Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.30
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margerethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juni 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2018
sowie Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 16. August 2018
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) unter der Verfahrens-Nr. VT.2018.10218 eine Strafuntersuchung wegen Pornografie. Der Beschwerdeführer war am 12. August 2009 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie Verbreitung harter Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, die zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Durch das Strafgericht Basel-Stadt wurde die ambulante Massnahme am 6. September 2011 in eine stationäre Behandlung mit triebdämpfender medikamentöser Therapie gemäss Art. 63b Abs. 5 und Art. 59 Abs. 1 StGB umgewandelt. Daraus wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2017 bedingt entlassen, unter anderem mit der Weisung, auf Aufforderung der Bewährungshilfe seine internetfähigen Geräte zur forensischen Untersuchung zur Verfügung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 4.d).
Am 4. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 7. Juni 2018 für die vorläufige Dauer von zwei Wochen, d.h. bis zum 21. Juni 2018, die Untersuchungshaft anordnete. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde von den besonderen Haftgründen der Fortsetzungs- und der Kollusionsgefahr ausgegangen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt er, Advokat [...] sei ihm für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. Juni 2018 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2018.
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 21. Juni 2018 die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von weiteren acht Wochen, d.h. bis zum 16. August 2018.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung Zürich 2011, N 244, Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
Läuft die zeitliche Befristung des angefochtenen Hafttitels während des Rechtsmittelverfahrens ab, so ist die inhaftierte Person durch diesen Akt nicht mehr in ihren Rechten betroffen. An dessen Stelle tritt der Entscheid über die Fortsetzung der Untersuchungshaft, der formell ein gesondertes Anfechtungsobjekt darstellt. Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Vorliegend beruht der Haftverlängerungsentscheid vom 21. Juni 2018 auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid, namentlich auf dem gleichen Haftgrund. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch am 25. Juni 2018 im Beschwerdeverfahren repliziert hat, d.h. nachdem er bereits Kenntnis vom Verlängerungsentscheid hatte. Somit bekräftigte er unabhängig von der Erneuerung des Hafttitels sein Interesse an einer Prüfung der Haftvoraussetzungen. Da das beschwerdeführerische Rechtsschutzinteresse fortbesteht, erscheint es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus angezeigt, die Verfügung vom 21. Juni 2018 als mitangefochten zu betrachten (BGE 139 I 206 E. 1.2, 137 IV 177 E. 2.2; BGer 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1, 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 1, 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 1; AGE HB.2016.50 E. 1.2, HB.2014.9 E. 1).
1.3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1).
3.2 Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Auftrag vom 16. Februar 2018 veranlasste die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Bewährungsauflagen (vgl. Sachverhalt) eine Auswertung der dem Beschwerdeführer gehörenden elektronischen Geräte und Speichermedien. Gemäss dem Bericht über die forensische Datensicherung vom 5. April 2018 fanden sich auf verschiedenen Datenträgern insgesamt 1‘184 relevante Bilddateien. Hiervon wurde eine als kinderpornografisch, fünf als virtuelle Kinderpornografie darstellend, 1‘148 als Präferenzindikator für Kinderpornografie und dreissig als verbotene Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen darstellend eingestuft (Ziff. 6.1 des Auswertungsberichts vom 5. April 2018). Darüber hinaus fanden sich 81 als verdächtig klassifizierte Videos (Ziff. 6.2 des Auswertungsberichts vom 5. April 2018) sowie 463 Dateien, vorwiegend Bildmaterial, welches kurz vor der Datenanalyse gelöscht worden war, aber gestützt auf die Dateinamen als verdächtig erscheint (Ziff. 6.3.2 des Auswertungsberichts vom 5. April 2018). Jump Lists, Shellbags und LNK Files geben darüber Aufschluss, dass der Beschwerdeführer auf zahlreiche Dateien zugegriffen hatte, deren Benennung auf verbotenes Material hindeutet (Ziff. 6.3.3 ff. des Auswertungsberichts vom 5. April 2018). Weiter wurde auf dem Laptop des Beschwerdeführers ein Backup eines iPhone 5 festgestellt, unter welchem das kinderpornografische Material teilweise abgespeichert war. Hierzu wurde ermittelt, dass es sich nicht um das gleiche Mobiltelefon handelt, welches der Beschwerdeführer als ihm gehörend zur forensischen Kontrolle abgegeben hatte (iPhone 5c, d.h. unterschiedliche Modelle und IMEI, zudem unterschiedliche ID der SIM-Karten, jedoch mit gleicher Telefonnummer [Ziff. 6.4 des Auswertungsberichts vom 5. April 2018]). Schliesslich ergab der Auswertungsbericht, dass sich der Beschwerdeführer mittels E-Mail und WhatsApp mit zwei Personen, darunter mutmasslich einem Betreiber einer einschlägigen Webseite zum Thema Pädophilie ausgetauscht hatte (Ziff. 6.4.3 des Auswertungsberichts vom 5. April 2018).
