Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2015.29, AG.2015.403
Entscheidungsdatum
11.06.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2015.29

ENTSCHEID

vom 11. Juni 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ , geb. […] Beschwerdeführerin

[…] Beschuldigte

vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt

[…]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Mai 2015

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 21. August 2015

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 3. Oktober 2013 in Untersuchungshaft beziehungsweise seit dem 24. Oktober 2014 in Sicherheitshaft. Eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs sowie gegen eine Haftverlängerung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. April 2014 ab (AGE HB.2014.11 vom 9. April 2014). Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 6. März 2015 wurde A____ des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei und des Hausfriedensbruchs sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Die ausgestandene Haft wurde angerechnet. Zugleich wurde die gegen die Beurteilte am 2. November 2009 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Berufung durch A____).

Mit Beschluss vom 6. März 2015 ordnete das Strafgericht zudem die Verlängerung der bestehenden Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 29. Mai 2015 an. Eine hiergegen geführte Beschwerde wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 9. April 2015 abgewiesen (HB.2015.16). Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht als Einzelgericht die Sicherheitshaft über A____ bis zum 21. August 2015.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 1. Juni 2015 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Die Beschwerdegegner haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

Die Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Dies gilt erst recht, wenn wie hier bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (vgl. statt vieler HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 m.w.H.). Soweit mit der Beschwerde der Tatverdacht in Abrede gestellt wird, geht die Argumentation der Beschwerdeführerin daher von vornherein fehl (ad 4. der Beschwerdeschrift). Auf den Beizug der Plädoyernotizen kann verzichtet werden.

Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Die Beschwerdeführerin habe zeitweilig in Kroatien und in München gelebt, wo sie sich der Identität ihrer Schwester bedient habe. Nach dem ihr mit dem erstinstanzlichen Urteil angelasteten Einbruchdiebstahl in die Confiserie B____ sei die bei ihren Eltern in […] gemeldete Beschwerdeführerin untergetaucht und habe erst durch aufwendige Ermittlungen mehr als zwei Jahre später in Basel in einer konspirativen Wohnung aufgegriffen werden können. Ihr Ehemann und Komplize sei Kroate ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach der hiesigen Strafverbüssung soll er den Strafverfolgungsbehörden von München überstellt werden.

Das Appellationsgericht hat sich bereits im letzten, erst zwei Monate zurück liegenden sowie in seinem ersten Beschwerdeentscheid in dieser Sache mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt und diesen für die Beschwerdeführerin mit einlässlicher Begründung bejaht (HB.2015.16 vom 9. April 2015; HB.2014.11/12 vom 9. April 2014). Es hat sich im Wesentlichen von denselben Erwägungen leiten lassen wie das Zwangsmassnahmengericht in der (oben erneut wiedergegebenen) Begründung der angefochtenen Verfügung. Es hat zudem erwogen, dass keine eklatanten Anzeichen für ein massiv milderes Berufungsurteil ersichtlich seien und dass auch dann noch ein mehrmonatiger Strafrest offen stehen würde, falls die Beschwerdeführerin nach 2/3 der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe bedingt entlassen werden würde. Es ging von einem grossen Fluchtanreiz aus (HB.2015.16 vom 9. April 2015 E. 2.2; HB.2014.11/12 vom 9. April 2014 E. 2.3).

Daran hat sich nichts Entscheidendes verändert. Zwar sind seit dem letzten Entscheid zwei Monate vergangen, weshalb die Dauer des noch drohenden Freiheitsentzugs um diese Zeitspanne verkürzt worden ist. Bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils steht jedoch immer noch ein minimaler weiterer Freiheitsentzug von gegen neun Monaten ab Zeitpunkt der Haftverlängerung im Raum. Der Fluchtanreiz muss angesichts der obigen Umstände nach wie vor als beträchtlich eingestuft werden. Wie bereits im zitierten Entscheid erwähnt, gilt dies umso eher, als der Ehemann und Komplize der Beschwerdeführerin in der Schweiz ohnehin über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Beschwerdeführerin spricht zu Unrecht von einem „mickrigen Strafrest“ und verrechnet sich zudem zu ihren Gunsten, wenn sie diesen mit „rund 7 Monaten“ veranschlagt. Bei dieser Sachlage ist auch die Verhältnismässigkeit der Anordnung gegeben. Der im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall im Raum stehende Strafrest beträgt immerhin fast noch ein Drittel der Strafdauer, die sie auch bei einer bedingten Entlassung effektiv zu verbüssen hätte. Ersatzmassnahmen sind nach wie vor nicht ersichtlich (HB.2015.16 vom 9. April 2015 E. 2.3; HB.2014.11/12 vom 9. April 2014 E. 2.5). Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 21. August 2015 nicht rechtmässig sein sollte. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.

Der Verteidiger begründet seinen Antrag auf Bewilligung der amtlichen und wohl auch unentgeltlichen Verteidigung nicht ausdrücklich. Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend nicht mehr erfüllt. Bereits im Entscheid HB.2015.16 vom 9. April 2015 hat das Appellationsgericht die Beschwerde mit dem Antrag auf unverzügliche Haftentlassung unter Hinweis auf die frühere Beschwerde (HB.2014.11/12) als nahe an der Aussichtslosigkeit bezeichnet. Die vorliegende Beschwerde, die nur zwei Monate später in einer im Wesentlichen unveränderten Ausgangslage bei nach wie vor erheblichem potentiellem Strafrest und entsprechend hohem Fluchtanreiz erhoben worden ist, muss nun als aussichtslos bezeichnet werden. Dies steht der Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung auch bei Beschwerden betreffend Haft entgegen (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– .

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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