Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.17
ENTSCHEID
vom 27. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. März 2018
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. Juni 2018
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Bern hat A____ am 11. März 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt und es hat eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Seit 15. Mai 2006 befand sich A____ im Straf- und im Massnahmenvollzug. Daraus hat ihn der Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Bern (BVD) per 12. Mai 2017 mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen. Dabei wurden ihm zahlreiche Weisungen auferlegt; unter anderem sollte er internetfähige Geräte melden, und ihm wurde verboten, Kontakt zu und Tätigkeiten mit Kindern aufzunehmen. Aktuell führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit Kindern, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. März 2018 über A____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. Juni 2018, Untersuchungshaft angeordnet.
Gegen diese Verfügung hat A____ durch seinen Rechtsvertreter am 10. März 2018 Beschwerde erheben lassen mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf unverzügliche Haftentlassung; alles unter o/e-Kostenfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 20. März 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen.
Erwägungen
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO), oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf illegale Pornografie (Kinderpornografie, sexuelle Handlungen mit Tieren, Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen), Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mit den besonderen Haftgründen der Fortsetzungsgefahr, der Kollusionsgefahr und der Ausführungsgefahr begründet; ob sexuelle Handlungen mit Kindern oder Nötigung zu solchen Handlungen stattgefunden haben, liess das Zwangsmassnahmengericht offen. Ausserdem hat es festgehalten, dass die Untersuchungshaft bis zum 1. Juni 2018 verhältnismässig sei.
2.3 Die Verteidigung bestreitet insbesondere das Vorliegen von Fortsetzungs-, Kollusions- und Ausführungsgefahr.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGE HB.2017.44 vom 18. Dezember 2017). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von dringendem Tatverdacht nicht. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu ist unter Verweis auf dieselben vollumfänglich zu folgen. Sie bestehen zusammengefasst darin, dass der BVD den Beschwerdeführer am 18. August 2017 wegen illegaler Pornografie angezeigt hat und dass am 27. November 2017 die Meldung einer Frau eingegangen ist, welche zufälligerweise auf dem Bildschirm des Laptops des Beschwerdeführers das Bild eines nackten Jungen gesehen hatte. Die in der Folge durchgeführten diversen Hausdurchsuchungen haben 454 kinderpornografische Bilddateien, 11 virtuelle Kinderpornografien und 50 kinderpornografische Videos zutage gefördert. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, das Material könne auch aus der Zeit vor seiner einschlägigen Verurteilung in Bern stammen, ist die Vorinstanz im Rahmen der Haftüberprüfung zu Recht nicht weiter eingegangen; hierfür wird im Hauptverfahren Raum bestehen. Der Tatverdacht auf illegale Pornografie ist somit hinreichend dringend.
Der dringende Tatverdacht auf Gewalt gegen Beamte – der Beschwerdeführer schlug gemäss Rapport einen Polizisten anlässlich einer Hausdurchsuchung mit der Faust ins Gesicht – und auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz ergibt sich aus dem Hausdurchsuchungsbericht und dem Geständnis des Beschuldigten auf der website www.[...].
4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr kann dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen; AGE HB.2017.49). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17) und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für diesen besonderen Haftgrund konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).
4.2 Die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers im Kanton Bern wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie erfüllt das Vortatenerfordernis ohne weiteres. Dass bezüglich Pornografie „vielleicht eine kleine“ Fortsetzungsgefahr besteht, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 8. März 2018 selber eingeräumt. Die Gefahr wird konkretisiert durch das umfangreiche pornografische Material, welches beim Beschwerdeführer gefunden wurde. Bei der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB), welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert wird, handelt es sich um ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14). Neben der abstrakten Strafdrohung fallen auch das betroffene Rechtsgut – die sexuelle Integrität – und der Kontext ins Gewicht. Auch diese früheren Delikte des Beschwerdeführers haben die sexuelle Integrität der Opfer, namentlich von Kindern, betroffen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zutreffend aus, dass hinter jedem Bild eines missbrauchten Kindes ein tatsächliches Kind steht, dem Leid angetan wird. Nur durch den Konsum und die Verbreitung wird eine Nachfrage nach solchen Fotos generiert. Die Gefährdung der Sicherheit anderer im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, namentlich der sexuellen Integrität von Kindern, ist damit gegeben (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 197 N 2 in fine). Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich laut einem Schreiben vom 31. Januar 2018 noch anderer Auffassung war. Dieses Schreiben wurde nämlich im Rahmen eines negativen Kompetenzkonflikts an die Adresse des BVD verfasst und ist mit Zurückhaltung zu würdigen. Weder das Zwangsmassnahmengericht und schon gar nicht die Beschwerdeinstanz sind daran gebunden. Schliesslich dürften auch die nachgängig dieses Schreibens erhobenen Beweise (u.a. Auswertungsbericht vom 22. Februar 2018; Teilauswertung Samsung, Pos. 117, vom 1. März 2018, in Band 5) zum Meinungsumschwung der Staatsanwaltschaft beigetragen haben, was nicht zu beanstanden ist. Dass hinsichtlich Pornografie Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, ergibt sich aus der Vorgeschichte und dem Verhalten des Beschuldigten seit dem Massnahmenvollzug. Der Beschwerdeführer, vom Verteidiger vor Vorinstanz auch als „Kernpädophiler“ bezeichnet, hat trotz mehr als 11 Jahren Massnahmenvollzug und bedingter Entlassung daraus während der Probezeit und entgegen den damit verbundenen klaren Weisungen sein internetfähiges Material nicht gemeldet und er hat aktiv die Nähe von Kindern gesucht; auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Verfügung S. 3) und die entspechenden nachstehenden Erwägungen zur Ausführungsgefahr (Ziff. 5) ist zu verweisen. Die Vorinstanz hat Fortsetzungsgefahr somit zu Recht bejaht.