Am 9. April 2018 orientierte das Amt für Justizvollzug die Staatsanwaltschaft darüber, dass die forensische Untersuchung Hinweise auf strafbares Bildmaterial ergeben habe. Daraufhin ordnete diese am 12. April 2018 eine den Zeitraum zwischen dem 26. April 2018 und dem 26. Mai 2018 umspannende Observation des Beschwerdeführers gemäss Art. 282 StPO an. Während dieser Zeit soll sich der Beschwerdeführer regelmässig zu Örtlichkeiten hinbegeben haben, an denen sich Kinder aufhalten (Spielplatz, Kinderkrippe, Verkehrsgarten). Weiter habe er versucht, Kontakt zu Kindern aufzunehmen (bspw. durch Zuwinken).
Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2018 räumte der Beschwerdeführer ein, zahlreiche Dateien vor der Abgabe der Datenträgen zur forensischen Analyse gelöscht zu haben. Diese seien aus seiner Sicht nicht verboten gewesen, aber er habe es als besser erachtet, sie nicht zu haben (Einvernahme vom 5. Juni 2018 S. 4). Konfrontiert mit Dateinamen gelöschter Elemente, welche unter anderem die Begriffe [...] oder [...] enthalten, gab er an, dies sei kein Hinweis auf Kinderpornografie. Zur Löschung der Dateien habe er ein Programm verwendet, welches alle leeren Segmente mit Nullen und Einsern überschreibe. Er habe gedacht, so könne er den Computer mit gutem Wissen abgeben, sonst hätte er aber auch einen anderen Computer abgeben können. Dennoch sei er überrascht, dass man so viel gefunden habe. Der Beschwerdeführer gestand ein, nicht sämtliche Weisungen der bedingten Entlassungsverfügung vom 26. Juni 2017 zu beachten (Einvernahme vom 5. Juni 2018 S. 5). Den Besitz eines zweiten Mobiltelefons bestritt der Beschwerdeführer (Einvernahme vom 5. Juni 2018 S. 8 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer anerkennt in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (act. 2, Beschwerde-Ziff. 12). Es kann somit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in den Verfügungen vom 4. Juni 2018 (act. 1) und vom 21. Juni 2018 (act. 5) verwiesen werden. Diesen ist zu folgen und der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entscheid vom 4. Juni 2018 sowohl Fortsetzungs- als auch Kollusionsgefahr als besondere Haftgründe angenommen. Im Entscheid vom 21. Juni 2018 hat es nur noch das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr ausdrücklich bejaht.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setze die Annahme der Fortsetzungsgefahr eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter voraus. Zwar genüge gemäss der vom Bundesgericht im Urteil 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 vertretenen Auffassung bereits eine mittelbare Gefährdung, diese Auslegung gehe indes eindeutig über den klaren Gesetzestext hinaus. Selbst unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung käme es bei einer seriellen strafbaren Betätigung indes auch auf deren Intensität an. Vorliegend könne dem Beschwerdeführer gemäss Auswertungsbericht höchstens der Konsum eines einzigen Fotos zum Vorwurf gemacht werden. Dabei sei in Betracht zu ziehen, dass dieses Foto gegebenenfalls nicht gezielt gesucht sondern versehentlich abgespeichert worden sei. In Bezug auf die Häufigkeit des Konsums verbotener Pornografie könne jedenfalls nicht von einer Erheblichkeit gesprochen werden. Aufgrund der geringen Intensität der deliktischen Betätigung sei eine erhebliche Gefährdung Dritter durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu verneinen, womit es an einem besonderen Haftgrund fehle (act. 6).
4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr kann dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund an (BGE 143 IV 9 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 4.1).
Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind folgende Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (E. 4.3) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (E. 4.4). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (E. 4.5). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (E. 4.6).
4.3 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).
Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Verbreitung harter Pornografie schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, unter Aufschub des Vollzugs bei einer ambulanten Behandlung. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall geständig, sich über elektronische Mittel erneut strafbare Pornografie beschafft zu haben. Somit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.4 Gemäss Eröffnungsverfügung vom 6. Juni 2018 beschlägt die gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB.
Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Als Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen.
