Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.33
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Juni 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. August 2018
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ im Nachgang zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev. Landfriedensbruchs eingeleitet hat,
dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 22. Juni 2018 gegen A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 3. August 2018, angeordnet hat,
dass A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Beschwerde erhoben und seine unverzügliche Haftentlassung beantragt hat,
dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 repliziert hat,
dass die Staatsanwaltschaft das Gericht am 6. Juli 2018 über die am gleichen Tag erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dem Beschwerdeführer antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und dem Verteidiger aus der Gerichtskasse ein Honorar entsprechend seiner Honorarnote vom 9. Juli 2018 auszurichten ist,
und erkennt:
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 62.90, somit insgesamt CHF 879.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Zwangsmassnahmengericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).