PVG 2/5 1 Sozialversicherung Assicuranza sociala Assicurazioni sociali 5Unterstellung einer als einmalige Kapitalleistung ausbezahlten Integritätsschadenrente der Militärversicherung der AHV-Beitragspflicht.  Zu prüfen ist, ob die Integritätsschadenrente der Militärversicherung als massgebendes Renteneinkommen i.S.v. Art. 28 Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist und dadurch unter die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige fällt (E.5.1).  Begriff des massgebenden Renteneinkommens (E.5.2).  Obwohl in der Regel eine einmalige Leistung ausbezahlt wird, wird die Integritätsschadenrente formell als Rente und somit als wiederkehrende, regelmässige Leistung verfügt; das Element der Regelmässigkeit ist daher zu bejahen (E.5.3).  Der Begriff der Rente gemäss Art. 28 AHVV ist im weitesten Sinne zu verstehen, weshalb sämtliches, die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussendes Ersatzeinkommen bei der Beitragsbemessung mitberücksichtigt werden soll (E.5.4).  Beispiele von Leistungen, die zum massgebenden bzw. die nicht zum massgebenden Renteneinkommen zu zählen sind (E.5.5-5.7).  Bei der Integritätsschadenrente handelt es sich um ein massgebendes Renteneinkommen nach Art. 28 AHVV, welches zu Recht der Beitragspflicht der AHV unterstellt wurde (E.5.8). Sottoposizione all'obbligo contributivo AVS di una rendita per menomazione dell'integrità dell'assicurazione militare versata come prestazione unica in capitale.  Occorre verificare se la rendita per menomazione dell'integrità dell'assicurazione militare debba essere qualificata come reddito conseguito in forma di rendita determinante ai sensi dell'art. 28 cpv. 1 OAVS e se quindi sia soggetta all'obbligo contributivo per le persone senza attività lucrativa (consid. 5.1).  Nozione del reddito conseguito in forma di rendita determinante (consid. 5.2).  Sebbene di norma venga versata una prestazione unica, formalmente la rendita per menomazione dell'integrità viene disposta come rendita e quindi come prestazione ricorrente e regolare; l'elemento della regolarità va quindi affermato (consid. 5.3).

PVG 2/5 2  Il concetto di rendita ai sensi dell'art. 28 OAVS va inteso in senso lato, per cui nel calcolo dei contributi deve essere preso in considerazione tutto il reddito sostitutivo che influisce sulle condizioni sociali della persona senza attività lucrativa (consid. 5.4).  Esempi di prestazioni che devono essere incluse nel reddito conseguito in forma di rendita determinante o che non devono esserlo (consid. 5.5-5.7).  La rendita per menomazione dell'integrità è un reddito conseguito in forma di rendita determinante ai sensi dell'art. 28 OAVS, che è stato giustamente assoggettato all'obbligo contributivo dell'AVS (consid. 5.8). Aus den Erwägungen: 5.1.Vorliegend muss nun eruiert werden, ob die Integritätsschadenrente der Militärversicherung als massgebendes Renteneinkommen i.S.v. Art. 28 Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist und dadurch unter die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige fällt. Grundsätzlich ist jegliches Einkommen, welches mit einer Erwerbstätigkeit erzielt wurde oder Ertrag eines massgebenden Vermögens ist, von dem Renteneinkommen abzugrenzen (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, AHVG Art. 10 Rz. 7). 5.2.Als massgebendes Renteneinkommen gelten jegliche wiederkehrenden Leistungen (in der Schweiz und im Ausland) während des Beitragsjahres, die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (WSN, Rz. 2087). Im Duden geht der Begriff der Rente ebenfalls von einem regelmässig (und nicht einmalig) zu zahlenden Geldbetrag, der jemandem als Einkommen zusteht, aus (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Onlineausgabe). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen (BGE 141 V 186 E.3.2.1), weshalb im Kontext der Beitragsbemessung der Nichterwerbstätigen mehr als die Einkünfte, die gemeinhin als "Renteneinkommen" bezeichnet werden, unter diesen Begriff zu subsumieren sind. Nichtsdestotrotz muss es sich bei den Einkünften, wenn auch im weitesten Sinne, um Renteneinkommen handeln. Bereits der Begriff der Rente bzw. derjenige des Einkommens geht von einer Regelmässigkeit der Leistung aus. In diesem Sinne sind nach der Lehre sämtliche wiederkehrenden Leistungen (revenus périodiques), die die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen und die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden noch einen Vermögensertrag darstellen, Renteneinkommen (BGE 141 V 186 E.3.2.2.). Die WSN hält weiterführend fest, dass grundsätzlich auch unregelmässig und in unterschiedlicher Höhe erbrachte Leistungen unter den Begriff des Renteneinkommens zu stellen sind. Ohne Bedeutung ist weiter, ob die Leistungen aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig gewährt werden (WSN, Rz. 2088).

