PVG 5/9 1 Raumordnung und Umweltschutz5 Planisaziun dal territori e protecziun da l'ambient Pianificazione territoriale e protezione dell'ambiente 9Freistehende Photovoltaikanlagen/Solartracker. Baubewilligungspflicht, Zonenkonformität und einzuhaltende Abstände zu den Nachbarparzellen. Der freistehende Solartracker mit einer Modulfläche von 15 m 2 bis maximal 20 m 2 bedarf einer Baubewilligung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO (E.4). Der geplante Solartracker ist mit einer für ein normales Einfamilienhaus dimensionierten Netzverbundanlage mit einer PV-Modulfläche von in der Regel maximal 20 m 2 vergleichbar. Er erweist sich deshalb aufgrund seiner unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Wohnzweck in der (nicht ausschliesslich dem Wohnen dienenden) Nutzungszone mit Empfindlichkeitsstufe II als zonenkonform (E.5.3). Der streitgegenständliche Solartracker ist als (ortsfeste technische) Baute bzw. Anlage im Sinne des KRG zu qualifizieren (E.6.5). Art. 90 EGzZGB bezog sich generell auf Hochbauten und wurde im Rahmen der Revision des KRG im Jahre 2005 mehr oder weniger ins KRG überführt. Vor diesem Hintergrund bezweckt Art. 76 Abs. 2 KRG für verschiedene, vergleichbare Bauten und Anlagen, welche – namentlich aufgrund ihrer (oberirdisch in Erscheinung tretenden) Dimensionen – gewichtige Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zeitigen und keine Gebäude i.S. von Art. 75 KRG sind, einen kantonalen Minimalgrenzabstand festzulegen. Dabei ist die fassadenähnliche bzw. bedrückende Wirkung ein wichtiges Beurteilungselement (E.6.6.3). Der zweiachsig bewegliche Solartracker mit veränderlicher Silhouette fällt angesichts seiner möglichen Dimensionen, seiner Wirkung gegenüber der Nachbarparzelle und dem kommunalen Verweis auf die kantonalen Grenzabstandsregelungen unter Art. 76 Abs. 2 KRG. Für den Solartracker mit einer Höhe von gegen 6.5 m findet somit grundsätzlich ein minimaler (kantonaler) Grenzabstand von 2.5 m Anwendung (E.6.6.4). Massgebliche Messpunkte für die Bestimmung des Grenzabstandes bei einem zweiachsig beweglichen Solartracker. Die Beurteilung der Gemeinde, wonach die beweglichen Anlagenteile bei ihrer grösstmöglichen horizontalen Ausdehnung einen minimalen Abstand von 1.5 m von der Parzellengrenze einzuhalten haben, ist angesichts der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen im Ergebnis nicht zu beanstanden (E.6.7.1 ff.).
PVG 5/9 2 Überprüfung des kommunalen Einordnungsentscheides betreffend das Orts- und Landschaftsbild durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (E.8.2.3). Impianto fotovoltaico/tracker solare libero. Obbligo di licenza edilizia, conformità alla zona e distanze da rispettare dalle parcelle vicine. Il tracker solare indipendente con una superficie del modulo di 15 m 2 fino a massimo 20 m 2 richiede una licenza edilizia nella procedura ordinaria per il rilascio di una licenza edilizia ai sensi dell'art. 92 LPTC e art. 41 segg. OPTC (consid. 4). Il tracker solare previsto è paragonabile a un impianto di connessione di rete, dimensionato per una normale casa monofamiliare, con di regola una superficie del modulo fotovoltaico di massimo 20 m 2 . Quindi questo si dimostra come conforme alla zona di utilizzazione con livello di sensibilità II, vista la sua diretta relazione funzionale con lo scopo abitativo di questa zona (non esclusivamente residenziale) (consid. 5.3). Il tracker solare in discussione è da qualificare quale costruzione (tecnica fissa) risp. impianto ai sensi della LPTC (consid. 6.5). L'art. 90 LICC in generale era correlato alle costruzioni elevate ed è stato più o meno trasferito nella LPTC nell'ambito della revisione della LPTC del 2005. In questo contesto l'art. 76 cpv. 2 LPTC ha lo scopo di definire una distanza minima cantonale dal confine per diverse costruzioni o impianti comparabili, che – in particolare a causa delle loro dimensioni (che appaiono sopra il suolo) – hanno un impatto significativo sui fondi vicini e non sono edifici ai sensi dell'art. 75 LPTC (consid. 6.6.3). Il tracker solare con mobilità biassiale e sagoma variabile, in considerazione delle sue possibili dimensioni, del suo effetto sulla parcella vicina e del riferimento comunale alle norme cantonali sulla distanza dal confine, rientra sotto l'art. 76 cpv. 2 LPTC. Per il tracker solare con un'altezza di circa 6.5 m in linea di principio si applica quindi una distanza minima (cantonale) dal confine di 2.5 m (consid. 6.6.4). Punti di misura rilevanti per la determinazione della distanza dal confine in caso di un tracker solare con mobilità biassiale. La valutazione del comune, secondo cui le parti mobili dell'impianto, alla loro massima estensione orizzontale, devono mantenere una distanza minima di 1.5 m dal confine della parcella, non è da criticare alla luce degli interessi pubblici e privati da tenere in considerazione (consid. 6.7.1 segg.).
PVG 5/9 3 Aus den Erwägungen: 4.Im Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht umschreibt das Bundesgericht Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG als künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 139 II 134 E.5.2; HÄNNI, Planungs-, Bau- und Besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 334 f.). Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (innerhalb und ausserhalb der Bauzone) grundsätzlich nur mit einer schriftlichen Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden (PVG 2007 Nr. 28 E.2; VGU R 21 98 vom 6. Dezember 2022 E.2.1). Vorliegend steht aufgrund der vorliegenden Baugesuchunterlagen die Installation einer freistehenden Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit einer beweglichen PV-Modulfläche zwischen 15 m 2 und maximal 20 m 2 zur Diskussion (vgl. Datenblatt der F._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: [...]", in: Bg1-act. 5 und der am 12. Juli 2022 genehmigte Konstruktionsplan mit Detailangaben [Bg1-act. 18], wonach die PV-Modulfläche ca. 3.5 m x 4.2 m bzw. die maximale Fläche des Trägergestelles ca. 3.2 m x 5 m beträgt). Es handelt sich also nicht um eine Photovoltaikanlage an einer Fassade mit einer Absorberfläche bis maximal 6 m² pro Fassade innerhalb der Bauzonen oder bis maximal 2 m² ausserhalb der Bauzonen, welche – unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und 3 KRVO – als grundsätzlich nicht baubewilligungspflichtige, aber in jedem Falle anzeigepflichtige Bauvorhaben i.S.v. Art. 86 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 und Art. 40a Abs. 1 zu qualifizieren wäre. Der kantonalen Anzeigepflicht nach Art. 40a KRVO unterliegen auch Solaranlagen auf Dächern (Art. 40b Abs. 1 KRVO). Anlagen, welche die Anforderungen von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV respektive nach Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 KRVO nicht erfüllen oder diese zwar erfüllen, aber auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung geplant (Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b RPV) sind oder für die gemäss Grundordnung eine spezifische Schutz- oder Erhaltungsregelung gilt und einer Baubewilligungspflicht unterstellt worden sind (Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG i.V.m Art. 40b Abs. 4 KRVO), bedürfen grundsätzlich einer Baubewilligung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 86 Abs. 1 KRG). Die Notwendigkeit der Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO für die Installation des Solartracker ist vorliegend unbestritten und auch erfolgt (vgl. VGU R 22 1 vom 23. November 2023 E.5.2; Urteil V 20-2018 des Kantonsgerichts Appenzell-Innerrhoden vom 24. Juni 2019 E.2.2, in SJZ 2020 S. 394; Urteil 602 2014 148 des Kantonsgericht Freiburg vom 19. August 2015 E.3b f.; EnergieSchweiz, Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für
