Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, HB.2015.26, AG.2015.409
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2015.26

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. […] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Mai 2015

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachem Exhibitionismus. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2015 wurde über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Am 6. Mai 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch desselben ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen, mit welcher er die kostenlose Aufhebung der Verfügung, seine sofortige Haftentlassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

Erwägungen

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es fehlt daher an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 13). Das Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2014.8 vom 24. April 2014; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.1 Ein dringender Tatverdacht ist aufgrund von Angaben und Beobachtungen der diversen Geschädigten sowie durch von Opfern aufgenommene Handyfotos klar erstellt. Betreffend den dringenden Tatverdacht wäre die angefochtene Verfügung deshalb zu bestätigen gewesen.

4.2 Was die Fortsetzungsgefahr anbetrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Die letzte Verurteilung resultiert vom September 2014. Obwohl der Beschwerdeführer angibt, dass er sein Problem erkannt habe, kam es am 26. Februar 2013 just in der Zeit zu einer Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus, in der er sich in regelmässiger ambulanter Gesprächstherapie befand.

Die Behandlungbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund unbestritten. Um die Schwere der Störung und die Art der einzuschlagenden Therapie zu eruieren, hat die Staatsanwaltschaft am 27. April 2015 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Ein Entscheid über das weitere Vorgehen ist erst nach Abschluss dieser Begutachtung möglich. Bis eine Therapie bei einer ausgewiesenen Fachperson aufgegleist ist, besteht eine erhebliche Fortsetzungsgefahr, was auch der Beschwerdeführer einräumt, wenn er ausführt, dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht ganz von der Hand zu weisen sei. In dieser Hinsicht wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen und es kann offen bleiben, ob daneben weitere Haftgründe vorlagen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Verhältnismässigkeit geltend, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden Delikten um Bagatelldelikte handle, die keine Haft rechtfertigten und bei den Betroffenen keine schwere Betroffenheit auslösen könnten. Zudem stünden in der jetzigen Jahreszeit die Chancen gut, dass er eine Arbeit als Landschaftsgärtner finden würde. Eine regelmässige Arbeitstätigkeit würde ihn stabilisieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Delikte von der Häufigkeit und der Intensität her mittlerweile einen Umfang angenommen haben, dass sie als schwer zu bezeichnen sind und es dadurch zu nachhaltigen Störungen in der psychischen und sexuellen Entwicklung der Opfer kommen kann. Zudem zeigen die früheren Verurteilungen, dass auch vorhandene Arbeitsstellen den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abgehalten haben. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle ist weiter davon auszugehen, dass die auszufällende Strafe deutlich über 6 Monate zu liegen kommen wird. Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai in Aussicht gestellt hat, dass sie von einem Antrag auf Haftverlängerung absehen werde. Die Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juni 2015 angeordneten Untersuchungshaft erscheint unter diesen Umständen als verhältnismässig. Diesbezüglich wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls zu bestätigen gewesen.

4.4 Die Beschwerde wäre demnach mutmasslich abzuweisen gewesen. Nach dem oben Gesagten sind dem Beschwerdeführer daher die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens aufzuerlegen. Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgelegt. Der amtlichen Verteidigerin ist entsprechend ihrer Honorarnote vom 29. Mai 2015 ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei praxisgemäss ein Stundensatz von CHF 200.– anzuwenden ist (vgl. BJM 2013 S. 331). Entsprechend ist das Honorar auf CHF 1'150.– (5,75 Stunden zu CHF 200.–), zuzüglich Auslagen von CHF 27.25 sowie 8 % Mehrwertsteuer (CHF 94.20), total somit auf CHF 1'271.45 festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 27.25, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 94.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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