Im zu beurteilenden Fall besteht ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer sowohl den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 als auch von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt hat. Er hat eingeräumt, neben dreissig Dateien, die Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen darstellen und fünf Dateien, die virtuelle Kinderpornografie zeigen, zumindest eine Datei besessen zu haben, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat. Hinsichtlich zahlreicher weiterer Dateien besteht ein dringender Tatverdacht (E. 3.2). Bei Art. 197 Abs. 4 Satz 1 handelt es sich ausgehend von der Strafandrohung um ein „schweres Vergehen“ (BGE 143 IV 9 E. 2.6), bei Art. 197 Abs. 4 Satz 2 um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).
4.5
4.5.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.7).
Zentrales – und sehr hoch zu gewichtendes – Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Konsum, die Beschaffung und der Austausch kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt der Konsum mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung will daher insbesondere auch die potenziellen Darstellerinnen und Darsteller harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 19 E. 1.2, 128 IV 25 E. 3a, zuletzt: BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E 3.3).
4.5.2 Der Beschwerdeführer verweist darauf, ihm könne gemäss Auswertungsbericht „höchstens der Konsum eines einzigen Fotos“ zum Vorwurf gemacht werden. Zumindest in Bezug auf die Häufigkeit des Konsums von Kinderpornografie könne nicht von einer Erheblichkeit gesprochen werden (vgl. E. 4.1). Rechtlich leitet er aus der angeblich geringen deliktischen Intensität in Bezug auf Bildmaterial mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ab, die Sicherheit der abgebildeten Personen sei nicht erheblich im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gefährdet.
4.5.3 Diese Auffassung steht im Widerspruch zur vorstehenden Rechtsprechung, nach welcher die Erheblichkeit der Sicherheitsgefährdung an der Rechtsgutsverletzung auf Seiten des Opfers und nicht an der Verletzungshandlung auf Seiten des Täters zu messen ist. Dies verdient im Falle von Art. 197 Abs. 4 StGB der besonderen Betonung, weil der Konsument die Rechtsgutsverletzung nur mittelbar bewirkt, während die unmittelbare Tatmacht in der Regel bei einem Dritten, dem Produzenten, liegt. Anders als beim vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Beispiel des Diebstahls verhält sich die Einwirkung auf das Opfer beim Konsum von Pornografie somit nicht spiegelbildlich zur Tathandlung des Konsumenten. Konsumierte eine Person „bloss“ ein einzelnes strafbares Erzeugnis, auf welchem jedoch eine schwerste Rechtsgutsverletzung abgebildet ist, so wäre das Erfordernis der erheblichen Gefährdung mit Blick auf die geschädigte Person dennoch zweifelsohne erfüllt. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen bundesgerichtlichen Hinweis auf die erniedrigenden bzw. menschenunwürdigen Begleitumstände bei der Herstellung verbotener Pornografie. Die erhebliche Sicherheitsrelevanz leitet sich im Rahmen von Art. 197 Abs. 4 StPO mithin abstrakt aus der hohen Schutzbedürftigkeit und der sehr hohen Gewichtung des Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ab (BGE 143 IV 9 E. 3.1, BGer 1B_189/2018 E. 3.3).
Da feststeht, dass der Beschwerdeführer kinderpornografisches Material konsumiert hat, ist die erhebliche Sicherheitsrelevanz für die betroffenen Personen gegeben.
4.5.4 Selbst wenn man von der Meinung des Beschwerdeführers ausginge, nach welcher es auf die Intensität der deliktischen Betätigung ankommt, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht zu übersehen, dass eine isolierte Betrachtung der eingeräumten Tathandlungen den Stand der Untersuchung nur unvollständig wiedergibt. Neben dem objektivierten Besitz strafbarer Pornografie ergeben sich aus den Akten zahlreiche gewichtige Indizien, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung im Mass seiner Bedürfnisse, d.h. umfassend, kinderpornografisches Material beschafft hat. Aufgrund ihrer Anzahl und insbesondere ihrer teilweise unzweideutigen Benennung gehören die gelöschten Dateien auf der Ebene des dringenden Tatverdachtes (E. 3.2) im Stadium der Strafuntersuchung mit zum Bild. Teil der Betrachtung ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer zumindest mit einer gleichgesinnten Person vernetzt hat, von der er wusste, dass sie ein Forum für Pädosexuelle betreibt, worauf es Links habe, „von denen man nie weiss, ob es nicht doch etwas Illegales hat“ und sich mit ihr über Pädophilie unterhalten hat (Einvernahme vom 5. Juni 2018 S. 12). Ein Indiz für die Intensität der seriellen Betätigung liefern auch die Verdunkelungsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kontrolle seiner elektronischen Kommunikationsmittel unternommen hat. Gewisse davon räumte er angesichts der eindeutigen objektivierbaren Hinweise ein (Überschreiben der Festplatte mit einem eraser-Programm). Ein Backup auf der Festplatte seines Laptops deutet aber gewichtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben seinem vermeintlich „sauberen“ über ein weiteres, praktisch identisches Mobiltelefon mit gleicher Rufnummer verfügte, welches, soweit aus den Haftakten ersichtlich, noch nicht sichergestellt worden ist. Gemäss der forensischen Untersuchung wurde es ebenfalls zur deliktischen Betätigung eingesetzt. Diesbezüglich sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen (internationales Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft [...]/D vom 5. Juni 2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit noch unklar, wie hoch das Ausmass der deliktischen Tätigkeit effektiv ist.