PVG 5/9 4 Solaranlagen vom Juni 2023 [nachfolgend Leitfaden EnergieSchweiz], S. 27 und 50, abrufbar unter: https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/10403; Amt für Raumentwicklung Graubünden [ARE GR], Leitfaden für Solaranlagen vom Juli 2022 [nachfolgend Leitfaden ARE GR], 3. Aufl. S. 5, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/aev/dokumentation/Stromversorg ungDokumente/20220824_leitfaden_fuer_solaranlagen_de.pdf; JÄGER, Photovoltaikanlagen auf Bauten in der Landwirtschaftszone, in: Streiff [Hrsg.], Schriften zum Energierecht, Raumplanung und Photovoltaik, Zürich 2021, Rz. 23 ff.; JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren [nachfolgend Praxiskommentar RPG: Verfahren], Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a Rz. 17 und 37; GIOVANNINI, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 5.294). Gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG werden Bauvorhaben bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Im Kanton Graubünden gibt es für freistehende Solaranlagen keine spezielle gesetzliche Regelung. Die rechtsanwendenden (Bau-)Behörden können sich aber namentlich auf den Leitfaden für Solaranlagen im Kanton Graubünden stützen. Der Leitfaden des ARE GR soll Grundregeln zur Planung von Solaranlagen aufzeigen, mit welchen eine hohe Qualität erzielt werden kann. Im Leitfaden selbst wird von Gestaltungsempfehlungen gesprochen, welche nicht abschliessend seien. Es müsse im Einzelfall, abgestimmt auf die Bedürfnisse der Gesuchstellenden, dem Gebäude und dessen charakteristischen Eigenschaften wie auch der Umgebung beurteilt werden (Leitfaden ARE GR, S. 1 und 14). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde den Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen von EnergieSchweiz herangezogen (Bg1-act. 7 S. 2 und Bg1-act. 9 S. 4). Demgemäss bedürften freistehende Anlagen eines Baubewilligungsverfahrens, welches sich nach kantonalem Recht richtet. Die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens stellt dabei sicher, dass das Vorhaben vorgängig unter den massgeblichen Gesichtspunkten auf seine Rechtskonformität überprüft und soweit erforderlich eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann (vgl. BGE 139 II 134 E.5.2 und 123 II 256 E.3; VGU R 21 98 vom 6. Dezember 2022 E.2.2; HÄNNI, a.a.O., S. 363 ff.; RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Verfahren, Art. 22 Rz. 6 ff.; STALDER/TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.1 ff.). 5.3.Unbestrittenermassen befindet sich die Parzelle 2418 in der WZ gemäss Art. 25 BG. Sie grenzt zwar an das Nichtbaugebiet an, liegt aber immer noch innerhalb der Bauzone. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BG ist die WZ für Wohnzwecke bestimmt.
PVG 5/9 5 Dienstleistungs-, Produktions- sowie Gastgewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie auf Grund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie vom Wesen und Ausdruck her in eine attraktive Wohnsiedlung passen (Art. 25 Abs. 3 BG). In der WZ gilt für die Nachbarschaft E._____ gemäss Art. 14 BG die (Lärm-)Empfindlichkeitsstufe II nach Art. 43 Abs. 1 lit. b der LSV, womit lärmrechtlich betrachtet keine störenden Betriebe zulässig sind. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG kann eine Baubewilligung dann erteilt werden, wenn die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dabei ist es Sache des kantonalen und kommunalen Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen Nutzungen zu umschreiben (BGE 141 II 245 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 E.7.1 und 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E.3.3.1). Wohnzonen sind primär für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen im Sinne des Wohnens bestimmt, wozu etwa Erholung, Schlafen, Essen, Hausarbeit und Freizeitbeschäftigung zu rechnen sind (vgl. RUCH, a.a.O. Art. 22 Rz. 79; STALDER/TSCHIRKY, a.a.O., Rz. 3.19, HETTICH/MATHIS, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Rz. 1.60 ff. und WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 22 Rz. 25). Die Verwirklichung dieses Aufenthalts-, Beherbergungs-, Erholungs- und Betätigungszwecks kann dabei auch auf Nebenbauten und -anlagen angewiesen sein (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Rz.14.2.2.1 und WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 33). So ist davon auszugehen, dass beispielsweise im Aussenbereich aufgestellte (Bestandteile einer) Luft/Wasser-Wärmepumpen namentlich für die Wärmeerzeugung in Wohnbauten in zum Wohnen bestimmten Grundnutzungszonen – bei eingehaltenen Vorschriften über den Umweltschutz und insbesondere betreffend Lärm – als eigenständige, zonenkonforme (haustechnische Neben-)Anlagen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E.2.2 und LGVE 2016 IV Nr. 4 E.4.4.2, wonach die Leitungen zum Hauptgebäude eine Wärmepumpe nicht zu deren Bestandteil hinsichtlich der Bemessung der Grenzabstände machen und VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.3 ff.). Mit dem Erlass von Art. 18a RPG, welcher namentlich genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern in Bauzonen grundsätzlich von der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG ausnimmt und lediglich einer Meldepflicht unterstellt, muss der Bundesgesetzgeber ebenfalls davon ausgegangen sein, dass solche solaren Energiegewinnungsanlagen mit dem Zweck der jeweiligen Nutzungszonen in der Regel vereinbar sind. Denn die Vereinbarkeit mit dem Zonenzweck setzt nämlich voraus, dass trotz solcher Anlagen bzw. Nutzungen in der fraglichen Zone der qualitative Schutz vor Beeinträchtigungen, namentlich durch Licht-, Lärm- oder anderen Immissionen, hinreichend gewährleistet bleibt und auch die
PVG 5/9 6 verfügbaren Nutzflächen dem eigentlichen Wohnzweck nicht entzogen werden (quantitativer Schutz; vgl. JÄGER, a.a.O., Art. 18a Rz. 11 ff. und RUCH, a.a.O., Art. 22 Rz. 79). Ausserdem sind namentlich unter dem Aspekt des raumplanerischen Trennungsgrundsatzes für Infrastrukturanlagen der Erschliessung und Versorgung wie etwa Mobilfunkanlagen und Erschliessungsstrassen im Rahmen einer umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht sachgerechte Standorte zu suchen. Dementsprechend sind solche Anlagen in der Regel möglichst in diesen Bereichen zu erstellen, denen sie dienen sollen bzw. zu denen sie eine (unmittelbare) funktionelle Beziehung aufweisen (vgl. BGE 141 II 245 E.2.1 f., 138 II 173 E.5.3 und 133 II 321 E.4.3.1 ff. m.H.a. BGE 118 Ib 497 E.4a sowie Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 3 RPG). Jedenfalls mit dem Wohnzweck in unmittelbarer funktioneller Beziehung stehende Bauten und Anlagen können somit als zonenkonform betrachtet werden (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 22 und 33). Ausweislich der verfügbaren Baugesuchunterlagen ist von einer PV-Modulfläche von maximal 20 m 2 auszugehen. Bei 12 Modulen à 0.33 kWp resultierte eine Spitzennennleistung von 3.96 kWp (vgl. Bg1-act. 5). Gemäss Swisssolar weisen heutige Solarmodule eine (Spitzennenn- )Leistung von ca. 0.38 bis 0.42 kWp auf (siehe https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik/komponenten). Als Faustregel kann von einem Energieertrag von 200 kWh pro m 2 ausgegangen werden, wodurch mit ca. 20 m 2 Modulfläche der Haushaltsstrombedarf für einen typischen 4-Personenhaushalt gedeckt werden könne (entsprechend also ca. 4'000 kWh/Jahr; siehe https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik > Häufig gestellte Fragen > Wie viel Energie produziert eine Solarstromanlage?; EnergieSchweiz, Stromverbrauch eines typischen Haushalts, Faktenblatt vom August 2021, abrufbar unter: https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/news-und- medien/publikationen.exturl.html/aHR0cHM6Ly9wdWJkYi5iZmUuYWRtaW4uY2gvZ GUvcHVibGljYX/Rpb24vZG93bmxvYWQvMTA1NTk=.html; Leitfaden ARE GR, S. 8). Selbst wenn vorliegend das Herstellerversprechen von bis zu 60 % mehr Energieertrag durch die Nachführung der Solarmodule nach dem Sonnenstand erreicht werden könnte (vgl. Akten des Beschwerdeführers 2 im Verfahren R 22 117 [Bf2-act. 6]), änderte sich dadurch noch nichts am Charakter des geplanten Solartracker als eine für ein normales Einfamilienhaus dimensionierte Netzverbundanlage mit einer PV-Modulfläche von in der Regel maximal 20 m 2 (siehe zu diesem Begriff der Netzverbundanlage bzw. des Netzbetriebes: https://www.swissolar.ch/de/wissen/solartechnologien/photovoltaik/anwendung > Netzverbundanlagen; wobei heute für die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage vornehmlich der Eigenverbrauch massgebend sei).
