Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2018.44, AG.2018.676
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.44

ENTSCHEID

vom 25. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. September 2018

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. Dezember 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen eines versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts. Er wurde am 28. Juli 2018 festgenommen. Am 31. Juli 2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht über ihn Untersuchungshaft bis zum 25. September 2018. Mit Verfügung vom 25. September 2018 verlängerte es die Untersuchungshaft auf die weitere Dauer von 12 Wochen.

Gegen diese Verfügung erhob A____ mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 Beschwerde, mit welcher er seine Haftentlassung beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 liess die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Oktober 2018. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 weitere Unterlagen ein, unter anderem das rechtsmedizinische Gutachten vom 19. September 2018 betreffend den Beschuldigten, das rechtsmedizinische Gutachten vom 2. Oktober 2018 betreffend C____, das Protokoll der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D____ vom 18. Oktober 2018 sowie ein E-Mail vom 18. Oktober 2018 des Gefängnisarztes des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt betreffend Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 Stellung.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 E. 3.1).

3.2 Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 28. Juli 2018 auf dem Vorplatz des Bahnhofs SBB in Basel C____ eine Messerklinge in die Bauchgegend gestossen zu haben. C____ wurde gemäss rechtsmedizinischem Gutachten dadurch lebensgefährlich verletzt, überlebte aber (rechtsmedizinisches Gutachten vom 2. Oktober 2018, S. 6). Der Beschuldigte bestritt in seinen Einvernahmen nicht, zugestochen zu haben. Er wird diesbezüglich auch durch C____ sowie durch Augenzeugen belastet (etwa D____ und E____). Sein Vorbringen, in Notwehr gehandelt zu haben, scheint bisher weder durch Sach- noch Personenbeweise Auftrieb zu erhalten, auch nicht durch den inzwischen mit dem Beschuldigten konfrontierten Augenzeuge D____. Ohne dass über allfällige Rechtfertigungsgründe im Haftprüfungsverfahren abschliessend zu befinden wäre, begründet der Messerstich in die Bauchgegend C____s zumindest einen dringenden Tatverdacht auf ein versuchtes vorsätzliches Tötungsdelikt, und dies ungeachtet des Vorbringens des Beschuldigten, er habe C____ nur „ritzen“ wollen. Über derartige Einwände wird das Sachgericht zu befinden haben. Dass ein dringender Tatverdacht im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, wird mit den Eingaben des Beschuldigten denn auch gar nicht substantiell bestritten. Der dringende Tatverdacht auf ein Verbrechen ist somit klarerweise gegeben.

4.1 Bei den Haftgründen steht für die Beschwerdeinstanz die durch die Vorinstanz neben Kollusionsgefahr bejahte Fortsetzungsgefahr im Vordergrund. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11). In der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). In dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo es festgehalten hat, dass eine Inhaftierung auch ohne Vorliegen früherer gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO möglich sei, soweit die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet erscheine als im Falle der angedrohten Begehung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; Pra 100 [2011] Nr. 90). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73; 133 I 270 E. 2.2 S. 276; HB.2017.11 vom 23. März 2017 E. 4.1).

4.2 Vorliegend bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung im Zusammenhang mit seiner psychischen Verfassung steht. Die Vorinstanz führt in Übereinstimmung mit den Akten aus, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren psychisch auffällig sei (Separatbeilagen Krankenakten BL/AG einschliesslich 13 Austrittsberichte). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) hätten bei ihm anlässlich von vier stationären Aufenthalten eine bipolare affektive Psychose diagnostiziert (etwa Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 27. Februar 2018, bei den Akten zur Person). Zahlreiche Requisitionsberichte enthalten Schilderungen von Vorfällen, die sich in dieses Bild einfügen und bei denen teilweise Drittpersonen drangsaliert wurden (vgl. etwa Berichte über Vorfälle in Restaurants, im Casino, oder mit einem 7-jährigen Mädchen; Requisition „Mann ist am Ausflippen und belästigt ein Kind“ vom 20. Dezember 2017; Requisitionsberichte bei den Akten zur Person). Einem Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste Baselland vom 21. September 2001 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar schon einmal Morddrohungen ausgestossen und seine Tochter geschlagen habe (Bericht S. 3). Bezüglich des aktuellen Vorfalls erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zunächst – bevor von Notwehr die Rede gewesen sei – angegeben habe, es sei ihm um Respekt gegangen, weil ihm C____ ein paar Tage zuvor eine Ohrfeige gegeben habe und auf seinen Hut gestanden sei (Einvernahme vom 29. Mai 2018 S. 5). Bei dieser Ausgangslage ist das Zwangsmassnahmengericht im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt weitere schwere Straftaten zu befürchten wären.

