Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2018.31, AG.2018.418
Entscheidungsdatum
21.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.31

ENTSCHEID

vom 21. Juni 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Mai 2018

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 23. August 2018

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Mai 2018 der mehrfachen Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung angeklagt. Er wird u.a. beschuldigt, in der Zeit von Mitte 2008 bis zum 6. März 2018 kinder- und tierpornografische Darstellungen heruntergeladen und auf seiner Computerhardware gespeichert zu haben. Darunter seien Tausende kinderpornografischer Bilder, 59 kinderpornografische Videos und ein gewaltpornografisches Video.

Der Beschwerdeführer ist wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie vorbestraft. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2008 wurde er wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verurteilt. Aus dieser Massnahme wurde er per 12. Mai 2017 mit einer Probezeit von 3 Jahren auf Bewährung („bedingt“) entlassen. Dabei wurden ihm zahlreiche Weisungen auferlegt.

Aufgrund des inzwischen zur Anklage gelangten Tatverdachts wurde der Beschwerde­führer am 7. März 2018 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Beschwerdeinstanz und das Bundesgericht haben diese Haftanordnung bestätigt (AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 und BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018).

Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft an. Es bewilligte damit die Haft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23. August 2018.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 11. Juni 2018, mit welcher der Beschwerdeführer deren kostenfällige Aufhebung und die sofortige Haftentlassung beantragt. Es seien ihm dabei geeignete Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 19. Juni 2018 an seinen Anträgen fest. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

Das Zwangsmassnahmengericht geht gestützt auf die Anklageschrift von einem dringenden Tatverdacht aus. Es müsse von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Es seien keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen gehalten habe, die ihm für die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme erteilt worden seien.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei im Zweifel zugunsten der Freiheit und gegen die Haft zu entscheiden. Es könne nicht geschlossen werden, dass er im Falle einer Haftentlassung wieder pornografische Darstellungen konsumieren würde. Er habe nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bewiesen, dass von ihm keine „Hands-on-Delikte“ befürchtet werden müssten. Er sei sich der Problematik des Konsums kinderpornografischer Erzeugnisse erst mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 2. Mai 2018 bewusst geworden.

3.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Falls nach erfolgter Anklage­erhebung Haftgründe fortdauern, wandelt das Zwangsmassnahmengericht eine vorbestehende Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Sicherheitshaft um (Art. 229 Abs. 1 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die strafprozessuale Haft des Beschwerdeführers nun unter dem Titel der Sicherheitshaft verlängert. Die Voraussetzungen des massgeblichen dringenden Tatverdachts der mehrfachen Pornografie (Darstellung sexueller Handlungen mit Kindern) und der Fortsetzungsgefahr sind weiterhin erfüllt und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell bestritten.

3.3 Zum dringenden Tatverdacht enthält die Anklageschrift (S. 3 f.) detaillierte Angaben über die Funde, die den Verdacht der Kinderpornografie begründen, indem sie auflistet, wie viele Bilder und Videos auf welchen Geräten des Beschwerdeführers gefunden wurden. Der Beschwerdeführer ist u.a. der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (Herstellung) und Abs. 5 StGB (Konsum) angeklagt. Der massgebliche Zeitraum der strafbaren Handlungen erstreckt sich bis zum 6. März 2018 (Anklage­schrift S. 4 Ziff. 1.5); die Anklage wirft ihm für diesen Zeitraum ausdrücklich den Konsum vor. Der Vorwurf lautet also, dass der Beschwerdeführer trotz einer einschlägigen Verurteilung wegen Kinderpornografie und trotz des Warn- und Bewährungscharakters, der mit der bedingten Entlassung und der dreijährigen Probezeit verbunden ist, rückfällig wurde.

3.4 Zur Begründung der Fortsetzungsgefahr ist auf die Entscheide des Beschwerdegerichts vom 27. März 2018 (E. 4.2) und des Bundesgerichts vom 2. Mai 2018 (E. 2 und 3) zu verweisen. Das Bundesgericht hat unter Bezugnahme auf frühere Entscheide erläutert, dass das Verbot des Konsums von pornografischen Darstellungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), die Herstellung solcher Produkte fördert und so mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern als speziell schutzbedürftige Personengruppe beiträgt. Der konkret befürchteten Fortsetzungsgefahr kommt daher erhebliche Sicherheitsrelevanz zu. Das Urteil des Berner Obergerichts vom 11. März 2008 belegt, dass der Beschwerdeführer bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Wegen seines Verhaltens nach der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme ist ihm eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen (BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 f.).