PVG 5/9 7 6.5.Es fragt sich, unter welchen Begriff des Baurechts ein Solartracker zu subsumieren ist, da in materieller Hinsicht der von Gesetzes wegen einzuhaltende minimale Grenzabstand zwischen den betroffenen Parzellen im Wesentlichen von der Qualifikation des Bauvorhabens abhängt (LGVE 2016 IV Nr. 4 E.4.4 und VGU R 10 112 vom 5. April 2011 E.3a). Das KRG enthält den Begriff der Anlage in verschiedenen Bestimmungen, definiert ihn indes nicht genauer. Dasselbe gilt auch für das BG. Art. 12 Abs. 2 BG und Art. 36 Abs. 2 KRVO verweisen für die harmonisierten Baubegriffe auf die IVHB vom 22. September 2005. In Anhang 1 zur IVHB sowie der Erläuterung dazu findet sich aber ebenfalls keine Definition für den Begriff der Anlage. Demgegenüber ist gemäss IVHB ein Gebäude (als Oberbegriff) eine ortsfeste Baute, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweist (IVHB vom 22. September 2005, Anhang 1, Ziff. 2.1 sowie die Erläuterung vom 3. September 2013 zu den Ziff. 2.0 und 2.1; beide abrufbar unter: https://www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivhb). Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist eine Anlage eine technische oder andere Einrichtung, die geeignet ist, sich auf Raum und/oder Umwelt auszuwirken (STALDER/TSCHIRKY, a.a.O., Rz. 2.89 m.w.H.; vgl. auch BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 758 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage der Baubewilligungspflicht umschreibt das Bundesgericht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen integral als "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen" (BGE 139 II 140 E.5.2; siehe auch bereits die vorstehende Erwägung 4). Nach Art. 7 Abs. 7 USG sind Anlagen Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (GRIFFEL, Umweltrecht in a Nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 87). Der umweltrechtliche Begriff der Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 Satz 1 USG umfasst nach KELLER diejenigen künstlich geschaffenen Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind die Umwelt zu beeinträchtigen. Der umweltrechtliche Anlagenbegriff ist mit dem Anlagenbegriff im Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG somit nicht ganz identisch (BERNER, a.a.O., Rz. 749 f. und WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 9, je m.H.a. KELLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 2002, Art. 7 Rz. 38). Insofern kann der fragliche Solartracker im Rahmen der Anwendung des KRG und des BG zwar nicht als Gebäude (gemäss IVHB) betrachtet werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 IVHB, Art. 12 Abs. 2 BG und Art. 36 Abs. 2 KRVO). Aufgrund seiner künstlich geschaffenen Struktur, der festen Beziehung zum Boden, seinen Dimensionen und potenziellen Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, ist der
PVG 5/9 8 Solartracker aber als (ortsfeste technische) Baute bzw. Anlage im Sinne des KRG zu qualifizieren. 6.6.Nachfolgend ist zu prüfen, ob für den geplanten Solartracker gesetzliche Grenzabstände gelten. 6.6.1. In VGU R 11 133 vom 22. Mai 2012 subsumierte das Verwaltungsgericht eine auf einer Böschung angebrachte, freistehende Solaranlage unter Art. 76 KRG und diese hatte die Grenzabstände für eine Böschung einzuhalten, weil die nach aussen wahrnehmbare Abstandswirkung dieselbe sei. Einen Gebäudeabstand habe sie aber nicht einzuhalten (VGU R 11 133 vom 22. Mai 2012 E.3b). In VGU R 15 21 vom 29. September 2015 bestätigte das Verwaltungsgericht im Ergebnis einen gestützt auf PVG 2007 Nr. 26 ergangenen kommunalen Entscheid, wonach Moloks (Niederflurentsorgungsbehälter) keine Hochbauten und auch keine Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 75 und 76 KRG seien. Das Verwaltungsgericht überprüfte aber den konkreten Standort des nur 1.5 m aus dem Erdreich ragenden Moloks – unter Berücksichtigung der umweltschutzrechtlichen Vorgaben – anhand eines kommunalen Standortkonzeptes und den Kriterien gemäss PVG 2007 Nr. 26, insbesondere einer Alternativstandortprüfung in der unmittelbaren Nähe (VGU R 15 21 vom 29. September 2015 E.2a f. und 4a ff. m.H.a. PVG 2007 Nr. 26 E.5a ff.). In VGU R 22 1 vom 23. November 2022 E.6.5 erachtete das Verwaltungsgericht eine kommunale Situierungsvorschrift bezüglich Besonnung für Bauten und Anlagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzabstände gemäss Zonenschema auf eine freistehende Solaranlage als anwendbar und prüfte deren Einhaltung auf Basis des kantonalen minimalen Grenzabstandes von 2.5 m. Im Verfahren R 22 34 entschied das Verwaltungsgericht, dass eine Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage in einer Einhausung keine Kleinbaute im Sinne der IVHB darstelle, sondern eine technische (ortsfeste) Anlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung bilde (vgl. VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.3 f. und 6.7). Dabei ist zu beachten, dass das dort anwendbare kommunale Baugesetz in Art. 100 eine Situierungsvorschrift für technische Anlagen wie Antennen, Lüftungen und Wärmepumpen enthielt. Ausserdem wurde in Art. 23 Abs. 6 des Baugesetzes explizit ein Grenzabstand für die Erdsonden von Wärmepumpen statuiert. Nach Art. 95 Abs. 1 des erwähnten Baugesetzes gilt für die Errichtung von Solaranlagen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 das übergeordnete Recht. Auch wenn die Luft/Wasser-Wärmepumpe (mit nur im minimal nötigen Umfang übersteigenden Abmessungen der Einhausung) keine baugesetzlichen Abstände einhalten musste, ergaben sich aber Vorgaben betreffend die Positionierung dieser Anlage gegenüber der Nachbarschaft aus den Vorschriften über den umweltschutzrechtlichen Immissionsschutz (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.6 und 7.1 ff.).
