Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2018.15, AG.2018.197
Entscheidungsdatum
15.03.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2018.15

ENTSCHEID

vom 15. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Februar 2018

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. Mai 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er ist am 22. Januar 2018 verhaftet worden. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2018 über ihn für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 22. Februar 2018, Untersuchungshaft angeordnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2018 hat das Zwangsmassnahmengericht am 22. Februar 2018 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 17. Mai 2018 verfügt.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreterin am 5. März 2018 Beschwerde erheben lassen mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unverzügliche Haftentlassung. Es sei ihm ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin als Prozessbeiständin zu gewähren; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Märt 2018 schliesst die Staatsanwaltschaft auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 19. März 2018 an seinen Anträgen fest.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit dem besonderen Haftgrund Fluchtgefahr begründet. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 17. Mai 2018 verhältnismässig sei.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGE HB.2017.44 vom 18. Dezember 2017). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt grundsätzlich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschwerde N 4). Er hat sich am 22. Januar 2018 der Polizei gestellt, den Polizeibeamten zwei Minigrips Heroin übergeben und angegeben, seit rund drei Monaten als Drogenkurier tätig zu sein. Zwei weitere Drogenportionen wurden in der von ihm bewohnten Wohnung sichergestellt. Durch die Anhaltesituation sowie seine Aussagen anlässlich der ersten Befragung am 23. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer zunächst eine deutliche Kooperationsbereitschaft mit den Behörden erkennen. Im Anschluss an die Auswertung seines Mobiltelefones wurde er am 7. Februar 2018 erneut einvernommen, worauf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche zu seinen früheren Angaben zu Tage traten. Diese betrafen nicht nur die Häufigkeit und die Menge der Betäubungsmittelauslieferungen. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere keine nachvollziehbare Erklärung für Kontakte zu drogenabhängigen Personen sowie für diverse Geldtransfers in Höhe von mehreren Tausend Franken, die er in den vergangenen Monaten getätigt hatte. Vor diesem Hintergrund relativierte sich der Eindruck seiner Kooperationsbereitschaft und die Staatsanwaltschaft beabsichtigt eine Ausdehnung des Verfahrens auf Geldwäscherei und Verstoss gegen das Ausländergesetz. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ohne weiteres gegeben. Aufgrund der Geldüberweisungen nach Albanien besteht mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine legalen Einkünfte verfügt und während der letzten Monate regelmässig an Drogengeschäften beteiligt war, auch ein hinreichender Tatverdacht auf Geldwäscherei.

4.1 Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit a StPO ausgegangen. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E.3a S. 62). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.1, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei albanischer Staatsbürger ohne Bezug zur Schweiz. Zudem sei die dreimonatige Frist für den Aufenthalt als Tourist abgelaufen, so dass er über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Er habe für den Fall einer Verurteilung eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Bei einer Entlassung sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach Albanien zurückkehren werde. Griffige Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich.

4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es bestünden keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen werde. So sei er nicht nur geständig, sondern habe sich aus eigenem Antrieb gestellt und dadurch das Strafverfahren gegen sich selbst in Gang gebracht. Dies spreche klar gegen Fluchtgefahr. Hinzu komme, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen seien. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb der in der Schweiz rechtlich vertretene Beschwerdeführer die Hauptverhandlung nicht im Ausland abwarten sollen dürfe. Schliesslich nehme die Fluchtwahrscheinlichkeit mit zunehmender Haftdauer ab, da diese auf die Dauer der allenfalls noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Der Umstand, dass er höchstwahrscheinlich eine bedingte Freiheitsstrafe zu erwarten habe, verringere die Fluchtwahrscheinlichkeit zusätzlich (Beschwerde N 8-11).

4.3 In ihrer Stellungnahme zur Haftbeschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe lediglich ein (rein taktisch begründetes) Teilgeständnis abgelegt. Aufgrund der jüngsten Ermittlungsergebnisse sei geplant, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf mehrfache Geldwäscherei und Vergehen gegen das Ausländergesetz auszuweiten. Dazu seien noch mindestens eine zusätzlich Einvernahme und allenfalls weitere Ermittlungshandlungen erforderlich. Im jetzigen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer erst einen Bruchteil der ihm für den Fall einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe abgesessen; von einem verminderten Interesse an Flucht könne daher nicht die Rede sein. Zudem gedenke der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 25. Januar 2018, im Falle einer Freilassung in seine Heimat zurückzukehren (Prot. Zwangsmassnahmengericht vom 25. Januar p. 3), womit er für weitere Verfahrenshandlungen nicht mehr greifbar wäre (Stellungnahme StA Ziff. 2 b. p. 3).

