Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2018.42, AG.2018.669
Entscheidungsdatum
17.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.42

ENTSCHEID

vom 17. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. September 2018

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis 23. November 2018

Sachverhalt

Am 17. Juli 2018 fand in Basel eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen vier Personen statt, an der auch A____ (Beschwerdeführer) beteiligt war. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen diesen und stellte beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 wurde über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von acht Wochen, das heisst bis zum 14. September 2018, Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. September 2018 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zehn Wochen, bis zum 23. November 2018, verlängert.

Gegen letztere Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beantragt werden. Eventualiter sei die Freilassung des Beschwerdeführers im Sinne einer Ersatzmassnahme mit der Auflage zu verbinden, dass er sich während mindestens sechs Monaten wenigstens einmal wöchentlich am Programm „RISK“ der Bewährungshilfe Basel-Stadt zu beteiligen habe. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 unter o/e Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 12. Oktober 2018 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ‒ einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten ‒ ergangen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 17. Juli 2018 an einer gewalttätigen Auseinandersetzung in Basel-Kleinhüningen beteiligt gewesen zu sein. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass eine aktive Involvierung des Beschwerdeführers aufgrund der Ermittlungsresultate, der Videos, der Angaben von unbeteiligten Augenzeugen, der Angaben der weiteren Beteiligten und des Beschwerdeführers selbst nicht bestritten werden könne. Insgesamt bestehe (mindestens) der dringende Verdacht auf Teilnahme an einem Raufhandel.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Raufhandel ist eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (vgl. dazu Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 133 N 2).

3.3.2 Der Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Beschwerdeführer den C____ geschlagen habe, ist vollumfänglich zu folgen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss den Aussagen von D____ in seiner Einvernahme vom 17. Juli 2018 kam es am Tattag zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in welche C____, sein Bruder E____ und der Beschwerdeführer involviert gewesen seien. Er selber habe C____ bloss einen Rucksack angeworfen. E____ gesteht in seiner Einvernahme vom 17. Juli 2018 und der Konfrontations-Einvernahme vom 9. August 2018 ein, C____ zwei oder drei Fäuste ins Gesicht gegeben zu haben. Dass auch C____ tätlich wurde, ergibt sich bereits aus den sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen des Vorfalls. Damit ist erstellt, dass an der streitgegenständlichen Auseinandersetzung – wie im Rahmen des Tatbestands des Raufhandels verlangt – mindestens drei Personen aktiv beteiligt gewesen sind. Daran ändert nichts, dass sich die gewalttätige Auseinandersetzung vom anfänglichen Austragungsort an der Inselstrasse bis zur Kleinhüningerstrasse hin verlagerte.

3.3.3 Dass am Tattag eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen im Sinne des Tatbestands des Raufhandels stattfand, lässt sich auch den Aussagen der Auskunftsperson F____ entnehmen. Dieser sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juli 2018 aus, dass C____ am Boden lag und drei weisse Männer auf ihn eingeschlagen hätten (zwei mit den Fäusten [anhand des soeben Referierten mussten dies der Beschwerdeführer und E____ gewesen sein] und einer habe mit den Füssen gekickt, wobei der Beschwerdeführer sehr aggressiv gewesen sei). Die Angaben der Auskunftsperson F____ sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – prima vista nicht weniger glaubwürdig als diejenigen des Beschwerdeführers. Über die Glaubwürdigkeit der einzelnen Depositionen wird indes das Sachgericht im Detail zu entscheiden haben. Darüber hinaus sagte die Auskunftsperson G____ aus, dass der Beschwerdeführer C____ nachgerannt sei und einen Gegenstand in den Händen hielt. Die anderen beiden Beteiligten hätten sich „verbal stark gemacht“, wobei nach der Praxis für das Tatbestands-Element der „Beteiligung“ bereits eine psychische Einwirkung durch anfeuern genügen kann (vgl. Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 133 N 3).

3.4 Davon, dass sich der Beschwerdeführer bloss abwehrend verhielt, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung insgesamt nicht ausgegangen werden. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse bestehen somit genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers (mindestens) an einem Raufhandel, sodass diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bejaht werden muss. Bei diesem Ergebnis brauchen die ergänzenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Kokain-Deal und Vergehen gegen das Waffengesetz nicht näher beleuchtet zu werden. Beim Tatverdacht auf jeden Fall nicht zu berücksichtigen ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Betäubungsmittelkonsum, da es sich dabei um eine Übertretung handelt.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht nahm des Weiteren Fortsetzungsgefahr an. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).

4.2

4.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

4.2.2 Aus dem Strafregisterauszug vom 18. Juli 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2015 vom Appellationsgericht Basel-Stadt der schweren Körperverletzung, des Angriffs, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) schuldig erklärt worden ist (vgl. AGE SB.2015.42). Sowohl die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung als auch diejenige wegen Angriffs stellen Verbrechen dar und richteten sich wie der vorliegend zur Diskussion stehende Tatbestand des Raufhandels gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Damit ist das Vortaterfordernis erfüllt.

4.3

4.3.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12).

4.3.2 Raufhandel wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB), sodass von einem schweren Vergehen auszugehen ist.

4.4

4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).

4.4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.2), schützt der Tatbestand des Raufhandels das Rechtsgut der körperlichen Integrität.