PVG 5/9 9 6.6.2. Der Beschwerdeführer 2 ist insbesondere der Ansicht, dass Abstandsvorschriften, ähnlich wie Höhenvorschriften, aufgrund von Wortlaut und Gesetzeszweck in der Regel – also in Fällen ohne Sondervorschriften – nur für eigentliche Gebäude oder zumindest überdachte bauliche Anlagen gelten würden, nicht jedoch für freistehende technische Anlagen, wie beispielsweise Mobilfunkmasten. Soweit er sich auf die Kommentierung des Urteils des Bundesgerichts 1A.57/2006, 1P.167/2006 vom 6. September 2006 durch MARTI, in ZBl 108/2007, S. 453, 462 beruft, unterschlägt er die weiteren Ausführungen von MARTI, wonach aber eventuell die zum Antennenmast gehörende Steuerungseinheit (ca. so gross wie ein Doppelschrank) einen Grenzabstand (für Kleinbauten) einhalten müsse. Das Bundesgericht bestätigte im Übrigen unter Willkürgesichtspunkten einzig die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts Luzern, dass die kantonalen Grenzabstände nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur auf Gebäude, Unterniveaubauten und Bauten Anwendung fänden und als Baute nur Gebäude und überdachte bauliche Anlagen qualifiziert würden. Zudem werde der Immissionsschutz bei der 25 m hohen Antenne bereits über die Vorgaben des geltenden Umweltrechts, namentlich der NISV, gewährleistet. Das Bundesgericht merkte dazu noch an, dass die Antenne in einem Abstand von 5.15 m von der Grenze entfernt errichtet werde und sich damit keine Probleme bei der Überbauung auf der Nachbarparzelle ergäben (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2006, 1P.167/2006 vom 6. September 2006 E.7.1 ff.; MARTI, in: ZBl 108/2007, S. 453 ff., 458 f. und 462). § 120 des Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Luzern (PBG-LU, SRL 735) definierte den Grenzabstand vor der Anpassung des PBG-LU an die IVHB per 1. Januar 2014 als die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade. Die §§ 121 ff. PBG-LU regelten die (ordentlichen) Grenzabstände unter anderem abhängig von der Bauart der Bauten (Massiv- oder Weichbaute; Kleinbaute oder Unterniveaubaute). Ausserdem wurde (nur) für Stützmauern, freistehende Mauern und Einfriedungen sowie sinngemäss für Böschungen und Aufschüttungen ein Grenzabstand verlangt. Sofern Stützmauern, freistehende Mauern und blickdichte Einfriedungen mehr als 2 m über das gewachsene Terrain hinausragten, waren die Abstandsvorschriften für Bauten massgebend. Auch in LGVE 2016 IV Nr. 4 ging das Kantonsgericht Luzern wieder von einer an Merkmalen für Gebäude angelehnten Definition für Bauten im Sinne des PBG-LU aus. Die fragliche Luft/Wasser- Wärmepumpe mit Aussenhülle und einer Höhe von nur 1.2 m, einer Breite von 1.7 m und einer Tiefe von 1.5 m sei angesichts des nicht bezweckten (überdachten) Schutzes von Menschen, Tier oder Sachen vor äusseren Einflüssen nicht als Baute im Sinne der Abstandsvorschriften, sondern als Anlage zu qualifizieren. Allerdings merkte das Kantonsgericht Luzern noch an, dass bei einer wesentlich grösseren Pumpe zu prüfen wäre, ob eine solche Maschine noch als Anlage qualifiziert werden könnte, oder
PVG 5/9 10 diese nicht vielmehr als Kleinbaute mit der gesetzlichen Folge der Abstandsvorschriften zu betrachten wäre (LGVE IV 2016 Nr. 4 E.4.4.1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2018.330 vom 3. Dezember 2018 E.3.1 in fine). Mit Urteil 1C_93/2020 vom 19. Juni 2020 bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 13. Mai 2019, welches bei vergleichbarer Definition des Grenzabstandes in Art. 144 des dazumal für diese Gemeinde noch gültigen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Nidwalden vom 24. April 1988 (Baugesetz, BauG) ebenfalls entschieden hatte, dass die 25 m hohe Mobilfunkanlage bzw. der Antennenmast zwar eine erhebliche Baute und Anlage sei, aber keine Fassade aufweise. Unter Annahme einer echten Lücke erkannte das Verwaltungsgericht Nidwalden, dass bei baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ohne Fassaden in analoger Anwendung von Art. 145 Abs. 1 (Satz 1) 2. Satzteil BauG ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten sei. Dabei handelt es sich um den ordentlichen kantonalen Mindestabstand. Weil die geplante Mobilfunkantenne einen Abstand von 5.65 m einhielt, wurde die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden VA 18 14 vom 13. Mai 2019 E.9.2.1 ff.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass angesichts der nachbarschützenden Funktion von Grenzabständen diese nicht nur im allgemeinen öffentlichen Interesse lägen, sondern auch die rechtlich geschützte Sphäre der Nachbaren umschreibe. Die Vorinstanz habe mit ihrer Lückenfüllung diese nachbarschützende Funktion von Grenz- und Gebäudeabständen nicht ausgeblendet und somit nicht ausschliesslich auf das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Mobilfunkantennen(dienst-)leistungen abgestellt. Vielmehr habe die Vorinstanz auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mobilfunkanlage in einer Industriezone geplant sei. Diese Nutzungszone sei für industrielle Anlagen und gewerbliche Bauten bestimmt, die in anderen Zonen nicht gestattet seien und es müsse dort mit vermehrten Immissionen gerechnet werden. Der Immissionsschutz sei nicht derselbe wie in einer Wohnzone. Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Bundesgericht nicht als willkürlich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 1C_93/2020 vom 16. Juni 2020 E.4.3.3). Diese Ausführungen zeigen, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers 2 in dieser Absolutheit nicht zutrifft. Selbst im aktuellsten erwähnten Fall im Kanton Nidwalden, wurde eine Abstandsprivilegierung (3 m als ordentlicher kantonaler Mindestgrenzabstand anstatt die von den dortigen Beschwerdeführern geforderten 40 % der [Fassaden-]Höhe von 25 m = 10 m im Rahmen einer Lückenfüllung) davon abhängig gemacht, ob die fragliche Anlage aufgrund ihrer Dimensionen eine fassadenähnliche Wirkung zu bewirken vermag. Hinzu kam noch die Lage in einer Industriezone, wo mit gebündelten Immissionen zu rechnen ist, die Anwendung der Grenzabstände für Gebäude infolge der sehr grossen Höhe von Mobilfunkmasten die Versorgung mit
PVG 5/9 11 Mobilfunkdienstleistungen erheblich erschwert würde und der Strahlenschutz (abschliessend) in der NISV geregelt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden VA 18 14 vom 13. Mai 2019 E.9.2.1 ff.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2021 197 vom 30. März 2022 E.3.2.1 ff. und III 2017 16 vom 28. Juni 2017 E.7.2 m.H.a. Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ] 2004 B 8.6 E.4.3). Wie nachstehend noch dargelegt wird, hat der fragliche Solartracker angesichts der Rechtslage im Kanton Graubünden, seinen Dimensionen und dem daraus möglichen Erscheinungsbild in jedem Fall einen Grenzabstand einzuhalten (siehe nachstehende Erwägungen 6.6.3 f.). 6.6.3. Nach Art. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 sowie Art. 25 KRG bestimmen die Gemeinden in ihren Baugesetzen die Regelbauweise, welche namentlich Grenz- und Gebäudeabstände umfassen kann. In Art. 19 Abs. 8 BG wird für den Fall, dass das Baugesetz keinen Grenzabstand vorschreibt, in generalklauselartiger Weise auf die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften (Art. 75 ff. KRG) verwiesen. Ausserdem sind die Art. 75 ff. KRG als kantonale Bauvorschriften gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 (übergangsrechtlich) unmittelbar anwendbar bzw. gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG als übergeordnetes kantonales Recht durch die Gemeinden zu berücksichtigen. Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG-Revision; Heft Nr. 3/2004-2005, S. 257 ff., [Botschaft KRG 2004]) wurden unter anderem die Grenzabstände des damaligen EGzZGB im Sinne eines Mindeststandards mehr oder weniger ins KRG überführt (PKG 2013 Nr. 5 E.4d). Der heute aufgehobene Art. 90 EGzZGB bezog sich gemäss der Botschaft KRG 2004 auf alle Hochbauten (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 6 Erwägung a und c sowie PVG 1987 Nr. 17 m.H.a. PVG 1983 Nr. 19) und somit auch auf andere Bauten und Anlagen. Wie sich aus der damaligen Definition des Grenzabstandes (= waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des zu erstellenden Gebäudes und der [Parzellen- ]Grenze; siehe Art. 90 Abs. 3 Satz 1 EGzZGB, aufgehoben per 1. November 2005 sowie auch Art. 37 Abs. 1 KRVO in der bis am 30. September 2011 geltenden Fassung) bereits ergeben habe, betreffe der Hauptanwendungsfall von Art. 90 EGzZGB aber fraglos die "Gebäude". Soweit diese Regelungen noch "andere Bauten und Anlagen" als Gebäude – wie zum Beispiel Mauern von Tiefbauten, welche den Erdboden überragen – im Auge hatten, wurden diese, soweit ein gesamtkantonales Interesse an einer Abstandregelung bestand, in Art. 78 E-KRG geregelt (Botschaft KRG 2004, S. 345 f. und 411; vgl. auch Art. 92 Abs. 3 EGzZGB, aufgehoben per
PVG 5/9 12 frei, für zusätzliche Bauten und Anlagen besondere Abstandsregelungen zu erlassen. Der Titel von Art. 78 E-KRG lautete "Weitere Bauten und Anlagen". Weiter sollte die heute Art. 76 Abs. 2 KRG entsprechende Bestimmung den "Grenzabstand bei Vorkehrungen wie freistehende Mauern, hinterfütterte Mauern (= Futtermauern; vgl. PVG 1987 Nr. 17), Schüttung von Böschungen etc." regeln (vgl. auch PKG 1998 Nr. 6 Erwägung a und c sowie PVG 1983 Nr. 19 betreffend den damaligen Anwendungsbereich von Art. 90 EGzZGB bzw. Art. 114 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 5. März 1944 [aEGzZGB] generell auf Hochbauten). Die Einhaltung eines Grenzabstands bei solchen den Erdboden überragenden Vorkehrungen führe in der Praxis immer wieder zu Diskussionen und Rückfragen und bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Als häufig vorkommendes Beispiel werde die hinterfüllte Mauer, die sogenannte Futtermauer, ausdrücklich (im Gesetz) erwähnt. Nicht unter den Absatz 2 fielen hingegen die eigentlichen Stützmauern, d.h. Mauern, die lediglich zur Stützung des natürlichen Bodens errichtet werden und die natürliche Bodenoberfläche nicht überragten. Diese fielen unter Absatz 3. Mauern mit reinem Einfriedungscharakter fielen unter Absatz 4 (Botschaft KRG 2004, S. 347). Der heutige Wortlaut von Art. 76 Abs. 1, 2, 4 und 5 KRG unterscheidet sich nicht vom Entwurf in Art. 78 E-KRG und wurden anlässlich der Detailberatungen im Grossen Rat am 24. August 2004 und 6. Dezember 2004 (2. Lesung) ohne weitere Diskussion so beschlossen (Grossratsprotokoll Augustsession 2004, S. 204 und 348 und Grossratsprotokoll Dezembersession 2004, S. 710 und 830). Die nach der Aufzählung in der Botschaft mit "etc." bereits offen gehaltene Formulierung fand sodann im Gesetz seinen Niederschlag, indem die Aufzählung in Art. 76 Abs. 2 KRG infolge des Zusatzes "und dergleichen" nicht abschliessend ist. Darin ist auch der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass er bewusst nicht alle Begriffe von unter diese Bestimmung fallenden Bauten und Anlagen aufnehmen wollte. Eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung erhellt den Zweck der Norm, für verschiedene, vergleichbare Bauten und Anlagen, welche nicht Gebäude i.S. von Art. 75 KRG sind, einen entsprechenden, kantonalen Minimalgrenzabstand festzulegen. Der Begriff "Weitere Bauten und Anlagen" findet sich auch im Titel von Art. 76 KRG wieder. Angesichts des Titels, des Wortlautes der Bestimmung und der Entstehungsgeschichte ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber auch für (ortsfeste technische) Bauten bzw. Anlagen mit gewichtigen Auswirkungen – namentlich aufgrund ihrer (oberirdisch in Erscheinung tretenden) Dimensionen – auf die Nachbargrundstücke ein Grenzabstand statuieren wollte. Dabei muss angesichts der ratio legis dieser Bestimmung, welche auch nachbarliche Konflikte vermeiden sollte (vgl. Botschaft KRG 2004, S. 347), auch die fassadenähnliche bzw. bedrückende Wirkung von solchen Vorkehrungen auf die Nachbargrundstücke ein zentrales Element darstellen. Dies neben der Begründung
PVG 5/9 13 von Grenzabständen aus Gründen der Sicherheit, der Gestaltung des Siedlungs- und Ortsbildes und unter Umständen auch des Licht- und Aussichtentzuges. Ein solcher Schutz der Nachbarn ist auch bei vergleichbaren (ortsfesten, technischen) Bauten bzw. Anlagen zu gewährleisten, weshalb es sich auch hier – unbesehen der in der Botschaft erwähnten, den Gemeinden verbleibenden Regelungszuständigkeit für besondere Abstandsregelungen – nicht um eine Lücke im Gesetz handelt. Dies zumal gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG strengere Bestimmungen (gegenüber den Regelungen im KRG) vorbehält, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und das übergeordnete Recht dem nicht entgegensteht (vgl. bereits Art. 107 Abs. 2 letzter Satz KRG als Übergangsregelung). Das kommunale Baurecht und das (unmittelbar) anwendbare kantonale Recht enthält somit insbesondere keine Lücke bezüglich der Grenzabstände von (weiteren Bauten und) Anlagen mit fassadenähnlichen bzw. als bedrückend zu empfindenden Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke. Der einzuhaltende Grenzabstand für den als (ortsfeste technische) Baute bzw. Anlage i.S. des KRG zu qualifizierenden Solartracker (siehe vorstehende Erwägung 6.5) bestimmt sich somit anhand von Art. 19 Abs. 8 BG i.V.m. Art. 76 Abs. 2 KRG. VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zum einen war dort primär die Qualifikation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe mit Einhausung als Kleinbaute und die Anwendbarkeit von Art. 75 Abs. 1 KRG strittig und die Einhausung der zu beurteilenden Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage darf namentlich die Masse für die Ausseneinheit nur minimal übersteigen (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.2 ff., 6.7 und 7.5). Die Ausseneinheiten von solchen Splitanlagen umfassen im Wesentlichen den Verdichter, den Verdampfer sowie einen Ventilator und weisen in der Regel im Vergleich zum vorliegend zu beurteilenden Solartracker erheblich geringere Dimensionen auf (vgl. auch LGVE IV 2016 Nr. 4 E.4.4.1). Hinzu kommt, dass für die Luft/Wasser-Wärmepumpen-Splitanlage unter umweltschutz- bzw. lärmrechtlichen Emissions- bzw. Immissionsgesichtspunkten – auch gegenüber den Nachbarn und ähnlich wie in den in der vorstehenden Erwägung 6.6.2 erwähnten Fällen zu Mobilfunkanlagen – eine konkrete Standortüberprüfung anhand des Vorsorgeprinzips durchzuführen war (VGU R 22 34 vom 13. Juni 2023 E.5.6 und 7.1 ff.). [...]. 6.6.4. Der fragliche, zweiachsig astronomisch nachgeführte Solartracker weist die Besonderheit auf, dass sich dessen Silhouette gegenüber den Nachbargrundstücken – abhängig von den äusseren Umständen wie etwa der Tageszeit bzw. des Sonnenstandes oder dem Wetter – kontinuierlich verändern kann. Gemäss den vorliegenden Baugesuchsunterlagen sowie dem angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 bewegen sich die Solarmodule in der Nacht sowie ab einer Windgeschwindigkeit von 70 km/h zur Minimierung der Windangriffsfläche in
