Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.12
ENTSCHEID
vom 9. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Februar 2018
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 4. Mai 2018
Die Appellationsgerichtspräsidentin zieht in Erwägung,
dass A____ (Beschwerdeführer) mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Februar 2018 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 27. November 2017,
dass zudem eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar erklärt und gegen den Beschwerdeführer eine 7-jährige Landesverweisung ausgesprochen wurde,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Februar 2018 die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 12 Wochen (d.h. bis zum 4. Mai 2018) verlängerte und zugleich den vorläufigen Strafvollzug bewilligte,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft am 19. Februar 2018 Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Haft aufzuheben, eventualiter deren Dauer bis zum 27. März 2018 zu beschränken,
dass die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, soweit darauf einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2018 repliziert hat,
dass die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig ist, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht,
dass beim Vorliegen der Anklageschrift und erst recht nach einem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt gilt (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1), so dass vorliegend der Tatverdacht auch in Bezug auf den bestrittenen versuchten Diebstahl zu bejahen ist,
dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer, der rumänischer Staatsangehöriger ohne engeren Bezug zur Schweiz ist, auch Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat (vgl. AGE HB.2017.45 vom 21. Dezember 2017 E. 4),
dass die Haft aber nach Art. 212 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe,
dass die 4 Monate Freiheitsstrafe, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, am 26. März 2018 abgelaufen sein werden,
dass gemäss Art. 86 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, mindestens aber drei Monaten, bedingt zu entlassen ist, wenn sein Verhalten im Strafvollzug es rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen,
dass die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil mit Erklärung vom 14. Februar 2018 angenommen hat und somit die Strafe auch in einem allfälligen Berufungsverfahren nicht mehr erhöht werden könnte (Art. 391 Abs. 2 StPO),
dass nach der Rechtsprechung in derartigen Fällen bei der Frage der Dauer der Sicherheitshaft eine Prognose über die Gewährung der bedingten Entlassung gefällt werden muss (BGer 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1, 1B_173/2007 vom 28. August 2007 E. 4.5),
dass im vorliegenden Fall die zeitlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung am 27. Februar 2018 erfüllt waren und gemäss telefonischer Auskunft der Strafvollzugsbehörde sowie des Leiters des Untersuchungsgefängnisses vom 9. März 2018 auch die materiellen Voraussetzungen bejaht werden können,
dass die Staatsanwaltschaft geltend macht, angesichts der „in Zürich noch offenen 45 Tage“ erscheine die Dauer der Sicherheitshaft angemessen,
dass sie sich damit wohl auf die am 10. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– bezieht,
dass gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, Geldstrafen dabei also nicht zu berücksichtigen sind,
dass die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 36 StGB für die Umwandlung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe erfüllt sind, nicht im Haftbeschwerdeverfahren zu entscheiden ist,
dass damit weder die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. Juli 2016 ausgesprochene Geldstrafe noch die vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 25. Juli 2015 bedingt ausgesprochene und vom Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt am 9. Februar 2018 vollziehbar erklärte Geldstrafe bei der Dauer der Sicherheitshaft zu berücksichtigen sind,
dass der Beschwerdeführer daher unverzüglich zu Handen des Migrationsamts aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist,
dass bei diesem Ergebnis für das Haftbeschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind,
dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Advokatin [...] antragsgemäss zu bewilligen und der Verteidigerin aus der Gerichtskasse eine Entschädigung entsprechend ihrer Honorarnote vom 6. März 2018 zuzusprechen ist,
und erkennt:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass der Beschwerdeführer umgehend zu Handen des Migrationsamts aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Die amtliche Verteidigung durch Advokatin [...] wird bewilligt. Der Verteidigerin werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 830.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 65.30, somit total CHF 913.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).