entnehmen, dass Teile des Sachverhaltskomplexes vom 25. März 2017 eventuell als geringfügige Sachbeschädigung zu würdigen seien. Auch die in den Haftakten abgelegten Fotos der beschädigten Objekte lenken starke Zweifel in die Richtung, ob der fragliche Deliktsbetrag den Übertretungsbereich überhaupt – oder höchstens knapp – übersteigt, sodass die Untersuchungshaft als Zwangsmassnahme nicht zur Verfügung steht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser Unklarheiten mangelt es für die angeblich am 25. März 2017 begangen Delikte am Nachweis, dass sich der Beschwerdeführer eines Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht haben soll. Wie das Zwangsmassnahmengericht implizit selbst festhält, fehlt es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft.

Für den auf den

  1. April 2017 zurückgehenden Tatvorwurf ist eine Schadenshöhe von CHF 407.10 erstellt. Unter Vorwegnahme von Verhältnismässigkeitsüberlegungen ist an dieser Stelle bereits absehbar, dass diese Tat einen Eingriff in die persönliche Freiheit von der Schwere der Untersuchungshaft nicht mitzutragen vermag.

Damit erübrigt sich eine weitere Behandlung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachbeschädigungen. Es ist zu prüfen, ob der Vorwurf der (eventuell qualifiziert begangenen) einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigt.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1).

3.2 Gemäss seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2018 sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, den Geschädigten mit einem Tischbein geschlagen zu haben. Indes machte er in den entsprechenden Befragungen sinngemäss – und mit Beschwerde ausdrücklich – geltend, aus Notwehr gehandelt zu haben. Er weist darauf hin, dass Aussage gegen Aussage stehe. Zeugen gebe es keine. Jene Personen, welche der Auseinandersetzung beiwohnten, hätten keine Angaben machen wollen oder diese seien widersprüchlich.

Nach eigenen Angaben begab sich der Beschwerdeführer am Abend des 2. April 2017 gemeinsam mit seiner Bekannten [...] zu seiner Ex-Freundin C____. Anstelle derer seien jedoch B____, mit welchem C____ vormals ebenfalls liiert gewesen sei, und ihr Bruder D____ zu ihm auf die Strasse herausgetreten und haben ihn schlagen wollen (polizeiliche Einvernahme A____ vom 29. September 2018 S. 6). B____ habe ihn gefragt „Bist du A____?“, und ihn dergestalt am Hals gepackt, dass er nicht mehr habe atmen können. Dann sei er geohrfeigt worden. Er habe daraufhin das Holz entdeckt und sich zur Wehr gesetzt. Konfrontiert mit den Verletzungen, die er dem Geschädigten zugefügt haben soll, gab der Beschwerdeführer an, er sei körperlich nicht so stark, zudem habe B____ nach dem Schlag nichts im Gesicht gehabt, namentlich kein Blut (Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht S. 4).

3.3 Neben den Aussagen des Beschwerdeführers liegen diejenigen von B____, C____ und D____ im Recht.

Der Geschädigte B____ gab zu Protokoll, er sei von der Begleiterin des Beschwerdeführers, [...] vor dem Haus von C____ angesprochen worden. Dann sei bereits der andere [der Beschwerdeführer] gekommen und habe ihn mit dem Tischbein angegriffen, wobei er von ihm einmal unvermittelt auf die linke Kopfseite geschlagen worden sei. Weiter gab er an, der Beschwerdeführer sei „plötzlich“ aufgetaucht. Nach dem Schlag sei D____ „dazwischen gegangen“ und habe den Mann gepackt, damit er nicht weiter zuschlagen konnte (polizeiliche Einvernahme B____ vom 19. September 2018 S. 8 f.).