PVG 5/9 14 eine waagerechte Position über den Mast (bzw. 30° von der Horizontalen bei Schneefall), welche sich gemäss dem am 12. Juli 2022 von der Baukommission bewilligten Plan (mindestens) ca. 3.4 m über dem Boden bzw. Mastfuss befindet (vgl. auch Bg1-act. 5 und 18 sowie und Bf2-act. 6). Gemäss den technischen Angaben des Anbieters weist der zweiachsig astronomisch nachgeführte Solartracker einen horizontalen Schwenkbereich von insgesamt 100° (Horizontalwinkel; Software- und Hardware Limit 50°E bis 50°W) und eine Elevation (Höhenwinkel) von 15° bis 90° auf (siehe https://www.F._____.ch/...). In Anbetracht des mechanischen Aufbaus des Solartracker im genannten Plan vom 12. Juli 2022 bedeutet dies, dass die zwischen 15 m 2 und maximal ca. 20 m 2 PV-Modulfläche über den am Mast befestigten L- förmigen Träger von der Horizontalposition (90°) bis auf 15° (jeweils vom Nadir aus gemessen) mittels Linearantrieben nach unten gesenkt werden kann. Am L-förmigen Träger wiederum ist am Ausleger ein zweiter Linearantrieb befestigt, welcher das über zwei Drehpunkte am Träger befestigte Trägergestell mit den PV-Modulfläche in einem Schwenkbereich von maximal 100° "abkippen" kann. Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022 beträgt die maximale Höhe (bei vertikaler Ausrichtung und Verkantung auf der Diagonalen des Rechtecks der PV-Modulfläche) ca. 6.2 m bzw. gemäss dem Plan vom 12. Juli 2022 ca. 6.5 m bei Berücksichtigung des Trägergestelles (vgl. Bg1-act. 9 S. 4 und Bg1-act. 18). Dies bei einer Breite des Trägergestelles bzw. der im Plan eingezeichneten PV-Modulfläche von 3.2 bis 3.5 m. Wenn man davon ausginge, dass der Solartracker in Nullstellung gegen Süden oder Südosten hin installiert würde (= Schwenkbereich von 50° nach Osten und 50° nach Westen), ergäbe sich gemäss Plan vom 12. Juli 2022 für die Ostansicht des Solartracker bei einer weitgehenden Schwenkung nach Osten oder Westen vom Grundstück des Beschwerdeführers 1 (Parzelle 2428) aus eine sich über den Boden erhebende mehrheitlich blickdichte Konstruktion mit einer (auch abhängig von der eingestellten Elevation) Höhe von über 6 m und einer Breite von jeweils ca. 2.1 m bis 2.5 m nach Norden bzw. Süden vom Mittelpunkt des Mastes aus. Angesichts dieser Dimensionen und der auch nachbarschützenden Intention von Art. 76 Abs. 2 KRG sind solche ortsfesten, technischen Bauten und Anlagen den explizit in Art. 76 Abs. 2 KRG genannten Vorkehrungen gleichzustellen. Angesichts der aktenkundigen maximalen Höhe von gegen 6.5 m, wäre der Solartracker an sich um die Mehrhöhe ab 1 m, als über 5 m von der Grenze zurückzuversetzen. Allerdings beschränkt Art. 76 Abs. 2 KRG im Sinne einer kantonalen Minimalvorschrift für derartige Bauten und Anlagen den ordentlichen kantonalen Grenzabstand auf 2.5 m. Soweit der Beschwerdeführer 1 von einem Grenzabstand von 3 m gemäss Zonenschema in Art. 14 BG ausgeht, betrifft dieser den kleinen Grenzabstand in der WZ. Für die Definition wird auf Ziffer 7.1 des Anhanges 1 zum BG verwiesen, die wiederum auf derjenigen der IVHB basiert. Der so definierte (kleine) Grenzabstand bezieht sich aber vornehmlich auf Gebäude
PVG 5/9 15 (siehe nachstehende Erwägung 6.7.3). Damit erweist sich der kleine Grenzabstand für die WZ in E._____ gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BG i.V.m. Art. 14 BG – unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 19 Abs. 8 BG – für den Grenzabstand des Solartracker als nicht einschlägig. 6.7.Es stellt sich die Folgefrage, wie der Grenzabstand bei diesem Solartracker mit beweglichen Anlagenteilen zu bestimmen ist bzw. welcher Punkt – neben der Parzellengrenze – für die Bemessung des Grenzabstandes massgebend ist. 6.7.3. Für die weiteren Bauten und Anlagen i.S. von Art. 76 KRG findet sich ausser in Art. 76 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 3 Satz 1 KRG keine genaue Vorgabe, von welchem Punkt aus der Grenzabstand bis zur Parzellen- bzw. Grundstücksgrenze zu messen ist. Die Regelungsabsicht hinter Art. 76 Abs. 1 KRG war, dass für offene überdeckte Flächen wie Fahrzeugunterstände und dergleichen eine Sonderregelung eingeführt werden sollte. Solche Unterstände führten in der Praxis häufig zu Streitigkeiten und es dränge sich eine besondere Regelung in Bezug auf die Bemessung des Grenzabstandes auf. Der Grenzabstand sei von der Dachtraufe bzw. dem äussersten Dachrand anstelle der fehlenden Umfassungswand zu messen. Der Begriff der Umfassungswand stammte aus der damals noch in Art. 77 Abs. 1 und 2 E- KRG enthaltenden Definition des Grenz- und Gebäudeabstandes, welche im Rahmen der zweiten Lesung dort gestrichen und gestützt auf Art. 25 Abs. 5 KRG (vormals Art. 27 Abs. 5 E-KRG) in der bis am 30. September 2011 gültigen Fassung von Art. 37 KRVO definiert wurden. Per 1. Oktober 2011 wurden diese Definitionen – jedenfalls betreffend das kantonale Raumplanungsrecht – im Rahmen der Teilrevision der KRVO zur Umsetzung des Beitrittes zu IVHB durch Art. 36 Abs. 2 KRVO abgelöst, welcher auf die Begrifflichkeiten gemäss IVHB verweist. Bei den in Art. 76 Abs. 2 KRG exemplarisch genannten Beispiele einer freistehenden Mauer, einer Futtermauer oder einer (aufgeschütteten) Böschung ist in der Regel klar, dass der Grenzabstand dieser baulichen Vorkehrung vom grenznächsten, sich über den natürlichen Boden erhebenden Punkt bis zur Parzellengrenze zu messen ist. Gleiches gilt wohl auch für Einfriedungen gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG. Art. 19 Abs. 5 BG bezieht sich rein vom Wortlaut her auf vorspringende Gebäudeteile. Diese werden unter Ziff. 3.4 des Anhangs 1 zur IVHB dem 3. Titel "Gebäudeteile" zugeordnet. Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Gemäss Ziff. 7.1 des Anhangs 1 zur IVHB ist der Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze (siehe auch Ziff. 7.1 des Anhanges 1 zum BG).
PVG 5/9 16 Die projizierte Fassadenlinie (Ziff. 3.3 des Anhangs 1 zur IVHB unter dem 3. Titel "Gebäudeteile") lässt sich auf die Fassadenflucht (Ziff. 3.1 des Anhangs 1 zur IVHB, ebenfalls unter dem 3. Titel "Gebäudeteile") zurückführen, welche die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain bildet. Dabei werden vor- und unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt. Die Regelung von Art. 19 Abs. 5 BG steht also vornehmlich im Zusammenhang mit dem Abstand von Gebäuden zu den Parzellengrenzen. Art. 19 Abs. 5 BG verlangt also, dass selbst diese abstandsprivilegierten Gebäudeteile in jedem Fall einen Abstand von 1.5 m zu Parzellengrenzen einzuhalten haben (vgl. auch Art. 75 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG bei Anwendung des kantonalen Mindestabstandes von 2.5 m). Die Bestimmung der Messpunkte für die Beurteilung der Grenzabstände bei Gebäuden bereitet angesichts der Definition dieses Begriffes in der Ziff. 7.1 des Anhangs 1 zur IVHB i.V.m. Art. 36 Abs. 2 KRVO in der Regel keine Probleme (vgl. vorliegend auch Art. 12 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Ziffer 4 und Art. 81 BG sowie Ziff. 7.1 des Anhangs 1 zum BG; Art. 14 Abs. 2 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden [MuBauG] 2014 und Art. 23 Abs. 2 MuBauG 2020). Aufgrund der Definition der projizierten Fassadenlinie, der Fassadenlinie, der Fassadenflucht und der vorspringenden Gebäudeteile in den Ziff. 3.1 bis 3.4 des Anhangs 1 zur IVHB ist neben der Parzellengrenze also die Mantelfläche aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain der zweite Referenzpunkt für den Grenzabstand (vgl. VGU R 21 47 vom 13. September 2022 E.4.2 sowie die Erläuterung zur IVHB vom 3. September 2013, S. 5 f. und 15). 6.7.4. Der strittige Solartracker besteht aus einem fixen Mast und daran ist das in zwei Achsen bewegliche Trägergestell angebracht, welches die PV-Module trägt. Der astronomisch nachgeführte Solartracker wird morgens seine PV-Module mit der für die Jahreszeit optimalen Elevation maximal nach Osten ausrichten (Morgenposition) und im Verlaufe des Tages bis zum maximalen Schwenkbereich von 100° nach Westen (Abendposition) schwenken. Aufgrund der in der vorstehenden Erwägung 6.6.4 erläuterten Mechanik, ist davon auszugehen, dass der Solartracker seine maximale horizontale Ausdehnung in alle vier Himmelsrichtungen dann erreichen wird, wenn sich die PV-Module in Nacht-/Sturmstellung horizontal über dem Mast befinden. Wie in der vorstehenden Erwägung 6.6.3 dargelegt, wird für den vorliegend zu beurteilenden Solartracker gestützt auf Art. 76 Abs. 2 KRG (i.V.m. Art. 19 Abs. 8 BG) ein Grenzabstand verlangt. Die Bestimmung der Messpunkte bei den in Art. 76 Abs. 2 KRG exemplarisch genannten baulichen Vorkehrung gemäss der vorstehenden Erwägung 6.7.3 bereitet in der Regel keine grösseren Probleme. Wie aber bei sich vertikal über den natürlichen Boden aufrichtenden und somit