Damit ist die Hypothese, der Beschwerdeführer sei allenfalls versehentlich in den Besitz einer einzigen kinderpornografischen Abbildung gelangt, beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schlechterdings unhaltbar. Vielmehr bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass sich die Intensität der deliktischen Betätigung nicht mehr im untersten Bereich bewegt. Somit wäre die Sicherheit weiterer Opfer im Falle der Fortsetzung der vorgeworfenen Taten auch aus diesem Blickwinkel erheblich gefährdet.
4.6
4.6.1 Nach dem Gesetz muss "ernsthaft zu befürchten" sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.).
4.6.2 In Bezug auf den Tatbestand der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB ist ein Rückfall aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und dem Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ernsthaft zu befürchten (E. 3.2). Der Beschwerdeführer leidet zudem gemäss der Verfügung betreffend die bedingte Entlassung vom 26. Juni 2017 am Asperger-Syndrom sowie an einer auf vorpubertäre Mädchen ausgerichteten Pädophilie und einem auf Kinder ausgerichteten Sadismus. Der Beschwerdeführer hat zugestandenermassen bereits innerhalb des ersten Jahres in Freiheit erneut kinderpornografische Erzeugnisse konsumiert. Dies obschon er sich vom 2. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2017, mithin fünf Jahre, im stationären Massnahmenvollzug der Psychiatrischen Dienste Aargau sowie im Vollzugszentrum Klosterfiechten befand. Zudem hat der Beschwerdeführer aufwändige Massnahmen getroffen, sein Verhalten vor der Kontrolle des Straf- und Massnahmenvollzugs zu verbergen, mutmasslich um es bei einem positiven Ausgang fortzusetzen. Noch im Untersuchungsverfahren gab er an, Fantasien in Bezug auf das Auspeitschen und Vergewaltigen von Kindern unter acht Jahren zu hegen (Einvernahme vom 5. Juni 2018 S. 19).
Damit ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Beschaffung und des Konsums von Kinderpornographie eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen.
4.7 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfüllt. Die Prüfung allfälliger weiterer Haftgründe erübrigt sich.
Der Beschwerdeführer hat weder mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 noch mit Replik vom 25. Juni 2018 – und somit in Kenntnis des Haftverlängerungsentscheids vom 21. Juni 2018 – die Dauer der über ihn verhängten Untersuchungshaft als unverhältnismässig gerügt.
Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der Verfügung vom 21. Mai 2018, eine Verlängerung der Haft bis zum 16. August 2018 sei verhältnismässig, habe der Beschwerdeführer doch bei einem Schuldspruch mit einer Sanktion zu rechnen, welche deutlich über der Gesamthaftdauer von zehn Wochen liegen dürfte. In dieser Haftperiode würden die Ermittlungen entscheidend vorangetrieben, sodass der Sachverhalt – neue belastende Erkenntnisse vorbehalten – allenfalls zur Anklage gebracht werden könne. Zurzeit seien zudem keine Ersatzmassnahmen ersichtlich. Es erscheine jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei verbindlicher Etablierung der therapeutischen (allenfalls stationären) Betreuung, inkl. allfälliger Einnahme triebdämpfender Medikamente, Ersatzmassnahmen denkbar seien.
Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzung. Die angeordnete Haftdauer bis zum 16. August 2018 ist verhältnismässig.
Nach dem Gesagten sind die Anordnung und die Verlängerung der Haft durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 7. Juni 2018 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] zu gewähren. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten der Strafuntersuchung, die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] ist zu bewilligen.
6.2.2 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Er hat dem Gericht keine Kostennote zugehen lassen. In Würdigung der Umstände, welche auf keine besonderen Verhältnisse schliessen lassen, rechtfertigt es sich, den angemessenen Aufwand praxisgemäss mit sechs Stunden zu bemessen. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen, ausmachend CHF 1‘200.–. Hinzuzurechnen sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 92.40. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 1‘294.40 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzügl. 7,7 % MWST von CHF 92.40, ausmachend CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).