C____, welche der Auseinandersetzung nicht aus unmittelbarer Nähe beiwohnte, sondern sich in ihrer Wohnung befand und aus dem Fenster schaute, gab zum Kerngeschehen an, der Beschwerdeführer habe zwei Mal zugeschlagen, dann sei ihr Bruder D____ eingeschritten und habe versucht A____ von B____ wegzustossen. Der Beschwerdeführer habe weiter gepöbelt und mit den Armen gefuchtelt. Sie wisse nicht, ob er sich habe schützen wollen. Der Geschädigte habe geblutet und die Verletzung nähen müssen (polizeiliche Einvernahme C____ vom 3. Juli 2017 S. 9).

Ebenfalls zur Sache befragt sagte D____ aus, er sei zusammen mit B____ vor das Haus von C____ getreten, weil diese dort eine Bekannte des Beschwerdeführers ausgemacht hatte. Plötzlich sei Letzterer mit einem Stück Holz aufgetaucht. Er sei direkt auf den Geschädigten losgegangen, er habe ihn fertig machen wollen. Als der Beschwerdeführer um die Ecke gekommen sei, seien beide sofort aufeinander losgegangen. Sie seien wirklich sauer aufeinander gewesen. Er sei sofort dazwischen gegangen und habe dem Geschädigten gesagt, er solle sich zurückziehen. Den anderen Mann habe er an beiden Händen zurückgehalten. Ob der Geschädigte geschlagen worden sei, wisse er indessen nicht. Er habe den Schlag nicht gesehen, es sei eher ein Gerangel gewesen, als dass jemand den anderen geschlagen habe, aber er könne dies nicht 100-prozentig sagen. Er habe im Getümmel ein paar Mal die Balance verloren und sich abgedreht. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit zugeschlagen habe (polizeiliche Einvernahme D____ vom 12. Oktober 2017 S. 3 ff.).

3.4 Eine – der Natur des Beschwerdeverfahrens in Haftsachen entsprechende – summarische Würdigung der vorstehenden Aussagen bestätigt, dass die Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten mutmasslich wechselseitig gewalttätig ausgetragen wurde. Neben den Aussagen des Beschwerdeführers liegen indes keine Hinweise darauf vor, dass von Seiten des Geschädigten ein notwehrfähiger Angriff auf den Beschwerdeführer ausging oder kurz vor der Ausführung stand. Vielmehr haben mehrere Auskunftspersonen ausgesagt, es sei der Beschwerdeführer selbst gewesen, welcher unvermittelt auf den Geschädigten eingeschlagen und nicht wieder von ihm abgelassen habe, bis D____ eingeschritten sei. Insofern, als die Verteidigung vorbringt, die Auskunftsperson D____ habe keine genauen Aussagen zum Ablauf der Konfrontation machen können (oder wollen), erweist sich ihre Kritik als unzutreffend. D____ hat, wie vorstehend wiedergegeben, relativ detaillierte Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Dass er sich nicht an den Schlag als solchen erinnern kann, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen, wenn er gleichzeitig erklärt, während der dynamischen Auseinandersetzung mehrfach aus dem Tritt geraten zu sein und seinen Blick nicht ununterbrochen auf die beiden Streithähne gerichtet zu haben. Insofern belastet er den Beschwerdeführer auch nicht über Gebühr. Handkehrum beschreibt er an mehreren Stellen anschaulich und mit Bestimmtheit, mit welcher Vehemenz sich die Konfrontation entspann, sobald die Beteiligten ihres Gegenübers Gewahr wurden. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson D____ ist zu ergänzen, dass dieser dem Beschwerdeführer vorgängig nie begegnet war und ihm zumindest nicht ebenso feindlich gesinnt zu sein scheint, wie der Geschädigte und seine Schwester C____. Nicht zu verkennen ist weiter, dass er sich von der Lebensgestaltung seiner Schwester mitunter aussagekräftig distanziert („Kaum als sie sich mit B____ getrennt hatte, ging sie zu neuen Idioten.“; „Ich stehe nicht einmal [in] Kontakt mit meiner Schwester. […] Wenn du nur mit Leuten zusammen bist, welche dir nur schaden, dann bist du wirklich blöd.“ [polizeiliche Einvernahme D____ vom 12. Oktober 2018 S. 8 f.]). Insgesamt kann für dieses Haftverfahren auf die Aussagen der Auskunftsperson D____ abgestellt werden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Notwehrlage grundsätzlich zwar geeignet sein könnte, den von ihm zugestandenen Schlag zum Nachteil von B____ als rechtmässig erscheinen zu lassen. Gestützt auf eine summarische Aussagewürdigung fehlt es dieser Behauptung indes an der sachverhaltlichen Grundlage. Sie vermag den durch das Gesamtbild gewonnenen dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.