PVG 5/9 17 beispielsweise mit Futtermauern oder aufgeschütteten Böschungen vergleichbaren (ortsfesten, technischen) Bauvorhaben mit beweglichen Bestandteilen umzugehen ist, antizipierte der Gesetzgeber nicht. Er regelt hingegen in Art. 75 Abs. 3 KRG, dass vorspringende Gebäudeteile wie etwa Dachvorsprünge oder Vordächer bis zu 1 m in den (von der Umfassungswand zu messenden) Grenzabstand hineinragen dürfen, sofern der vorspringende Gebäudeteil nach aussen keine Umfassungswand bilde. Diese Regelung wurde aus Art. 90 Abs. 4 EGzZGB übernommen (Botschaft KRG 2004, S. 347). Ausserdem regelt der Gesetzgeber in Art. 76 Abs. 1 KRG den Spezialfall von überdachten Flächen, denen definitionsgemäss die Umfassungswände fehlen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Solartrackern eher um eine neuere Erscheinung handelt (vgl. Amtsbericht des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden [ANU] vom 7. November 2023, S. 3), liegt es nahe, dass der Gesetzgeber im Jahre 2004 die Messweise hinsichtlich des Grenzabstandes für solche baulichen Vorkehrungen mit beweglichen Bestandteilen nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens mitbeantworten wollte und einzig über diesen Teilaspekt des Grenzabstandes die Anwendbarkeit von Grenzabständen auf solche baulichen Vorkehrungen mit beweglichen Bauteilen mangels deren Messbarkeit verunmöglichen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diese technische Entwicklung nicht antizipieren konnte. Lücken können oftmals über den Weg der Analogie geschlossen werden, wobei auch die dem Gesetz zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte als Massstab heranzuziehen sind (vgl. BGE 146 III 426 E.3.1 und 144 IV 97 E.3.1.2). 6.7.5. Der Beschwerdegegnerin 1 steht allgemein in Bereich des Raumplanungsrecht und auch im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG ein geschützter Beurteilungsspielraum zu, welcher von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist, sofern die Gemeinde in ihrem Entscheid übergeordnete, vom Kanton zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigte, die Entscheide nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, in Entscheiden betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes nicht grundlos von Grundsätzen abgewichen wird, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben, sich die Gemeinde nicht von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt hat (vgl. VGU R 23 6 und R 23 7 vom 12. Dezember 2023 E.2.4 und R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.2.1 ff. m.H. BGE 146 II 367 E.3.1.4 und 145 I 52 E.3.6). Die Autonomie (im Rahmen des übergeordneten Rechts) kann sich dabei sowohl auf den Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, als auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Vorschriften eröffnen (vgl. BGE 147 I 433 E.4.1, 147 I 136 E.2.1 und 145 I 52 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2022 vom 9. Mai 2023 E.7.3). Die
PVG 5/9 18 Beschwerdegegnerin 1 verneinte die analoge Anwendung von Art. 76 Abs. 1 KRG für überdachte Flächen, weil beim Solartracker nur die Standsäule ortsfest sei. Die Anwendung von Grenzabständen für Gebäude scheide somit aus (Bg1-act. 9 S. 3). Aufgrund des Vergleiches einer Aufdachsolaranlage auf einem Gebäudedach inkl. Dachvorsprung (als abstandsprivilegierter vorspringender Gebäudeteil [vgl. Art. 75 Abs. 3 KRG und Art. 12 Abs. 2, Art. 19 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 1 Ziffer 4 BG]) mit der beweglichen PV-Modulfläche gelangte sie ausserdem zum Schluss, dass ein derart grosser Grenzabstand unverhältnismässig und eine entsprechende Differenzierung zwischen einer beweglichen Anlage und einer festen (Aufdach-)PV-Anlage eher nicht nachvollziehbar wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 verlangte schliesslich – vorbehältlich einer nachbarschaftlichen Vereinbarung – einen minimalen Grenzabstand von 1.5 m von den beweglichen Anlagenteilen zu den Grundstücksgrenzen. Betreffend die nördliche, in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle 2184 liegt eine Vereinbarung vom 23. Juli 2022 über die Unterschreitung des (als minimalen Abstand deklarierten kleinen) Grenzabstandes von 3 m (gemäss Art. 14 BG) um 1.75 m inkl. Erlaubnis des zeitweisen Überstreichens der gemeinsamen Grenze durch die beweglichen Teile der Anlage bei der Drehung in den Akten (Bf2-act. 7). Dementsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin 1 auflageweise unter Ziffer III.2 im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2022, dass die beweglichen Teile des Solartracker in Ruhestellung (0° von der Horizontalen bzw. 90° vom Nadir aus gemessen) bis maximal 1.5 m an die Nachbarparzellen ragen dürfen. Ausser eine entsprechende nachbarschaftliche Vereinbarung lasse einen kleineren Abstand zu. [...]. Insofern versuchte die Beschwerdegegnerin 1 einen Ausgleich zwischen den sich widerstreitenden Interessen der Nachbarn an einer gewissen Fernhaltung von baulichen Vorkehrungen mit Einfluss auf ihre Parzellen und der nicht übermässigen Erschwerung der Erstellung einer besonderen Art von Solaranlage zu finden. In diesem Zusammenhang kann auf Art. 18a Abs. 4 RPG hingewiesen werden, welcher eine gesetzliche Interessengewichtung zum Ausdruck bringt, wonach grundsätzlich die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert und nicht durch ästhetische Vorgaben erschwert oder verhindert werden soll (vgl. VGU R 23 13 vom 1. November 2023 E.7.1). Hintergrund für die Rechtfertigung eines Grenzabstandes ist wie vorstehend dargelegt, dass der Solartracker sich je nach Position zu den Grundstücksgrenzen und den äusseren Bedingungen (Tageszeit/Wetter) ähnlich wie eine Fassade vor der Nachbarliegenschaft aufrichten kann. Es wäre also auch denkbar gewesen, dass ein entsprechender Grenzabstand zu den PV-Modulen ohne irgendeine Privilegierung angewendet worden wäre. Allerdings wäre die Bestimmung der massgeblichen Messposition auch infolge einer vom täglichen und jahreszeitlichen Sonnenverlauf abhängigen Ausrichtung der PV- Modulfläche mit grösseren Schwierigkeiten verbunden. Auch im Sinne der