PVG 2/5 3 5.3.Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer eine Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG, welche geleistet wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 MVG gegeben sind. Es handelt sich dabei somit nicht um ein Einkommen, welches mit einer Erwerbstätigkeit erzielt wurde oder Ertrag eines massgebenden Vermögens darstellt. Weiter wird verlangt, dass das Renteneinkommen eine wiederkehrende Leistung ist (WSN, Rz. 2087). Es muss folglich eine gewisse Regelmässigkeit vorhanden sein, wobei grundsätzlich aber auch unregelmässig erbrachte Leistungen eingeschlossen sind, solange keine einmalige Leistung vorliegt (WSN, Rz. 2087). Die Integritätsschadenrente wurde vom Gesetzgeber als Rente konzipiert, welche nach deren Verfügung, mit Ausnahme einiger Einzelfälle, ausgekauft und somit als einmalige Kapitalleistung gewährt werden soll (MAESCHI, a.a.O., Art. 49 N. 30-32). Obwohl in der Regel eine einmalige Leistung ausbezahlt wird, wird die Integritätsschadenrente formell als Rente und somit als wiederkehrende, regelmässige Leistung verfügt. Das Element der Regelmässigkeit kann deshalb bejaht werden, auch wenn es in der Praxis aufgrund des Auskaufs nur sehr selten auftritt. 5.4.Der Begriff der Rente gemäss Art. 28 AHVV ist, wie dargelegt, im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls entgingen oft bedeutende Leistungen, die in unterschiedlicher Höhe und unregelmässig ausbezahlt werden, der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengen Sinne noch um massgebenden Lohn handeln würde. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob die fraglichen Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente besitzen, sondern ob sie unabhängig davon zum Lebensunterhalt der versicherten Person beitragen, d.h., ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen. Ist dies der Fall, so sind die Einnahmen gemäss Art. 10 AHVG bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen (BGE 120 V 163 E. 4a; ZAK 1985 S. 118 f.). Es soll somit sämtliches Ersatzeinkommen, insbesondere von Privat- und Sozialversicherungen, welches die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflusst, bei der Beitragsbemessung mitberücksichtigt werden (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., S. 495). 5.5.Gemäss WSN gehören namentlich folgende Leistungen zum massgebenden Renteneinkommen: Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV; Renten und Pensionen aller Art, soweit diese nach Art. 7 Bst. q AHVV nicht beitragspflichtig waren, inklusive diejenigen einer ausländischen Sozialversicherung; periodische Leistungen, die Arbeitgebende an ehemalige Arbeitnehmende ausrichten und die nach Art. 7 Bst. q AHVV nicht beitragspflichtig waren; Taggelder von Krankenkassen und anderen Versicherungseinrichtungen; die Arbeitslosenunterstützung nach kantonalem Recht; der Mietwert der unentgeltlich zur

PVG 2/5 4 Verfügung gestellten Wohnung; regelmässig erbrachte Zuwendungen von Dritten, z.B. einer Freundin oder eines Freundes; und Kinder- und Ausbildungszulagen, auf die die nichterwerbstätige Person Anspruch hat (WSN, Rz. 2089). 5.6.Bezüglich der Leistungen der Militärversicherung wurde in einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) festgehalten, dass die Invalidenrente der Militärversicherung nach Art. 40 ff. MVG in der AHV beitragspflichtig ist (ZAK 1949 S. 504 f.). Weiter unterliegen grundsätzlich sämtliche Leistungen der Sozialversicherungen, wie die obligatorische Unfall-, Militär-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung, der Beitragspflicht, sofern ihre Leistungen die finanziellen bzw. die sozialen Verhältnisse des Versicherten beeinflussen (vgl. ZAK 1991 S. 415 ff.; ZAK 1985 S. 118). Das EVG entschied zudem, dass eine Entschädigungsrente an Kriegsversehrte aus dem deutschen Bundesentschädigungsgesetz ebenfalls der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist (vgl. ZAK 1985 S. 117 ff.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht sodann eine Rente der Conterganstiftung nach § 2 des deutschen Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen, als beitragspflichtig qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2016, 9C_628/2016 vom 3. November 2016 E.4.3). 5.7.Hingegen nicht zu den massgebenden Renteneinkommen zählen insbesondere sämtliche Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung; Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30); Leistungen nach dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2); regelmässige Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe und Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (WSN, Rz. 2090). 5.8.Die Integritätsschadenrente der Militärversicherung wurde vom Gesetzgeber – anders als die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung - als Rente konzipiert und wird demnach formell von den zuständigen Behörden auch als Rente und somit als wiederkehrende, regelmässige Leistung verfügt. Dass sie dann aber in der Regel als kapitalisierte Leistung in Form einer einmaligen Auszahlung entrichtet wird, ändert daran nichts. Weiter wird die versicherte Person durch die Integritätsschadenrente in ihren sozialen Verhältnissen beeinflusst. Denn durch die Zahlung der ausgekauften Integritätsschadenrente wird die finanzielle Lage der versicherten Person essenziell verbessert, was zu einer Beeinflussung ihrer sozialen Verhältnisse führt. Diese Einordnung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Rentenbegriff im weitesten Sinne auszulegen ist, weil ansonsten bedeutende Leistungen, wie vorliegend die Integritätsschadenrente, der Beitragspflicht entgehen würden. Die Integritätsschadenrente ist in diesem Sinne trotz des Genugtuungscharakters unter diesen weiten Begriff einer Rente zu subsumieren.

PVG 2/5 5 Folglich ist die Integritätsschadenrente nach der WSN (Rz. 2089) unter dem Punkt "Renten und Pensionen aller Art, soweit diese nach Art. 7 Bst. q AHVV nicht beitragspflichtig waren, inklusive diejenigen einer ausländischen Sozialversicherung" einzustufen. Es handelt sich damit bei der Integritätsschadenrente um ein massgebendes Renteneinkommen nach Art. 28 AHVV, welches von der Beschwerdegegnerin zu Recht der Beitragspflicht der AHV unterstellt wurde. S 24 7Urteil vom 29. Oktober 2024

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25.03.2026