4.3 Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag gegeben, welches bis zum 17. Dezember 2018 vorliegen soll. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint jedenfalls nicht gesichert, dass der Beschuldigte auf freiem Fuss psychiatrisch genügend behandelt werden bzw. die Gefahr weiterer schwerer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Sinne der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägungen ist deshalb vorderhand zu bejahen.

4.4 Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: AGE HB.2018.19 vom 10. April 2018 E. 5), kann die Frage der Kollusionsgefahr offen gelassen werden.

Dem Beschuldigten droht im Falle seiner Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts (Versuch) eine Strafe, die deutlich über der Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft liegt. Dies gilt angesichts der Schwere des Tatvorwurfs selbst dann noch, falls seine Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, was im Rahmen der Begutachtung allerdings erst noch zu thematisieren sein wird. Die Untersuchungshaft erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Mildere Massnahmen, womit der Fortsetzungsgefahr entgegen gewirkt werden könnte, sind zum jetzigen Zeitpunkt und vor dem Vorliegen des Gutachtens nicht ersichtlich, womit die Untersuchungshaft auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig erscheint. Nichts anderes ergibt sich unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit. Wie der Gefängnisarzt auf Nachfrage der Verfahrensleitung am 18. Oktober 2018 mitteilte, seien die bestehenden somatischen Erkrankungen des Beschwerdeführers, die mentalen Leistungseinschränkungen und psychischen Störungen zurzeit kompensiert. Die Bedingungen, in welchen sich der Beschwerdeführer befinde, führten derzeit nicht zu einer Verschlechterung oder einer zusätzlichen Gefährdung. Es bestehe auch keine Eigengefährdung. Bezüglich eines auffälligen Nebenbefundes anlässlich des letzten Aufenthalts im Universitätsspital Basel würden weitere Untersuchungen laufen. Sollten die Ergebnisse zu einer Neubewertung der Situation führen, würde die Verfahrensleitung umgehend informiert werden. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest zurzeit weiterhin hafterstehungsfähig ist und durch den Gesundheitsdienst adäquat medizinisch betreut wird, so dass die Untersuchungshaft auch unter diesem Aspekt verhältnismässig ist. Die von der Verteidigung als Ersatzmassnahme angeregte Einweisung des Beschuldigten in die UPK ist demgegenüber gemäss den obigen Ausführungen aus medizinischer Sicht zumindest im jetzigen Zeitpunkt weder indiziert noch erforderlich. Sofern die Einweisung stationär wäre, wäre der daraus resultierende Freiheitsgewinn ohnehin marginal und vermöchte die einer solchen Verlegung entgegenstehenden Sicherheitsaspekte nicht aufzuwiegen. Ein bloss ambulantes Setting, welches die Verteidigung in der Beschwerdebegründung zunächst ebenfalls noch thematisierte, müsste angesichts der dargelegten Risiken mit Hinblick auf die Fortsetzungsgefahr zurzeit als klar ungenügend eingestuft werden.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Der amtlichen Verteidigerin wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde, Replik und ergänzende Stellungnahme wird auf knapp 8 Stunden geschätzt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, B____, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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