Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2018.41, AG.2018.643
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.41

ENTSCHEID

vom 15. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. September 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. November 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ Strafverfahren wegen sexueller Nötigung evtl. versuchter Vergewaltigung und sexueller Belästigungen (SW.2018.22208), wegen Angriffs (SW.2018.7657) und wegen Vergewaltigung/Schändung (SW.2018.19875). Letzterem Strafverfahren liegt ein Vorfall vom 28. Juli 2018 zugrunde, bei dem die stark betrunkene Geschädigte B____ durch einen ihr Unbekannten auf dem Weg vom [...] Pub vermeintlich nach Hause begleitet und an einem ihr unbekannten Ort vergewaltigt worden sein soll. Die Auswertung von bei B____ aufgefundenen DNA-Spuren führte zu A____ als möglichem Täter. Am 10. September 2018 wurde A____ vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 12. September 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. September 2018 über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 7. November 2018, an.

Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. September 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Lediglich im Zusammenhang mit der durch die Vorinstanz bejahten Fortsetzungsgefahr trägt er vor, dass sich Vortaten zwar auch aus dem hängigen Strafverfahren ergeben könnten, in diesem Fall aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, dass die beschuldigte Person solche Straftaten auch begangen habe. Es könne nicht verleugnet werden, dass gewisse Indizien gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Allerdings gebe es auch gewichtige Punkte, welche seinen Standpunkt stützen würden. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben. Denn das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Untersuchungshaft nicht nur mit dem besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr begründet, sondern ist zutreffend (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3) davon ausgegangen, dass auch Fluchtgefahr gegeben ist. Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes genügt, braucht auf die Frage, ob auch Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist, nicht weiter eingegangen zu werden.

2.3 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. (statt vieler BGer 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1.; AGE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E. 3.1). Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Vergewaltigung/Schändung, sexueller Nötigung (evtl. versuchte Vergewaltigung) und Angriffs ermittelt. Ihm droht im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt in seiner Heimat nach wie vor über familiäre Bindungen (Tanten und Onkel). In die Schweiz ist er erst am 9. Februar 2015 eingereist. Er hat sich hier in keiner Weise assimilieren können: Er spricht Albanisch und nur wenig Deutsch sowie etwas Englisch. Die Schule hat er nicht abgeschlossen, da er zu viele Absenzen gehabt hat. Der Beschwerdeführer geht auch keiner Arbeit nach, sondern ist während der ganzen Dauer seines bisherigen Aufenthalts durch die Sozialhilfe unterstützt worden (zuerst über die Mutter, seit Erreichen der Volljährigkeit direkt). Bis vor kurzem ist er im Besitz einer N-Bewilligung für Asylsuchende gewesen. Momentan verfügt er über eine Bewilligung F (vorläufige Aufnahme). Allerdings ist diese nur bis zum 16. Mai 2019 gültig. Sollte es zu einem Schuldspruch in den hängigen Strafverfahren kommen, kann er kaum mit einer Verlängerung rechnen. Im Gegenteil droht ihm gar die Aussprechung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Darauf in der Einvernahme zu seiner Person vom 19. Juni 2018 angesprochen, hat der Beschwerdeführer gemeint, er würde nicht in den Kosovo zurückkehren. Eine Rückkehr in seine Heimat wäre für ihn das Todesurteil. Er habe dort Probleme. Er wolle diese Probleme nicht mehr, er würde sich dann lieber selber umbringen. Insgesamt kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen oder innerhalb der Schweiz untertauchen würde, um sich nicht nur den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch dem Migrationsamt zu entziehen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine nach wie vor von der Sozialhilfe abhängige Mutter aus eigenen Mitteln eine Kaution leisten könnten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund einem Monat in Untersuchungshaft; diese ist vorerst auf total acht Wochen beschränkt. Im Falle einer Verurteilung wegen auch nur eines der untersuchten Delikte droht ihm eine Sanktion, welche diese Dauer deutlich übersteigen dürfte (Art. 190 StGB, Vergewaltigung: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; Art. 191 StGB, Schändung: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, Art. 189 StGB, sexuelle Nötigung: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, Art. 134 StGB, Angriff, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Vorerst besteht demnach keine Gefahr, dass die Haft in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rückt.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei ein Aufwand von vier Stunden angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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