Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.45
ENTSCHEID
vom 22. Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Oktober 2018
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 26. Dezember 2018
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten und Konsums von Betäubungsmitteln. Die Anklageschrift liegt seit dem 23. August und die ergänzende Anklageschrift seit dem 25. September 2018 vor. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. August 2018 wurde Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2018 wurde Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen verfügt.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 5. Oktober 2018 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer unter der Auflage aus der Haft zu entlassen, dass er sich verpflichtet, die Therapie beim Zentrum für Suchtmedizin Basel fortzusetzen, allenfalls bei einer anderen Psychiaterin oder einem anderen Psychiater eine Therapie aufzunehmen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 19. Oktober 2018 hält die Vertreterin des Beschwerdeführers an ihren Anträgen fest.
Die detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Ausführungen
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Dass mit Vorliegen der beiden Anklageschriften vom 23. August und 25. September 2018 praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, trifft zu und wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.
3.2 Die Verteidigung macht geltend, die von der Vorinstanz angenommene Fortsetzungsgefahr setze das Vorliegen eines schweren Vergehens voraus, was bei den vorliegenden Taten jedoch nicht der Fall sei. Auch sei eine sehr ungünstige Rückfallprognose erforderlich, die ebenfalls nicht gegeben sei. Eventualiter wird geltend gemacht, das Zwangsmassnahmengericht habe im ersten Entscheid darauf hingewiesen, der Beschuldigte könnte aus der Haft entlassen werden, wenn er sich dazu bereit erkläre, sich in Freiheit einer Suchtbehandlung zu unterziehen. Diese Bereitschaft habe der Beschuldigte am 5. Oktober 2018 anlässlich eines Gesprächs mit seiner Verteidigerin bejaht.
3.3 Es ist zunächst zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die erforderliche Schwere aufweisen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat sich in BGE 143 IV 9 E. 2.6 zur Frage der Qualifizierung einer Straftat als schweres Vergehen dahingehend geäussert, "leichte" Vergehen würden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Es stelle sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu unterscheiden sei. Ausgangspunkt bilde die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen sei, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) drohe. Vergehens-Tatbestände, wie etwa Art. 177 StGB (Beschimpfung), bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern ausschliesslich Geldstrafe angedroht sei, würden als minder schwere Vergehen für die Anordnung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht fallen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat seien neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut sei, desto eher würden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen könne, sei ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könne. Diese Gefährlichkeit lasse sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass er sie begangen habe (Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3).
Eine einfache Körperverletzung wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Der Beschwerdeführer hat gemäss Anklage sowohl bei der Tat vom 20. als auch vom 22. August 2018 ihm unbekannte Opfer unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Beide Male waren Verletzungen im Bereich der Augen die Folge. Insbesondere bei der zweiten Tat, welche eine Beschädigung der Brille des Opfers zur Folge hatte, ist evident, dass auch weit gravierendere Augenverletzungen hätten entstehen können. Wenn der Beschwerdeführer die inkriminierten Taten auch bestreitet, bzw. nur im Umfang von Tätlichkeiten zugesteht, ist unter Verweis auf die überzeugenden Darlegungen des Zwangsmassnahmengerichts in der Haftverfügung vom 24. August 2018 von einer erdrückenden Beweislage auszugehen, welche aller Voraussicht nach entsprechende Schuldsprüche nach sich ziehen wird. Die an den Tag gelegte Aggression, das Vorgehen mit Faustschlägen ins Gesicht völlig unvorbereiteter zufälliger Opfer und das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit lassen die vorliegenden Taten als schwere Vergehen erscheinen, wie sie zur Annahme der Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erforderlich sind.
Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, auf das Vortatenerfordernis könnte in casu nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verzichtet werden (BGE 137 IV 13), da bis zum Vorliegen einer anderslautenden Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Gutachters von einer schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers auszugehen sei (Schreiben Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2018, S.2). Diese Frage kann indes aufgrund des oben Dargelegten offen gelassen werden.