Der Beschwerdeführer hat nach der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme – entgegen den Auflagen – wieder den Kontakt mit Kindern gesucht und ist einer Chatgruppe beigetreten, in der Kinderpornografie ausgetauscht wird (AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 5.2, Anklageschrift S. 3). Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selber sexuelle Handlungen mit Kindern begangen hat. Dies weckt in Bezug auf die konkrete Gefährlichkeit fortgesetzten Konsums von Kinderpornografie weitere schwerwiegende Bedenken. Insgesamt ist die Ausgangslage seit der Haftanordnung unverändert geblieben, so dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr weiterhin gegeben ist.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe von ihm keine reelle Gefahr aus (keine „Hands-on-Delikte“). Erst im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid sei ihm die Problematik des Konsums von Kinder­pornografie bewusst geworden. Er habe bei der Begehung der in der Anklageschrift geschilderten und als Pornografie qualifizierten Handlungen nicht gewusst, dass es sich um schwere Delikte handle. Ihm sei dies erst durch den Haftentscheid des Bundesgerichts vom 2. Mai 2018 bewusst geworden. Da er nun wisse, dass es sich bei Pornografie um ein schweres Delikt handle, könne er sich diesbezüglich anders verhalten und therapieren lassen.

Bei dieser Schilderung hat der Beschwerdeführer offensichtlich vergessen, dass er bereits u.a. wegen Pornografie verurteilt wurde und sich deswegen während 11 Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme befand. Er hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich der Schwere der von ihm begangenen Delikte bewusst zu werden. Er übersieht zudem, dass er mit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme eine Bewährungschance erhalten hat und immer schon wissen musste, dass eine Nichtbewährung während der Probezeit ernsthafte Folgen nach sich zieht (vgl. Art. 62a StGB). Er war also mehrfach gewarnt. Dass es dennoch wieder zum Konsum von Kinderpornografie gekommen ist, unterstreicht die Fortsetzungsgefahr.

Mit dem Schreiben des Ersten Staatsanwaltes an das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern vom 31. Januar 2018 hat sich das Beschwerdegericht bereits im zitierten Entscheid vom 27. März 2018 befasst (E. 4.2). Dieses Schreiben war nicht an den Beschwerdeführer adressiert und konnte ihm frühestens nach Akteneinsicht zur Kenntnis gelangen. In diesem Zeitpunkt hatte er die angeklagten Handlungen bereits begangen.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Bewährungsaussichten seien nicht ungünstig, so dass keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden könne. Entgegen des Anscheins, den seine Ausführungen erwecken mögen, hat ihm das Zwangsmassnahmengericht keineswegs eine „positive Pro­gnose“ gestellt. Es ist vielmehr von einer „sehr ungünstigen Prognose“ ausgegangen (angefochtene Verfügung S. 2). Seine Bewährungsaussichten haben sich seit der Haftanordnung nicht verändert, so dass auf die Ausführungen im Entscheid vom 27. März 2018 (E. 4) verwiesen werden kann. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2018 die ungünstige Prognose be­stätigt (E 3.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das eine veränderte Beurteilung nahelegen würde.

Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass von Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft. Angesichts der langen erfolglosen stationären Therapie bietet eine ambulante Therapie selbstredend keinen ausreichenden Schutz vor allfälliger Tatwiederholung. Ebenso ungeeignet ist unter den gegebenen Verhältnissen das Gebot, nur eines oder gar kein elektronisches Gerät zu besitzen, da der Zugang zum Internet heute allgegenwärtig und etwa auch auf Fremdgeräten möglich ist. Bei der bedingten Entlassung wurden dem Beschwerdeführer jene Auflagen gemacht, die er nun als Ersatzmassnahmen beantragt und deren Missachtung ihm in der aktuellen Anklageschrift vorgeworfen wird. Es ist davon auszugehen, dass die Ersatzmassnahmen einen erneuten Konsum von Kinderpornografie nicht verhindern würden, womit die Fortsetzungsgefahr nicht gebannt wäre.

Pornografie mit der Darstellung realer sexueller Handlungen mit Minderjährigen wird gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Herstellung) bzw. bis zu drei Jahren (Konsum) bestraft. Der Beschwerdeführer ist wegen beiden Tatvarianten angeklagt. Die Funde von Darstellungen realer sexueller Handlungen sind in den Akten mit Auswertungsberichten der Staatsanwaltschaft dokumentiert. Die bewilligte Haftdauer bis zum 23. August 2018 kommt einem Freiheitsentzug von rund 5 ½ Monaten gleich. Aufgrund der massiven Zahl der gefundenen 3’939 Bilder und 59 Videos mit kinderpornografischen Darstellungen muss der Beschwerdeführer (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die die bewilligte Haftdauer übersteigt. Damit droht noch keine Überhaft.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.‒ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das Entschädigungsgesuch des amtlichen Verteidigers ist abzuweisen. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, welche bei der Haftprüfung mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (AGE SB.2016.69 vom 27. September 2016 E. 3.5, HB.2016.37 vom 26. Juli 2016 E. 7, HB.2016.33 vom 30. Juni 2016 E. 5.2; vgl. BGer 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2 und 2). Die Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft wurde kürzlich bestätigt. Der Beschwerdeführer hat den ganzen Instanzenzug bis zum Bundes­gericht durchschritten, so dass es keine rechtlichen Zweifel geben kann. Seither sind keine massgeblichen Veränderungen eingetreten und der neu gestellte Antrag auf Ersatzmassnahmen ist offensichtlich unbegründet. Auch wenn die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, würde eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Das Gesuch um Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

Gesetz

  • § 4 Gesetz

StGB

  • Art. 62a StGB
  • Art. 197 StGB

StPO

  • Art. 212 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 229 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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