Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2018.36, AG.2018.526
Entscheidungsdatum
16.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.36

ENTSCHEID

vom 16. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, Beschwerdeführer

geb. [...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Juli 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum

  1. September 2018

Sachverhalt

Am 17. Juli 2018 fand in Basel eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen vier Personen statt, an der auch A____ beteiligt war. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen diesen und stellte, gestützt auf die Straftatbestände der Körperverletzung (eventuell mit gefährlichem Gegenstand) und der Drohung den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen, das heisst bis zum 14. September 2018, an.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen lässt. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 der Strafprozessordnung anzuordnen, subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von maximal 6 Wochen zu beschränken. Ferner ersucht A____ um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme unter o/e Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Ausführungen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Die Vorinstanz ist diesbezüglich davon ausgegangen, dass aufgrund der Aussagen der Unbeteiligten, der nicht grundsätzlich bestrittenen Involvierung des Beschwerdeführers, der Videoaufnahmen, auf denen in der Schlusssequenz der Beschwerdeführer als Schläger mit Schlagstock habe identifiziert werden können und der sichergestellten Gegenstände (u.a. Schlagstock, Messer, Rucksack, mutmassliches Kokainkügelchen) gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht auf ein Körperverletzungsdelikt gegeben sei. Die rechtliche Würdigung sei dem Sachgericht vorbehalten. Jedenfalls aber gingen die Verletzungen des B____ sowie des C____ (zwei weitere Beteiligte der Auseinandersetzung) auf die physische Intervention des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bei Berücksichtigung der Aussagen insbesondere der unbeteiligten Personen werde klar, dass die Aggression vom Kontrahenten B____ ausgegangen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er, der sich in einer erheblich schwächeren Position befunden habe, auf die drei losgegangen sein soll. Er habe sich lediglich gewehrt. Im Übrigen sei B____ bereits zuvor verletzt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die durch die Vorinstanz ins Feld geführten Verletzungen auf den Beschwerdeführer zurückzuführen seien.

3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2016.66 vom 2. Dezember 2016 E. 2.1). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 319).

3.3 Dass es am 17. Juli 2018 zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen vier Personen kam, an der auch der Beschwerdeführer beteiligt war, ist unbestritten. Aufgrund dieses Vorfalls ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung. In ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 18. Juli 2018 hat sie die Verletzungen aufgeführt, die die vier Beteiligten „gemäss den ersten Erkenntnissen durch die Gerichtsärztin“ jeweils erlitten haben (S. 2). Diese Verletzungen sind durch einen Detektiv aufgrund eines Telefonats mit der Gerichtsärztin protokollarisch festgehalten worden. C____ soll drei Schwellungen mit Hautdurchtrennungen, die in Richtung Quetschwunde gehen, und im Nacken Hautrötungen erlitten haben. Bei B____ sollen verschiedene Beulen, Schwellungen und Blutergüsse an Stirn und im Gesicht, ein blaues Auge, eine geschwollene Lippe, eine Quetschwunde an der Oberlippe und am Hals Rötungen festgestellt worden sein. Ferner hat die Staatsanwaltschaft auf ein Video verwiesen, das den Vorfall aufgezeichnet hat. Darauf sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer auf den am Boden liegenden B____ mehrmals einschlage (S. 4). Es ist nachvollziehbar, dass dem Zwangsmassnahmengericht diese Angaben im Zeitpunkt seiner Verhandlung vom 20. Juli 2018 genügt haben, um einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines durch den Beschwerdeführer begangenen Körperverletzungsdelikts zu bejahen. Immerhin war Auslöser der angeordneten Untersuchungshaft eine nächtliche Schlägerei – möglicherweise unter Verwendung eines Schlagstocks und/oder von Messern - zwischen vier Personen, die bei Eintreffen der Polizei alle Verletzungen aufgewiesen haben. Auch das Bundesgericht hat die Würdigung eines kantonalen Gerichts, wonach zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der linken Augenbraue und des linken Ohrs und eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren linken Rippenbogen als Körperverletzung beurteilt worden sind, nicht beanstandet, wenn es auch festgehalten hat, dass diese Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich seien und die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung – wenn überhaupt – nur knapp überschritten sei (BGE 127 IV 59).

3.4 Durfte das Zwangsmassnahmengericht noch von einem dringenden Tatverdacht ausgehen, ist für den aktuellen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: In den Akten finden sich Anhaltspunkte, die die Behauptung des Beschwerdeführers, dass B____ bereits vor der Auseinandersetzung, als er ihn im Tram getroffen habe, verletzt gewesen sei (S. 4), zutrifft. Im Rapport der Kantonspolizei vom 17. Juli 2018 lässt sich dazu folgende Bemerkung lesen: „Gemäss diverser Angaben der Auskunftspersonen hatte der Beschuldigte 3 bereits vor dieser tätlichen Auseinandersetzung ein blutverschmiertes Gesicht“ (S. 12 des Rapports). Am 20. Juli 2018 hat die Kantonspolizei überdies in einem Nachtrag festgehalten, die Einsatzzentrale Basel-Stadt habe am 17. Juli 2018, um 0002 Uhr, dem Basilea 75 nachfolgende Requisition gemeldet: „Ein Passant meldete, dass er auf dem Nachhauseweg an einer Gruppe vorbeigelaufen sei. Diese befanden sich an der Busstation Kleinhüningen. Ein Mann, welcher sich in der Gruppe befand, blutete zur Nase und zum Mund heraus.“ Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Tatort könnte es sein, dass der Beschuldigte 3 bereits vor der tätlichen Auseinandersetzung aus dem Mund und der Nase geblutet habe. Aufgrund dieser Anhaltspunkte ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt für die erlittenen Verletzungen des B____ verantwortlich gemacht werden kann. Hierzu finden sich keine weiteren Abklärungen der Ermittlungsbehörde. Auch in ihrer Stellungnahme zur Haftbeschwerde geht die Staatsanwaltschaft auf diese (durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgebrachte) Frage nicht ein. Bei dieser Situation hat sich der kurz nach Verhaftung des Beschwerdeführers noch vorhandene dringende Tatverdacht nicht dergestalt erhärtet, dass weiterhin eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheint. Im heutigen Zeitpunkt fehlt damit der dringende Tatverdacht, weshalb der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, erübrigen sich weitere Bemerkungen zu den besonderen Haftgründen. Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht diesbezüglich der Vorinstanz folgt, wofür auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet und ist der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung einer reduzierten Gebühr zu verzichten. Die amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

7

Gerichtsentscheide

4