3.4 Die Verteidigung hat Bezug auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung genommen, welche in jedem Fall eine sehr ungünstige Rückfallprognose gefordert hat. Allerdings hat das Bundesgericht dieses Erfordernis mit BGE 143 IV 9 dahingehend relativiert, dass die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen sei, wenn die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala lägen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich sei daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben sei. Hieraus folge, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar sei. In Änderung der publizierten Rechtsprechung (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 sowie die in E. 2.2 hiervor zitierten Urteile) sei jedoch vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand zu nehmen. Notwendig, aber auch ausreichend sei somit grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose. (E.2.9/2.10).
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz kein Abrücken vom Erfordernis einer sehr hohen Rückfallgefahr. Es ist der Verteidigung jedoch zu widersprechen, wenn sie eine solche mit der Begründung verneint, es liege keine Häufigkeit oder Intensität von Taten vor, die sich als haftbegründend erweisen würde (Beschwerde Ziff. 11.). Dass der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Anklageschriften innert knapp zweier Monate drei Körperverletzungen begangen haben soll und dies jeweils aus nichtigem Anlass zum Nachteil von drei verschiedenen Personen, ist als ausserordentliche Häufung zu bezeichnen. Die Tat vom 22. August 2018 ereignete sich lediglich zwei Tage nach einem beinahe identischen Übergriff und am Folgetag der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam, welcher den Beschwerdeführer offenbar ebensowenig beeindruckt hatte wie seine Einvernahme als Beschuldigter und das eröffnete polizeiliche Ermittlungsverfahren. Zusätzlich werden ihm Tätlichkeiten an der Grenze zur Körperverletzung (Vorfall vom 8. Juni 2018) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (1. Juni 2018) vorgeworfen. Auch der Vorfall vom 3. September 2018, bei welchem es im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu einer Sachbeschädigung kam, da dem Beschwerdeführer nicht unverzüglich Streichhölzer ausgehändigt wurden, zeugt von drohendem Kontrollverlust bei geringstem Anlass (Akten zur ergänzenden Anklage S. 95).
Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine sehr hohe Rückfallgefahr angenommen hat.
3.5 Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft ist angesichts der zu erwartenden Strafe und des drohenden Widerrufs einer Reststrafe von 125 Tagen klar gegeben.
3.6 Die Verteidigung macht geltend, es sei ihrem Mandanten von Seiten des Zwangsmassnahmengerichts in Aussicht gestellt worden, er könne aus der Haft entlassen werden, wenn er sich bereit erkläre, sich in Freiheit einer Suchtbehandlung zu unterziehen (Beschwerde Ziff. 13). Tatsächlich hat das Zwangsmassnahmengericht anlässlich der Verfügung der Untersuchungshaft vom 24. August 2018 erwogen, bis zu einer sachverständigen Einschätzung oder allenfalls deutlich artikulierter Bereitschaft zu medizinisch/medikamentöser Behandlung sei von Fortsetzungsgefahr auszugehen (Verfügung ZMG, Akten S. 92). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit wird allerdings präzisiert, „allenfalls“ wäre zu einem späteren Zeitpunkt bei verbindlicher Aufgleisung einer Behandlung über eine solche Ersatzmassnahme zu befinden, wenn sich der Beschuldigte selbständig um eine suchttherapeutische Behandlung bemühe. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen einer Haftbeschwerde über seine Rechtsvertreterin vermelden lässt, er sei zu einer Suchtbehandlung bereit, so erfüllt dies klarerweise noch nicht die Anforderungen, bei deren Vorliegen das Zwangsmassnahmengericht in Aussicht gestellt hat, es könnte über eine Ersatzmassnahme befunden werden. Die Staatsanwältin hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum der Tatbegehung in Behandlung beim Zentrum für Suchtmedizin befand, was ihn offensichtlich nicht von der Begehung der genannten Delikte abhalten konnte.
4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seiner Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden erscheint angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).