Damit ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, begangen am 2. April 2017 in Riehen zum Nachteil von B____ zu bejahen.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als besondere Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.

4.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält mit der Staatsanwaltschaft dafür, der Beschwerdeführer sei Tunesier und lebe in Deutschland. Einen Bezug zur Schweiz habe er nicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Haftentlassung einer allfälligen Strafe in der Schweiz zu entziehen versuche, zumal ihm per 29. September 2018 ein Einreiseverbot in die Schweiz eröffnet worden sei und er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2018 selbst angegeben habe, nicht in der Schweiz bleiben zu wollen.

4.3 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, er halte sich legal in Deutschland auf und verfüge zudem über einen ungarischen Ausweis. Von der Einreisesperre in die Schweiz habe er bis zu deren Eröffnung keine Kenntnis gehabt. In rechtlicher Hinsicht verweist er darauf, dass die Ermittlungshandlungen laut den Angaben der Staatsanwaltschaft grundsätzlich abgeschlossen seien. Der Haftgrund der Fluchtgefahr rechtfertige die Sicherung des Strafvollzuges nicht, sondern diene primär der Sicherung der laufenden Ermittlungshandlungen.

4.4 Diese Kritik geht an der Sache vorbei. Vorliegend lässt sich mit der Untersuchungshaft der Zweck verfolgen, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren sicherzustellen (Art. 196 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ergibt sich seine wichtigste Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht aus Art. 336 Abs. 1 StPO, wonach er an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen hat, wenn ihm Verbrechen oder Vergehen vorgeworfen werden. Dies ist vorliegend er Fall. Bis zum Abschluss des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten im ordentlichen Hauptverfahren anzuklagen sein könnten. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand rechtfertigt sich die Untersuchungshaft somit aus einem gesetzlichen Zweck.

Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der tunesische Beschwerdeführer in Deutschland lebe und gemeldet sei, er keinerlei Beziehungen zur Schweiz (mehr) habe und hier auch nicht verbleiben wolle, hat der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Es kann auf die zutreffende Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden.

4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht; die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine inhaltliche Beurteilung dessen, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben ist.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, m.w.H.). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2).

5.2 Nach den Erwägungen der Vorinstanz wird der Beschwerdeführer mit der angeordneten Verlängerung der Haft total acht Wochen in Untersuchungshaft verbracht haben. Dies komme noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Da nach den Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungshandlungen geplant seien, der Fall bloss einen Aktenband umfasse und keinerlei besondere Schwierigkeiten aufweise, erscheine eine Verlängerung der Haft um vier Wochen als ausreichend, um Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen.

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung vom 24. Oktober 2018 (act. 6, Beilage 1) lässt sich entnehmen, die Ermittlungen seien grundsätzlich abgeschlossen. Das Verfahren werde nach dem Entscheid über die Haftverlängerung zwecks Abschluss an die Allgemeine Abteilung überwiesen.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe bereits einen Monat in Untersuchungshaft verbracht. Angesichts des Tatverdachts der leichten Körperverletzung und der dafür drohenden Strafe erscheine jede weitere Haft als unverhältnismässig.

5.4 Die Strafprozessordnung kennt für den Normalfall der Verlängerung der Untersuchungshaft eine Maximalfrist von drei Monaten (Art. 227 Abs. 7 StPO). Diese kann nur in Ausnahmefällen überschritten, muss aber in Abhängigkeit der jeweiligen Verhältnisse unterschritten werden. Dabei ist die in Aussicht stehende Strafe einer von mehreren bestimmenden Faktoren. Ebenfalls von hoher Bedeutung sind die Art, die Anzahl und die Komplexität der ausstehenden Beweismassnahmen. Bei jeder Haftverlängerung ist einzelfallgerecht zu ermessen, bis wann mit der Erledigung der notwendigen Untersuchungshandlungen gerechnet werden kann.

Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2018 festgenommen und über ihn bis zum 29. Oktober 2018 die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die letzte Einvernahme mit einer Auskunftsperson wurde auf den 23. Oktober 2018 angesetzt und sollte damit knapp eine Woche vor Ablauf des ursprünglichen Hafttitels stattfinden. Seither sind die Ermittlungen nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Somit ist das Beweismaterial vollständig erhoben worden und das Vorverfahren steht kurz vor seinem formellen Abschluss. Bemerkenswert ist dabei, dass nach der Festnahme des Beschwerdeführers gut drei Wochen für die Sammlung des Prozessstoffs aufgewendet worden sind, während zwischen der letzten Einvernahme und der (verlängerten) Befristung der Untersuchungshaft fünf Wochen liegen sollen. Damit würde für den formellen Abschluss des Vorverfahrens mehr Zeit beansprucht, als zuvor für die gesamte Beweiserhebung. Dies ist unter Berücksichtigung der überschaubaren Aktenlage und der geringen Komplexität der rechtlichen Fragestellungen nicht nachvollziehbar. Aus dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots, dem in Haftsachen besondere Nachachtung zu verschaffen ist (Art. 5 Abs. 2 StPO), ist an die Staatsanwaltschaft die Erwartung zu richten, dass der Entscheid über die Erhebung einer Anklage (inkl. eines allfälligen Antrags auf Sicherheitshaft) oder den Erlass eines Strafbefehls bzw. einer Einstellungsverfügung und die sorgfältige Redaktion des entsprechenden Rechtsakts nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die vorhergehenden Ermittlungen, welche zu diesem Resultat geführt haben.

In Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 26. November 2018 als übersetzt. Es rechtfertigt sich, der Staatsanwaltschaft für den Abschluss eines Verfahrens in vorliegenden Umfang einen Zeitrahmen von rund drei Wochen seit Durchführung der letzten Einvernahme einzuräumen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer der Untersuchungshaft ist bis zum 14. November 2018 zu begrenzen.

6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers teilweise als begründet und die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer formell die Haftanordnung vom 1. Oktober 2018 angefochten. Diese Verfügung wurde durch den Haftverlängerungsentscheid vom 29. Oktober 2018 überholt. Aufgrund des Wegfalls des rechtlich geschützten Interesses wäre das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben gewesen und der Beschwerdeführer wäre unterlegen. Das vorliegende Verfahren hat zudem ergeben, dass die Verfügung vom

  1. Oktober 2018 materiell Bestand gehabt hätte, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vom 11. Oktober 2018 abzuweisen gewesen wäre. Als der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 auf das Haftverlängerungsverfahren hinwies, tat er keine Absicht kund, die ergehende Verfügung gegebenenfalls anfechten zu wollen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus betrachtete das Appellationsgericht den Haftverlängerungsentscheid vom 29. Oktober 2018 darum als mitangefochten (E. 1.2). Damit sind die Voraussetzungen für das teilweise Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden. Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer dessen Kosten zu überbinden.

Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin [...] zu gewähren.

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt (act. 3, Beilage 2), die unentgeltliche Rechtspflege ist ihm unter Beiordnung von Advokatin [...] zu gewähren.

6.2.2 Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Sie hat dem Gericht keine Kostennote zugehen lassen. In Würdigung der überschaubaren Aktenlage und der geringen Komplexität der rechtlichen Fragestellungen (vgl. E. 5.4) erachtet das Appellationsgericht einen Aufwand von fünf Stunden als angemessen, der zum üblichen Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen ist. Hinzuzurechnen sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 77.–. Insgesamt sind Advokatin [...] somit CHF 1‘077.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass A____ spätestens am 14. November 2018 aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

A____ trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzügl. 7.7 % MWST von CHF 77.–, ausmachend CHF 1‘077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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