4.4 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er albanischer Staatsbürger, in Tirana wohnhaft und ohne Berufungsausbildung ist. Er habe in Deutschland eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt und sei auf der Durchreise in Basel gelandet, wo er durch die Kuriertätigkeit beabsichtigt habe, etwas Geld zu verdienen. In der Schweiz kenne er niemanden und er habe nach Ablauf des dreimonatigen Touristenvisums wieder in seine Heimat zurückkehren wollen, wo er eine sechsköpfige Familie zu ernähren habe (vgl. Einvernahme zur Person vom 1. März 2018, Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht vom 25. Januar 2018 p. 3, Einvernahme vom 23. Januar 2018 p. 3).

Aus seinen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in familiärer und sozialer noch in beruflicher Hinsicht über einen Bezug zur Schweiz verfügt. Wie gesehen gibt er denn auch an, sich im Falle einer Freilassung umgehend wieder nach Albanien begeben zu wollen. Es besteht vor diesem Hintergrund eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Strafe in der Schweiz entziehen würde. Stellt man in Rechnung, dass im laufenden Verfahren der Tatvorwurf einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, im Raum steht und überdies eine Ausweitung des Verfahrens auf weitere schwere Delikte geplant ist, so ist angesichts der angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ernsthaft zu befürchten, dass er weder für die Durchführung der Hauptverhandlung noch für die Verbüssung einer allfälligen Strafe greifbar wäre. Dass sich der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, den Schweizer Behörden freiwillig zur Verfügung halten würde, erscheint mit Blick auf die Höhe der drohenden Sanktion in Verbindung mit dem dargestellten Fehlen persönlicher oder wirtschaftlicher Verbindung zur Schweiz äusserst unglaubhaft. In diesem Sinne ist bei den vorliegend massgeblichen Verhältnissen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seine Heimat absetzen und nicht mehr freiwillig in die Schweiz zurückkehren würde, so dass die Schweizer Behörden keinen Zugriff mehr auf ihn hätten.

4.5 Dass der dargestellten akuten Fluchtgefahr durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich: Nicht in Betracht fallen kann vorliegend die Erbringung einer Sicherheitsleistung, verfügt doch der Beschwerdeführer über keinerlei (legale) Erwerbseinkünfte. Auch seine in Albanien lebende Familie ist mittellos. Eine Schriftensperre ist ebenfalls nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. Zwar ist die Beschlagnahme ausländischer Papiere möglich (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N 7). Doch lässt sich ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen, weshalb denn auch eine Schriftensperre gegenüber ausländischen Personen regelmässig ausser Betracht fällt (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 16 f.; Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 14).

4.6 Hat das Zwangsmassnahmengericht demnach die Fluchtgefahr zu Recht bejaht und ebenfalls zu Recht das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen verneint, so kann offenbleiben, ob auch der weitere (in der angefochtenen Verfügung offen gelassene) besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben wäre.

Die Haft erweist sich derzeit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig; dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde N 12 ff., Replik Ziff. 4). Er befindet sich seit dem 22. Januar 2018 in Haft; bis zum 17. Mai 2018 wird die Haftdauer knapp vier Monate betragen. Im Falle einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Drogendelikts sowie allfälliger weiterer Straftaten hat der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr zu rechnen. Die Vor-instanz hat zu Recht ausgeführt, dass aufgrund seines widersprüchlichen und undurchsichtigen Aussageverhaltens weitere Ermittlungen getätigt werden müssen. So beabsichtigt die Staatsanwaltschaft aufgrund der jüngsten Ermittlungsergebnisse gar eine Ausweitung des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen klar verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist und möglicherweise eine bedingte Strafe verhängt wird, vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; BGer 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2, 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.4). Ohnehin kann vorliegend, insbesondere für den Fall der Ausweitung des Verfahrens auf weitere schwere Vorwürfe, nicht zum Vornherein von einer bedingten Strafe ausgegangen werden. Die Haft erweist sich somit zum jetzigen Zeitpunkt klar als verhältnismässig.

6.1 Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 482 Abs.1 StPO). Da diese Kostenauflage im Falle eines späteren Freispruchs jedoch unbillig wäre, wird über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens erst mit dem Urteil in der Sache entschieden.

6.2 Der amtlichen Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da von der Verteidigung keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen und entsprechend zu vergüten. Für das Studium der Akten sowie den doppelten Schriftenwechsel erscheint ein Zeitaufwand von acht Stunden angemessen. Diese werden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– vergütet. Daraus resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 1‘600.– (inkl. Spesen). Hinzu kommen CHF 123.20 Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag von CHF 1‘723.20 wird der amtlichen Verteidigerin aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwältin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 123.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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