PVG 5/9 19 Praktikabilität entschied sich die Beschwerdegegnerin 1 dafür, sich für die Messung des Grenzabstandes auf die statische Nacht-/Sturmposition zu beschränken, welche gemäss der vorstehenden Erwägungen 6.6.4 und 6.7.4 nachvollziehbar auch zu der grösstmöglichen horizontalen Ausdehnung der PV-Module in Richtung der Parzellengrenzen führt. In dieser Position dürfte in der Seitenansicht aber – bei Betrachtung von einer ähnlichen Höhe aus – im Wesentlichen eine t-förmige Silhouette sichtbar sein (vgl. Datenblatt der F._____ GmbH zum "Solar Tracker Modell: [...]", in: Bg1-act. 5). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die horizontalen PV-Module nun analog zu einem abstandsprivilegierten vorspringenden Gebäudeteil im Sinne von Art. 75 Abs. 3 KRG und Art. 19 Abs. 5 BG behandelt, erscheint dies angesichts des öffentlichen Interesses an der Gewinnung von erneuerbaren Energien und unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen durchaus als sachgerecht. Denn aufgrund der Mechanik des Solartracker (vgl. vorstehende Erwägung 6.6.4) entfernen sich seine äussersten Bestandteile bei der Aufrichtung durch Elevation und Schwenkung der PV-Module jeweils tendenziell von den Parzellengrenzen, wirken im Gegenzug aber – abhängig von ihrem Höhengewinn – immer stärker fassadenartig. Insofern ist, wie auch bei vorspringenden Gebäudeteilen die Mantelfläche bzw. die fassadenartige Wirkung der PV-Module im Vergleich zur Nacht-/Sturmposition mit einer horizontalen PV-Modulfläche und schmalem Querschnitt (Kantenansicht) in gewissem Masse von der Parzellengrenze zurückversetzt. Angesichts des der Beschwerdegegnerin 1 in dieser Frage zustehenden Beurteilungsspielraums, ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers 2 – vorbehältlich einer nachbarschaftlichen Vereinbarung – zur Einhaltung eines Grenzabstandes von mindestens 1.5 m (jedenfalls) gegenüber der Parzelle 2428 in der horizontalen Nacht-/Sturmposition nicht zu beanstanden. 6.7.6. Soweit der Beschwerdeführer 2 einzig für den Messpunkt eine Analogie zum Stamm eines Baumes für den Solartracker ziehen will, ist zum Vergleich mit der von der Beschwerdegegnerin 1 gewählten Lösung für die Bestimmung des Grenzabstandes für den Solartracker noch auf Folgendes hinzuweisen. Art. 96 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 EGzZGB würde für hochstämmige (Obst-)Bäume einen nachbarrechtlichen Grenzabstand für die Pflanzung solcher Bäume von 4 bis 6 m verlangen. Zu den hochstämmigen Bäumen sind üblicherweise solche zu zählen, deren Stamm (bis zu den Astverzweigungen) eine Höhe von 1.6 m oder mehr aufweist (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantonsgerichts von Graubünden PZ 2008 70 vom 2. Juni 2008 E. II.1; Hochstamm Suisse Richtlinien, Stand.: 1. Januar 2018, S. 6, abrufbar unter: https://www.hochstammsuisse.ch/wp- content/uploads/2018/08/Hochstamm_Richtlinien_2018_Ansicht.pdf; pro specie rara, Empfohlene Pflanzabstände von Obstbäumen, abrufbar unter:
PVG 5/9 20 https://www.prospecierara.ch/fileadmin/user_upload/prospecierara.ch/Pflanzen/Obst/ Pflanzabsta__nde_bei_Obstba__umen.pdf). Die Masthöhe des Solartracker beträgt nach dem am 12. Juli 2022 von der Baukommission bewilligten Plan mindestens ca. 3.4 m. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer 2 angestellten Vergleiches mit einem Baum würde dies bedeuten, dass der gemäss dem erwähnten Plan ca. 50 cm breite Mastfuss – selbst bei konsequenter Bemessung des Abstandes analog zu Art. 96 EGzZGB von der Mastmitte aus – einen Mindestabstand von mindestens 3.75 m (4 m
PVG 5/9 21 Nachbarparzelle als "höchst feindseliger Akt", der zu einer grossen Beeinträchtigung der Wohnlichkeit führe. Weiter stellt er die Erforderlichkeit der Nachführbarkeit der PV- Modulfläche gegenüber dem Sonnenstand in Abrede bzw. sieht eine gleichermassen geeignete Alternative beispielsweise in einer Dachsolaranlage. Der Beschwerdeführer 2 weist in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 zwar grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sein Dach aufgrund dessen Giebelständigkeit zum Tal bzw. Süden hin und der Lukarne auf der westlichen Dachfläche gemäss den Geodaten des Bundes zur Eignung von Gebäudeflächen für die Nutzung von Sonnenenergie nicht ganz so optimal für die solare Energieproduktion geeignet ist, wie die (südlichen) Dachflächen in der Umgebung, die traufständig zum Tal bzw. nach Süden hin ausgerichtet sind. Es ist aber zu bemerken, dass die westliche und östliche Dachfläche immer noch als sehr gut bzw. gut geeignet beurteilt wird und wohl deutlich mehr Solarstrom produziert werden könnte als der typische jährliche Eigenverbrauch beträgt. Dies auch wenn die Lukarne auf dem westlichen Dach bei der Prognose wohl nicht berücksichtigt wird. Nicht zu verschweigen ist ausserdem, dass auch die westlichen und südlichen Fassaden als gut bis überragend geeignet qualifiziert werden (siehe https://s.geo.admin.ch/...). Andererseits soll die Gemeinde gemäss Art. 78 Abs. 1 BG den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneuerbaren Energien unterstützen und fördern, wobei Anlagen zur Nutzung von alternativen Energien unter grösstmöglicher Schonung des Orts- und Landschaftsbildes und der Umwelt anzubringen sind (Art. 82 Abs. 1 BG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BG sind Bauten und Anlagen in der Wohnzone so zu gestalten, dass sie vom Wesen und Ausdruck her in eine attraktive Wohnsiedlung passen. Die Beschwerdegegnerin 1 kam – auch im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Nutzung von erneuerbaren Energien sowie den Ästhetikanliegen – zum Schluss, dass die freistehende Photovoltaikanlage kein unbefriedigendes Bild ergebe und Solaranlagen grundsätzlich in ein attraktives Wohngebiet passten. Aus der geplanten Anlage ergebe sich keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Auch wenn man bei einer solchen, eher technisch und auch etwas futuristisch wirkenden Solaranlage geteilter Meinung sein kann, bleibt es dabei, dass auch eine solche, angemessen dimensionierte Anlage im Baugebiet dem Interesse an der Nutzung von Solarenergie entspricht und das anwendbare, vornehmlich kommunale Recht kein Verbot oder eine Prioritätenordnung für die Typen von Solaranlagen (Dach, Fassade, Freistehend) aufstellt. Ästhetikklauseln dürfen ausserdem nicht dazu führen, dass eine Zonenordnung generell ausser Kraft gesetzt würde (vgl. VGU R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.4.3). Ausserdem zeigen die nachfolgenden Erwägungen 8.3.2 f., dass im Hinblick auf Lichtemissionen ein Solartracker – etwa gegenüber einer fixen Fassaden- oder Dachsolaranlage – durchaus auch Vorteile haben kann. Die Umgebung der Parzelle 2418 ist gemäss den swisstopo-Luftbildern (siehe https://s.geo.admin.ch/...)
PVG 5/9 22 mehrheitlich von kleineren und grösseren, eher moderneren Wohnbauten mit unterschiedlichen Grundrissformen und Situierungen umgeben. Insgesamt ist von einem Wohnungs(neu)bautenquartier mit eher geringer Dichte und unterschiedlicher Architektur auszugehen. Der Solartracker besteht gemäss den Angaben im angefochtenen Entscheid aus verzinktem Stahl und Solarmodulen in der typisch schwarzen bzw. dunklen Ausführung. Weiter berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 1 auch eine allfällige negative Präjudizierung für die Folgeentwicklung des Ortsbildes und erachtete eine Einzelfallabklärung jeweils für erforderlich. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 gesamthaft betrachtet die Einordnung des strittigen Solartracker an diesem Standort in Hanglage und leicht versetzt hinter dem Gebäude auf der Parzelle 2418 in das Orts- und Landschaftsbild als rechtmässig beurteilt hat, hat das Verwaltungsgericht dies angesichts der ihm zustehenden Kognition zu akzeptieren. Denn die Beschwerdegegnerin 1 verstiess damit weder gegen übergeordnetes Recht oder missachtete wesentliche, vom Kanton zu wahrende Interessen, wich bei der Auslegung von Begriffen auch nicht grundlos von anerkannten Grundsätzen ab oder liess sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten oder verletzte die Grundsätze der Rechtsgleichheit oder der Verhältnismässigkeit. Insofern besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, gegen diesen von der Gemeinde – in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und im Rahmen einer Interessenabwägung – vorgenommenen Einordnungsentscheid einzuschreiten. R 22 112 und R 22 117Urteil vom 21. Dezember 2023 Mit Urteil 1C_245/2024 vom 30. September 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.