Das Zwangsmassnahmengericht nimmt auch Ausführungsgefahr an. Da ein spezieller Haftgrund ausreicht, braucht auf das Vorliegen der von der Vorinstanz bejahten Ausführungsgefahr an sich nicht näher eingegangen zu werden. Dass vorliegend auch Ausführungsgefahr gegeben ist, liegt indessen auf der Hand:
5.1 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (Forster, a.a.O., Art. 221 N 16). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 44).
5.2 Auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seine einschlägige Verurteilung wurde vorstehend bereits eingegangen und darauf wird verwiesen (Ziff. 3.2, 4.2). Nun hat der Beschwerdeführer in einem Interview [...] – zwar unter einem Pseudonym, welches entgegen der Auffassung der Verteidigung indessen anhand der entsprechenden Angaben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann – erklärt, er habe schon einmal Lust auf ein Stück „Fleisch“, womit offensichtlich die sexuelle Beziehung zu einem Kind gemeint ist. Dass die Äusserung nicht authentisch oder nicht ernst gemeint wäre, wie die Verteidigung einwendet, ist im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht zu hören; dafür ist das gefährdete Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität, zu gewichtig, und der Beurteilte bestreitet seine Urheberschaft notabene selber nicht explizit (vgl. Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz S. 2). Wenn zwar nicht sprachlich, so stellt die Äusserung doch konkludent eine Drohung, das Inaussichtstellen einer entsprechenden Tathandlung dar. Der Vorinstanz ist sodann weiter in ihrer Einschätzung zu folgen, dass der Beurteilte Hands-On-Delikte ankündigt, indem er gemäss Interview die Tat im Ausland auszuüben gedenkt und indem er die Herabsetzung des Schutzalters auf 14 Jahre wünscht. Weiter liegt ein Chat bei den Akten, in welchem der Beurteilte die Beziehung zu einem 12-jährigen Kind wünscht. Der Konsum von Kinderpornografie durch den Beschwerdeführer verstärkt auf jeden Fall das Verlangen noch – in das Bild passt die Meldung einer unbeteiligten Dritten vom 27. November 2017, in der Markthalle auf dem Laptop des Beschwerdeführers zufälligerweise das Bild eines nackten Jungen gesehen zu haben. Weiter ist der Auftritt des Beurteilten in einer Kindertagesstätte als Samichlaus als „grooming“ zu werten und seine Registrierung auf [...], einem kostenlosen Messaging-Programm für Mobiltelefone mit einer Mehrheit von Usern, die 11- bis 15-jährig sind, spricht eine ebenso deutliche Sprache wie der Beitritt zu einer Chatgruppe namens [...]“, in welcher Kinderpornografie ausgetauscht wird. Möglicherweise hat der Beschwerdeführer das Ziel der Annäherung an ein Kind mit dem Spielen (einschliesslich Körperkontakt) in einem Schwimmbad mit dem 11-jährigen Kind B____ bereits erreicht (vgl. Schreiben der Anwältin von B____ vom 23. September 2017 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und die Verfügung vom 26. September 2017 eines Kontaktverbots durch dieses Gericht). Auffällig ist auch das Auffinden von Kinderunterhosen (teils mit Gebrauchsspuren, teils mit Spermaanhaftungen) anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer. Dem Beurteilten ist somit eine sehr ungünstige Prognose zu stellen sowohl bezüglich (Kinder-)Pornografie, als auch bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern oder Nötigung von Kindern zu sexuellen Handlungen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu dieser Thematik ist vollumfänglich zu verweisen (Verfügung S. 4). Ausführungsgefahr ist gegeben.
Die Vorinstanz hat auch Kollusionsgefahr bejaht. Da bereits Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr gegeben sind, braucht auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr vertieft eingegangen zu werden.
Die Verhältnismässigkeit begründet die Vorinstanz damit, dass noch weitere Abklärungen und Auswertungen von Mobiltelefonen, Laptops sowie USB-Sticks anstünden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm mit der Entlassungsverfügung erteilten Weisungen, insbesondere das Tätigkeits- und Kontaktverbot zu und mit Minderjährigen, nicht befolgt habe, kämen Auflagen an Stelle einer Untersuchungshaft nicht in Frage. Für eine allfällige Rückversetzung in den Massnahmenvollzug als mildere Massnahme sei das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig. Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft nicht. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen, womit die Verhältnismässigkeit – im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht, denn der Beschwerdeführer hat bei einer Verurteilung eine Freiheits- oder Geldstrafe zu erwarten, die von ihrer Dauer oder Anzahl Tagessätzen her die beantragte Haftdauer deutlich übersteigt – gegeben ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da diese Kostenauflage im Falle eines späteren Freispruchs indes unbillig wäre, wird über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens erst mit dem Urteil in der Sache zu entscheiden sein.
Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Zeitaufwand von acht Stunden ist indessen nicht belegt und erscheint als zu hoch. Die Replik erschöpft sich in weitgehend in Wiederholungen von Vorbringen aus der Beschwerde. Gerade der Vergleich mit dem vom Verteidiger herbeigezogenen Fall HB.2018.11 verdeutlicht, dass jener Fall bedeutend aufwändiger war als der vorliegende. Der Zeitaufwand ist somit auf ein angemessenes Mass von 6 Stunden zu reduzieren. Diese werden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– vergütet. Daraus resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 1‘200.– (inkl. Spesen). Hinzu kommen CHF 92.40 Mehrwertsteuer zu 7,7 %. Der Gesamtbetrag von CHF 1‘292.40 ist dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse auszurichten. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit total CHF 1‘292.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).