Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.24
ENTSCHEID
vom 22. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt, Beschuldigter
Thorberg 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Mai 2018
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Januar 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte), der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte), der mehrfachen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und – unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 12. Juli 2013 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 15. März 2017. Ausserdem wurde ihm eine Busse von 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Das Berufungsverfahren ist unter der Verfahrensnummer SB.2018.52 beim Appellationsgericht hängig.
Am 3. Mai 2018 hat der sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Thorberg befindende Beschwerdeführer beim Strafgericht ein Haftentlassungsgesuch gestellt, welches vom Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 7. Mai 2018 abgewiesen worden ist. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 15. Mai 2018 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung des Einzelgerichts vom 7. Mai 2018 vernehmen lassen, wobei sie auf eine Begründung ihrer Anträge verzichtet und auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Ein sich im vorzeitigen Strafvollzug befindender Angeschuldigter ist berechtigt, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen. Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt sich um eine blosse Variante der strafprozessualen Haft, die sich nur bezüglich der Vollzugsmodalitäten von der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterscheidet, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Da der vorläufige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, wie die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.1 S. 162; BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2; BGE 117 Ia E. 1c und d S. 76 ff.).
1.2 Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Einzelgericht in Strafsachen unterliegt der Beschwerde an das Appellationsgericht (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und damit dem Vollzug eines Urteils verlangt das Gesetz für die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (inklusive Ersatzmassnahmen) einerseits einen dringenden Tatverdacht und andererseits das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds (Art. 221 StPO). Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft (Art. 224 ff. StPO) einzuhalten. Mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und EMRK garantierten und in der Strafprozessordnung konkretisierten Garantien; denn ohne ihre Einwilligung müssten diese zwingend eingehalten werden (BGE 117 Ia 72 E. 1c). Reicht sie in der Folge jedoch ein Haftentlassungsgesuch ein, ist ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie aber auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat daher nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.2 und 2.3 S. 162 f.).
2.2 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1). Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils gelten, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel eingelegt hat (AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ehefrau B____, das Opfer der meisten Delikte, für die er verurteilt worden ist, wieder mit ihm zusammenleben möchte und seine Freilassung verlange. Tatsächlich hat der neue Rechtsvertreter von B____, Advokat [...], dem Strafgericht mit Schreiben vom 25. April 2018 mitgeteilt, seine Klientin wünsche „das sofortige Zusammenleben“ mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern und sie habe kein Interesse an einer Bestrafung ihres Ehemannes. Sie erkläre daher ihr Desinteresse an einer Bestrafung ihres Ehemannes und ziehe alle Strafanträge zurück (act. 3, Beilage 3). Abgesehen davon, dass ein Rückzug von Strafanträgen nur höchstpersönlich erfolgen kann, was offenbar bisher nicht geschehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass B____ bereits im Untersuchungsverfahren ein sehr ambivalentes Verhalten an den Tag gelegt hatte. So kehrte sie nach einem Aufenthalt im Frauenhaus und zwischenzeitlicher Trennung wegen der angezeigten Misshandlungen aus dem Jahr 2015 am 1. Juni 2016 wieder zum Beschwerdeführer zurück, unterschrieb am 22. November 2016 eine Desinteresseerklärung, heiratete in der Folge den Beschwerdeführer und bekam ein zweites Kind von ihm. Nach erneuten Misshandlungen durch den Beschwerdeführer widerrief sie ihre Desinteresserklärung am 16. März 2017 wieder und belastete den Beschwerdeführer auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Wesentlich aber ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen Delikten zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden ist. Opfer seines schwersten Delikts gemäss dem erstinstanzlichen Urteil – der versuchten schweren Körperverletzung (ein Offizialdelikt) – war seine im Tatzeitpunkt erst gerade 2 Monate alte Tochter, welche einen Schädelbruch erlitt, als ein eigentlich gegen B____ gerichteter heftiger Schlag des Beschwerdeführers das sich auf dem Arm der Mutter befindende Baby am Kopf traf. Allein für diese Tat hielt das Strafgericht eine (Einsatz-) Strafe von 2 Jahren als angemessen. Unabhängig davon, ob B____ an ihrer Desinteresseerklärung festhalten und ihre Strafanträge tatsächlich zurückziehen wird, ist somit ein dringender Tatverdacht nach wie vor zu bejahen.
4.1 Die Vorinstanz hat in erster Linie den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Dieser Haftgrund ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
4.2 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind somit drei Elemente für den besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz – Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6. S. 14). Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).
4.3 Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht bereits mit Entscheid HB.2017.16 vom 18. April 2017 (E. 5.2) erkannt, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Unterlassens der Nothilfe und Raufhandels eine einschlägige Vorstrafe i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstellt, da es sich bei ihr wie bei den zahlreichen vom Strafgericht am 11. Januar 2018 beurteilten Delikten aus den Jahren 2015 und 2017 um ein Gewaltdelikt handelte, welches aufgrund der abstrakten Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) als schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gilt. Angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung gelten im Rahmen des Haftverfahrens auch die Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer vom Strafgericht am 11. Januar 2018 verurteilt worden ist, als mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststehend. Alle diese Delikte dokumentieren eine grosse Reizbarkeit und ein erschreckendes Gewaltpotential des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit zumindest seiner Ehefrau, aber auch seiner Kinder und weiterer Personen, erheblich gefährden. Angesichts der Vielzahl von Delikten über mehrere Jahre hinweg ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Ehefrau wie angekündigt ihre Strafanträge gegen den Beschwerdeführer tatsächlich zurückziehen sollte, zumal sie noch in der erstinstanzlichen Verhandlung die durch den Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen eindrücklich und glaubhaft geschildert und ihre entsprechenden Depositionen nicht widerrufen hat. Die Vorinstanz hat daher das Bestehen von Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob nach der Konfrontation des Beschwerdeführers mit den ihn belastenden Personen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auch Kollusionsgefahr noch gegeben ist. Diese Frage kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2017.16 vom 18. April 2017 E. 5.1). In Bezug auf B____ lässt sich mit der Haft eine mögliche Kollusion jedenfalls nicht verhindern, wenn sie den Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde geltend gemacht – tatsächlich unüberwacht in der Strafanstalt besuchen kann.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Der Beschwerdeführer, der sich seit rund 14 Monaten in Haft befindet, wurde erstinstanzlich zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Für die Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau wurde dabei eine Einsatzstrafe von 2 Jahren eingesetzt (vgl. Urteil S. 52). Damit ist die Haft selbst dann, wenn B____ ihre Strafanträge tatsächlich zurückziehen sollte und der Beschwerdeführer daher für die sie betreffenden Delikte nicht verurteilt werden könnte, noch lange nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe gerückt.
6.2 Soweit es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf fehlende Fluchtgefahr als „völlig unangemessen“ bezeichnet, dass er in der Justizvollzugsanstalt Thorberg einsitzt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Strafanstalt Sache der Strafvollzugsbehörde ist. Auf diese Rüge ist daher im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht einzutreten.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Haftentlassung abzuweisen und über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft anzuordnen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts seiner vorbestehenden Aktenkenntnis und der kurzen Beschwerdeschrift erscheinen vier Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) angemessen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs wird abgewiesen. Über den Beschwerdeführer wird Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angeordnet.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).