4.5

4.5.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).

4.5.2 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Besonders schwerwiegend erscheint der bereits erwähnte Schuldspruch des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom November 2015 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und Angriffs. Darüber hinaus ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 18. Juli 2018 einschlägige Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (19. Juli 2011 Amtsgericht Lörrach [DE]), einfacher Körperverletzung (13. Mai 2014 Staatsanwaltschaft Solothurn) sowie Tätlichkeiten (4. August 2014 Staatsanwaltschaft Solothurn).

4.5.3 Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Vorfall vom 17. Juli 2018 in der Probezeit der bedingten Entlassung aus der vom Appellationsgericht im November 2015 ausgesprochenen vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe ereignete. Selbst eine längere Freiheitsstrafe, die offene Reststrafe und die Begleitung durch die Bewährungshilfe haben den Beschwerdeführer offenbar nicht davon abhalten können, gegen seine Bewährungsauflagen (unter anderem Drogenabstinenz) zu verstossen und wiederum gewalttätig aufzufallen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und die Weisungen scheinen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt zu haben.

4.5.4 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer positive Vollzugsberichte ausgestellt werden konnten, hinterlässt eher mehr als weniger Bedenken bezüglich der Ernsthaftigkeit einer Verhaltensänderung. Offenbar kann sich der Beschwerdeführer im engen Rahmen des Vollzugs sozial korrekt verhalten, nicht aber in Freiheit. Erschwerend kommt aktuell hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz der (angeblich) grossen Nachfrage nach seinen beruflichen Fähigkeiten seit seiner Entlassung bei der [...] Ende Mai 2018 keine neue feste Arbeit gesucht, sondern sich lediglich bei einer Temporärfirma angemeldet hat, obwohl die Kündigung bereits am 27. März 2018 ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus spricht auch die Trennung von der Mutter der gemeinsamen Tochter nicht von notwendiger Stabilität im sozialen Bereich. Im Übrigen haben weder seine Vaterschaft noch die damit verbundenen Verpflichtungen den Beschwerdeführer daran gehindert, erneut zu delinquieren. Das Angebot der (neuen) Freundin, wonach der Beschwerdeführer vorläufig bei ihr bzw. ihrer Familie wohnen könnte, deutet eher auf eine Gefälligkeit, denn auf eine soziale Verwurzelung, die zu einer gewissen Stabilität führen könnte, hin. Bezüglich der Wohnung in [...] kann festgehalten werden, dass die dort vorgenommene Kündigung infolge der Rechtsnatur der Kündigung als Gestaltungsrecht keineswegs „zurückgenommen“ werden kann. Darüber hinaus ist die Wohnung offenbar bereits wieder zur Vermietung ausgeschrieben.

4.5.5 Die Vortaten und der aktuelle Vorfall – bei denen jeweils der Konsum von Kokain und Marihuana eine Rolle spielte – weisen auf eine enorme Gewaltbereitschaft hin. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall zu einem Zeitpunkt delinquiert, als er (relativ) frisch getrennt und ohne Job war und ausserdem durch den Selbstmord seines Freundes einen psychischen Tiefpunkt durchlebte. Eine Situation, die – vielleicht nicht in der geballten Krise wie vorliegend, aber doch punktuell und in anderer Ausgestaltung – jederzeit wieder eintreffen kann. In dieser Situation wäre ernsthaft mit erneuten Gewaltdelikten zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat. Bis diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse vorliegen, ist aufgrund des bisher Bekannten ernsthaft mit neuen Attacken zu rechnen und es muss insgesamt von einer belasteten Prognose ausgegangen werden.

5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Juli 2018 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftat und seiner einschlägigen Vorstrafen hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer (wohl unbedingten) Strafe zu rechnen, welche die bis zum 23. November 2018 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt 18 Wochen deutlich übersteigen wird, zumal angesichts seiner schlechten Prognose nur schon eine Reststrafe von 490 Tagen zu verbüssen sein dürfte. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht unter Berücksichtigung des in Aussicht gestellten Gutachtens zu beurteilen haben.

5.3

5.3.1 Die Verteidigung beantragt eventualiter, die Freilassung des Beschwerdeführers im Sinne einer Ersatzmassnahme mit der Auflage zu verbinden, dass er sich während mindestens sechs Monaten wenigstens einmal wöchentlich am Programm „RISK“ der Bewährungshilfe Basel-Stadt zu beteiligen habe.

5.3.2 Dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft von sich aus mit dem Programm „RISK“ begonnen hat, ist erfreulich. Indes kann den Vorakten entnommen werden, dass „RISK“ bereits im Jahr 2014 – allerdings offenbar erfolglos – auf dem Programm der Bewährungshilfe stand. Wenn nicht einmal ein mehrjähriger Freiheitsentzug mit begleitenden Massnahmen zur Verbesserung des Rückfallrisikos beitragen konnte, so kann dies von einer ambulanten Massnahme wie dem Programm „RISK“ (leider) erst recht nicht erwartet werden.

6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2 Hingegen ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. B____ macht einen Aufwand von „gegen acht Stunden“ geltend. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint dieser Zeitaufwand auch vor dem Hintergrund zweier Rechtsschriften angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘600.– (acht Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich CHF 60.10 Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 127.85). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘787.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 stopp bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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